Der Deutsche Juristinnenbund (djb) begrüßt es sehr, dass das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern in den Entwurf eines Änderungsgesetzes zum Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V) auch Ermächtigungsgrundlagen für polizeiliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt im sozialen Nahraum aufgenommen hat. Die bisherigen Eingriffsbefugnisse der Polizei in der Form des räumlich und zeitlich eng begrenzten Platzverweises und derzeitlich eingeschränkten Ingewahrsamnahme des Störers werden sinnvoll erweitert. In Ergänzung der Regelungen des Gesetzes zur Verbesserung des zivilrechtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung sind die vorgeschlagenen Regelungsansätze unabdingbar. Die Einführung einer Befugnisnorm zur Wegweisung des gewalttätigen Täters dürfte zugleich dringendstes Ziel eines Landesaktionsplanes zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen sein.
Wir legen Wert auf eine baldige Einbringung in den Landtag, damit eine zügige Befassung des Gesetzgebers mit dem Gesetzentwurf durchgeführt werden kann. Gleichwohl erscheint es notwendig, die vorgeschlagene Neuregelung des § 52 Abs. 2 SOG M-V in Einzelheiten noch einmal zu überdenken.
Wir bedauern, dass in dem vorliegenden Entwurf eines § 52 Abs. 2 Satz 3 SOG M-V die zeitliche Höchstdauer sowohl einer Wegweisung als auch eines Betretungsverbotes auf sieben Tage beschränkt ist. Dieser zeitliche Rahmen erscheint uns nicht ausreichend, um die mit der Neuregelung beabsichtigten Ziele zu realisieren. Auch ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs soll mit den Maßnahmen der Wegweisung und des Betretungsverbotes den Opfern häuslicher Gewalt bereits vor der Erreichbarkeit zivilgerichtlichen Schutzes beigestanden werden. Die Maximaldauer einer solchen Gewaltschutzmaßnahme ist auf zehn, besser auf 14 Tage auszudehnen. Nach der im Gesetzesentwurf vorgeschlagenen Geltungsdauer müsste sich das Opfer häuslicher Gewalt binnen einer Frist von sieben Tagen über die Schutzmöglichkeiten, die insbesondere infolge des Gewaltschutzgesetzes zur Verfügung stehen, informieren, den Entschluss fassen, von diesen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und eine entsprechende richterliche Entscheidung herbeiführen. Dies erscheint in einem Flächenstaat wie Mecklenburg-Vorpommern mit zudem derzeit lediglich einer Interventionsstelle unrealistisch. Die Erfahrungen insbesondere in Österreich mit vergleichbaren Regelungen haben gezeigt, dass eine Frist von sieben Tagen nicht ausreichend ist, um der von Gewalt im häuslichen Bereich betroffenen Person die Möglichkeit zu eröffnen, zivilgerichtlichen Schutz zu erlangen. Durch das österreichische Bundesgesetz über Änderungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs, der Exekutionsordnung und des Sicherheitspolizeigesetzes aus dem November 1999 ist bereits die Höchstdauer des Betretungsverbotes dementsprechend angehoben worden. Es sollte daher - in Anlehnung an die in Schleswig-Holstein beabsichtigte Regelung - die Höchstdauer des Betretungsverbots auf 14 Tage erweitert werden. Da die Zuständigkeit der Polizei zum Zwecke der Gefahrenabwehr ohnehin nur insoweit gegeben ist, als gerichtlicher Rechtsschutz (noch) nicht zu erlangen ist, besteht nicht die Gefahr einer Überschneidung polizeirechtlicher und zivilrechtlicher Maßnahmen. Sobald zivilgerichtlicher Schutz einsetzt, erledigt sich der Verwaltungsakt automatisch.
Des weiteren sollte dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes dadurch Rechnung getragen werden, dass für den Fall, dass binnen dieser Frist ein Antrag auf zivilgerichtlichen Eilrechtsschutz durch das Opfer häuslicher Gewalt eingereicht worden ist, das Betretungsverbot bis zur Zustellung der Entscheidung des Zivilgerichts fortgilt. Auch insoweit haben nämlich die Erfahrungen in Österreich mit den dortigen Gewaltschutzregelungen die Notwendigkeit einer derartigen Interimslösung offenbart. In Anlehnung an die bereits zum Januar 2000 in Österreich in Kraft getretene Gesetzesänderung dürfte eine Maximalfrist von zwanzig Tagen in diesem Fall hinreichen, ohne unverhältnismäßig in Rechte des Täters einzugreifen.
Gelungen erscheint uns im übrigen die Klarheit der gesetzlichen Regelung. Eine Überfrachtung der gesetzlichen Norm mit Anleitungen zum Vollzug wurde vermieden. Im Rahmen von Schulungsveranstaltungen der Polizei ist daher für die Effektivierung der Schutzmaßnahmen Sorge zu tragen. Es empfiehlt sich, eine standardisierte Kontrolle der Wegweisung und des Betretungsverbots spätestens nach drei Tagen durchzuführen.
Bonn, den 22. März 2001
| gez. Prof. Dr. Ursula Nelles 1. Vorsitzende des djb | gez. Dorothea Schuk Vorsitzende des Arbeitsstabs Gewalt gegen Frauen |