A. Problemfeld
Immer wieder werden Fälle öffentlich bekannt, in denen sexualisierte Gewalt unter Ausnutzung sogenannter K.-o.-Mittel erfolgt ist.[1] Dabei wird der betroffenen Person ein Mittel verabreicht, das sie enthemmt und/oder betäubt und so den sexuellen Übergriff ermöglicht oder erleichtert. In vielen Fällen wirkt sich das Mittel auch auf das Gedächtnis der Betroffenen aus,[2] was zusätzlich zur kurzen Nachweisbarkeit der Substanzen die Strafverfolgung erheblich erschwert und für die Betroffenen eine zusätzliche psychische Belastung darstellen kann. Die vielfältigen Verabreichungsformen, zum Beispiel durch heimliches Zufügen zu einem Getränk oder kaum spürbare Spritzen, ermöglichen eine unbemerkte Verabreichung. Dass die Zusammensetzung der Substanzen variiert, erschwert überdies ihren Nachweis noch zusätzlich und birgt – insbesondere bei einer Überdosierung oder in Kombination mit anderen Rauschmitteln – die Gefahr schwerwiegender gesundheitlicher Folgen,[3] die bis zum Tod reichen können.[4]
Während K.-o.-Mittel häufig als Gefahr durch fremde Täter*innen im öffentlichen Raum betrachtet werden, zeigt sich immer deutlicher, dass sie auch im privaten Umfeld eingesetzt werden: Besondere Aufmerksamkeit galt Gisèle Pelicot, die von ihrem Ehemann über Jahre hinweg immer wieder betäubt und gemeinsam mit anderen Männern sexuell missbraucht wurde.[5] Die am 17. Dezember 2024 veröffentlichte Recherche von Strg_F[6] deckte in Deutschland Chat-Gruppen mit teils zehntausenden Mitgliedern auf, die sich über die Verwendung von K.-o.-Mitteln für Sexualstraftaten an nahestehenden Frauen austauschten und diese teils live übertrugen, während die Betroffenen selbst sich wegen der Sedierung nicht an die Taten erinnern konnten. Dabei befolgten die Tatpersonen teilweise Anweisungen anderer (ausschließlich männlicher) Nutzer.
Nachdem der Fall Gisèle Pelicots offenbart hat, welches Ausmaß an sexualisierter Gewalt das unbemerkte Verabreichen von Substanzen ermöglicht, hat u. a. die Strg_F Recherche gezeigt, dass es sich dabei nicht nur um einen Einzelfall im Ausland handelt, sondern dass solche Übergriffe regelmäßig im Zuge eines systematischen Vorgehens begangen werden, das auch in Deutschland stattfindet. Es ist zu befürchten, dass es sich bei diesen bekannt gewordenen Fällen lediglich um die Spitze des Eisbergs handelt. Denn K.-o.- und andere Mittel können leicht beschafft und verabreicht werden, sie sind schlecht nachweisbar und Betroffene können sich nicht an das erinnern, was mit ihnen während der Sedierung gemacht wurde. Die aufgrund eines Zufalls oder intensiver investigativer journalistischer Recherchen aufgedeckten Fälle sind von erschreckendem Ausmaß. Es bedarf deshalb dringend empirischer Forschung zum Fallaufkommen, auch im Dunkelfeld, zur Ermittlungstätigkeit der Behörden und zur Motivation der Tatpersonen.
B. Materielle Rechtslage
Insbesondere aufgrund aktueller Rechtsprechung besteht der Anlass, die rechtliche Handhabe mit K.-o.-Mitteln im Zusammenhang mit sexualisierter Gewalt kritisch zu betrachten. Der BGH ist in einem Beschluss vom 8. Oktober 2024 davon ausgegangen, dass K.-o.-Mittel nicht unter den Begriff des gefährlichen Werkzeugs fallen.[7] Dies betrifft neben K.-o.-Mitteln auch andere Substanzen, die aufgrund von Stoffwechselprozessen das Bewusstsein beeinträchtigen oder zur Bewusstlosigkeit führen und dabei die Fähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu artikulieren, einschränken oder ausschließen. Das Begehen eines sexuellen Übergriffs durch das Beibringen von K.-o.-Mitteln und anderen betäubenden Substanzen bleibt zwar strafbar, allerdings wirkt es nicht auf dieselbe Weise strafschärfend wie die Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs. Diese Regelungslücke ist zu schließen.
