Stellungnahme: 26-23


Zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt, zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren und zur Steigerung der Verfahrenseffizienz

Information vom

Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) begrüßt den vom Bundesministerium der Justiz vorgelegten Reformentwurf zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt, zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren und zur Steigerung der Verfahrenseffizienz.  Die Reform des Verfahrensrechts ist ein wesentlicher Schritt hin zu einem besseren Schutz von Frauen vor Gewalt, die sie in ihrer Partnerschaft erleben bzw. erleben mussten. Das kann jedoch ohne die auch im materiellen Familienrecht notwendigen Überarbeitungen zum Schutz von Frauen und Kindern vor häuslicher Gewalt nicht gelingen. Der djb drängt deshalb darauf, auch die Reform des Kindschaftsrechts (KiMoG) zeitnah auf den Weg zu bringen. Die ausdrückliche Regelung der Übermittlung von Daten zu Forschungszwecken bewerten wir positiv. Es ist wichtig, endlich auch für das familiengerichtliche Verfahren in Deutschland wissenschaftliche Erkenntnisse zu ermöglichen, um Bedarfe und Schutzlücken aufzuzeigen. Auch der Ausbau der Verfahrensbeteiligung von Jugendlichen ist insgesamt positiv; das steht in Einklang mit dem nicht zuletzt im Kinder- und Jugendhilferecht formulierten Ziel der Erziehung zu einer selbstbestimmten Persönlichkeit (§ 1 Abs. 1 SGB VIII).  

 

Zu einzelnen Regelungsvorschlägen nimmt der djb wie folgt Stellung:

Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 57 FamFG-E)

Der Entwurf zu § 57 FamFG sieht eine Beschwerdemöglichkeit für einstweilige Anordnungen zum Umgang vor, die einen längeren Zeitraum als drei Monaten regeln. Der djb befürwortet die Anfechtbarkeit von Eilentscheidungen über den Umgang, hält jedoch eine bestimmtere Regelung der Konstellationen, in denen das Rechtsmittel künftig gegeben sein soll, für erforderlich.

Zu bedauern ist, dass der Entwurf nicht klarstellt, dass der Lebensmittelpunkt des Kindes nicht durch Eilentscheidungen gegen den Willen der Eltern verändert werden darf.  Der Gesetzgeber sollte hier die problematischen Folgen einer Rechtsprechung ändern, die schwerwiegende Grundrechtseingriffe nach sich zieht. Das betrifft Beschlüsse des BGH vom 17.12.2025 (XII ZB 279/25) und vom 13.05.2026 (XII ZB 404/25) zu dem Verhältnis zwischen Sorgerecht/Aufenthaltsbestimmungsrecht und Umgangsrecht. Danach betreffe das Sorgerecht grundsätzlich nur das Statusrecht, während sämtliche Fragen des tatsächlichen Aufenthalts dem Umgangsrecht zuzuordnen seien. In der Folge hat er bei bestehender gemeinsamer elterlicher Sorge die Frage, wo ein Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, als dem Umgangsrecht zugehörig angesehen und im Umgangsbeschwerdeverfahren das Kind aus dem Haushalt der Mutter in den Haushalt des Vaters wechseln lassen. Dieser Auffassung folgt wohl auch der vorliegende Entwurf zum KiMoG folgt (§ 1683 Abs. 3 BGB-E, kritisch hierzu die Stellungnahme des djb „Zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG“). Bleibt dies so, können einstweilige Anordnungen zum Umgangsrecht den Lebensschwerpunkt eines Kindes verändern, ohne dass die Eltern dies wünschen. Die sogar von Amts wegen denkbaren Entscheidungen greifen tief in die Grundrechte der beteiligten Eltern und Kinder ein und machen einen Instanzenzug mit Beschwerdemöglichkeit dringend notwendig.

 

Der djb geht davon aus, dass hier nun keine Trennschärfe mehr zu längerfristigen Umgangsausschlüssen geschaffen werden kann, denn der BGH begreift die Umgangsregelung für den einen Elternteil als spiegelbildlich zu den Rechten des anderen Elternteils. Da gleichzeitig auch ein für die Dauer eines Umgangsrechtsverfahrens ausgeschlossener Umgang für Monate den Kontakt zwischen einem Kind und einem Elternteil unterbinden und so Kontaktaufbau – bzw. Erziehung und Pflege des Kindes – erheblich erschweren kann, ist es hinzunehmen, dass künftig auch einstweilige Anordnungen im Wege der Beschwerde angreifbar sind, die sich mit Besuchsregelungen befassen. Soweit der Entwurf hier nur Regelungszeiträume von mehr als insgesamt drei Monaten in den Blick nimmt, knüpft dies an eine für ein Kind durchaus bereits erhebliche Zeitspanne an, die allerdings selten für den Lauf eines Hauptsacheverfahrens mit Gutachtenerstattung ausreichen dürfte; in der Regel dürfte hier eine Anfechtbarkeit anzunehmen sein. 

