Stellungnahme: 25-36


zum Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft

Stellungnahme vom

Der Deutsche Juristinnenbund e. V. (djb) bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz „Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaften“ (im Folgenden: Referentenentwurf, RefE).

I. Gesamtwürdigung: Der Referentenentwurf ist abzulehnen

Der djb hat bereits zum Referentenentwurf der Vorgängerregierung Stellung genommen und das Vorhaben aus verfassungsrechtlicher und familienrechtlicher Perspektive abgelehnt.[1]

Auch den nunmehr vorgelegten Entwurf lehnt der djb ab. Er bringt abermals ein nicht gerechtfertigtes Misstrauen gegenüber allen Familien zum Ausdruck, in denen zwischen der Mutter und dem Anerkennenden ein sogenanntes „Aufenthaltsrechtsgefälle“ besteht und beide nicht verheiratet sind. Die pauschale Zustimmungspflicht der Ausländerbehörde zur Vaterschaftsanerkennung behandelt diese Familien in diskriminierender Weise wie Familien „zweiter Klasse”. Hierfür bietet der Referentenentwurf keinerlei Rechtfertigung.

Würde der vorgelegte Vorschlag zum Gesetz, würden die betroffenen Kinder und ihre Eltern erhebliche Nachteile erleiden, auch wenn die Anerkennung – wie in den allermeisten Fällen anzunehmen ist – gar nicht spezifisch aufenthaltsrechtlich motiviert war. An der rechtlichen Elternschaft hängen nicht nur der Personenstand und sämtliche Ansprüche des Kindes, sondern auch wesentliche Rechte und Pflichten der Eltern: z. B. elterliche Sorge, Unterhalts- und Erbansprüche, sozialrechtliche Ansprüche. Kinder, in deren Fällen die behördliche Zustimmung zu einer Anerkennung der Vaterschaft noch nicht erteilt wurde, sind damit deutlich schlechter abgesichert als andere Kinder. Würde die Mutter bei der Geburt versterben, wären sie rechtliche Vollwaisen und kämen in die Obhut des Jugendamtes, obwohl sie einen fürsorgebereiten Vater haben. Dieser gälte aber gegenüber dem Kind rechtlich als fremde Person (zu § 1598 Abs. 3 BGB-E siehe unten).

Noch mehr: Der Referentenentwurf widerspricht dem geltenden Abstammungsrecht und erschwert fällige Reformen hin zu einem inklusiveren Familienrecht. Er steht im Gegensatz zur Kindschaftsrechtsreform, mit der das Recht der Vaterschaftsanerkennung vom damaligen Gesetzgeber aus familienpolitischen Gründen gezielt voraussetzungsarm ausgestaltet worden war. Der Gesetzentwurf verweist selbst darauf, dass durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997 die bis dahin erforderliche Zustimmung des Amtspflegers als Vertretung des Kindes zur Anerkennung einer Vaterschaft (§§ 1706, 1709 BGB a. F.) abgeschafft wurde. Stattdessen muss seitdem grundsätzlich nicht mehr das Kind, sondern die Mutter der Anerkennung zustimmen; Anerkennung und Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden (§ 1597 Abs. 1 BGB). Ziel der damaligen Neuregelung war es, die Bevormundung der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes durch die Amtspflegschaft des Jugendamtes abzuschaffen und die Rechte der Mutter zu stärken. Das würde nun konterkariert.

Die grundsätzliche Kritik an einer aufenthaltsrechtlich motivierten behördlichen Intervention in das Recht der Vaterschaftsanerkennung hat der djb in der Stellungnahme vom 4. April 2006 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft[2] bereits vorgetragen. Die Bedenken bestehen hinsichtlich der unverhältnismäßigen pauschalen Stigmatisierung ausländischer und binationaler Familien und Ungleichbehandlung nichtehelicher Elternschaft fort. Wie bereits 2006 fehlt es außerdem weiterhin an einer belastbaren Datengrundlage zu Fällen missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennung, die den nun vorgesehenen Eingriff in das familienrechtliche Gefüge rechtfertigen soll.