I. Sexueller Übergriff unter Einsatz von K.-o.-Mitteln
1. Anwendbarkeit von § 177 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StG
Steht die betroffene Person unter K.-o.-Mitteln oder anderen bewusstseinsbeeinflussenden Substanzen, ist sie typischerweise in ihrer Willensbildungs- oder Willensäußerungsfähigkeit eingeschränkt. Dies bedeutet, dass es ihr nicht möglich ist, ihr „Nein“ nach außen erkennbar zu kommunizieren. In diesen Fällen findet § 177 Abs. 2 StGB Anwendung. § 177 Abs. 2 StGB stellt Verhaltensweisen unter Strafe, mit denen die Tatperson eine Situation ausnutzt, in der die betroffene Person einem Willensbildungs- oder Willensäußerungsdefizit unterliegt. Bei K.-o.-Mitteln und vergleichbaren Substanzen kommen vor allem zwei Tatbestandsvarianten in Betracht: Fälle, in denen die Person keinen Willen mehr bilden oder äußern kann (§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB) und Fälle, in denen die Person in der Willensbildungs- und Willensäußerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist (§ 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB). Während sexuelle Handlungen an Personen im Zustand der absoluten Ablehnungsunfähigkeit (Nr. 1) grundsätzlich strafbar sind, ist dies bei einem bloßen Defizit dann nicht der Fall, „wenn sich der Täter vor der Vornahme jeder einzelnen sexuellen Handlung der Zustimmung des Opfers versichert hat“.[8] Daher ist die Abgrenzung zwischen beiden Varianten besonders relevant, auch vor dem Gesichtspunkt der möglichen Schutzbehauptung, dass die Person tatsächlich zugestimmt habe. In Fällen einer absoluten Willensbildungs- und/oder Willensäußerungsunfähigkeit kann dieser Einwand nicht durchgreifen.
Für die Beurteilung des Zustands der von der Tat betroffenen Person sind die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Bewusstseinsstörung und zur schweren anderen seelischen Störung bei Täter*innen entsprechend anwendbar.[9] Das Gericht hat, gegebenenfalls mit sachverständiger Unterstützung, mittels einer Gesamtbetrachtung, in die das Tatgeschehen einzubeziehen ist, die geistig-seelische Verfassung der Betroffenen und deren Auswirkungen auf ihr Verhalten zu prüfen.[10] Weil die Grenzen zwischen Ablehnungsdefizit und Ablehnungsunfähigkeit jedoch fließend sind, kann die Abgrenzung schwer fallen. Denn insbesondere die Wirkung von K.-o.-Mitteln und vergleichbaren Substanzen ist von Faktoren wie der konkret intoxikierten Menge, Mischkonsum, der konkreten Wirkungsweise des Mittels sowie Größe, Gewicht und Stoffwechsel der betroffenen Person abhängig. Die Symptome von K.-o.-Mitteln umfassen typischerweise Verwirrtheit, verringerte Herzfrequenz, Schwindel, Benommenheit/Schläfrigkeit, Bewusstseinsstörung, Beeinträchtigung des Erinnerungsvermögens, Verlust der Muskelkontrolle, Bewusstlosigkeit, Übelkeit, ein Mangel an Muskelstärke und Enthemmung.[11] GHB (Gammahydroxybuttersäure, Liquid Ecstasy), welches umgangssprachlich auch als K.-o.-Mittel bezeichnet wird, kann ab einer Dosis von etwa 2,5 g zu Schläfrigkeit, Schwindel, Übelkeit, Erbrechen, Desorientiertheit und Agitiertheit sowie körperlichen Symptomen wie raschen unwillkürlichen Muskelzuckungen und einem verlangsamten Herzschlag führen.[12] Ab einer Menge von 3 bis 4 g verursacht GHB innerhalb weniger Sekunden Bewusstlosigkeit und eine mögliche Atemdepression. Mit einem tiefen Koma ist ab einer Menge von ca. 5 g zu rechnen. Besonders problematisch ist es, wenn es zu einer Mischintoxikation kommt. GHB kann die Wirkung von Alkohol etwa um das Zwei- bis Dreifache verstärken.[13] Typischerweise führt die Intoxikation mit K.-o.-Mitteln, die zum Zweck der Betäubung verwendet werden, zu einer absoluten Unfähigkeit, den Willen zu bilden oder zu äußern.[14]
2. Beweisbarkeit
Viele Probleme in der Rechtsanwendung ergeben sich jedoch nicht daraus, dass der Zusammenhang zwischen Substanz und Unfähigkeit, den Willen zu bilden oder zu äußern, nicht hergestellt werden kann, sondern daraus, dass der Nachweis der jeweils verwendeten Substanz nicht gelingt. Insbesondere K.-o.-Mittel sind nur eine kurze Zeit nach der Verabreichung nachweisbar. Viele betroffene Personen erinnern sich aufgrund eines „Blackouts“ nicht unmittelbar an das Tatgeschehen. Sie können die Tat damit entweder nicht oder zu einem erheblich späteren Zeitpunkt anzeigen. GHB kann etwa nur 6 bis 8 Stunden im Blut und nur ca. 8 bis 12 Stunden im Urin nachgewiesen werden.[15] Zudem werden immer neue Substanzen entwickelt, die eine ähnliche Wirkung, aber eine andere stoffliche Verbindung haben, und deshalb (noch) nicht nachweisbar sind. Aus diesem Grund bedarf es dringend der Sensibilisierung von Richter*innen, Staatsanwält*innen, Polizeibeamt*innen und medizinischem Personalfür das Phänomen (s. unten unter III.). Die Sensibilisierung für die Möglichkeit, dass K.-o.-Mittel zu einem Blackout geführt haben könnten, ist angesichts der kurzen Nachweisbarkeit wichtig, um auf eine rasche Sicherung von Beweisen hinzuwirken.