Da in zweiter Instanz nicht zwingend persönliche Anhörungen wiederholt werden müssen, werden die Beschwerdeverfahren auch tatsächlich vor Erledigung des Hauptsacheverfahrens bearbeitet sein können, so dass es nicht zueinander überholenden Rechtszügen kommt. Es scheint außerdem wenig wahrscheinlich, dass die erste Instanz mit dem Betreiben des weiterhin dem Beschleunigungsgrundsatz nach § 155 FamFG unterliegenden Hauptsacheverfahrens abwartet, bis ein „Signal“ des Oberlandesgerichts durch die Entscheidung der Beschwerde zum einstweiligen Anordnungsverfahren zu erlangen ist.

 

Soweit die Möglichkeit der Beschwerde in § 57 Satz 4 FamFG-E wieder ausgeschlossen wird, wenn der Umgang für einen Zeitraum von weniger als drei Monaten ab Erlass geregelt wird, bewertet der djb dies als zu schematisch. Die Formulierung orientiert sich zu stark an der Dauer und zu wenig an der Eingriffsqualität der Entscheidung.  Das führt gerade in denjenigen Umgangssachen zu Wertungswidersprüchen, die der Entwurf an anderer Stelle (S. 25, 46) selbst als besonders grundrechtsrelevant beschreibt. 

 

Aus Gründen der Transparenz des Gesetzes, der Vorhersehbarkeit für die Beteiligten und der Kohärenz der Rechtsmittelordnung sollte der Gesetzestext selbst ausdrücklich benennen, welche kurzzeitigen Umgangsentscheidungen trotz einer Dauer von unter drei Monaten anfechtbar sein sollen. Dazu gehören jedenfalls der Umgangsausschluss, die Verfestigung eines Umgangsabbruchs und der vorläufige Wechsel vom Wechsel- zum Residenzmodell. Die Eingriffsintensität einer Entscheidung hängt nicht notwendig von der Anzahl der geregelten Tage oder Wochen ab, sondern von ihrer tatsächlichen Wirkung auf die gelebte Eltern-Kind-Beziehung. Ein nur wenige Wochen dauernder Umgangsausschluss kann, gerade bei sehr jungen Kindern, als faktischer Abbruch von Beziehungen erlebt werden.

 

Die Regelung ist zu unbestimmt in dem, was sie materiell erfassen will, und zugleich zu grob in dem, was sie formal ausschließt. Sie zwingt die Praxis dazu, aus einer abstrakten Drei-Monats-Grenze zu erschließen, welche Fälle der Gesetzgeber tatsächlich für anfechtbar halten wollte, obwohl die Begründung selbst bereits erkennen lässt, dass nicht die Zeitspanne als solche, sondern die Art und Eingriffsqualität bestimmter Fallgruppen entscheidend ist.

 

Ein Gesetz, das den Zugang zum Rechtsmittel in grundrechtsrelevanten Kindschaftssachen regelt, muss für Gerichte und Beteiligte mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Entscheidungen überprüfbar sein sollen und welche nicht. Laut Begründung verfolgt der Entwurf ausdrücklich das Ziel der Beseitigung von Rechtsunsicherheiten. Sachgerechter wäre es, die Fallgruppen, in denen das Rechtsmittel der Beschwerde zukünftig gegeben sein soll, ausdrücklich zu benennen. Der djb schlägt dafür die folgende Formulierung vor:

 

  • vorläufige Entscheidungen über den Ausschluss des Umgangs,
  • vorläufige Entscheidungen, die einen bereits eingetretenen oder behaupteten Umgangsabbruch verfestigen,
  • vorläufige Entscheidungen, die eine bestehende Betreuungsordnung in ihrem Kern verändern, insbesondere einen Wechsel vom Wechselmodell zum Residenzmodell bewirken oder vorbereiten.

 

Zu Artikel 1 Nr. 7 b (§ 68 Absatz 5 FamFG-E) 

Der djb begrüßt die Reformvorschläge im Wesentlichen, die eine Begrenzung der für Sorgerechtsentzug und Umgangsausschluss aktuell normierten Verpflichtung für die Oberlandesgerichte zur erneuten Anhörung aller Beteiligten in voller Senatsbesetzung einführen möchte. Diese Verpflichtung soll entfallen, wenn die Beschwerde „offensichtlich unbegründet“ ist. Mit der Änderung werden die Familiensenate der Oberlandesgerichte entlastet, die nach der Einführung der strengen Verpflichtung im Jahr 2021 personell nicht aufgestockt wurden. Das hat faktisch dazu beigetragen, dass weniger Zeitkontingente für andere Verfahren zur Verfügung stehen. Insbesondere sind deswegen Verfahren liegen geblieben, in denen einkommensschwächere Personen (in der Regel Frauen) Geldforderungen gegen wirtschaftlich stärkere Personen geltend machen mussten.

