Weshalb hat sich der djb dazu entschieden, sich in dieser frauenrechtspolitisch umstrittenen Frage zu positionieren?
Kopftuchverbote im Bereich der Justiz begründen schwerwiegende Eingriffe in die Grundrechte der betroffenen Frauen. Sie beschränken ihre Religionsfreiheit, Berufs- und Ausbildungsfreiheit sowie ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht, und erweisen sich vor dem Hintergrund von Artikel 3 Abs. 2 und 3 GG sowie Art. 33 Abs. 3 GG als verfassungsrechtlich relevante Benachteiligung. Gerade vor dem Hintergrund der erheblichen diskriminierenden Wirkung, welche von den Verbotsgesetzen ausgeht, fordert der djb Bund und Länder dazu auf, auf ihren Erlass zu verzichten und bereits bestehende Verbotsregelungen aufzuheben.
Das 2023 verabschiedete Leitbild des djb hatte für die Positionierung eine wegweisende Funktion. Es unterstreicht die Notwendigkeit einer Positionierung des Verbandes gegen exkludierende Kopftuchverbote insoweit, als sich der djb darin zu dem Anliegen bekennt, die Rechte und Interessen aller Frauen – unter Berücksichtigung der Vielfalt ihrer Lebensrealitäten – zu stärken und zu vertreten; der djb setzt sich nach seinem Leitbild „gegen jede Form der Benachteiligung“ und „für einen Feminismus“ ein, „der Intersektionalität im Blick hat“.
Worin besteht genau die diskriminierende Wirkung der Verbotsgesetze, die der djb bemängelt?
Verbote religiöser Bekleidungsstücke im Bereich der Justiz, wie sie bereits in vielen Bundesländern erlassen wurden, und in anderen diskutiert werden, benachteiligen muslimische Frauen. Für die Feststellung einer Diskriminierung kommt es nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht darauf an, ob eine Regelung explizit an eine bestimmte Religion (den Islam) oder an das Geschlecht anknüpft. Entscheidend sind nach dem Konzept mittelbarer Diskriminierung vielmehr die faktischen (benachteiligenden) Wirkungen der jeweiligen Regelung.
Die tatsächliche Benachteiligung, welche muslimische Frauen durch die Verbote erleiden, ist mannigfaltig. Verbotsregelungen entfalten eine exkludierende Wirkung, indem sie einer bestimmten Gruppe von Frauen den Zugang zu qualifizierten beruflichen Positionen wie jenem der Richterin oder der Staatsanwältin verwehren. Kopftuchverbote für die Justiz mobilisieren und perpetuieren zudem diskriminierende Stereotype, indem muslimischen Juristinnen die nötige Professionalität abgesprochen und implizit vorgeworfen wird, sie orientierten ihre Entscheidungen an ihrer Religion statt am Gesetz, dessen Anwendung sie über viele Jahre erlernt haben.
Wo Verbote bereits für Referendar*innen greifen, steht der Zugang zu einer gleichberechtigten Ausbildung auf dem Spiel, indem kopftuchtragenden Frauen gerade die besonders wichtigen und wertvollen Tätigkeitsfelder der juristischen Ausbildung versagt bleiben, im Rahmen derer sie unmittelbaren Kontakt zu den Verfahrensbeteiligten haben und weitgehend unabhängig und selbständig handeln können (z.B. der Sitzungsdienst bei der Staatsanwaltschaft und die Sitzungsvertretung im Rahmen einer Gerichtsstation). Darüber hinaus entfalten die Verbote auch eine stigmatisierende Wirkung, wenn auf ihrer Grundlage Referendarinnen in den Zuschauerraum des Gerichtes verbannt werden, anstatt – wie für ihre Kolleg*innen üblich – einen Platz am Richter*innentisch einnehmen zu dürfen.
Warum geht es im Positionspapier nur um das Kopftuch und nicht auch um andere religiöse Bekleidungsstücke, die von den (meisten) Verbotsregelungen ebenfalls erfasst sind?
