Stellungnahme: 26-01


zum Gesetzesentwurf Opferschutz im Strafverfahren – Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung

Stellungnahme vom

I. Einleitung

Der Deutsche Juristinnenbund (djb) bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung. Der djb begrüßt die geplanten Neuerungen zur Ausweitung, Verfahrensvereinfachung und -verbesserung der Nebenklage und der psychosozialen Prozessbegleitung in Fällen häuslicher und sexualisierter Gewalt nachdrücklich. Damit werden auch langjährige Forderungen des djb umgesetzt[1].

Es bleib jedoch weiterer Änderungsbedarf. So sieht der Entwurf keine Erweiterung der Nebenklagemöglichkeit in Fällen des § 201a StGB vor, der in zahlreichen Fällen bildbasierter sexualisierter Gewalt zur Anwendung kommt, also einer Gewaltform, die mit erheblichen Auswirkungen für die Betroffenen einhergehen kann.[2] Außerdem ist kritikwürdig, dass die Beiordnung der Nebenklagevertretung - und davon abhängig auch die der psychosozialen Prozessbegleitung - nur in „gravierenden“ Fällen häuslicher Gewalt ermöglicht werden soll. So bleiben weitere Formen geschlechtsbezogener Gewalt bei der Bestellung eines rechtsanwaltlichen Beistands und damit auch bei der psychosozialen Prozessbegleitung unberücksichtigt. Deshalb verbietet sich eine Hierarchisierung danach, welche Gewalt aus strafprozessualer Sicht „gravierend“ ist und welche als weniger gravierend angesehen werden kann. Betroffene häuslicher Gewalt erleben Angriffe auf ihre Integrität durch Personen, mit denen sie in einer besonderen Nahbeziehung stehen oder standen. Diese erlittene Gewalt begründet auch nach dem europa- und völkerrechtlichen Verständnis häuslicher Gewalt einen besonderen Vertrauensbruch, der regelmäßig sogar strafschärfend zu berücksichtigen ist. Aus diesem Grund hat häusliche Gewalt für Betroffene stets gravierenden Charakter. 

Außerdem weist der djb darauf hin, dass die psychosoziale Prozessbegleitung struktureller Förderung bedarf, um weiterhin ein zentraler Baustein des Betroffenenschutzes und der Betroffenenselbstermächtigung im Strafverfahren sein und werden zu können. Eine großflächige und niedrigschwellige Verfügbarkeit psychosozialer Prozessbegleitung nützt allen Beteiligten des Strafverfahrens. Sie ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung der Rechte der verletzten Person, dient aber auch dem Interesse der Strafjustiz, indem die Aussagebereitschaft und -fähigkeit betroffener Zeug*innen gestärkt wird.[3] Die Rechte von Beschuldigten bzw. Angeklagten werden dadurch nicht eingeschränkt, da die Begleitenden zur Neutralität verpflichtet sind, § 2 Abs. 2 S. 1 PsychPbG.[4] Auch ist die Nebenklage eine zentrale Möglichkeit für Verletzte von Straftaten, Einfluss auf das Strafverfahren zu nehmen und Selbstwirksamkeit zu erfahren.

II. Zu den Änderungen im Einzelnen

1. Zu Nr. 1: Änderung des § 48a StPO

Im Sinne der Rechtsmobilisierung und Verfahrensvereinfachung ist es zu begrüßen, dass Staatsanwaltschaft, Polizei und Gericht nach § 48a Abs. 1 S. 4 StPO-E nun kraft Gesetzes verpflichtet sein sollen, Zeug*innen, die zugleich Verletzte i. S. d. § 373b StPO sind, auf die Möglichkeit eines Antrags auf psychosoziale Prozessbegleitung hinzuweisen. Zudem ist zu begrüßen, dass gem. § 48a Abs. 2 S. 2 StPO-E zumindest bei minderjährigen Verletzten die Beiordnung der psychosozialen Prozessbegleitung in Folge der Beiordnungsmöglichkeit von Amts wegen gem. § 406g Abs. 3 S. 3 StPO-E geprüft werden soll.