3. Regelungslücke in § 177 Abs. 8 StGB
Einer erheblichen Nachbesserung bedarf der derzeitige § 177 StGB in einem Fall: Er erfasst nicht ausreichend das mit dem Verabreichen oder Ausnutzen von K.-o.-Mitteln und ähnlich wirkender Substanzen einhergehende erhöhte Unrecht der Tat. Denn der BGH hat in einem Beschluss vom 8.10.2024 die Einordnung von K.-o.-Mitteln als gefährliches Werkzeug i. S. v. § 177 Abs. 7 Nr. 1 und Abs. 8 Nr. 1 StGB abgelehnt.[16]
Bei einem sexuellen Übergriff an einer bewusstlosen Person dürfte zwar regelmäßig das Ausnutzen einer schutzlosen Lage gem. § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB vorliegen. Außerdem stellt das Verabreichen des Mittels eine Gewaltanwendung gem. § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB dar, sodass die qualifizierte Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr greift. Zudem liegt „sonst ein Mittel“ im Sinne des § 177 Abs. 7 Nr. 2 vor, womit beim Beisichführen eines K.-o.-Mittels zum Zweck der Verwendung eine Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen ist.
Allerdings ist die Verwendung von K.-o.-Mitteln nicht wie die Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs unter den wiederum erhöhten Strafrahmen des § 177 Abs. 8 StGB gestellt. Nach § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren bestraft, wer bei einem sexuellen Übergriff eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet. § 177 Abs. 8 StGB erfasst die Verwendung von „sonst einem Mittel“, wie betäubenden Substanzen jedoch nicht. Allerdings ist die Verwendung von betäubenden Mitteln ebenso gefahrerhöhend wie die Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs.[17] Das Unrecht der Verwendung von gefährlichen Werkzeugen und chemisch wirkenden Substanzen ist vergleichbar, wie § 224 StGB veranschaulicht, der den Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs ebenso wie das Beibringen von Gift als erhöhtes Unrecht einer Körperverletzung erfasst. Auch vor dem Hintergrund des Telos der Norm – dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung – kann es keinen Unterschied machen, ob das für die Tat verwendete Mittel auf den Körper von außen einwirkt oder eine Körper-Stoff-Verbindung herstellt, die ihre Wirkung in Stoffwechselprozessen entfaltet.
Weitere Qualifikationen des § 177 StGB sind in Fällen von K.-o.-Mitteln nicht zwingend einschlägig. In Einzelfällen mag die Verabreichung der Substanz die betroffene Person in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung i. S. v. § 177 Abs. 7 Nr. 3 StGB oder in die Gefahr des Todes i. S. v. § 177 Abs. 8 Nr. 2 b) StGB bringen. K.-o.-Mittel können etwa zu einer lebensbedrohlichen Atemdepressionen und Herzrhythmusstörungen führen.[18] Ebenso besteht besonders bei einer Mischintoxikation die Gefahr, dass es infolge der Übelkeit zu Erbrechen kommt, welches aufgrund des narkotischen Zustands zum Erstickungstod führen kann.[19]
Die Regelungslücke in § 177 Abs. 8 StGB sollte geschlossen werden, indem dieser Qualifikationsgrund um eine Variante ergänzt wird, die den Einsatz von betäubenden Mitteln erfasst. Hierzu könnte auf die Formulierung in § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB zurückgegriffen werden. Der Bundesrat hat am 25.3.2025 einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen.[20] Demnach soll § 177 Abs. 8 um eine Nr. 2 ergänzt werden für den Fall, dass „die Tat durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen“ begangen wird.