Dem djb liegen in erster Linie die Rechte von Frauen am Herzen. Dass sich Verbote formal auch auf andere religiöse Bekleidungsstücke – etwa die Kippa oder den Dastar – erstrecken, ist zwar richtig. Faktisch treffen sie allerdings (in Deutschland) bisher ganz überwiegend (wenn nicht ausschließlich) muslimische Frauen. Dies zeigt sich auch daran, dass bisher ausschließlich muslimische Frauen ihre Rechte in diesem Zusammenhang vor Gericht geltend gemacht haben. Nach dem Konzept mittelbarer Diskriminierung ist diese überwiegende Betroffenheit maßgeblich für den Tatbestand einer (auch geschlechtsspezifischen) Diskriminierung. Hinzukommt, dass die Intention der Gesetzgebung, wie sie aus Gesetzgebungsmaterialien hervorgeht, in aller Regel gerade auf ein Verbot des muslimischen Kopftuchs zielt. Mit dem Fokus auf das Kopftuch geht es dem djb jedoch keinesfalls darum, die Problematik der Diskriminierung anderer Religionen und ihrer Anhänger*innen – gerade auch des Antisemitismus – in Deutschland zu bagatellisieren oder zu negieren.
Stellt das Kopftuch nicht ein Symbol dar, welches die Selbstbestimmung seiner Trägerin infrage stellt, und widerspricht damit den Werten, für die die Justiz einzutreten hat?
Das BVerfG stellte bereits 2003 fest, dass „angesichts der Vielfalt der Motive die Deutung des Kopftuchs nicht auf ein Zeichen gesellschaftlicher Unterdrückung der Frau verkürzt werden darf“. Die Motive für das Kopftuchtragen in Deutschland (und um den deutschen Kontext allein geht es, wenn wir über Verbotsgesetze sprechen) sind vielfältig: Die große Mehrheit der Frauen trägt das Kopftuch aus religiöser Überzeugung. Hinzukommen u.a. kulturelle und traditionsbedingte Gründe, aber auch das Bedürfnis nach Sicherheit und insbesondere nach Schutz vor Belästigung.
Selbst wenn man sich jedoch auf jene (statistisch gesehen wenigen) Fälle konzentriert, in denen Frauen ein Kopftuch tatsächlich aufgrund externen Drucks und nicht aus eigener Überzeugung tragen, kann eine Begründung von Kopftuchverboten für die Justiz durch das Argument der Geschlechtergleichheit in Anbetracht der diskriminierenden Wirkungen eines Verbots nicht überzeugen. Schließlich wird den betroffenen Frauen durch den faktischen Ausschluss von der Justiz gerade diejenige Freiheit genommen, die sie wählen möchten, und ihre Autonomie durch ein Verbot somit zusätzlich beeinträchtigt.
Befürwortet der djb also das Kopftuch, das in feministischen Kreisen doch oft kritisch gesehen wird?
Nein. Diese Forderung impliziert keine Befürwortung des Kopftuchtragens und auch keine Klärung des Bedeutungsgehalts, der dem Kopftuch zuzuschreiben ist. Letzteren kann jedes Mitglied des djb weiterhin für sich selbst definieren. Es ist jedoch durchaus möglich, dem Kopftuch kritisch gegenüberzustehen, und zugleich Verbotsgesetze aufgrund der damit einhergehenden benachteiligenden Wirkungen abzulehnen.
Losgelöst von Fragen der Geschlechtergleichheit: Widerspricht ein Kopftuch als religiöses Symbol dem Grundsatz der Neutralität der Justiz?
Hier gilt es zunächst, zwei Konzepte sauber voneinander zu unterscheiden: Die richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit auf der einen Seite und die staatliche Neutralität auf der anderen. Erstere richtet sich an die Amtsträger*innen selbst und ist nach Ansicht des BVerfG nicht durch das Kopftuch einer Richterin oder Referendarin tangiert, denn das Tragen religiöser Symbole im richterlichen Dienst ist „für sich genommen […] nicht geeignet, Zweifel an der Objektivität der betreffenden Richter zu begründen“.
Was den Grundsatz staatlicher Neutralität betrifft, so ist dieser nach deutschem Verfassungsrecht im Kontrast zur französischen laicité (strikte Trennung von Staat und Religion) zu definieren als „offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung“, die „insbesondere auch für den vom Staat garantierten und gewährleisteten Bereich der Justiz“ gilt.
