Pressemitteilung: 01-07


djb begrüßt die Entscheidung des BGH zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts. (Urt. vom 13.06.2001 - XII ZR 343/99)

Pressemitteilung vom

Der Bundesgerichtshof hat heute die lang erwartete Entscheidung zur sog. Anrechnungsmethode bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts getroffen (Urt. vom 13.06.2001 - XII ZR 343/99)."Diese Entscheidung ist von herausragender Bedeutung und wird aus Sicht des djb dazu beitragen, einen seit langem bestehenden Missstand bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts zu beheben" erklärte Sabine Heinke, die Vorsitzende der Kommission Familienrecht des djb.

Bisher ging die Rechtsprechung des BGH dahin, dass Einkünfte einer früheren Hausfrau, die erst nach Ehescheidung anfing zu arbeiten, vollständig auf ihren nachehelichen Unterhaltsanspruch angerechnet wurden und der frühere Ehemann somit weitgehend oder vollständig von seiner Unterhaltspflicht befreit wurde. Begründet hat der BGH dies stets damit, dass während der Ehe nur das Einkommen des Mannes zur Verfügung gestanden und allein dieses die ehelichen Lebensverhältnisse und den ehelichen Lebensstandard geprägt habe, folglich der Unterhaltsbedarf der Frau nur nach der Höhe dieses einen ehelichen Einkommens berechnet werden könne.

Demgegenüber werden nach einer Doppelverdiener-Ehe seit jeher beide Einkommen zugrundegelegt und, wenn ein Partner geringere Einkünfte erzielt, dessen Unterhalt so berechnet, dass ihm die Hälfte oder 3/7 des Unterschiedsbetrags zwischen beiden Einkünften als Unterhalt zusteht, sofern er nicht selbst ganz für seinen Unterhalt aufkommen kann, etwa, weil noch Kinder zu betreuen sind (sog. Differenzmethode).

Die unterschiedliche Berechnung bei Hausfrauen- und Doppelverdiener-Ehe war u.a. deshalb äußerst unbefriedigend, weil es oft vom Zufall abhängt, ob eine Ehefrau bereits während bestehender Ehe oder erst nach Scheidung (wieder) berufstätig wird.

Unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung hat der BGH nun ausgeführt, dass die ehelichen Lebensverhältnisse nicht nur durch Bareinkünfte des erwerbstätigen Ehegatten, sondern auch durch den wirtschaftlichen Wert der Leistungen des anderen Ehegatten im Haushalt geprägt werden, weil andernfalls Dienst- und Fürsorgeleistungen durch Fremde erkauft werden müssten. Wenn eine bisherige Hausfrau nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit aufnehme oder ausweite, trete diese Arbeit an die Stelle der bisherigen Familienarbeit und es sei gerechtfertigt, das dadurch erzielte Einkommen in die Bemessung des Unterhaltsbedarfs einzubeziehen.

Sabine Heinke weiter: "Mit diesem Urteil, das im Ergebnis Entscheidungen mehrerer Oberlandesgerichte bestätigt, hat nun auch der BGH ein deutliches Signal für eine angemessene Bewertung und Berücksichtigung der Hausfrauenarbeit nach Scheitern der Ehe gesetzt. Es bleibt abzuwarten, ob das Bundesverfassungsgericht, bei dem mehrere Verfassungsbeschwerden gegen die Anrechnungsmethode anhängig sind, hierzu ebenfalls noch entscheiden wird."

 

Bonn, den 13. Juni 2001
www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/frames/rs20020205_1bvr010595