An dieser Stelle sollte im Gesetz klargestellt werden, an welchen Zeitpunkt bei der Feststellung der Minderjährigkeit angeknüpft wird. Vorzugswürdig wäre es, § 48a Abs. 2 StPO-E auf Verletzte, die zum Zeitpunkt der Tathandlung minderjährig waren, anzuwenden.[5] 

Der djb regt darüber hinaus an, die Prüfpflicht auf alle Verletzten geschlechtsspezifischer Gewalt auszuweiten.

2. Zu Nr. 2: Änderung des § 395 Abs. 3 StPO

Es ist zu begrüßen, dass in den Katalog der nebenklagebefähigenden Delikte gem. § 395 Abs. 3 StPO-E klarstellend die Delikte der Volksverhetzung nach § 130 StGB, der verhetzenden Beleidigung nach § 192a StGB und der Bedrohung nach § 241 StGB aufgenommen werden sollen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung der Interessen der Verletzten geboten erscheint.

Der djb regt darüber hinaus an, in den Katalog des § 395 Abs. 1 StPO  Verletzungen des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen nach § 201a StGB aufzunehmen.[6] Zutreffend wird die Aufnahme der Volksverhetzung, Beleidigung und Bedrohung in den Katalog des § 395 Abs. 3 StPO damit begründet, dass diese Straftaten das Rechtsgut der Ehre angreifen und Betroffene daher prozessual besonders schutzbedürftig sind.[7] Werden Personen in ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich durch die Anfertigung von Bildaufnahmen angegriffen, wie es § 201a StGB unter Strafe stellt, liegt ebenfalls eine erhebliche Ehr- und Intimbereichsverletzung vor. Auch digitale Gewalt ist heute eine häufige Ausprägung häuslicher Gewalt; sie tritt auch sonst zumeist im Kontext geschlechtsbezogener Gewalt auf. Sachlich geboten ist daher eine Aufnahme der Delikte in den Katalog des § 395 Abs. 3 StPO.[8] Das Schutzgut des § 201a StGB umfasst den Kerngehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und damit unter anderem die Sexualsphäre.[9] Die Aufnahme des § 201a StGB in den Katalog des § 395 Abs. 1 StPO[10] würde somit auch dem erklärten Ziel des Entwurfs, Verletzte von Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu schützen, gerecht werden. 

3. Zu Nr. 3: Änderung des § 397a Abs. 1 Nr. 3a StPO

Im Grundsatz begrüßt der djb die neue Regelung in § 397a Abs. 1 Nr. 3a StPO, nach der für Nebenkläger*innen nun auch in den Fällen der §§ 223, 224, 238 StGB sowie § 4 Satz 1 Gewaltschutzgesetz ein*e Rechtsanwält*in als Beistand bestellt werden kann. Über den Verweis des § 406a Abs. 3 S. 1 StPO kann so in diesen Fällen auch eine Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung erfolgen. Dabei definiert der Gesetzgeber den Begriff der häuslichen Gewalt grundsätzlich wie in Art. 3 lit. b Istanbul-Konvention (IK) sowie Art. 2 lit. b Richtlinie (EU) 2024/1385 vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (sog. Gewaltschutzrichtlinie) und nähert sich den europa- und völkerrechtlichen Vorgaben an. Mit dieser Änderung werden auch langjährige Forderungen des djb umgesetzt.[11]

Änderungsbedarf ergibt sich zu den weiteren Voraussetzungen dieses Anspruchs:

a) Streichung des Nachweises erheblicher körperlicher oder seelischer Folgen

Der Wortlaut des § 397a Abs. 1 Nr. 3a StPO-E sieht vor, dass dieser Beiordnungsanspruch u. a. nur dann besteht, wenn „der Verletzte erhebliche körperliche oder seelische Folgen durch die Tat erlitten hat“. In der Entwurfsbegründung heißt es, dass der Katalog des § 397a Absatz 1 StPO um die Straftatbestände „gravierender“ häuslicher Gewalt, also insbesondere um rechtswidrige Taten nach den §§ 223, 224 und 238 StGB und nach § 4 Satz 1 GewSchG, die einen bestimmten Schweregrad erreichen, erweitert werden soll. Diese Schwelle ist wie gezeigt sachlich nicht zu begründen. Sachgerecht ist demgegenüber, von dem Erfordernis der „erheblichen körperlichen oder seelischen Folgen“ zur Erfassung von „gravierender“ häuslichen Gewalt abzusehen.