Unvereinbar mit diesem Neutralitätsverständnis ist allein eine Identifikation des Staates als solchem (nicht einer einzelnen Amtsträgerin in Ausübung ihrer Grundrechte!) mit einer bestimmten Religion. Mit Blick auf das muslimische Kopftuch liegt eine solche Identifikation schon deshalb fern, weil es sich beim Islam um eine Minderheitenreligion in Deutschland handelt, deren Praxis niemand dem deutschen Staat als solchem zurechnen würde.
Das besondere Diskriminierungsverbot des Artikel 33 Abs. 3 GG verbietet zudem eine Beschränkung des Zugangs zu öffentlichen Ämtern aufgrund der Religionszugehörigkeit explizit. Das Grundgesetz bringt damit unmissverständlich zum Ausdruck, dass ein religiöses Bekenntnis per se keinen Eignungsmangel hinsichtlich öffentlicher Ämter begründet.
Die Botschaft der für eine Tätigkeit in der Justiz notwendigen Bereitschaft, seine Person und damit auch etwaige kollidierende religiöse Glaubenssätze dem Amt unterzuordnen, lässt sich durch den Rückgriff auf ein Kopftuch vermitteln, welches sich farblich und stilistisch in die Amtstracht einfügt. Entsprechende Vorgaben ließen sich unproblematisch in bestehende Regelungen zur Amtstracht einfügen.
Ist es nicht legitim, den Zugang zur Justiz ganz bestimmten Anforderungen zu unterstellen, die eben nicht jede*r erfüllt? Können kopftuchtragende Frauen nicht einfach auf andere juristische Tätigkeiten ausweichen, die ihnen offenstehen?
Wie gesehen, stellen Verbote des Kopftuchs für die Justiz – gerade auch vor dem Hintergrund der weitreichenden und beispiellosen Ausschlusswirkung, die sie entfalten – eine Benachteiligung muslimischer Frauen aufgrund ihrer Religion dar. Dass die Religion kein legitimes Kriterium für den Ausschluss von öffentlichen Ämtern darstellt, zeigt deutlich Artikel 33 Abs. 3 GG.
Konkret für das Richter*innenamt normiert das Deutsche Richtergesetz in seinem § 9 abschließend die Voraussetzungen für die Berufung in das Richter*innenverhältnis: Danach bedarf es neben der deutschen Staatsangehörigkeit der Befähigung zum Richter*innenamt durch Absolvieren der ersten und der zweiten Staatsprüfung. Darüber hinaus muss die zu berufende Person die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt und über die erforderliche soziale Kompetenz verfügt. Voraussetzungen, die an ein (fehlendes) religiöse Bekenntnis anknüpfen, finden sich hingegen nicht.
Muslimischen Frauen, die sich im Rahmen ihrer Berufstätigkeit für den Rechtsstaat einsetzen wollen, trotz entsprechender Qualifikation den Zugang zur Justiz zu verwehren, ist nicht zuletzt auch angesichts des immer gravierenderen Nachwuchsmangels in der Justiz irrational.
Warum müssen muslimische Frauen ihre Religion „zur Schau tragen“? Können sie nicht, wenn sie den Beruf der Richterin ausüben wollen, ihr Kopftuch (währenddessen) ablegen, um ein neutrales Erscheinungsbild zu gewähren?
Das Grundgesetz gewährleistet einen einheitlichen Schutz der Religionsfreiheit (und einen entsprechenden Schutz vor religionsspezifischer Diskriminierung), der nicht nur die Freiheit umfasst, einen Glauben zu haben, sondern auch die Freiheit, seine Religion auszuüben, sein Leben also an den Lehren seines Glaubens auszurichten. Das Kopftuchtragen ist hiervon unzweifelhaft umfasst. Entscheidend für den verfassungsrechtlichen Schutz ist grundsätzlich das religiöse Selbstverständnis des jeweiligen Individuums. Kopftuchtragende Frauen verstehen das Kopftuchtragen für sich in aller Regel als religiös verpflichtend, weshalb sie das Kopftuch (und ihre dahinterstehende Religion) eben gerade nicht in bestimmten Situationen tragen und in anderen – beruflich vorgegebenen – Situationen ablegen können. Es kann danach nicht von ihnen verlangt werden, dass sie ihr Kopftuch „an der Garderobe des Gerichtssaales abgeben“, um ihren Beruf ausüben zu dürfen.