II. Milderes Mittel: Vollzug von § 1597a BGB wirksamer gestalten

Der djb anerkennt, dass der Referentenentwurf sich mit alternativen Regelungsmöglichkeiten ausführlich befasst. Gleichwohl hält der djb daran fest, dass eine wirksamere Ausgestaltung des bestehenden §1597a BGB die Einzelfälle spezifisch aufenthaltsrechtlich motivierter Vaterschaftsanerkennungen lösen kann. Der djb fordert deshalb dazu auf, die Möglichkeiten auszuschöpfen, den Vollzug von § 1597a BGB wirksamer zu gestalten. Soweit der Refeenentwurf auf Vollzugsprobleme des § 1597a BGB hinweist, gilt die zur Begründung angeführte fehlende aufenthaltsrechtliche Sachkunde der Standesämter in gleicher Weise für das nunmehr avisierte Regelungsmodell. Es ist vielmehr sorgsam zu prüfen, wie beurkundende Stellen in die Lage versetzt werden können, ihre Pflichten aus § 1597a BGB zu erfüllen. Hierzu hat der djb in seiner früheren Stellungnahme bereits Vorschläge gemacht, auf diese wird verwiese

III. Zum Referentenentwurf im Einzelnen

1. Artikel 1 Nr. 5 (§ 85a AufenthG-E): Zu weiter Anwendungsbereich

a) Diskriminierende Regelung

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 1 BvL 6/10 – klargestellt, dass es verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar ist, nicht verheiratete ausländische oder binationale Elternpaare, (die keinen gemeinsamen Wohnsitz haben,) generell dem Verdacht auszusetzen, die Vaterschaftsanerkennung allein aus aufenthaltsrechtlichen Gründen vorgenommen zu haben und deren Familienleben damit ohne Weiteres mit behördlichen Nachforschungen zu belasten (Leitsatz 5 und Rn. 109). Gerade dies erfolgt aber mit dem Referentenentwurf, der einen unverhältnismäßig weiten Anwendungsbereich des Gesetzes vorsieht. Der djb weist daher erneut auf erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken hin.

b) § 85a Abs. 1 AufenthG-E ist Familien- und kein Aufenthaltsrecht

Die Einordnung der in § 85a Abs. 1 AufenthG-E getroffenen Regelungen in das Aufenthaltsgesetz ist nicht plausibel. Die rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung ist kein materielles Ausländer- bzw. Aufenthaltsrecht, sondern genuines Familienrecht, das im Bürgerlichen Gesetzbuch normiert ist. Der Anwendungsbereich der Regelung geht weit über den des § 1597a BGB hinaus.

c) Gegen die Regelung bestehen auch erhebliche unionsrechtliche Bedenken

Sofern und soweit Unionsbürger*innen betroffen sind, stellt sich auch die Frage, ob eine Regelung, nach der (zumal ohne Anhaltspunkte für eine spezifisch aufenthaltsrechtlich motivierte Anerkennung) die Zustimmung der Ausländerbehörde oder die Feststellung einer leiblichen Abstammung für die Anerkennung einer Vaterschaft gefordert ist, mit dem unionsrechtlichen Diskriminierungsverbot nach Art. 18 AEUV und dem Recht auf Freizügigkeit gemäß Art. 21 AEUV vereinbar ist. Für schweizerische Staatsangehörige ergibt sich Vergleichbares aus dem Freizügigkeitsabkommen. Der Entwurf stellt nur fest, dass dies mit dem Recht der Europäischen Union und mit den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar sei (RefE S. 26). Daran bestehen jedoch erhebliche Zweifel.

d) Keine Vermutung der Freizügigkeitsberechtigung auf der Grundlage einer Verwaltungsvorschrift