II. Aufzeichnung
Im Rahmen der gezielten Verabreichung von K.-o.-Mitteln zur Ermöglichung sexueller Übergriffe können auch, wie durch den Prozess Pelicot in Frankreich oder die Strg_F-Dokumentation deutlich wurde, visuelle Aufnahmen der Sexualstraftat erstellt werden. Dies stellt eine eigenständige Rechtsverletzung neben dem sexuellen Übergriff dar.
1. Schwerwiegende Rechtsverletzung
Die Aufzeichnung oder Übertragung sexualisierter Gewalt mittels visueller Inhalte stellt als bildbasierte sexualisierte Gewalt eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts der wiedergegebenen Betroffenen der sexuellen Übergriffe dar. Genauer wird ihr Recht am eigenen Bild i. V. m. dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung schwerwiegend verletzt. Darüber hinaus kann eine Verletzung des Diskriminierungsverbots aus Art. 3 GG vorliegen.[21] Erschwerend wirkt dabei, dass eine Situation wiedergegeben wird, in der die wiedergegebene Person nicht nur sexualbezogen, sondern als Betroffene eines sexuellen Übergriffs dargestellt wird, die infolge der Gabe von K.-o.-Mitteln bewusstlos oder in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit stark eingeschränkt ist.
Einerseits ermöglichen oder erleichtern die Aufzeichnungen der sexualisierten Übergriffe deren Nachweis. Oftmals erfahren die Betroffenen wie im Fall Pelicot erst durch die Bildaufnahmen, was ihnen widerfahren ist. Andererseits stellen sie eine erhebliche Belastung und schwerwiegende Verletzung der Rechte der Betroffenen dar, die nicht dadurch abgemildert wird, dass die Aufnahmen auch Beweiszwecken dienen können. Denn sie dokumentieren eine extreme Gewalterfahrung und können digital leicht auf vielfältige Weise verbreitet werden. Wenn ein Inhalt einmal im Internet hochgeladen wurde, kann er möglicherweise nie weder endgültig gelöscht werden, insbesondere wenn andere Nutzer*innen ihn heruntergeladen haben und erneut hochladen.[22] Das Herstellen, Übertragen und sonstige Gebrauchen eines Bildinhalts kann eine schwerwiegende Rechtsverletzung und der gesicherte Bildinhalt zugleich ein Beweismittel sein. Dies steht beispielsweise bei realen kinderpornographischen Inhalten außer Frage.
2. § 201a StGB
Das unbefugte Herstellen und Gebrauchen von Bildaufnahmen sind strafrechtlich teils erfasst. Doch auch hier sind Regelungslücken zu schließen. Die zentrale Norm bei erwachsenen Betroffenen ist § 201a StGB, welcher das unbefugte Herstellen, Übertragen und Zugänglichmachen von Bildaufnahmen bestraft, die den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzen. Hierzu zählen auch Bildaufnahmen, die sexuelle Handlungen oder sexualisierte Gewalt wiedergeben. § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst dabei Bildaufnahmen, die den höchstpersönlichen Lebensbereich einer Person verletzen, bei denen sie sich in einem gegen Einblicke geschützten Raum befindet, § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB bezieht sich auf Bildaufnahmen, die eine Hilflosigkeit einer Person zur Schau stellen.
Dies dürfte viele Fälle der visuellen Aufzeichnung von sexualisierter Gewalt erfassen, etwa weil die Tat in einer Wohnung stattfindet. Allerdings sind die Voraussetzungen des § 201a StGB zu eng. Denn sie umfassen nicht jedes unbefugte Herstellen und Gebrauchen von Bildaufnahmen, die eine andere Person sexualbezogen wiedergeben, auch nicht, wenn ein sexueller Übergriff unter Einsatz von K.-o.-Mitteln wiedergegeben wird. So sind durchaus Fälle denkbar, in denen ein sexueller Übergriff nicht in einem gegen Einblick geschützten Raum stattfindet und aufgezeichnet wird, so dass § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht greift. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der sexuelle Übergriff in einem Park oder anderweitig im öffentlichen Raum stattfindet. Zwar befindet sich eine narkotisierte Person in einem hilflosen Zustand, so dass auch § 201a Abs. 1 Nr. 2 einschlägig sein kann. Allerdings reicht es mit Blick auf die Wortlautgrenze (Art. 103 Abs. 2 GG) für § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht aus, wenn die hilflose Lage lediglich abgebildet wird, sie muss auch zur Schau gestellt werden.[23]
Die Regelung des § 201a Abs. 2 StGB, nach dem strafbar ist, wer anderen eine Bildaufnahme zugänglich macht, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, ist bereits aufgrund ihrer Unbestimmtheit zweifelhaft.[24] Hinzu kommt, dass die Anwendung der Norm in Fällen von Bildaufnahmen sexualisierter Gewalt einen Wertungswiderspruch perpetuiert. Zur Anwendung und Strafbarkeit der Tatpersonen gelangt man nur, wenn man die Voraussetzungen der Ansehensschädigung der Betroffenen annimmt. Im Sinne von Gisèle Pelicots Aussage im Gerichtsverfahren, dass die Scham „die Seite wechseln“ müsse, ist es jedoch das Ansehen der Tatpersonen, das bei Bildaufnahmen sexualisierter Gewalt Schaden durch gesellschaftliche Ächtung solcher Handlungen erleiden sollte. Die Anwendung des § 201a Abs. 2 StGB bestärkt hingegen den Ansehensverlust auf Seiten der Betroffenen und macht diesen zur Voraussetzung, obwohl das Sexualstrafrecht sich gerade von diesem sittlich geprägten Verständnis gelöst hat.