Zurecht enthält § 406g Abs. 3 StPO-E nicht mehr das einschränkende Erfordernis der nachgewiesenen „besonderen Schutzbedürftigkeit” der Betroffenen. Der djb hat in der Vergangenheit bereits aufgezeigt, dass Gerichte die „Schutzbedürftigkeit“ hinsichtlich einer allgemeinen Unfähigkeit der verletzten Person oder im Hinblick auf die Konstitution der verletzten Person als Folge der Tat auslegen werden. Sinnvoll ist es hingegen, auf die Schutzbedürftigkeit „im Prozess“ selbst abzustellen. Die Kostenfreiheit sollte nicht an den paternalistischen Gedanken des nach der Tat wehrlosen und nunmehr nicht mehr selbstständigen „Opfers“ geknüpft werden. Es bleibt außerdem unklar, wie die verletzte Person ihre Schutzbedürftigkeit nachweisen soll. Sie sollte rechtlich nicht gezwungen werden, etwaige „Defizite” aufzuzeigen und sich als besonders bedürftig darzustellen, um Schutz zu erhalten.[12]

Der in § 397a Abs. 1 Nr. 3a StPO-E geforderte Nachweis „erheblicher körperlicher oder seelischer Folgen” stößt auf dieselben Bedenken. Das Erfordernis sollte gestrichen werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Reform des § 406g Abs. 3 StPO-E sonst nicht ihre vereinfachende Wirkung entfalten kann.

Des Weiteren ist es sachlich nicht zu rechtfertige, dass, wie nach dem Entwurf, diese weiteren Voraussetzungen sicherstellen sollen, dass die Beiordnung zur Nebenklage nur in „gravierenden” Fällen häuslicher Gewalt, d. h. bei Taten mit einer Erheblichkeitsschwelle, ermöglicht werden soll. Gerade in der fehlenden Erfassung der „einfachen“ Nachstellung nach § 238 Abs. 1 StGB sowie der Körperverletzungsdelikte im Katalog des § 397a Abs. 1 StPO besteht eine prozessuale Schutzlücke für Betroffene von häuslicher Gewalt; diese droht nun über das Kriterium der Erheblichkeit weiter zu bestehen. Schon zur Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 223 StGB muss ohnehin bereits eine Erheblichkeitsschwelle überschritten sein, sodass eine „ausufernde“ Anwendung der Beiordnung bereits aus diesem Grund nicht zu erwarten ist. Eines weiteren einschränkenden Kriteriums bedarf es daher nicht.[13] Überdies besteht die Gefahr, dass der Anspruch aufgrund von Fehlvorstellungen und/oder mangelndem Wissen aufgrund fehlender empirischer (Er)-Kenntnisse oder Fortbildungen über die schweren Folgen einiger Formen häuslicher Gewalt, wie z. B. digitale Gewalt, zu Unrecht abgelehnt wird. Gerade in solchen Fällen ist aber ein anwaltlicher Beistand sowie eine psychosoziale Prozessbegleitung von entscheidender Bedeutung, um durch Verharmlosungen erzeugte sekundäre Viktimisierungen zu vermeiden. Zudem ist die besondere Belastung der Betroffenen bei Begehung der Tat im Näheverhältnis in der Regel ohnehin indiziert.[14] Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass Gerichte wie bisher bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach § 406g Abs. 3 S. 2 StPO i. V. m. § 379a Abs. 1 Nr. 3 StPO[15] die besondere Schwere in aller Regel bejahen werden, würde die Nachweispflicht nicht nur die Betroffenen belasten, sondern auch einen unnötigen Mehraufwand für die Gerichte darstellen, der das Verfahren weiter verkompliziert und verlängert.