In Bezug auf Unionsbürger*innen ergibt sich zudem die Problematik, dass sich nicht zwingend allein aus ihrer Staatsangehörigkeit ergibt, ob sie freizügigkeitsberechtigt sind. Nach mehr als drei Monaten Aufenthalt ist dies vielmehr an weitere Voraussetzungen geknüpft (vgl. Art. 21 AEUV i. V. m. Art. 6 ff. Richtlinie 2004/38/EG). Soweit die Begründung des Entwurfs (S. 46) darauf verweist, dass entsprechend Nummer 5.0 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU vom 3. Februar 2016 vom Bestehen eines grundsätzlich unbefristeten Freizügigkeitsrechts auszugehen ist, überzeugt dies nicht. Eine Verwaltungsvorschrift kann nicht die gesetzliche Regelung außer Kraft setzen. Hier ist vielmehr vom Standesamt jeweils positiv die Freizügigkeitsberechtigung festzustellen (was regelmäßig schwierige Prüfverfahren erfordern dürfte), bevor von einem „Aufenthaltsrechtsgefälle“ ausgegangen werden kann. Das entspräche im Übrigen auch dem Vorgehen nach § 34 PStV im Zusammenhang mit der Eintragung des Hinweises nach § 4 Abs. 3 Satz 2 StAG zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt.

Soweit § 85a Abs. 3 AufenthG-E vorsieht, dass in bestimmten Fällen ohne weitere Prüfung von der Ausländerbehörde nach § 85b AufenthG-E festzustellen ist, dass eine Zustimmung nicht erforderlich ist, sieht § 85b AufenthG-E eine solche Feststellung gerade nicht vor. Damit haben Familien nicht die Möglichkeit, rechtsverbindlich feststellen zu lassen, dass keine Zustimmung erforderlich ist. Etwaige Rechtsanwendungsfehler des Standesamtes gehen damit allein zu Lasten der betroffenen Familien. Dies ist nicht nur für die betroffenen Familien und damit auch die Mütter und Kinder unzumutbar, sondern verstößt auch gegen die aus dem Rechtsstaatsgebot fließenden Anforderungen an Rechtssicherheit und Vertrauensschutz.

e) Genetische Abstammungsgutachten durch das Standesamt bzw. die Ausländerbehörde

Nach dem Referentenentwurf ist in Fällen eines „Aufenthaltsrechtsgefälles” durch die Mutter oder den Anerkennenden durch Vorlage des Ergebnisses einer genetischen Untersuchung zur Klärung der Abstammung nachzuweisen, dass der Anerkennende der leibliche Vater ist. Dass diese sich damit nicht nur dem von Familien ohne „Aufenthaltsrechtsgefälle” nicht geforderten Eingriff in ihre Privatsphäre unterwerfen müssen, sondern zudem auch die entsprechenden Kosten tragen sollen, entbehrt jeglicher Rechtfertigung.

Nach § 85a Abs. 3 AufenthG-E soll das Zustimmungserfordernis entfallen, wenn die Vaterschaft durch eine genetische Abstammungsuntersuchung nach § 17 Gendiagnostikgesetz nachgewiesen wird. Pränatale Vaterschaftstests sind gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Gendiagnostikgesetz gesetzlich verboten. Aber auch die nachgeburtliche Abstammungsuntersuchung kann für Menschen in prekären Lebensverhältnissen wegen der damit verbundenen Kosten von bis zu 400 EUR und des Aufwands eine nicht zu überwindende Hürde darstellen. Die Begründung des Referentenentwurfs geht unrichtigerweise davon aus, dass die Möglichkeit bestünde, ein genetisches Abstammungsgutachten durch die Ausländerbehörde einholen zu lassen und, dass nach den einschlägigen gebühren- bzw. auslagenrechtlichen Regelungen ein Auslagenverzicht bei Bedürftigkeit beider Antragsteller in Betracht komme (vgl. dazu RefE S. 28). Dies setzte aber voraus, dass es ein Verfahren gäbe, in dem die Ausländerbehörde die Nichterforderlichkeit ihrer Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung feststellen könnte. Ein solches Verfahren ist aber gar nicht vorgesehen.

f) Weitere Ausnahmen nicht ausreichend

Der djb gibt zu den Erweiterungen der Ausnahmen vom Zustimmungserfordernis in § 85a Abs. 2 AufenthG-E folgendes zu bedenken:

Die Berücksichtigung von Geschwisterkonstellationen ermöglicht zumindest im eingeschränkten Umfang eine Anerkennung vor der Geburt. Gleichwohl sind nach dem Referentenentwurf vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennungen für nichteheliche Kinder, die in ein „Aufenthaltsrechtsgefälle“ hineingeboren werden, damit weiterhin nur in wenigen Fällen möglich. Insbesondere für diese Fallgruppe sind die Ausnahmeregelungen weiterhin nicht ausreichend.