3. § 184a StGB
Auch § 184a S. 1 1. Alt. StGB, der das Verbreiten gewaltpornographischer Inhalte und das Herstellen zu diesem Zweck unter Strafe stellt, erfasst die Fälle der Wiedergabe tatsächlicher sexueller Übergriffe nur ansatzweise. Zwar können Bildinhalte, die sexuelle Übergriffe wiedergeben, gewaltpornographisch sein, allerdings ist eine Gewalttätigkeit, wie sie § 184a StGB fordert, gerade keine Voraussetzung für die Strafbarkeit eines sexuellen Übergriffs, sodass ein Teil der Sexualstraftaten, die festgehalten oder übertragen werden, hiervon gar nicht erfasst ist. Denn die Gabe narkotisierender Mittel stellt zwar Gewalt gegen eine Person im strafrechtlichen Sinne dar, allerdings ist fraglich, ob sie den Begriff der Gewalttätigkeit erfüllt, ob sie also als Gewalt hinreichend aggressiv oder erheblich ist.[25] Zudem kann es sein, dass die Verabreichung des K.-o.-Mittels nicht Teil der Bildaufnahme ist, sodass § 184a bereits aus diesem Grund ausscheidet.
Neben diesen Einschränkungen verbietet § 184a StGB das Herstellen eines gewaltpornographischen Inhalts nicht, wenn es an einer Verbreitungsabsicht fehlt. Nicht erfasst ist also das Herstellen zum privaten Gebrauch. Die Norm ist damit nur auf den Schutz vor der Wahrnehmung von gewaltpornographischen Inhalten und nicht auf den Schutz von Persönlichkeitsrechten wiedergegebener Personen ausgerichtet.
4. Strafrahmen
Im Vergleich von §§ 201a und 184a StGB mit insbesondere §§ 184b und 184c StGB zeigen sich deutliche rechtliche Wertungsunterschiede. Letztere stellen umfassend das Herstellen, Besitzen, Abrufen und Zugänglichmachen von Inhalten unter Strafe, die ein reales sexuelles Geschehen mit Kindern und Jugendlichen wiedergeben. Davon ist insbesondere auch die Wiedergabe des sexuellen Missbrauchs eines Kindes erfasst. Der Wertungswiderspruch spiegelt sich auch in dem Strafrahmen wider. So wird das Herstellen eines kinderpornographischen Inhalts, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, nach § 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, während für das Herstellen eines gewaltpornographischen Inhalts in Verbreitungsabsicht gem. § 184a S. 1 Nr. 2 StGB lediglich Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen ist. Für das unbefugte Herstellen von Bildaufnahmen, die den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzen, ist gem. § 201a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB sogar nur Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe zu verhängen. Das ist trotz möglicher Abstufungen im Unrecht im Hinblick auf das Alter der Betroffenen wertungswidersprüchlich, weil das Unrecht unabhängig davon im Kern dasselbe ist, ob ein Kind, eine jugendliche Person oder eine erwachsene Person unbefugt sexualbezogen in Bildinhalten wiedergegeben wird: Es geht um eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts der wiedergegebenen Person als Recht am eigenen Bild i. V. m dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung.[26] Dies gilt umso mehr bei der Wiedergabe eines sexuellen Übergriffs oder eines sexuellen Missbrauchs, da in beiden Fällen Straftaten wiedergegeben werden.