Schließlich gilt die Begründung des Ministeriums für die Neufassung des § 406g Abs. 3 StPO ebenso für die Nebenklage: Müssen die Betroffenen darlegen, welche erheblichen körperlichen oder seelischen Folgen die Taten bei ihnen ausgelöst haben, müssen sie ihre eigene Verletztheit und Verletzbarkeit, ihre vermeintlichen Schwächen und „Defizite” offenbaren. Betroffene von in Nähe- und/oder Abhängigkeitsverhältnissen begangenen Straftaten machen häufig Erfahrungen von Ausgeliefertsein und Machtlosigkeit und benötigen deswegen in besonderer Weise die Erfahrung von Selbstwirksamkeit, um heilen zu können.[16] Die Ansprüche auf Beiordnung anwaltlichen und psychosozialen Beistands sollen diesem Bedürfnis gerecht werden. Werden Betroffene in den Fällen des § 397a Abs. 1 Nr. 3a, ggf. i. V. m. § 406g Abs. 3 StPO, indes erst zur Darlegung der eigenen Machtlosigkeit verpflichtet, um diese Mittel der Selbstermächtigung nutzen zu dürfen, droht dieses Ziel vereitelt zu werden.

b) Erweiterung auf alle Formen geschlechtsspezifischer Gewalt

Zudem sollte der Beiordnungsanspruch nicht auf Personen begrenzt werden, die häusliche Gewalt erfahren haben. Die Beiordnung der Nebenklagevertretung sollte vielmehr für alle Formen geschlechtsspezifischer Gewalt ermöglicht werden.[17] Es sind keine sachlichen Gründe dafür erkennbar, dass allein die häusliche Gewalt und nicht alle Ausprägungen geschlechtsspezifischer Gewalt adressiert werden. Eine entsprechende Unterscheidung sieht auch Art. 57 IK nicht vor. Dieser besagt, dass die Vertragsparteien das Recht der Opfer auf Rechtsbeistand und auf unentgeltliche Rechtsberatung für Opfer vorsehen – und zwar ohne Unterscheidung nach den Formen häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt. Eine solche Unterscheidung lässt sich nicht rechtfertigen. Insoweit würden entsprechende Schutzlücken weiterhin fortbestehen.

Des Weiteren gibt der djb zu bedenken, dass es neben der geschlechtsspezifischen Diskriminierung weitere Diskriminierungsformen gibt, wie z. B. die rassistische Diskriminierung, die einen Beiordnungsanspruch aufgrund ähnlicher Erwägungen zur Notwendigkeit eines anwaltlichen Beistands und der psychosozialen Prozessbegleitung rechtfertigen würden. Der djb regt daher an, den Beiordnungsanspruch auch jenen Personen zur Verfügung stehen, die Verletzte einer Katalogtat werden und bei denen die Tatperson aufgrund einer der in § 46 Abs. 2 S. 2 StGB gelisteten diskriminierenden Beweggründe handelte.

Die Definition der häuslichen Gewalt sollte beibehalten werden. Klargestellt werden sollte zudem, dass bei dem Begriff der geschlechtsspezifischen Gewalt auf Art. 3 lit. a und d IK abzustellen ist.

4. Zu Nr. 4: Änderung des § 406g StPO

a) § 406g Abs. 1 und 3 StPO

Der djb begrüßt die vorgesehenen Änderungen des § 406a Abs. 1 und 3 StPO-E umfassend. Das betrifft die Benachrichtigungspflicht gegenüber der Begleitperson nach § 406g Abs. 1 S. 3 StPO-E zwecks der Verfahrensverbesserung. Es betrifft auch die Möglichkeit der Erweiterung der Beiordnung um nunmehr sämtliche Fälle des § 397a Abs. 1 Nr. 1-6 StPO sowie die Beiordnungsmöglichkeit des Gerichts und Anregungsmöglichkeit der Staatsanwaltschaft, Minderjährigen eine psychosoziale Prozessbegleitung von Amts wegen beizuordnen, § 406g Abs. 3 S. 2 StPO-E. Der djb begrüßt auch ausdrücklich, dass damit das Erfordernis der besonderen Schutzbedürftigkeit nach § 406g Abs. 3 S. 2 StPO für Verletzte nach § 397a Abs. 1 Nr. 1-3 StPO entfallen soll. Der djb befürwortet ebenso die Möglichkeit der minderjährigen Person, die Beiordnung abzulehnen. Klarstellend sollte in die Gesetzesbegründung aufgenommen werden, dass auf Wunsch des*der Minderjährigen eine andere Begleitperson gewählt werden kann.

