Ist das noch Umgang?
djb kritisiert die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, nach der ein Kind im Eilverfahren zum Vater umgesetzt werden kann – ohne Rechtsmittel für die Mutter
Wie viel Umgang hat ein Vater mit seinem Kind? Zukünftig müssen Mütter bei Streitigkeiten dieser Art befürchten, dass Familiengerichte einen vollständigen Umzug in den Haushalt des Vaters anordnen, auch wenn keiner der Eltern eine Veränderung des Sorgerechts beantragt hat. Das hat jüngst der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Beschl. v. 17.12.2025, XII ZB 279/25). Der Gesetzgeber habe keine Maximaldauer für Umgänge benannt. Deswegen, so der BGH, könne im Umgangsverfahren auch festgelegt werden, dass ein Kind künftig 99 Prozent seiner Zeit „umgangsweise“ bei dem Elternteil verbringt, den es seit der Trennung nur besuchsweise gesehen hat.
Bislang sollten Familiengerichte in Umgangsverfahren nicht bestimmen, bei welchem Elternteil ein Kind wohnt, weil hier immer auch sorgerechtliche Belange berührt werden. Damit bricht der BGH nun und ermöglicht es Familiengerichten zukünftig sogar von Amts wegen – also ohne Antrag der Eltern – im umgangsrechtlichen Eilverfahren zu regeln, wo ein Kind seinen Lebensmittelpunkt hat. Hiergegen steht den Eltern kein Rechtsmittel zu, denn Eilentscheidungen in Umgangssachen sind nicht anfechtbar.
Der Beschluss des BGH hat weitreichende soziale und ökonomische Auswirkungen für alle Beteiligten. Vom Lebensmittelpunkt des Kindes hängen unter anderem Unterhaltsansprüche und der Bezug des Kindergeldes sowie etwaige Sozialleistungen ab. Wird ein Kind von heute auf morgen beispielsweise zum Vater umgesetzt, muss es gegebenenfalls die Kita oder Schule wechseln und das Sozialamt kürzt der sofort erwerbspflichtigen Mutter die SGB II-Leistungen und das Wohngeld. Das ist dramatisch, zumal die tiefgreifenden Eingriffe in das Privat- und Familienleben von Kindern und Eltern in einem Eilverfahren ohne Beweiserhebung und ohne Instanzenzug stattfinden – was nicht zuletzt mit Blick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich fragwürdig erscheint.