5. Fazit
Es bedarf zunächst einer konsequenten Anwendung des geltenden Rechts, insb. des § 201a Abs. 1 Nr. 1 und 2, 4 StGB, in Fällen, in denen Bildaufnahmen sexualisierter Gewalt hergestellt, übertragen oder zugänglich gemacht werden. Bei der Auslegung ist zu berücksichtigen, dass es um einen möglichst lückenlosen Schutz des Rechts am eigenen Bild i. V. m. dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung der betroffenen Person geht. Zudem bedarf es, wie bereits ausführlich im Policy Paper zu bildbasierter sexualisierter Gewalt ausgeführt, eines Komplexes von Straftatbeständen ähnlich §§ 184b und 184c in Bezug auf reale und wirklichkeitsnahe Kinder- und Jugendpornographie, der umfassend das unbefugte Herstellen und Gebrauchen von Inhalten unter Strafe stellt, die eine andere (erwachsene) Person sexualbezogen wiedergeben.[27] Die Wiedergabe eines sexuellen Übergriffs ist dabei unrechtssteigernd, also qualifizierend zu berücksichtigen. Dabei müssen die Strafrahmen mit denen der §§ 184b und 184c StGB in Bezug auf reale kinder- und jugendpornographische Inhalte harmonisiert werden.
III. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 5, 240 Abs. 1 und 2
Bei der Verabreichung von Betäubungsmitteln zum Ermöglichen einer Sexualstraftat wird regelmäßig auch eine gefährliche Körperverletzung gegeben sein. Zwar ist ein gefährliches Werkzeug im Sinne dieser Norm nach der ständigen Rechtsprechung nicht gegeben, wenn lediglich ein Betäubungsmittel, etwa flüssige K.-o.-Mittel, mit dem Körper in Verbindung gebracht werden.[28] Allerdings stellt das heimliche Verabreichen von Betäubungsmitteln das Beibringen eines Gifts gem. § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar, je nach Vorgehensweise der Tatperson kann im heimlichen Verabreichen auch ein hinterlistiger Überfall im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB liegen. Grundsätzlich kommt, je nach Umständen des Einzelfalls, auch die Begehung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB in Betracht. Auch eine Nötigung gem. § 240 Abs. 1 und 2 StGB wird in der Regel gegeben sein, weil das Beibringen von Betäubungsmitteln Gewalt darstellt,[29] die zur Duldung eines sexuellen Übergriffs führen soll. Allerdings genügt dies nicht, um die oben aufgezeigte Reglungslücke in § 177 Abs. 8 StGB zu schließen. Denn § 224 StGB erfasst nicht das spezifische Unrecht des Ermöglichens oder Begehens einer Sexualstraftat durch das heimliche Verabreichen narkotisierender Mittel.
IV. § 30 StGB, Verbrechensverabredung
Die Sachverhaltsschilderungen aus dem Pelicot-Prozess werfen außerdem die Frage auf, ob sich auch die Tatpersonen strafbar machen, die sich, nachdem sie die Bewusstlosigkeit der betroffenen Personen erkennen, gegen die Vornahme sexueller Handlungen entscheiden. Die vorher getroffenen Verabredungen können einen Versuch der Beteiligung nach § 30 Abs. 2 StGB, also die Verabredung eines Verbrechens oder das Bereiterklären, ein Verbrechen zu begehen, darstellen.
Das setzt voraus, das die geplante Tat ein Verbrechen ist, also eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe für sie vorgesehen ist (§ 12 Abs. 1 StGB). Ein Verbrechen liegt dabei nicht allein deshalb vor, weil eine Vergewaltigung i. S. v. § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB begangen wurde, weil hier die Strafrahmenerhöhung auf der Regelbeispielstechnik beruht (§ 12 Abs. 3 StGB). Ein zum Verbrechen qualifizierter sexueller Übergriff liegt aber vor, wenn die Situation der sedierten Person als schutzlose Lage i. S. v. § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB bewertet wird, wenn die den sexuellen Übergriff begehende Person selbst das K.-o.-Mittel oder andere betäubende Substanzen verabreicht (§§ 177 Abs. 5 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2 StGB) oder wenn ihr dies im Einzelfall als Mittäter*in gem. § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden kann.
V. § 138 StGB, Nichtanzeige geplanter Straftaten
Aufgrund der Vernetzung über soziale Medien, durch die die Verabredung von Straftaten erfolgen kann, ist es möglich, dass Personen von dem Vorhaben einer Straftat nachweisbar erfahren, diese aber nicht anzeigen. Insofern sollte erwogen werden, die Aufzählung in § 138 Abs. 1 StGB um eine Tatalternative zu ergänzen, die als Verbrechen qualifizierte sexuelle Übergriffe gem. §§ 177 Abs. 5, 7 und 8 sowie 178 StGB umfasst. Mit Blick auf die Unrechtsschwere liegt dabei ein Vergleich mit § 138 Abs. 1 Nr. 7 StGB nahe, wonach die Nichtanzeige eines Raubes und einer räuberischen Erpressung strafbar sind, die im Grundtatbestand mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Denn auch hier handelt es sich um schwerwiegende Individualstraftaten, die mit einem körperlichen Angriff auf eine Person einhergehen können. Auch die Aufnahme des sexuellen Missbrauchs an Kindern (§§ 176, 176c, 176d StGB) in den Katalog des § 138 Abs. 1 StGB ist vor diesem Hintergrund zu erwägen.
