Pressemitteilung: 01-31


Entwurf eines Saarländischen Mediengesetzes (SMG) Hier: Stellungnahme des Deutschen Juristinnenbundes, Landesgruppe Saarland

Pressemitteilung vom




An den
Chef der Staatskanzlei
Ludwigsplatz 14
66117 Saarbrücken



13. Juli 2001

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Landesgruppe Saarland des Deutschen Juristinnenbundes hat den og. Entwurf vor kurzem zur Kenntnis nehmen und diskutieren können. Die Stellungnahme beschränkt sich auf die für uns wesentlichen Punkte.


I.
§ 27 Entwurf SMB

1.
Nach dem derzeit geltenden Landesrundfunkgesetz (LRG) vom 28.11.1984, i. d. Fass. vom 18.12.1998, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.11.2000, sind Mitglieder des Rundfunkrates neben dem Frauenrat Saarland die Arbeitsgemeinschaft katholischer Frauenverbände im Saarland, der Saarverband der Evangelischen Frauenhilfe und der Landesfrauenausschuss im Deutschen Gewerkschaftsbund, Landesbezirk Saar.
Diese Auswahl des damaligen Gesetzgebers entsprach - und entspricht noch heute - der allgemeinen Wahrnehmung und Bewertung saarländischer Fraueninteressen, denn es handelt sich bei katholischen, evangelischen und Gewerkschaftsfrauen zweifellos um die mitgliederstärksten Frauenorganisationen des Landes.

2.
Nicht in dieses "ranking" gehörte und gehört allerdings der "Frauenrat Saarland", der selbst kein Frauenverband ist, sondern die Dachorganisation der saarländischen Frauenverbände. Er repräsentiert - mit noch immer steigender Tendenz - derzeit 36 Frauenverbände mit rund 85.000 Frauen, d.h. also die überwiegende Zahl saarländischer Frauenorganisationen, sei es als selbständiger Verband oder eigenständige Gruppierung im Rahmen z.B. des Beamtenbundes, des DGB, des VdK usw. Er ist u.W. der einzige Verband, dessen Arbeit für Frauen von der Landesregierung jährlich bezuschusst wird, dem eingeräumt wurde, im Haus des Landtags zu tagen; er ist Ansprechpartner in Land und Bund zu Vorhaben mit frauenpolitischen Belangen und Mitglied der Konferenz der Landesfrauenräte aller Bundesländer.
Es kann nicht hingenommen werden, dass der Frauenrat Saarland aus der Auflistung der entsendungsberechtigten Verbände des saarländischen öffentlichen Lebens gestrichen wird (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Entw.-SMG).
Der Entwurf sollte deshalb dahin geändert werden, dass "der Frauenrat Saarland" ausdrücklich als Mitglied aufgenommen wird.

3.
Die weiteren drei im LRG genannten Frauenverbände sollen zukünftig nicht mehr gesetzlich entsendungsberechtigt sein, weitere Mitglieder des Rundfunkrates sollen in Zukunft von den "saarländischen Frauenverbänden" entsandt werden § 27 Abs. 1 Satz 2 Entw.-SMG).
Diese Bestimmung begrüßen wir als ein hohes und zeitgemäßes Maß an Flexibilität und Offenheit hin zu größerer Eigeninitiative der Verbände. Das Auswahlverfahren hierzu (§ 27 Abs.4) ist aus dem Rundfunkgesetz (§ 23 Abs.3) übernommen. Es erscheint kompliziert, zeit- und kraftaufwändig. Es wäre besser, die Auswahl der in den Rundfunkrat zu entsendenden weiteren Mitglieder aus den Frauenverbänden diesen auch selbst zu überlassen. Hierzu bietet sich die überparteiliche und interkonfessionelle Dachorganisation Frauenrat an, mindestens für eine Beteiligung an der Auswahl oder ein Vorschlagsrecht auf der Grundlage eigener (qualifizierter) Mehrheitsentscheidung. Es trifft zwar zu, dass dem Frauenrat noch nicht alle Frauengruppierungen angehören; der hohe Organisationsgrad (die überwiegende Zahl der saarländischen Frauenverbände!) rechtfertigt jedoch die Beteiligung des Frauenrates an der Entscheidung; dies entspräche auch einer zukunftsweisenden Einstellung des Gesetzgebers zu einer offenen, sich selbst regulierenden Gesellschaft.

4.
Die Formulierung "zwei Mitglieder" in § 27 Abs 1 Satz 2 Entwurf SMG statt wie bisher - einschließlich des Frauenrates, der selbst kein Frauenverband ist - vier Mitglieder aus den Organisationen der Frauen (§ 23 Abs.1 Satz 1 LRG) ist ein Rückschritt in der Frauenpolitik des Landes, denn hier handelt es sich nicht um einen Sachbereich von Politik wie Naturschutz, Verbraucherbelange, musisch-kulturelle Bildung usw., sondern um eine Querschnittsaufgabe der Gesellschaft von ganz anderer gesellschaftspolitischer Relevanz. Das beweisen nicht zuletzt Landesgleichstellungsgesetz, Frauenbeauftragte, Frauenförderpläne und die Frauenabteilung des MiFAGS. Es sollte daher in § 27 Abs. 1 Satz 2 Entwurf SMG heißen: "Drei Mitglieder entsenden die saarländischen Frauenverbände".

5.
Kein Ausgleich für diesen beabsichtigten Rückschritt ist die Regelung des § 27 Abs. 3 Entwurf SMG. Diese Bestimmung ist zwar trotz der damit verbundenen Rotation als frauenpolitisches Signal wie als Zeichen für Flexibilität zu begrüßen, wird seinem Ziel in der Praxis aber kaum gerecht werden können: Die nicht auszuschließende, u.U. sogar häufige Inanspruchnahme der Ausnahme (dass "eine Entsendung von Frauen .... nicht möglich ist") wird, wie das noch nicht abgeschlossene Verfahren des niedersächsischen Beamtenbundes gegen die Landesmedienanstalt Niedersachsen (VG Hann. 6 A 3330/00) und seine Begleitumstände zeigen, zu erheblichen Beweisproblemen, zu Verwaltungs- und Gerichtsverfahren führen. Außerdem sind Mitglieder als Vertreterinnen gemischter Verbände an die Vorgaben ihres Verbandes gebunden, sie können (und dürfen) in dieser Funktion keine frauenspezifischen Belange im Rundfunkrat vertreten.


II.
§ 57 Entwurf SMG

Für den Medienrat darf auf die Ausführungen zu 1. verwiesen werden (§ 57 Abs. 8 Entwurf SMG).

Mit freundlichen Grüßen
Deutscher Juristinnenbund

gez. Dr. Annelie Cremers
Vorsitzende des djb-Landesverbandes Saarland