Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen. Der djb begrüßt, dass sich das BMJV mit diesem Entwurf der strafrechtlichen Regelungslücke in Bezug auf sogenanntes Spiking, die „Verabreichung von K.-o.-Tropfen“, annimmt, fordert jedoch weitere flankiere Maßnahmen zur umfassenden und effektiven strafrechtlichen Erfassung dieser Handlungen.
Der Entwurf sieht vor, dass die Qualifikationstatbestände des sexuellen Übergriffs (§ 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB) und des Raubes (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB), die derzeit die Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs strafschärfend normieren, jeweils um die Variante der Verwendung eines gefährlichen Mittels ergänzt werden. Damit sollen dem Entwurf zufolge „alle festen, flüssigen oder gasförmigen Mittel [erfasst sein], die zur Begehung des jeweiligen Grunddelikts eingesetzt werden und im konkreten Fall die Eignung aufweisen, erhebliche Verletzungen herbeizuführen“[1]. Dabei wird davon ausgegangen, dass schon die durch verabreichte Mittel herbeigeführte Bewusstlosigkeit wegen der mit ihr in der Regel einhergehenden Atemrisiken den Anforderungen genügt.[2] Anlass für den Entwurf war ein Beschluss des Bundesgerichtshofs, der die Verabreichung narkotisierender Mittel zwecks eines sexuellen Übergriffs nicht als Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB einstufte.[3]
Die im Referentenentwurf vorgesehene Änderung des Strafgesetzbuchs ist zu begrüßen. Die Änderung ist besonders im Bereich des sexuellen Übergriffs dringend erforderlich, um das derzeitige Defizit in der strafrechtlichen Erfassung solcher Handlungen zu beheben.[4] Der Entwurf beseitigt die nicht überzeugend begründbare Unterscheidung im Strafrahmen, Fälle, in denen die betroffene Person durch einen äußerlich wirkenden Gegenstand wehrlos gemacht wird, von solchen zu unterscheiden, in denen die Wehrlosigkeit durch Mittel herbeigeführt wird, die ihre Wirkung erst durch einen Stoffwechselprozess im Körper entfalten. In beiden Vorgängen wird die eingeschränkte oder aufgehobene Verteidigungsfähigkeit der verletzten Person zur Erleichterung der Tatbestandsverwirklichung genutzt. Zudem weisen beide Tatvarianten die Gefahr erheblicher physischer wie auch psychischer Folgen für die verletzte Person auf.
Die vorgesehene Strafrechtsänderung kann jedoch nur ein Baustein im Vorgehen gegen Spiking sein. Tatsächlich sind die Beschaffenheit der verwendeten Mittel, die Vernetzung der Täter und die Tatsache, dass solche Taten häufig aufgezeichnet werden, erhebliche Herausforderungen in der strafrechtlichen Ermittlung und für die Betroffenen dar. Die Wirkung der verwendeten Mittel variiert durch eine sich ständig ändernde Zusammensetzung, was die ohnehin nur kurze Nachweisbarkeit weiter erschwert. Die Täter sind zudem teils digital vernetzt und fertigen Aufzeichnungen der sexuellen Übergriffe an, wie sich im Pelicot-Prozess und der Recherche von STRG_F zu Vergewaltiger-Netzwerken auf Telegram[5] gezeigt hat.
Daraus folgt die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen, die der djb bereits in einem Policy Paper gefordert hat[6]:
- Es bedarf empirischer Forschung zum Fallaufkommen – auch im Dunkelfeld –, zur Tatmotivation und zur Ermittlungstätigkeit der Behörden.
- Es bedarf intensiver Ermittlungsbemühungen im Bereich sexualisierter Gewalt, einschließlich unter Verwendung betäubender Substanzen und der dabei angefertigten Bildaufnahmen. Sämtliche Strafverfahrensbeteiligte sowie medizinisches Personal müssen dafür für das Phänomen des sexuellen Übergriffs unter Einfluss betäubender Substanzen sensibilisiert werden, um Besonderheiten wie die kurze Nachweisbarkeit und eine sich ständig ändernde Zusammensetzung verwendeter Mittel berücksichtigen zu können. Bei entsprechendem Verdacht sind toxikologische Untersuchungen auf K.-o.-Mittel schnellstmöglich durch die Polizei zu veranlassen, wobei alle forensischen Nachweismöglichkeiten ausgeschöpft werden müssen.
- Auch in Notaufnahmen und anderen medizinischen Einrichtungen bedarf es bei Vorliegen eines entsprechenden Verdachts einer standardisierten Entnahme von Blut- und Urinproben sowie einer Aufbewahrung dieser für eine gewisse Dauer. Die Herausgabe der Daten sowie eine folgende Ermittlung bzw. Strafanzeige sollen weiterhin nur auf ausdrücklichen Wunsch der Betroffenen erfolgen.
- Die Kostentragung der vertraulichen Spurensicherung durch die Krankenkassen ist flächendeckend abzusichern und die Aufbewahrungsfrist zu vereinheitlichen.
- Justiz und Gesetzgeber müssen der Herstellung und Verbreitung von Aufnahmen entsprechender sexueller Übergriffe entgegenwirken.[7] Geboten ist eine konsequente Anwendung des geltenden Rechts, insbesondere der § 201a Abs. 1 Nr. 1 und 2, 4 StGB. Darüber hinaus sollte in Anlehnung zu den §§ 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3, 184c Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3, 184k Abs. 1 und § 201a Abs. 1 StGB in einem einheitlichen, systematischen Regelungskomplex das unbefugte Herstellen, Manipulieren, Gebrauchen und Zugänglichmachen von Inhalten unter Strafe gestellt werden, die eine andere (erwachsene) Person sexualbezogen wiedergeben. Die Wiedergabe eines sexuellen Übergriffs ist dabei unrechtssteigernd, also qualifizierend, zu berücksichtigen. Die Strafrahmen sind mit denen der §§ 184b, 184c StGB zu harmonisieren.