C. Strafprozessuale Ermittlungen
Intensive Ermittlungsbemühungen und die Aufstockung der Ressourcen und Expertise der Strafverfolgung im Sexualstrafrecht sind beständige Forderungen des djb. Gerade aufgrund der Strg_F-Dokumentation ist darüber hinaus der öffentliche Eindruck entstanden, dass in Fällen der systematischen Betäubung von Personen zur Ermöglichung sexueller Übergriffe nicht oder nur wenig ermittelt wird. Diese Annahme wird auch dadurch gestützt, dass die umfangreichen Beweismittel im Pelicot-Prozess auf einem Zufallsfund beruhten, obwohl die Täter ihre Taten teils detailliert über soziale Netzwerke planten und teilten. Vor diesem Hintergrund wiederholt der djb seine Forderung nach intensiven Ermittlungsbemühungen in diesem Bereich, welche im Umfang denen bei realer Kinderpornographie angepasst werden sollten, um die Taten aufzudecken und Betroffene zu schützen.
Wie bereits beschrieben, stehen strafprozessuale Ermittlungen vor enormen Hürden, wenn heimlich narkotisierende Mittel zum Begehen sexualisierter Gewalt verabreicht wurden (oben II.1.b)). Denn die betroffenen Personen können sich in der Regel nicht an die Tat selbst erinnern oder die Erinnerung ist so verschwommen, dass ihnen die zu einer Verurteilung bei Aussage gegen Aussage-Konstellationen erforderliche qualitativ hochwertige Schilderung nicht möglich ist. Auch der Einsatz nur sehr kurz im Blut nachweisbarer Mittel sowie die sich ständig ändernden chemischen Zusammensetzungen der eingesetzten Substanzen erschweren die Beweissicherung. So ist nicht nur erforderlich, dass entsprechende Untersuchungen durch die Polizei schnellstmöglich veranlasst werden und die richtigen toxikologischen Untersuchungen durchgeführt werden. Ergänzend sollten neben toxikologischen Blutuntersuchungen alle forensischen Mittel ausgeschöpft werden, mittels derer der Nachweis entsprechender Substanzen gelingt.
D. Akutversorgung und vertrauliche Spurensicherung
Nach wie vor bedarf es auch im ärztlichen Bereich einer Sensibilisierung und Wachsamkeit, um Betroffenen, die vielleicht selbst nicht benennen können, was ihnen geschieht oder geschehen ist, zu helfen. Die Akutversorgung wird in einer Analyse des Deutschen Instituts für Menschenrechte jedoch bislang als „Flickenteppich“ bezeichnet.[30]
Obwohl bereits zum 1.3.2020 die vertrauliche Spurensicherung als Kassenleistung in § 27 Abs. 1 S. 6 SGB V verankert wurde, ist unklar, ob die Kosten einer umfangreichen toxikologischen Untersuchung im Rahmen einer vertraulichen Spurensicherung tatsächlich von den Krankenkassen getragen werden. Dies betrifft Fälle, in denen die Tat oder der Verdacht nicht unmittelbar angezeigt werden und eine solche Untersuchung nicht durch die Polizei veranlasst wird. Denn für die Kostenübernahme nach § 132k SGB V müssen die Länder Verträge mit den einzelnen Krankenversicherungen schließen. Nach Angaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte, das anmahnt, dass es trotz Anforderung aus Art. 25 der Istanbul-Konvention immer noch keine flächendeckende Akutversorgung für Betroffene sexualisierter Gewalt in Deutschland gibt, haben bisher nur wenige Bundesländer entsprechende Verträge abgeschlossen.[31] Für privat Versicherte ist die Finanzierung der vertraulichen Spurensicherung nach wie vor gesetzlich nicht geregelt. Speziell für die bei der Prüfung auf K.-o.-Mittel vorgesehenen Laboruntersuchungen benennt das Deutsche Institut für Menschenrechte das Problem, dass „der Test auf K.-o.-Mittel nur von hierfür ermächtigten forensischen Laboren erbracht werden“ kann, medizinische Labore üblicherweise Untersuchungen nicht anonymisiert durchführen und überdies erhebliche Kosten für die Lagerung und den Transport hinzukommen.[32] Inwiefern diese Probleme in den nach § 132k SGB V vorgesehenen Verträgen adressiert werden, ist unklar. Wünschenswert wäre auch eine bundeseinheitliche Handhabung der Aufbewahrungsfristen.[33]Die Kostentragung der vertraulichen Spurensicherung durch die Krankenkassen ist flächendeckend abzusichern und die Aufbewahrungsfrist zu vereinheitlichen.