Allerdings sollte der Gesetzgeber klarer formulieren, was mit „offensichtlich unbegründet“ gemeint ist. Es käme zudem in Betracht, sich an der Regelung des § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zu orientieren, der eine Zurückweisung durch einstimmigen schriftlichen Beschluss vorsieht. 

Im Einzelnen: 

§ 68 Abs. 2, Abs. 5 FamFG führt im Falle einer offenkundig unbegründeten Beschwerde wegen der Zeit, die das Beschwerdeverfahren in Anspruch nimmt, für Kinder bei erfolgtem Sorgerechtsentzug zu erheblichen Gefährdungen. Das hat folgende Gründe: 

  1. Einen Anhörungstermin mit einem Senat in voller Besetzung, den ggf. jeweils anwaltlich vertretenen Eltern, dem Jugendamt, den wirksam für die Kinder bestellten Ergänzungspfleger*innen und Pflegefamilie abzustimmen, ist oft schwierig und deswegen dauert es oft Monate, bis der Termin stattfinden kann. Die Kinder bleiben dann zunächst in den Familien, weil das Jugendamt sie nicht während eines Beschwerdeverfahrens aus den Familien nimmt. Denn für die Mitarbeitenden der Jugendämter ist gelegentlich schwer einzuschätzen, wie die Beschwerdeinstanz die Angelegenheit bewertet. Gefährdete Kinder werden in diesen Konstellationen zu spät aus ihren Familien genommen.
  2. Auch wenn die Kinder aus den Familien genommen worden sind, entstehen für Kinder und Eltern mitunter unerträgliche Belastungen. Die Kinder sind dann in der Regel in Bereitschaftspflegefamilien aufgenommen worden. Sie können nicht aus der Bereitschaftspflege in Dauerpflege gegeben werden, solange nicht eine Entscheidung des zuständigen OLG ergeht. Denn die zu einer Dauerpflege bereiten Eltern müssen Gewissheit haben, dass das Kind bei ihnen bleibt, alles andere ist emotional schwer zu verkraften. So profitieren die Kinder nicht von einem längeren Verfahrensgang oder einer erneuten Anhörung vor dem Oberlandesgericht, sondern bleiben in der Bereitschaftspflegefamilie und bauen dort Bindungen auf, deren sicher zu erwartender Abbruch durch den späten Wechsel in die Dauerpflegefamilie zu einer sekundären Kindeswohlgefährdung führen kann. Die Anhörung vor einem Familiensenat dürfte bei offensichtlich unbegründeten Rechtsmitteln die Kinder frustrieren. Ihnen kann bei absolut unbegründeten Rechtsmitteln letztlich nur vermittelt werden, dass es infolge einer Erziehungsunfähigkeit der Eltern auf ihre eigenen nachvollziehbaren Wünsche nicht ankommt. 
  3. Außerdem sollte dringend die aktuell angeordnete zwingende Inaugenscheinnahme von Kleinstkindern durch OLG-Senate auf die Fälle begrenzt werden, in denen die Kinder überhaupt noch bei den eigenen Eltern leben. Anlass für die Regelung einer persönlichen Inaugenscheinnahme ist doch, dass der Staat im Wächteramt für das Kindeswohl sicherstellen muss, dass die Kinder im elterlichen Haushalt nicht gefährdet sind. Hier kann ein persönlicher Eindruck einen Erkenntnisgewinn bringen. Sind Kinder aber schon seit Monaten aus dem Haushalt der Eltern herausgenommen worden, wie dies bei erfolgtem Sorgerechtsentzug oft der Fall ist, dann sehen die Richter*innen der zweiten Instanz einen für die Sachentscheidung letztlich völlig irrelevanten Pflegezustand. Der Aufwand für Pflegefamilien und Kleinkinder ist hier nicht durch ein sachliches Ergebnis gerechtfertigt.

 

II. Wenn kein Sorgerechtsentzug erfolgt ist und ein Jugendamt eine Beschwerde führt, weil es die Gefährdung für das Kind gravierender einschätzt als das erkennende Familiengericht, sollte das 2021 eingeführte System beibehalten werden. Hier muss – das haben die entsetzlichen Geschehnisse beim Missbrauchsfall in Staufen gezeigt – das staatliche Wächteramt gestärkt bleiben. 

III. In Umgangsausschlussverfahren sollte bei offenkundiger Unbegründetheit einer Beschwerde eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren möglich sein. Insbesondere bei vorangegangener Partnergewalt können über den Zwang, mündlich zu verhandeln, neue und weitere Gefahrenquellen für die von der Gewalt betroffene Person eröffnet werden. Wenn etwa im Falle von Morddrohungen gegenüber der Mutter das Gesetz trotz eines Umgangsausschlusses zwingend vorsieht, dass alle Beteiligten noch einmal vor einem OLG-Senat angehört werden müssen, kann das für die anreisende Mutter (und die Kinder) gefährlich werden.[1]

IV. Das Gebot zu verhandeln sollte auch deswegen noch weitergehender als geplant eingeschränkt werden, weil nach der nun beabsichtigten Einschränkung etwa immer noch angehört werden muss, wenn nur das „falsche“ Jugendamt zum Vormund bestellt worden ist. Aktuell ist ein Anhörungstermin vor dem Senat zwingend – selbst, wenn alle Beteiligten einig sind, dass der Fehler korrigiert werden muss. Das belastet Familien und vergeudet behördliche und justizielle Zeitressourcen. 