Soweit eine Ausnahme vorgesehen ist, wenn der Anerkennende und die Mutter einander nach der Geburt eines Kindes geheiratet haben und die Ehe im Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung der Anerkennungserklärung in einem deutschen Eheregister eingetragen ist, bestehen zum einen in Verbindung mit § 34 Abs. 1 PStG vor dem Hintergrund des Diskriminierungsverbots für Unionsbürger*innen (Art. 18 AEUV) und schweizerische Staatsangehörige (Art. 2 Freizügigkeitsabkommen) rechtliche Bedenken. Denn diese können, anders als deutsche Staatsangehörige, eine Eheschließung im Ausland nicht in ein deutsches Eheregister eintragen lassen und daher in diesem Fall nicht auf die Ausnahmeregelung zurückgreifen. Zum anderen ist auch nicht erkennbar, warum die Eintragung in ein deutsches Eheregister die Wahrscheinlichkeit eines Missbrauchs absenken sollte. Insofern ist vielmehr eine Gleichbehandlung mit einer Ehe vor der Geburt angezeigt.

2. Artikel 1 Nr. 5 (§ 85b AufenthG-E)

Die bisher im Referentenentwurf von 2024 in § 85a Abs. 35 AufenthG-E enthaltenen Regelungen zur sogenannten missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft und den Vermutungstatbeständen sollen nun in einem neu geschaffenen § 85b AufenthG-E enthalten sein. Die Norm ist zwar insgesamt übersichtlicher und präziser als die vorherige Regelung, führt gleichzeitig jedoch neue Formulierungen ein, die abermals Rechtsunsicherheiten in der Praxis erhöhen.

a) Zu § 85b Abs. 1 S. 2 (Legaldefinition der „missbräuchlichen” Vaterschaftsanerkennung)

Die nunmehr in § 85b Abs. 1 S. 2 AufenthG-E vorgesehene Legaldefinition der „missbräuchlichen“ Vaterschaftsanerkennung bleibt unverändert und ist damit, wie bereits im Referentenentwurf 2024, für eine praxisgerechte Anwendung in Fällen nichtehelicher Elternschaft nicht handhabbar.

Der djb hat bereits darauf hingewiesen, dass die Legaldefinition den Gesetzeszweck verfehlt, Vaterschaftsanerkennungen zu unterbinden, die allein auf aufenthaltsrechtliche und zugleich sozialrechtliche Vorteile („Einwanderung in die Sozialsysteme“) für das Kind oder den Elternteil abzielen. Der Regelungsentwurf gibt auch keinen Raum für eine abweichende Entscheidung, etwa in Fällen, in denen der Lebensunterhalt von Mutter und/oder Kind durch eigene Erwerbsarbeit oder eigenes Vermögen der Mutter gesichert ist und eine „Einwanderung in die Sozialsysteme“ überhaupt nicht droht.

Zu Abs. 2 (Vermutung der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft)

Neu ist Abs. 2 Nr. 1, wonach eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft vermutet wird, wenn der Anerkennende und die Mutter sich zur Ermöglichung der Vaterschaft kennengelernt haben. Dieser Tatbestand ist in der Praxis nicht handhabbar, da es den Ausländerbehörden ohne persönliche Fragen, die den Bereich der grundgesetzlich absolut geschützten Intimsphäre berühren, nicht möglich sein wird, die Gründe für das Kennenlernen des Anerkennenden und der Mutter zu erforschen.

Ebenfalls neu hinzugekommen sind die Regelungen in Abs. 2 Nr. 5 lit. a) bis c), die Pflichtverletzungen des Anerkennenden und der Mutter bei der Mitwirkung im Zustimmungsverfahren näher ausführen sollen. Auch hier werden mehr Fragen aufgeworfen, die zu Unklarheiten in der Rechtspraxis führen und die Familien unzumutbar belasten würden. Der djb verweist abermals darauf, dass auf der Tatbestandsseite ausfüllungsbedürftige unbestimmte Rechtsbegriffe nicht zielführend sind.

