Der DEUTSCHE JURISTINNENBUND bedankt sich für die Gelegenheit zu dem von der Kommission vorgelegten Bericht Stellung nehmen zu können.
Der DEUTSCHE JURISTINNENBUND teilt die Einschätzung der Kommission, wonach sich der Versorgungsausgleich grundsätzlich bewährt hat. Aus unserer Sicht wird er in der Bevölkerung weitgehend akzeptiert und stellt in Anbetracht der noch immer ungleichen Rollenverteilung in der Familie eine notwendige Sicherung für den kinderbetreuenden Ehegatten - in der Regel nach wie vor die Frau – dar.
Zu I. der Empfehlungen
Der DEUTSCHE JURISTINNENBUND ist der Auffassung, dass der Versorgungsausgleich bei der Scheidung durchgeführt werden soll, würde aber einem zweistufigen Ausgleichsverfahren – Grundentscheidung und Durchführung – den Vorzug geben wollen.
Die ständige Veränderung gerade auch in den Grundsicherungssystemen führt bekanntlich dazu, dass die längere Zeit vor Renteneintritt durchgeführten Ausgleichsentscheidungen versorgungsrechtlich fehlerhaft geworden sind.
Vor diesem Hintergrund erscheint ein zweistufiges Ausgleichssystem sinnvoll. Unverzichtbar ist die Grundentscheidung über die in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anwartschaften anlässlich der Scheidung der Eheleute. Nicht nur, dass bei Scheidung noch eine gewisse Bereitschaft zur Mitwirkung besteht, sondern insbesondere die Planungssicherheit für beide Parteien und die verfassungsrechtlich notwendige Billigkeitsprüfung erfordern es, dass bei der Scheidung geklärt wird über welche Versorgungsanrechte zu welchem Wert die Eheleute bei Ende der Ehezeit verfügen. Diese Gesichtspunkte erfordern aber nicht notwendig, dass das Familiengericht mit der Scheidung eine überflüssige, weil vermutlich falsch werdende Rechenoperation durchführt.
Das Familiengericht sollte mit dem Scheidungsurteil nach Durchführung einer Billigkeitsprüfung die Ehezeit, die in den Ausgleich einzubeziehende Anwartschaften sowie den Ausgleichsmodus verbindlich festlegen, während die rechnerische und versicherungsrechtliche Umsetzung von den Versicherungsträgern durchgeführt wird. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass zu einem vor Rentenbeginn liegenden einheitlichen Zeitpunkt – etwa: Erreichen des 54. Lebensjahres – die gesetzlichen Voraussetzungen und Bewertungen der Anwartschaften sich noch ändern können, erscheint es uns als konsequent, wenn der Versorgungsausgleich auf der Basis der vom Familiengericht getroffenen Grundentscheidung bei Eintritt des ersten Rentenfalles umgesetzt wird.
Zu II. der Empfehlungen
Der DEUTSCHE JURISTINNENBUND schließt sich den Ausführungen der Kommission an. Die von Herrn Ruland geäußerten Bedenken dürften nur in wenigen Fällen praktische Relevanz gewinnen.
Zu III. der Empfehlungen:
Der DEUTSCHE JURISTINNENBUND unterstützt die von der Kommission vorgeschlagene Durchführung des Versorgungsausgleichs in zwei Gruppen, hält aber die Argumente der Kommission (mit denen sie den Ausgleich in der zweiten Gruppe durch Realteilung nach Saldierung von Kapitalwerten durchgeführt sehen möchte) nicht für überzeugend. Anlass für die Reformüberlegungen sind die Schwierigkeiten, die mit der Umwertung und Vergleichbarmachung unterschiedlichster Anrechte einhergehen. Der Vorschlag der Kommission führt diesbezüglich nicht zu einer Verbesserung. Der DEUTSCHE JURISTINNENBUND spricht sich dafür aus, die Anrechte der zweiten Gruppe ohne Saldierung real zu teilen wie in der im Bericht diskutierten Alternativlösung im Einzelnen begründet. Das Entstehen mehrerer kleiner Anrechte auf Seiten jedes Ehegatten kann durch zweckgebundene Abfindungsregelungen im Einzelfall vermieden werden, im Übrigen dürfte die größere Flexibilität der betrieblichen Altersversicherung in der Zukunft die Zusammenführung mehrere vorhandener Anrechte erleichtern.
Zu IV. der Empfehlungen:
Der DEUTSCHE JURISTINNENBUND ist wegen der damit verbundenen Abgrenzungsschwierigkeiten nicht der Auffassung, dass andere Altersversorgungsinstrumente in den Versorgungsausgleich einbezogen werden sollten. Im Übrigen dürfte auch die ab 01.01.2005 eingreifende steuerliche Bewertung der Kapitallebensversicherungen als Instrument der Vermögensbildung verbieten, betrieblich gebundene Kapitallebensversicherungen versorgungsausgleichrechtlich anders zu behandeln als alle übrigen.
Zu V. der Empfehlungen:
Bei den vorgeschlagenen Ausgleichsmodalitäten dürften Abänderungsverfahren objektiv seltener als bisher erforderlich sein, inwieweit hierfür noch Raum gegeben ist, lässt sich nicht abschießend beurteilen. Eine nachträgliche Härteprüfung sollte auf jeden Fall unterbleiben, die abschließende Regelung des Ausgleichs in Gruppe 2 beschränkt die Abänderungsmöglichkeit notwendig auf die Gruppe 1.
Zu VI. der Empfehlungen:
Der DEUTSCHE JURISTINNENBUND unterstützt alle gesetzgeberischen Vorhaben, mit denen die Privatautonomie auch bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs gefördert wird, solange der Sicherungszweck des Versorgungsausgleichs erhalten bleibt.
Zu VII. der Empfehlungen:
Soweit der schuldrechtliche Versorgungsausgleichs in Zukunft noch erforderlich ist, spricht sich auch der DEUTSCHE JURISTINNENBUND dafür aus, insbesondere die Sicherung künftiger Ausgleichsansprüche zu verbessern.
7. Dezember 2004
Margret Diwell Sabine Heinke
Präsidentin Vorsitzende der Kommission Zivil-, Familien- und
Erbrecht, Recht anderer Lebensgemeinschaften