Zu Artikel 1 Nr. 10 (§ 96 Abs. 2 FamFG-E) 

Die vorgeschlagene Regelung, nach der das Gericht unverzüglich eine Mitteilung über ergangene Schutzanordnungen an die zuständige Polizeibehörde und das zuständige Jugendamt macht, bewertet der djb im Sinne der allseitigen Informationsverschaffung und des wirksamen Schutzes bei Partnergewalt als positiv. 

Zu Artikel 1 Nr. 12 (§ 152 Absatz 2 FamFG-E) 

Die Vorschrift dient der Sicherstellung eines nach Gewalterfahrungen geheim zu haltenden Wohnorts. Erfreulicherweise sieht der jetzige Gesetzentwurf im Vergleich zum Entwurf aus 2024 bereits mehr Konstellationen vor, in denen der betreuende Elternteil den Gerichtsstand wählen kann. Jedoch ist der geplante Wortlaut angesichts der extrem niedrigen Anzeigequoten bei Partnergewalt[2] weiterhin zu eng gefasst. Die Voraussetzungen des Wahlgerichtstands in Fällen von Partnergewalt zwingend an ein Gewaltschutzverfahren oder an polizeilich angeordnete Gewaltschutzmaßnahmen[3] zu knüpfen, stellt eine zu hohe Hürde für effektiven Gewaltschutz dar. Auch die Flucht in ein Frauenhaus ist für viele Gewaltbetroffene aus sehr unterschiedlichen Gründen keine realisierbare Option. Vorzugswürdig ist daher die Anknüpfung etwa an „Anhaltspunkte von Partnergewalt“ wie in 156a FamFG-E oder eine vergleichbare Formulierung. 

Der djb fordert außerdem die Klarstellung, dass unter § 152 Abs. 2 Nr. 2a BGB-E auch Eilverfahren ausreichen. Für letzteres spricht die offene Fassung der geplanten Vorschrift. Wünschenswert wäre für eine rechtssichere Praxis und gewaltbetroffene Personen jedoch eine Klarstellung im Gesetzestext.

Allerdings gelten die hier angeführten Gründe auch für die Ehesachen, die zwischen miteinander verheirateten Eltern in der Regel ein Jahr nach Trennung anstehen. Der djb regt daher dringend an, auch für Verfahren zur Ehescheidung/Eheaufhebung einen Wahlgerichtsstand in Ergänzung zu § 122 FamFG zu eröffnen. Sonst wird der Wohnort einer gewaltbetroffenen verheirateten Frau (und ggf. Mutter) offenbart, sobald sie den Scheidungsantrag stellen will. 

Zu Artikel 1 Nr. 14 a (§ 156 Abs. 2 und 3 FamFG-E)

Der djb begrüßt ausdrücklich, dass Anhaltspunkte für häusliche Gewalt künftig als Schranke für die vor Gericht üblichen Vergleichsgespräche und die Anordnung gemeinsamer Beratungstermine gelten werden. Damit wird die überfällige Umsetzung der Vorgaben aus Art. 48 Istanbul-Konvention realisiert.

Soweit § 156 Abs. 3 FamFG-E künftig gerichtlich gebilligte Elternvereinbarungen zum Sorgerecht ermöglicht, verbindet sich damit kaum ein Mehrwert. Waren bislang Eltern im Sinne des § 1671 BGB über die Einrichtung einer gemeinsamen/alleinigen elterlichen Sorge einig, war zwar noch ein Beschluss zu fassen, der Begründungsaufwand war allerdings minimal. Die nun geschaffene Regelung birgt das Risiko, dass Eltern mit dem in einem Protokoll aufgenommenen Billigungsbeschluss im Rechtsverkehr arbeiten müssen; die Erfahrung zeigt, dass das Probleme aufwirft. Es wird daher angeregt, bei sorgerechtlichen Billigungsbeschlüssen Formvorschriften einzuführen, nach denen der Beschluss ein volles Rubrum trägt, aus dem die Personenstandsdaten der Eltern und des Kindes ersichtlich sind. Der Beschluss muss in dieser Form an die das Sorgeregister führenden Standesämter weitergegeben werden.