Zu Abs. 3 (Vermutung der Nichtmissbräuchlichkeit)

§ 85b Abs. 3 RefE regelt Vermutungstatbestände, in denen die Anerkennung der Vaterschaft nicht missbräuchlich sein soll. Das Verhältnis dieser Regelung zu den Vermutungstatbeständen nach Abs. 3 ist nicht geregelt. Auch hier übersieht der Referentenentwurf, dass die Kriterien insbesondere für Personen mit einer Wohnortauflage oder mit einem Aufenthaltsstatus, der eine eigenständige Erwerbsarbeit rechtlich noch nicht möglich macht, per se unerfüllbar sind und zudem in Teilen erst nachgeburtlich festgestellt werden können. Damit haben Kinder, die in ein „Aufenthaltsrechtsgefälle“ hineingeboren werden, faktisch keine Möglichkeit, im Zeitpunkt der Geburt einen rechtlichen Vater zu bekommen.

Im Einzelnen:

Nach Nr. 1 soll keine „Missbräuchlichkeit” vorliegen, wenn die Mutter und der Anerkennende bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Zustimmung seit mindestens sechs Monaten in einem gemeinsamen Haushalt wohnen. An dieser Stelle nimmt der djb zur Kenntnis, dass seine Einwände zur im früheren Referentenentwurf maßgeblichen Meldeadresse aufgenommen worden sind. Abgesehen davon, dass die Feststellung eines gemeinsamen Haushalts mit peniblen Eingriffen in die Privatsphäre der Familie verbunden sein kann, sind auch weiterhin Personen, die verpflichtet sind, in Aufnahmeeinrichtungen zu wohnen, von der Vermutungsregelung in Gänze ausgeschlossen. Nach Nr. 2 soll keine „Missbräuchlichkeit” vorliegen, wenn der Anerkennende zum Zeitpunkt des Antrags auf Zustimmung seit mindestens sechs Monaten Unterhalt leistet und in Zukunft vermutlich leisten wird. Diese Voraussetzung dürfte gerade in der Konstellation, in der der Anerkennende nur geduldet ist oder dessen Aufenthalt nur gestattet ist, kaum zu erfüllen sein. Menschen mit prekärem Aufenthaltsstatus haben häufig wenig finanzielle Mittel zur Verfügung und arbeiten, wenn überhaupt, in prekär bezahlten Arbeitsverhältnissen. Die Voraussetzungen, unter denen Menschen mit prekärem Aufenthalt in Deutschland arbeiten dürften (Zustimmungsvoraussetzungen seitens staatlicher Stellen), verschärfen diese Problemlage. Im Übrigen ist unklar und auch in der Begründung weiterhin nicht ausgeführt, was unter einem „substantiellen“ Beitrag zum Lebensunterhalt der Mutter oder des Kindes zu verstehen ist.

Nr. 3 stellt auf den Umgang des Vaters mit dem Kind und – nunmehr neu – auch auf den „Umgang” mit der werdenden Mutter ab. Zwar erkennt der Entwurf hier zutreffend, dass der soziale Kontakt mit der werdenden Mutter einen „Missbrauchsverdacht” nicht begründen kann. Soweit die Gesetzesformulierung dafür jedoch den Begriff „Umgang” verwendet, infantilisiert dies Frauen und werdende Mütter, denn der Begriff des „Umgangs“ entstammt dem Kindschaftsrecht und ist für die Beziehung unter Erwachsenen nicht angebracht.

Weiterhin kann die Regelung zum Umgang mit dem Kind erst nach Geburt des Kindes greifen; für vorgeburtliche Anerkennungen hat dieser Teil der Vermutungsregelung keinen Anwendungsbereich. Problematisch ist auch die im Wortlaut der Norm angelegte „Prognoseentscheidung“. Bei dieser von der Ausländerbehörde zu treffenden Prognose, die jedoch voll gerichtlich überprüfbar sein dürfte, ist eine möglichst lebensnahe Einschätzung vorzunehmen. Sie birgt Unsicherheiten für die Betroffenen und auch das Risiko einer zu restriktiven Anwendung. Es ist zu befürchten, dass das Prognoseerfordernis in der Anwendungspraxis dazu führen wird, dass eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind für Väter, die nicht mit dem Kind zusammenleben, faktisch unberücksichtigt bleibt, weil es keine Kriterien gibt, die zu einem sicheren Beleg führen.