b) Weitere Regelungserfordernisse

Der djb regt darüber hinaus an, die Möglichkeit der Prozessbegleitung nicht nur in Bezug auf den Deliktskatalog, sondern auch in Bezug auf die persönliche Anspruchsberechtigung zu erweitern. So sollte auch besonders schutzbedürftigen, engen Angehörigen von Betroffenen die Möglichkeit einer Prozessbegleitung eingeräumt werden, um Doppelbelastung und Interessenkonflikte bei der Prozessbegleitung zu vermeiden.[18] Auch sollte im Ausnahmefall für Menschen mit hohen Zugangsbarrieren oder in besonderen Abhängigkeitsverhältnissen eine Beiordnung unabhängig vom Delikt erfolgen können, so z. B. für Betroffene mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen, oder Betroffene mit Fluchterfahrung sowie bei Sprachbarrieren.[19]

Das Bundesministerium strebt an, die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren fester zu verankern und einfacher zugänglich zu machen. Um dieses Ziel zu erreichen, sollte in § 406g Abs. 4 S. 4 StPO-E eine zweiwöchige Frist eingeführt werden, innerhalb derer das Gericht über den Beiordnungsantrag zu entscheiden hat.[20] Zudem könnte, dem Beispiel Hamburgs folgend[21], eine Pflicht der Ermittlungsrichter*innen aufgenommen werden, bei Ladungen zu Videovernehmungen nach § 58a StPO auf die Möglichkeit der psychosozialen Prozessbegleitung hinzuweisen.

5. Zu Art. 2: Änderung des § 6 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren

Der djb begrüßt grundsätzlich die Erhöhung der Vergütungssätze in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 PsychPbG und die Fahrtkostenerstattung in Abs. 2. 

Die Vergütungssätze sind allerdings weiterhin äußerst gering und die flächendeckende Versorgung Betroffener mit psychosozialer Prozessbegleitung ist damit auch nach der Anpassung gefährdet. Die Anzahl von Prozessbegleiter*innen ist insgesamt rückläufig.[22] Um Gewaltbetroffene dabei zu unterstützen, zu ihrem Recht zu kommen und sicherzustellen, dass die Strafjustiz nicht gerade diejenigen Betroffenen im Stich lässt, die aufgrund der Gewaltsituation am meisten auf sie angewiesen sind, sind die Vergütungssätze entsprechend weiter anzupassen.[23] 

 

III. Weitere Forderungen

Die psychosoziale Prozessbegleitung bedarf einer nachhaltigen, strukturellen und nicht zuletzt bürokratiearmen Förderung. Sie ist ein zentraler Baustein der Rechtsdurchsetzung und muss bei der föderalen Umsetzung als solcher behandelt werden. Die Justizministerien der Länder müssen öffentlichkeitswirksam über das Instrument aufklären, Anträge müssen möglichst einfach gestellt werden können, die Qualitätssicherung muss durch die Landesregierungen sichergestellt und finanziert werden. Bund, Länder und Kommunen müssen zusammenarbeiten, um Betroffene während des Strafverfahrens bestmöglich zu unterstützen. 