Zu Artikel 1 Nr. 15 (§ 156a FamFG-E) 

Die geplante Einführung des § 156a FamFG-E wird ausdrücklich begrüßt. Insbesondere der Verzicht auf die noch im letzten Entwurf vorgesehene Verengung des Gewaltbegriffs ist im Hinblick auf einen umfassenden Schutz vor Gewalt zielführend. Um Unklarheiten bei der Rechtsanwendung zu vermeiden, empfiehlt der djb ausdrücklich den Bezug zum Begriffsverständnis der Istanbul-Konvention oder zum mit dem KiMoG einzuführenden § 1632 Abs. 1 BGB-E.

Gerade die in Umgangsverfahren immer wieder sichtbare Tendenz, Gewaltbetroffenen – insbesondere Müttern – Bindungsintoleranz zu unterstellen und damit den in der Istanbul-Konvention garantierten Schutz im Umgangs- oder Sorgerechtsverfahren nicht mehr ernstlich zu verfolgen, muss durch klare gesetzliche Regelungen unterbunden werden. § 156a FamFG in der nun vorgeschlagenen Fassung kann dieses Ziel unterstützen.

Zu kritisieren bleibt, dass die noch in dem vorherigen Reformvorschlag vorgesehene Sollvorschrift zur getrennten Anhörung der Beteiligten nicht mehr explizit benannt ist. Der jetzige Entwurf ist mit der Formulierung „erforderliche Maßnahmen“ zu wenig konkret. Der djb regt deshalb an, die getrennte Anhörung ergänzend wieder aufzunehmen.

Die Gesetzesbegründung (S. 57) geht außerdem recht unbeschwert darüber hinweg, dass das Vorrang- und Beschleunigungsgebot in diesen Sachen künftig dazu beitragen kann, dass zu einem „frühen Termin“ weitere Termine hinzutreten. Die zeitlichen Ressourcen dafür sind weder bei den Familiengerichten noch bei den Anwält*innen und Jugendamtsmitarbeitenden vorhanden, die nach § 213 FamFG in Gewaltschutzverfahren zu beteiligen sind.  

Der djb regt an, in Verfahren mit vorangegangener Partnergewalt stattdessen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot anzupassen. Mehrere Termine können für Beteiligte äußerst belastend sein. Es sollte daher flankierend in § 155 FamFG aufgenommen werden, dass bei stichhaltigen Indizien für Gewaltbetroffenheit Ausnahmen vom Gebot möglich sind, die Sache binnen eines Monats zu terminieren.

Ergänzend: Zu § 158a Absatz 1 FamFG

Zwingend notwendig ist, dass auch Verfahrensbeistände zur Problematik der Partnergewalt geschult und sensibilisiert werden. Wie für alle am Verfahren beteiligten Personen ist die Kenntnis von Gewaltdynamiken, Täterstrategien und das Wissen um geschlechtsbezogene Gewalt in Kontext Partnerschaft sowie deren Auswirkungen auf Kinder auch für Verfahrensbeistände unerlässlich.

Der djb fordert daher im Rahmen dieser Gesetzesüberarbeitung eine entsprechende Ergänzung des § 158a FamFG, denn die Inhalte im Sinne der in der Istanbul-Konvention vorgesehen Kenntnisse sind bisher nicht ausdrücklich Teil des Pflichtenkatalogs. Der Berufsverband der Verfahrensbeistände, Ergänzungspfleger und Berufsvormünder für Kinder und Jugendliche e.V. (BVEB) hat sich eigene Qualitätsstandards gegeben. Diese enthalten jedoch ebenfalls keine Qualifizierungsanforderungen zu geschlechtsbezogener Gewalt im familiären Umfeld und haben keine Bindungswirkung. Im Übrigen obliegt die Kontrolle der Einhaltung der Qualifizierung den jeweils beauftragenden Richter*innen. Es gibt keine gesicherten Erkenntnisse, inwieweit diese Überprüfung stattfindet – und ob eine festgestellte fehlende Qualifikation zu einer Nichtbestellung oder sogar Aufhebung der konkreten Verfahrensbeistandschaft führt. 

Zu Artikel 1 Nr. 16 (§ 158d FamFG-E) 

Der djb spricht sich insgesamt gegen den Vorschlag des neuen § 158d FamFG aus. Die geplante Möglichkeit für Gerichte, anzuordnen, dass die Eltern eines Kindes ein Gespräch mit dem Verfahrensbeistand ermöglichen müssen, wird abgelehnt. 

Es gibt bereits keine empirische Grundlage, dass eine solche Regelung notwendig wäre. Die Erfahrungen aus der anwaltlichen wie auch richterlichen Praxis geben keinen Anlass für diese Regelung. Eine absolute Verweigerungshaltung dürfte bei Eltern in den seltensten Fällen vorliegen. Die bislang bestehenden Möglichkeiten der Verfahrensbeistände, in Kontakt mit den Kindern zu treten, werden daher als ausreichend eingeschätzt. 