Nr. 4 stellt darauf ab, dass die Mutter und der Anerkennende einander nach der Geburt des Kindes geheiratet haben. Damit kann auch diese Regelung erst nach Geburt des Kindes greifen; für vorgeburtliche Anerkennungen hat die Vermutungsregelung keinen Anwendungsbereich. Eltern, bei denen der anerkennende Vater nicht der leibliche Vater ist, laufen Gefahr, dass die Ausländerbehörde eine missbräuchliche Anerkennung vermutet, obwohl eine solche nicht vorliegt und immer beabsichtigt war, dass der Anerkennende nicht nur der rechtliche, sondern auch der soziale Vater sein soll. Um diese Unsicherheit zu umgehen, bestünde die Möglichkeit, dass derjenige, der Vater für das Kind sein möchte, die Mutter des Kindes heiratet. Eltern, die zwar die Verantwortung für das Kind gemeinsam tragen wollen, die Ehe aber nicht oder noch nicht schließen wollen, werden hier unter Druck stehen, die Ehe (voreilig) zu schließen. Gerade für Personen mit prekärem Aufenthalt ist die Eheschließung aber gar nicht ohne weiteres möglich, etwa, wenn Papiere fehlen oder eine Ehefähigkeitsbescheinigung aus dem Herkunftsland nicht erbracht werden kann.

3. Artikel 1 Nr. 5 (§ 85c AufentG-E)

§ 85c AufenthG-E trifft Regelungen zum behördlichen Verfahren zur Prüfung der Zustimmung. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu § 85a AufenthG in der derzeit geltenden Fassung erklärt, dass dem grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie im Verfahren Rechnung zu tragen sei; ein tatsächlich bestehendes oder angestrebtes Familienleben dürfe im Rahmen des Prüfungsverfahrens nicht unnötig mit behördlichen und gerichtlichen Ausforschungen belastet werden (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2021, BVerwG 1 C 30.20, Rn. 33). § 85d Abs. 1 AufenthG-E sieht vor, dass für den Fall, dass die Zustimmung erforderlich ist, aber nicht erfolgte, die Ausländerbehörde dies dem Standesamt anzeigt. Die Begründung des Entwurfs geht davon aus, dass damit ein Berichtigungsverfahren (§ 48 PStG und § 1598 Abs. 2 BGB) angestoßen werde.  Es fehlt eine verfahrensrechtliche Absicherung der Betroffenen, die auf die Eintragung, von der auch weitere Rechtswirkungen ausgehen, vertraut haben. Dies verletzt die aus dem Rechtsstaatsgebot fließenden Anforderungen an Rechtssicherheit und Vertrauensschutz.

Der djb weist darauf hin, dass § 85d Abs. 3 Satz 5 AufenthG auf verfassungsrechtliche Bedenken stößt. Bislang sind nach § 17 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 StAG Kinder nach Vollendung des fünften Lebensjahres vor dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit geschützt (vgl. auch BT-​Drs.​ 16/​10528, S. 2). Das soll nun aber im Fall der Rücknahme der Zustimmung nicht gelten. Damit wäre der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit „zwei Jahre nach Eintragung“ – also auch bei älteren Kindern – möglich. Bei älteren Kindern steht jedoch das Bewusstsein für die eigene Staatsangehörigkeit unter dem Schutz von Art. 16 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2008, BVerwG 5 C 32.07; BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013,​ 1 BvL 6/​10; BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2006, 2 BvR 696/04).