Um Betroffenenrechte im Strafverfahren umfassend zu gewährleisten, sind darüber hinaus weitere Maßnahmen angezeigt. Insbesondere bedarf es einer besseren finanziellen Ausstattung der Nebenklage im Ermittlungsverfahren und regelmäßiger qualitätsgesicherter Fortbildungen für Richter*innen, damit es im Strafverfahren möglichst wenig zu Sekundärviktimisierung kommt.[24] Im Rahmen der Fortbildungen ist zudem sicherzustellen, dass die psychosoziale Prozessbegleitung als unterstützender Bestandteil des Prozesses hervorgehoben wird, um einer in der Praxis zu erwartenden Abwehrhaltung entgegenzuwirken.

IV. Fazit

Der djb begrüßt die Ausweitung der Nebenklage und der psychosozialen Prozessbegleitung nachdrücklich. Fachlich ist darauf hinzuweisen, dass es weiterer Ergänzungen bedarf. Die Praxis hat mit der psychosozialen Prozessbegleitung positive Erfahrungen gemacht. Dies gilt für Verbände, Betroffene und auch die Strafjustiz selbst, die die Begleitung der Betroffenen als hilfreich erfährt.[25] Weder kleinteilige Restriktionen der Beiordnungsansprüche noch niedrige Vergütungssätze entsprechen dieser praktischen Erfahrung und Bedürfnislage.

 

Deswegen hält der djb folgende Ergänzungen für dringend notwendig: 

  • Aufnahme des § 201a StGB in die Kataloge des § 395 Abs. 1 StPO bzw. § 397a Abs. 1 Nr. 3a StPO-E
  • Ausweitung des Beiordnungsanspruchs aus § 397a StPO auf alle Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt und ggf. weiterer Diskriminierungsformen angelehnt an § 46 Abs. 2 S. 2 StGB
  • Streichung des Vorhabens, nur in Fällen „gravierender“ häuslicher Gewalt die Beiordnung zu ermöglichen
  • Sicherstellung der nachhaltigen Förderung der psychosozialen Prozessbegleitung

 


[1] djb, Themenpapier: 19-31, Unterstützung und Schutz der Betroffenen von sexualisierter Gewalt, 03.12.2019, abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st19-31 (zuletzt abgerufen am: 10.01.2026); djb, Stellungnahme 18-18, Opferrechte in Strafverfahren wegen geschlechtsbezogener Gewalt, 22.11.2018, abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st18-18 (zuletzt abgerufen am: 10.01.2026; im Folgenden: „Policy Paper Opferrechte“).

[2] djb, Policy Paper 23-17, Bekämpfung bildbasierter sexualisierter Gewalt, 07.06.2023, abrufbar unter: https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st23-17_Bildbasierte_Gewalt.pdf (zuletzt abgerufen am 10.01.2026; im Folgenden: „Policy Paper bildbasierte sexualisierte Gewalt“).

 

[3] Bundestagsdrucksache 18/4621 S. 19, 29; Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bericht zur psychosozialen Prozessbegleitung an den Nationalen Normenkontrollrat, S. 5, 9, 27, abrufbar unter: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Fachpublikationen/2021_Bericht_Psychosoziale_Prozessbegleitung.pdf?__blob=publicationFile&v=6 (zuletzt abgerufen am 10.01.2026; im Folgenden: „Bericht BMJV“); Ministerien für Justiz, Europa und Verbraucherschutz und für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung Schleswig-Holstein, Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen der Freien Straffälligenhilfe und von Maßnahmen des Opferschutzes 2022-2026 des Landes Schleswig-Holstein, S. 16, abrufbar unter: https://www.schleswig-holstein.de/DE/fachinhalte/S/straffaelligenhilfe/Downloads/foerderrichtlinie_straffaelligenhilfe.pdf?__blob=publicationFile&v=1 (zuletzt abgerufen am 10.01.2026; im Folgenden: „Richtlinie S-H“).

[4] Bericht BMJV, S. 6 (Fn. 3); die Gewichtigkeit einer neutralen Haltung der Prozessbegleiter*innen betonend Andrea Behrmann, S. 81, in: Jutta Elz (Hrsg.), Psychosoziale Prozessbegleitung. Gesetzlicher Anspruch, inhaltliche Anforderungen, praktische Ansätze, abrufbar unter: https://www.krimz.de/fileadmin/dateiablage/E-Publikationen/BM-Online/bm-online7.pdf (zuletzt abgerufen am 10.01.2026); auf die edukative Wirkung zugunsten jugendlicher Beschuldigter verweist Hans-Alfred Blumenstein, S. 48, ebd.