In diesem Zusammenhang gibt der djb Folgendes zu bedenken: Das Recht des Kindes, durch eine*n Verfahrensbeiständ*in im Verfahren vertreten zu sein, wird durch die bisherigen Regelungen auf hilfreiche Weise ermöglicht. Eine Anordnung von Gesprächen gegen den Willen des Kindes oder der Eltern erscheint hingegen nicht zielführend. Eltern ist die Bedeutung der Gespräche ihrer Kinder mit Verfahrensbeiständen in der Regel sehr wohl bewusst. Ist das verweigernde Verhalten Ausdruck einer fehlenden Kompetenz, wird sich das auch anderweitig zeigen und im Interesse des Kindes lösen lassen. 

Eine Verpflichtung erhöht den Druck auf Eltern und Kinder vor allem in hochkonflikthaften Verfahren, wenn sich kurz nach Abschluss eines Verfahrens bereits das nächste Verfahren abzeichnet, weil ein Elternteil mit der getroffenen Regelung nicht einverstanden ist. Gerade hier muss ein Obhutselternteil auch verhindern können, dass das Kind durch sich ständig wiederholende Besuche von Verfahrensbeiständen zu sehr in den elterlichen Konflikt miteinbezogen wird. Ein Gespräch mit dem Kind kann aus ähnlichen Gründen nicht zielführend sein, die auch das Absehen von einer Anhörung vor Gericht im Sinne des § 159 Abs. 2 FamFG rechtfertigen. 

Vor allem die beabsichtigte Möglichkeit, diese Verpflichtung mit Zwangsmitteln durchsetzen zu können (§ 35 FamFG), zeigt sich bei näherem Hinsehen als kontraproduktiv. Zwangsmittel gegen die eigenen Eltern als Mittel der Erzwingung zu erleben, kann das Kind in den Konstellationen belasten, in denen sich eine absolute Verweigerung ergibt. Solche Zwangsmittel werden kaum zu einem vertrauensvollen Gespräch mit dem Kind beitragen. 

Da das Kind – im Beisein seines Verfahrensbeistandes – in der Regel ohnehin vom Gericht angehört wird, findet hier eine Kontaktaufnahme statt. Das kann zumindest in den Verfahren ausreichen, in denen sich die Fronten derart verhärtet haben, dass jeder Verfahrensbeistand abgelehnt wird. Wenn sich jedoch herausstellt, dass es die konkrete Person des Verfahrensbeistandes ist, die die Eltern in eine Verweigerungshaltung bringt, sollte eher über einen Austausch des Verfahrensbeistandes nachgedacht werden, als dem Kind einen Verfahrensbeistand an die Seite zu stellen, den es ggf. unter Koalitionsdruck mit seinen Eltern ablehnt.

Zu Artikel 1 Nr. 19 (§ 164 FamFG-E) 

Solange sorgerechtliche Regelungen nur den Familiengerichten zustehen und sich – besonders bei Entscheidungen über Sorgerechtsanträge nach § 1671 BGB oder Umgangsanordnungen auch als Produkt einer richterlichen Willensbildung darstellen, muss sich das in einer Entscheidungsbegründung niederschlagen. Allein wegen der Vorschriften zur Abänderung von Entscheidungen nach § 1696 BGB muss für spätere Entwicklungen deutlich sein, ob sich gravierende, das Kindeswohl betreffende Umstände geändert haben und auch das ist nur möglich, wenn die Entscheidung – wenn auch nur in aller Kürze – begründet wird.

Zu Artikel 1 Nr. 25 (§ 211a Absatz 1 FamFG-E) 

Die neue Vorschrift entspricht der Vorgabe in Art. 31 Istanbul-Konvention zur Gewährleistung der Sicherheit der antragstellenden gewaltbetroffenen Person und der mitbetroffenen Kinder. Die Angaben zu gemeinsamen Kindern sind aus der Perspektive des djb deswegen unerlässlich, weil über die Mitteilungspflichten dem Jugendamt gegenüber weiterer Schutz für von Gewalt betroffene Kinder eröffnet werden und die betroffenen Partner*innen Hilfestellungen vom Jugendamt vor Ort erhalten sollte. Auch der Hinweis auf anhängige Kindschaftsverfahren ist elementar, weil die in diesen Verfahren beteiligten Jugendämter Kenntnis von den Verfahren haben müssen.

Entsprechende Mitteilungen sind auch deswegen sinnvoll, weil ein geeigneter Austausch der beteiligten Familienrichter*innen im Sinne der Amtsermittlungspflichten fruchtbar sein kann. Außerdem muss verhindert werden können, dass einander widersprechende Entscheidungen ergehen und etwa Umgangskontakte mit Abholung vor der eigenen (geheimen) Haustür angeordnet werden. Der Hinweis in der Begründung dieser Vorschrift, dass auch das Aktenzeichen anzugeben ist, sollte in den Gesetzestext übernommen werden.    