4. Zu Artikel 2 (Änderung des BGB, hier § 1598 Abs. 3 BGB-E)

Der Entwurf sieht vor, dass der Anerkennende zur Vertretung des Kindes in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten berechtigt ist, wenn die Mutter verstorben ist oder die elterliche Sorge gemäß § 1673 Abs. 1 BGB ruht. Grundsätzlich folgt die Vertretungsbefugnis von Eltern für ihre Kinder aus der elterlichen Sorge, wobei Sorgeerklärungen nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB die rechtliche Elternschaft voraussetzen. In Konstellationen des § 85a AufenthG-E wäre die rechtliche Vaterschaft jedoch ungeklärt; derjenige, der anerkennen möchte, ist also nicht rechtlicher Vater und kann folglich keine wirksamen Sorgeerklärungen abgeben. Der Gesetzesvorschlag ist damit zirkulär, weil eine wirksame Sorgeerklärung den Elternstatus voraussetzt, der gerade in Prüfung steht. Es wäre eine Art Sorgerechtsfiktion, die die Systematik des BGB (Status – Sorge – Vertretung) unterliefe und für rechtliche Unsicherheiten sorgen würde.

5. Zu Artikel 5 (Änderung des der Personenstandsverordnung, hier Ziffer 4 – § 34a PStV-E)

Nach Ziffer 4 (§ 34a PStV-E) soll zukünftig das Standesamt bei der Beurkundung der Geburt eines Kindes prüfen, ob ein „Aufenthaltsrechtsgefälle“ der Beteiligten vorliegt, allein auf der Grundlage ihrer Identitätsnachweise und ihres Aufenthaltsrechts in Deutschland, ob die Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde vorliegt, die die Beteiligten vorlegen müssen oder ob ein geeigneter Nachweis vorliegt, dass der Anerkennende der leibliche Vater des Kindes ist. Aus Sicht des djb ist es fraglich, ob Standesämter die erforderliche Sachkunde für derartige Prüfungen haben, da sie registerführende Behörden sind, die keine materielle Sachprüfung vornehmen. Sie haben keine Expertise im komplexen und häufig sich ändernden Aufenthaltsrecht und können folglich nicht beurteilen, ob ein „Aufenthaltsrechtsgefälle“ vorliegt. Das gilt insbesondere dann, wenn die Antragstellenden beide nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben. Dies wird erwartbar dazu führen, dass sie grundsätzlich von der Eintragung der Vaterschaftsanerkennung absehen und die Ausländerbehörden einschalten, sobald unverheiratete Paare vorsprechen, die nicht beide die deutsche Staatsangehörigkeit haben. Dies führt aus Sicht des djb nicht nur zu einer erheblichen Belastung der Betroffenen durch voraussichtlich lange administrative Verfahren, sondern auch zu einem hohen und vermeidbaren bürokratischen Aufwand. Eine wirksamere Gestaltung des § 1597a BGB hätte bei ähnlichem Ergebnis einen weitaus stärkeren Entlastungseffekt.

Das Standesamt prüft auch nicht, ob eine genetische Verbindung zwischen Vater und Kind vorliegt. Die Prüfung der genetischen Abstammungsverhältnisse ist bislang dem Familiengericht vorbehalten und erfolgt lediglich im Rahmen eines gerichtlichen Vaterschaftsfeststellungsverfahrens, nicht jedoch bei Tatbeständen, die die erstmalige Eltern-Kind-Zuordnung im Zeitpunkt der Geburt betreffen.

Im Ergebnis bestehen auch gegen den nunmehr vorgelegten Referentenentwurf familienrechtliche, verfassungsrechtliche und europarechtliche Bedenken. Der Entwurf enthält zwar gegenüber dem Entwurf der Vorgängerregierung in Teilen Klarstellungen und weitere Ausnahmeregelungen. Auch ist die Begründung zu Alternativregelungen vertieft worden. Es bleibt aber für Familien mit „Aufenthaltsrechtsgefälle” erstens bei nicht gerechtfertigten Eingriffen in ihr Grundrecht auf Schutz des Familienlebens und zweitens bei struktureller Diskriminierung. Der djb lehnt den Referentenentwurf deshalb ab.

 

 


[1] Deutscher Juristinnenbund e.V., Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft, abrufbar über: https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st24-19

[2] Deutscher Juristinnenbund e.V., Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 4. April 2006, abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st06-17