Pressemitteilung: 05-02


djb begrüßt Entwurf des Antidiskriminierungsgesetzes (ADG-E) und fordert Nachbesserungen

Pressemitteilung vom

Der Deutsche Juristinnenbund begrüßt, dass Diskriminierungen in wesentlichen Lebens- und Gesellschaftsbereichen mit dem vorliegenden Entwurf eines Antidiskriminierungsgesetzes (ADG-E) bekämpft werden sollen und wird am 7. März vor dem Bundestagsausschuss entsprechend Stellung nehmen (dazu detailliert unsere Stellungnahme 05-05).

Die Präsidentin des Deutschen Juristinnenbundes, Margret Diwell, erklärt: "Das Gesetz stellt klar, dass das Recht auf Seiten der Diskriminierten ist. Ohne gesetzliche Regelungen wird sich der oft angemahnte Bewusstseinswandel hin zu einer Kultur der Antidiskriminierung nicht vollziehen."

Der im ADG-E gewählte Ansatz, die Regelung der Diskriminierungsverbote in den unterschiedlichen Bereichen - Arbeits- und Zivilrecht - in einem Gesetz zusammenzufassen, macht die Vielfalt diskriminierender Verhaltensweisen besonders augenfällig. Die Aufnahme aller in den Richtlinien 2000/43/EG, 2000/78/EG, 2002/73/EG und 2004/113/EG genannten Diskriminierungsmerkmale ist zu begrüßen, insbesondere das Verbot geschlechtsbezogener Diskriminierung im Zivilrecht. Der Entwurf nimmt auch zutreffend Mehrfachdiskriminierungen in den Blick, von denen Frauen besonders häufig betroffen sind.

"Der Gesetzentwurf ist weder ein Anschlag auf die Grundfesten der Demokratie, noch eine Abschaffung der Vertragsfreiheit, sondern ein Schritt zur Verwirklichung eines diskriminierungsfreien Zusammenlebens der Menschen als Grundlage der Zivilgesellschaft", so Margret Diwell.

Es besteht aber Nachbesserungsbedarf, und zwar insbesondere:

  • Das Diskriminierungsverbot im zivilrechtlichen Bereich wird zu einem bloßen Begründungsgebot abgeschwächt, indem jede Differenzierung wegen des Geschlechts, für die sich ein sachlicher Grund finden lässt, für rechtlich akzeptabel erklärt wird. Die zu weiten Ausnahmeregelungen sind einzuschränken.
  • Der unveröffentlichte Entwurf eines ADG sah eine gesetzliche Prozessstandschaft für Verbände vor, die nicht auf bestimmte Rechtswege, Gerichte oder Instanzen beschränkt war. Demgegenüber enthält der derzeitige Entwurf nur eine Prozessvertretung in gerichtlichen Verfahren, in denen eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist. Strafverfahren sind von der Prozessvertretung ausgeschlossen, obwohl gerade dort die schwerwiegenderen Fälle von diskriminierender Belästigung zu verhandeln sind. Um wirksam und systematisch gegen diskriminierende Strukturen vorgehen zu können, brauchen die Antidiskriminierungsverbände die Verbandsklage, zumindest aber eine gesetzliche Prozessstandschaft.