Die Information der zuständigen Polizeibehörde ist für einen lückenlosen Schutz innerhalb der von der Polizei angeordneten Wegweisungsfrist von grundlegender Bedeutung: Erfährt die Polizei nicht von der Antragstellung – die in der Entscheidungshoheit der gewaltbetroffenen Person liegt – wird sie nach Ablauf der Wegweisungsfrist keine ernsthaften Anstrengungen zum Schutz der gewaltbetroffenen Person (mehr) unternehmen. Die Mitteilung ist auch für die Frage schneller Reaktionen im Kontext von § 4 GewSchG notwendig und im FamFG besser verortet als in den ggf. vorhandenen landesrechtlichen untergesetzlichen Vorgaben. 

Zu Artikel 1 Nr. 26 (§ 212 FamFG-E) 

Gewaltopfer müssen sichergehen können, dass ein Gewaltschutzantrag nicht dazu führt, dass sie bezüglich der elterlichen Sorge Schwierigkeiten bekommen. Dem djb sind Konstellationen bekannt, in denen – auch nach der bisherigen Gesetzesfassung des § 213 FamFG – Jugendämter Kinder aus den Haushalten gewaltbetroffener Frauen genommen haben – mit der Begründung, die Mütter selbst hätten die Kinder nicht hinreichend vor der Gewalt durch ihren (Ex-)Partner geschützt. 

Ob die förmliche Beteiligung notwendig ist, ist fraglich. Denn wenn sorgerechtliche Maßnahmen notwendig sind, kann und muss das Jugendamt eigene Anregungen im Sinne des § 1666, 1666a BGB an das zuständige Familiengericht richten und ist in diesen Verfahren ohnehin förmlich beteiligt. 

Das Jugendamt erhält durch die geplante Erweiterung durchaus weitergehende Rechte und kann durch die förmliche Beteiligung erreichen, in Verfahren Ladungen zu erhalten. Es muss geklärt sein, ob das Jugendamt – wie in den Kindschaftssachen i.S.d. § 162 FamFG – durch die förmliche Beteiligung auch die Stellung eines beschwerdeberechtigten Beteiligten erhalten soll.

Zu Artikel 2 (Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes)

Der djb begrüßt, dass Kenntnisse im Gewaltschutzrecht und Dynamiken und Auswirkungen häuslicher Gewalt in die Fortbildungspflicht für Familienrichter*innen gemäß § 23b Abs. 3 S. 3 GVG-E aufgenommen werden sollen. Diese Ergänzung stellt einen wichtigen Schritt zur Sensibilisierung der Familiengerichte für die Besonderheiten in Kontexten häuslicher Gewalt dar.

Die aktuelle Fassung des § 23b Abs. 3 GVG zeichnet sich jedoch durch ihre Unverbindlichkeit aus, die in der Praxis zu sehr unterschiedlichen Beurteilungen und Handhabungen führen kann und die leider weiterhin keine Gewähr dafür bietet, dass die notwendigen, auch fachübergreifenden Kenntnisse bei den entscheidenden Richter*innen in der ersten oder zweiten Instanz vorhanden sind.[4] Der djb kritisiert darüber hinaus, dass es sich lediglich um eine einmalige Fortbildungspflicht handelt. Notwendig wäre jedoch eine kontinuierliche Weiterbildungspflicht.[5]

Der djb fordert deshalb erneut, die Fortbildungspflicht an den Vorgaben der Istanbul-Konvention auszurichten.[6] Art. 15 Abs. 1 der Konvention sieht ausdrücklich vor, dass für Angehörige der Berufsgruppen, die mit Opfern oder Täter*innen geschlechtsbezogener Gewalt befasst sind, geeignete Aus- und Fortbildungsmaßnahmen bereitgestellt werden. Die bestehende Regelung muss entsprechend nachgeschärft werden, um einen wirksamen Beitrag zum Schutz gewaltbetroffener Personen in familiengerichtlichen Verfahren zu leisten.

Grundsätzlicher stellt sich auch in Anbetracht der Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung unter Bezugnahme auf die Handhabung in Spanien die Frage einer grundlegenden Spezialisierung der Familienrichter*innen. Die Einbettung der Familiengerichte in die ordentliche Gerichtsbarkeit birgt auch nach der 2021 noch einmal nachgeschärften Qualifikationsanforderung und auch nach der erneut konkretisierten Fortbildungspflicht die Gefahr, dass häufiger als in echten Fachgerichtsbarkeiten Richter*innen aus anderen Abteilungen mit Familiensachen betraut werden, mithin Einarbeitungsbedarf besteht. Zu oft werden zudem Mischdezernate mit Richter*innen besetzt, die neben den Familiensachen auch andere Sachen bearbeiten müssen. Die hohe Fluktuation auf den familiengerichtlichen Planstellen führt bei kleineren Gerichten durchaus dazu, dass manche Sprengel alle paar Jahre mit einer*m einzuarbeitenden Familienrichter*in konfrontiert sind.  Eine echte Professionalisierung wird nur dann gelingen, wenn die Familiengerichte endlich als eigener Gerichtszweig eingerichtet werden. Nur das könnte auch sicherstellen, dass in zweiter Instanz ausschließlich erfahrene Familienrichter*innen mit der Bearbeitung von Rechtsmitteln betraut werden.[7]

Zu Artikel 4 Nr. 1 (§ 1565 BGB-E)

Der djb begrüßt die Signalwirkung, die mit der Klarstellung einhergeht, dass ein Härtefall in Fällen häuslicher Gewalt oder Verletzung der sexuellen Integrität des Ehegatten oder der im Haushalt lebenden Kinder einhergeht. 