[5] Policy Paper Opferrechte, S. 19 (Fn. 1).

[6] Sollte die angeregte Ergänzung der Beiordnungsmöglichkeit einer Nebenklagevertretung bei allen Formen geschlechtsspezifischer Gewalt (s. Ziffer 3 lit. b) nicht aufgenommen werden, regt der djb an, § 201a StGB außerdem in den Katalog des § 397a Abs. 1 Nr. 3a StPO-E aufzunehmen.

[7] Entwurfsbegründung, S. 17.

[8] Vgl.  Policy Paper bildbasierte sexualisierte Gewalt (Fn. 2).

[9] Michael Heuchemer in: BeckOK zum StGB, § 201a, Rn. 1.

[10] Bzw. ggf. in den § 397a Abs. 1 Nr. 3a StPO-E (s. Fn. 6).

[11] Vgl. Policy Paper Opferrechte, S. 21 f. (Fn. 1).

[12] Vgl. Policy Paper Opferrechte, S. 20 f. (Fn. 1).

[13] Vgl. außerdem die Prognose, dass die Streichung der „besonderen Schutzbedürftigkeit“ geringe finanzielle Folgen zeitigen wird, Entwurfsbegründung, S. 14. Gleiches steht für die Streichung „erheblicher körperlicher oder seelischer Folgen“ zu erwarten.

[14] M. w. N.: Robert-Koch-Institut, Gesundheitliche Auswirkungen von Gewalt gegen Frauen, S. 314, 316, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Themen/Gesundheit-und-Gesellschaft/Gesundheitsberichterstattung/Berichte/Frauenbericht/08_Gewalt_gegen_Frauen.pdf?__blob=publicationFile&v=1& (zuletzt abgerufen am 10.01.2026).

[15] Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe. Frauen gegen Gewalt e. V., Psychosozioale Prozessbegleitung. Beitrag des bff zur Verbändebeteiligung, S. 4, abrufbar unter: https://www.frauen-gegen-gewalt.de/de/stellungnahmen-1718/psychosoziale-prozessbegleitung-beitrag-des-bff-zur-verb%C3%A4ndebeteiligung.html?file=files/userdata/downloads/stellungnahmen/bff-Psychosoziale-Prozessbegleitung-Verbaendebeteiligung.pdf&cid=iso-6-208 (zuletzt abgerufen am 10.01.2026; im Folgenden: „Verbändebeteiligung bff“).

[16] Petra Brzank, Wege aus der Partnergewalt – Frauen auf der Suche nach Hilfe, S. 97, abrufbar unter: https://link.springer.com/book/10.1007/978-3-531-18756-3 (zuletzt abgerufen am 10.01.2026).

[17] Vgl. schon im Jahr 2018 das Policy Paper Opferrechte (Fn. 1), S. 24.

[18] Vgl. Richtlinie S-H (Fn. 3), S. 16, als Best Practice Beispiel.

[19] Vgl. Verbändebeteiligung bff (Fn. 15), S. 4.

[20] Vgl. Verbändebeteiligung bff (Fn. 15), S. 4.

[21] Bericht BMJV (Fn. 3), S. 14.

[22] Bundesverband Psychosoziale Prozessbegleitung, Stellungnahme zum Bericht zur Stärkung der Opferrechte des BMJV an den Nationalen Normenkontrollrat vom 02.02.2021, S. 2, abrufbar unter: https://www.bpp-bundesverband.de/site/assets/files/1049/stellungnahme-bpp-e_v_ref-e-stpo.pdf (zuletzt abgerufen am 10.01.2026).

[23] Vgl. Richtlinie S-H (Fn. 3), S. 16.

[24] Vgl. für weitere Regelungs- und Schutzlücken das Policy Paper Opferrechte des djb (Fn. 1), S. 6.

[25] Bericht BMJV (Fn. 3), S. 9 f.