- Zu erwägen ist eine Erweiterung des § 138 Abs. 1 StGB welche die Nichtanzeige geplanter, als Verbrechen qualifizierter sexueller Übergriffe gem. §§ 177 Abs. 5, 7 und 8 sowie 178 StGB unter Strafe stellt.
- Um die Auswirkungen des Einsatzes von K.-o.-Mitteln umfassend erfassen zu können, ist eine klarstellende Anpassung des § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB erforderlich. Dieser regelt, dass ein sexueller Übergriff dann ein Verbrechen darstellt, wenn der Täter eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist. Während ein Teil der Literatur[8] weiterhin verlangt, dass für die schutzlose Lage neben einer objektiven Zwangslage auch eine subjektiv empfundene Zwangslage beim Opfer vorliegen müsse, stellt der BGH[9] in Abkehr von dieser einengenden Ansicht in der Literatur klar: Eine solche subjektive Zwangswirkung ist nicht erforderlich. Entscheidend ist – bei einer Gesamtwürdigung aller tatbestandsspezifischen äußeren Umstände und persönlichen Voraussetzungen von Täter und Opfer im Einzelfall – allein die objektiv bestehende Schutzlosigkeit, die der Täter erkennt und ausnutzt. Eine durch K.-o.-Mittel herbeigeführte Situation wird daher regelmäßig eine „schutzlose Lage“ und damit die Anforderungen des Verbrechenstatbestands begründen können. Dies folgt u.a. aus der besonderen Schwere dieser Handlung, bei der gerade durch die Sedierung die Verteidigungsfähigkeit der betroffenen Person massiv eingeschränkt oder ganz ausgesetzt ist und sie dem ungehemmten Einfluss des Täters, idR über längere Dauer, ausgeliefert ist. Der djb regt an, zur weiteren Ausräumung dieser Unklarheiten und in Umsetzung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung eine gesetzgeberische Klarstellung des § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB vorzunehmen.
Die in § 177 Abs. 6 StGB normierte Vergewaltigung sollte nicht mehr als Regelbeispiel, sondern als Qualifikationstatbestand ausgestaltet werden. Der sexuelle Übergriff in § 177 Abs. 1 und 2 StGB ist ein Vergehen, eine dahingehende Vergewaltigung ebenfalls ein Vergehen. Die Verjährungsfrist einer Tat hängt wiederum von der Höhe der angedrohten Strafe ab, wobei Qualifikationen – anders als Regelbeispiele – Berücksichtigung finden. Als Regelbeispiel ändert die Vergewaltigung somit nichts an der Verjährungsfrist des Grunddelikts gem. § 78 Abs. 4 StGB, womit in diesen Fällen die fünfjährige Verjährungsfrist gem. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB gilt. Eine Änderung der Vergewaltigung in eine Qualifikation mit einem eigenen, der Schwere der Tat angemessenen Strafrahmen ist daher auch im Hinblick auf angemessen lange Verjährungsfrist sicherzustellen. Dies ist besonders wichtig, da Vergewaltigungen die Betroffenen regelmäßig in einen Ausnahmezustand versetzen, der es ihnen erschweren kann, unmittelbar zu reagieren oder Anzeige zu erstatten. Vor allem, wenn die Tat im nahen Umfeld der Betroffenen stattfindet, kann dies zusätzliche Zeit erfordern, um sich aus der Situation zu befreien, bevor sie rechtliche Schritte einleiten können.[10]
[1] RefE, S. 7.
[2] S. RefE, S. 7.
[3] BGH NJW 2024, 3735.
[4] Siehe dazu eingehend djb, Policy Paper: 25-20 K.-o.-Mittel und sexualisierte Gewalt, 04.06.2025, S. 2 f., online unter: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st25-20 (letzter Zugriff: 12.12.2025).
[5] STRG_F, Das Vergewaltiger-Netzwerk auf Telegram, Dezember 2024, online unter: https://www.youtube.com/watch?v=GLrzyOLJUtk (letzter Zugriff: 12.12.2025).
[6] Siehe zu den einzelnen Forderungen näher djb, Policy Paper: 25-20 K.-o.-Mittel und sexualisierte Gewalt, 04.06.2025, online unter: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st25-20 (letzter Zugriff: 12.12.2025).
[7] Zum Themenfeld bildbasierte sexualisierter Gewalt s. a. djb, Policy Paper: 23-17, Bekämpfung bildbasierter sexualisierter Gewalt, 07.06.2023, online unter https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st23-17 (letzter Zugriff: 12.12.2025).
[8] Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 177 Rn. 52.
[9] BGH, Urteil v. 02.07.2020, 4 StR 678/19, Rn. 15 ff.; BT-Drs. 18/9097, S. 25 ff. zur gesetzgeberischen Entscheidung, den Begriff des „Nötigens“ vollständig aus § 177 StGB zu streichen.
[10] Vgl. Bundeskriminalamt, Bundeslagebild Häusliche Gewalt 2024, S.17: Von den 171.069 Betroffenen von Partnerschaftsgewalt wurden 4.738 Vergewaltigungen im Jahr 2024 registriert.