E. Zusammenfassung der Forderungen
Personen, die einem sexuellen Übergriff unter dem Einsatz von K.-o.-Mitteln ausgesetzt waren, sind strafrechtlich im Hinblick auf den sexuellen Übergriff grundsätzlich bereits geschützt, auch wenn hier eine Regelungslücke hinsichtlich strafschärfender Qualifikationen geschlossen werden sollte. Erheblicher Handlungsbedarf besteht jedoch für die empirische Forschung zu solchen Taten, bei der Beweissicherung, bei den strafprozessualen Ermittlungen und bei der materiellen Rechtslage in Bezug auf das Herstellen und Gebrauchen von Bildaufnahmen der sexuellen Übergriffe. Zusammenfassend fordert der djb daher:
- Es bedarf deshalb dringend empirischer Forschung zum Fallaufkommen, auch im Dunkelfeld, zur Ermittlungstätigkeit der Behörden und zur Motivation der Tatpersonen.
- Weil die betäubenden Substanzen im Blut nur für einen begrenzten Zeitraum nachweisbar sind und sich ihre Zusammensetzung ständig ändert, bedarf es dringend der Sensibilisierung von Richter*innen, Staatsanwält*innen, Polizeibeamt*innen und medizinischem Personal für das Phänomen des sexuellen Übergriffs unter Einfluss von betäubenden Substanzen wie K.-o.-Mitteln.
- Die Regelungslücke in § 177 Abs. 8 StGB sollte geschlossen werden, indem dieser Qualifikationsgrund um eine Alternative ergänzt wird, die den Einsatz von betäubenden Mitteln erfasst. Hierzu könnte auf die Formulierung in § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB zurückgegriffen werden.
- Es bedarf einer konsequenten Anwendung des geltenden Rechts, insb. des § 201a Abs. 1 Nr. 1 und 2, 4 StGB in Fällen, in denen Bildaufnahmen sexualisierter Gewalt hergestellt, übertragen oder zugänglich gemacht wurden. Es bedarf zudem, wie bereits im Policy Paper zur Bekämpfung bildbasierter sexualisierter Gewalt ausgeführt, eines Komplexes von Straftatbeständen ähnlich §§ 184b und 184c in Bezug auf reale und wirklichkeitsnahe Kinder- und Jugendpornographie, der umfassend das unbefugte Herstellen und Gebrauchen von Inhalten unter Strafe stellt, die eine andere (erwachsene) Person sexualbezogen wiedergeben. Die Wiedergabe eines sexuellen Übergriffs ist dabei unrechtssteigernd, also qualifizierend zu berücksichtigen. Dabei müssen die Strafrahmen mit denen der §§ 184b und 184c StGB in Bezug auf reale kinder- und jugendpornographische Inhalte harmonisiert werden.
- Es sollte erwogen werden, § 138 Abs. 1 StGB um eine Tatalternative zu ergänzen, der als Verbrechen qualifizierte sexuelle Übergriffe gem. §§ 177 Abs. 5, 7 und 8 sowie 178 StGB umfasst.
- Der djb wiederholt seine Forderung nach intensiven Ermittlungsbemühungen im Bereich sexualisierter Gewalt, einschließlich der davon angefertigten Bildaufnahmen, welche im Umfang denen bei realer Kinderpornographie angepasst werden sollten, um die Taten aufzudecken und Betroffene zu schützen.
- Bei entsprechendem Verdacht sind toxikologische Untersuchungen auf K.-o.-Mittel schnellstmöglich durch die Polizei zu veranlassen. Neben toxikologischen Blutuntersuchungen müssen alle forensischen Mittel ausgeschöpft werden, mittels derer der Nachweis entsprechender Substanzen gelingt.
- Die Kostentragung der vertraulichen Spurensicherung durch die Krankenkassen ist flächendeckend abzusichern und die Aufbewahrungsfrist sind zu vereinheitlichen.
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Herausgeber: Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb)
Präsidium: Ursula Matthiessen-Kreuder, Rechtsanwältin, Bad Homburg (Präsidentin), Dr. Lucy Chebout, M.A., Rechtsanwältin, RinVerfGH Berlin und Verena Haisch, Rechtsanwältin, Hamburg (Vizepräsidentinnen), Petra Lorenz, Regierungsdirektorin i.R. (Schatzmeisterin), Anke Gimbal, Rechtsassessorin, Berlin (Geschäftsführerin)
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