Das sollte jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Beweislast für das Vorliegen eines solchen Härtefalles nach wie vor bei demjenigen liegt, der sich darauf beruft, also beim verletzten Ehegatten. Dieser führt dann ein (weiteres) Verfahren, das die häusliche Gewalt oder Verletzung der sexuellen Integrität zum Gegenstand hat und auch Gegenstand einer – das Opfer möglicherweise erneut belastenden – Beweisaufnahme ist.

 

Der djb weist außerdem darauf hin, dass auch in Ehen, die von häuslicher Gewalt geprägt sind, gerade aus Sicht des strukturell finanzschwächeren Ehegatten Gründe gegen eine vorzeitige Auflösung des Ehebandes gegeben sein können. Nach der Trennung und bis zur Rechtskraft der Scheidung hat der finanziell schwächere Ehegatte einen Anspruch auf Trennungsunterhalt. Zwar kann auch nach der Scheidung ein Unterhaltsanspruch fortbestehen. Dieser ist jedoch gesetzlich sowohl zeitlich als auch der Höhe nach schwächer ausgestaltet. Zudem führt die Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres zu einer Verkürzung der Ehezeit im Sinne des § 3 VersAusglG. Für den Fall, dass gerade der gewaltbetroffene Ehegatte geringere Rentenanrechte während der Ehe erworben hat, würde eine vorzeitige Ehescheidung zu Nachteilen (weil Verkürzungen) der eigenen Altersversorgung führen. Hier besteht insofern Nachbesserungsbedarf.

Auch unter prozessualen Gesichtspunkten erscheint eine vorzeitige Scheidung nicht zielführend im Sinne der Absicherung. Typischerweise werden mit einem Scheidungsverfahren im Verbund die Folgesachen Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und nachehelicher Unterhalt geregelt. Eine Scheidung kann in diesen Fällen nicht ausgesprochen werden, solange etwa der Unterhalt nicht geregelt ist, § 137 Abs. 1 BGB. Zwar ist es möglich, die Folgesachen auch separat in eigenständigen Verfahren zu verfolgen. Bezogen auf den nachehelichen Unterhalt führt das jedoch zu einer Versorgungslücke bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung. Diese könnte zwar mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Unterhalt überbrückt werden. Erfahrungsgemäß dauern aber auch einstweilige Verfahren in Unterhaltssachen oftmals länger und sind schon deshalb nicht empfehlenswert, weil sie fehleranfälliger sind und kein Rechtsmittel zur Verfügung steht.

Zu Artikel 11 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen  

Der djb begrüßt ausdrücklich, dass der Ausschluss der Antragstellerhaftung in Gewaltschutzsachen ausgeweitet wird. Denn Gewaltbetroffenen das Kostenrisiko für die Vollstreckung in den erwirkten Gewaltschutzanordnungen aufzubürden, widerspricht dem Gedanken effektiven Rechtsschutzes vor häuslicher Gewalt.

 

 

Prof. Dr. Anna Lena Göttsche

Vorsitzende der Kommission Familien-, Erb- und Zivilrecht

 


[1] Vgl. dazu etwa das djb Policy Paper „Strafrechtlicher Umgang mit (tödlicher) Partnerschaftsgewalt“ vom 04.11.2020, abrufbar unter https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st20-28

[2] Vgl. Dunkelfeldzahlen, z.B. BKA, Sicherheit und Kriminalität in Deutschland, 2024 sowie BMFSFJ, BMI und BKA, Lebenssituation Sicherheit und Belastung im Alltag (LeSuBiA), 2026, Themenheft I.

[3] Vgl. die aktuellen Daten zum geringen Anteil an polizeilichen Maßnahmen nach häuslicher Gewalt, die den Täter adressieren: Frauenhauskoordinierung, Bundesweite Frauenhaus-Statistik 2024, S. 37.

[4] Lies-Benachib, FF 2021, 430f.

[5] Vgl. ausführlich dazu: Gröhl, Die Partizipation von Kindern und Jugendlichen bei Trennung und Scheidung im familiengerichtlichen Verfahren, Baden-Baden 2026, S. 181 ff.

[6] So schon: Stellungnahme des djb vom 04.12.2020, S. 2, abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/pm20-56.

[7] Grundlegend Lies-Benachib, FamRZ 2019, 427f.