Das BVerfG hat klargestellt, dass die Weigerung eines Gerichts, eine mündliche Verhandlung in einem Gerichtssaal ohne Kruzifix durchzuführen, gegen die Religionsfreiheit verstößt. Muss Gleiches nicht auch für das Kopftuch gelten?
Die entscheidenden Unterschiede liegen darin, dass das Kreuz, welches an der Wand eines Gerichtssaals hängt,
- eben nicht Ausdruck einer individuellen Glaubensüberzeugung (und Grundrechtsbetätigung) ist, sondern erkennbar vom Staat als solchem dort (an der Wand) platziert wurde,
- Symbol der in Deutschland herrschenden Mehrheitsreligion ist,
und damit dem Staat im Gegensatz zum Kopftuch (aus den bereits genannten Gründen) zurechenbar ist.
Selbst wenn die Neutralität objektiv nicht betroffen ist, ist es nicht – im Sinne des Rechtsgutes der „Funktionsfähigkeit der Rechtspflege“ – von entscheidender Bedeutung für unseren Rechtsstaat, das Vertrauen in die Justiz zu gewährleisten, welches durch kopftuchtragende Richter*innen gefährdet wird?
Grundsätzlich ist es richtig, dass ein gewisses Vertrauen in die Justiz Grundbedingung für das Funktionieren des Rechtsstaats ist. Ein (fehlendes) Vertrauen jedoch, welches auf diskriminierenden Vorurteilen und Stereotypen gründet, verdient unter dem Grundgesetz keinen Schutz. Wenn objektiv feststeht, dass kein Grund für Zweifel an der Fähigkeit einer muslimischen Richterin besteht, an Recht und Gesetz orientierte Urteile zu sprechen, dann sind entgegenstehende Vorstellungen in der Gesellschaft nicht schützenswert. Das Gleichheitsrecht gebietet anstelle der Perpetuierung entsprechender Vorurteile ein entschiedenes Entgegentreten.
Verbreitete Vorurteile betreffend die (Un-)Fähigkeit von Frauen zur Ausübung des Richteramts konnten erst entkräftet werden, nachdem Frauen zu diesem Beruf zugelassen wurden; ebenso sollten muslimische Juristinnen die Gelegenheit erhalten, „einen guten Job zu machen“ und so entgegenstehende Vorurteile zu widerlegen.
Sind von einer Öffnung der Justiz unter Umständen sogar positive Folgen mit Blick auf das gesellschaftliche Vertrauen in die Justiz zu erwarten?
Der Verzicht auf Kopftuchverbote im Bereich der Justiz ist geeignet, das gemeinhin beklagte Diversitätsdefizit in der Justiz zu bekämpfen und dadurch zugleich das Vertrauen bisher unterrepräsentierten Minderheiten in die Justiz zu stärken. Eine offene, inklusive Haltung gegenüber vielfältigen individuellen Glaubensbekundungen in der Justizeröffnet damit die Chance, das Vertrauen der breiten Bevölkerung in die Justiz zu fördern und trägt somit zu deren Funktionsfähigkeit bei. Schließlich ist ein Mangel an Vertrauen in die Justiz gerade bei unterrepräsentierten Minderheiten erkennbar.
Und wenn nun aber doch im Einzelfall religiöse Vorstellungen einer nüchternen Anwendung des geltenden Rechts und Gesetzes entgegenstehen?
Dann gibt es immer noch die Möglichkeit, im Einzelfall einen Befangenheitsantrag zu stellen, der einem pauschal-präventiven Verbot aus den genannten Gründen vorzuziehen ist (vgl. § 42 ZPO, § 24 StPO, § 54 VwGO, § 60 SGG). Wenn etwa vor dem Verwaltungsgericht über religiöse Bekleidungsvorschriften beim Schulschwimmen, eine Befreiung vom Schulsport oder Sexualkundeunterricht gestritten wird, wenn vor dem Familiengericht über die religiöse Erziehung von Kindern gestritten wird oder im Rahmen eines Asylverfahrens die Verfolgung aufgrund eines „westlichen Lebensmodells“ relevant wird, kann nach diesen Regelungen im Einzelfall eine Richterin abgelehnt werden.
Maßgebend muss in diesen Fällen wie in jedem anderen Fall sein, ob das Kopftuch im Einzelfall geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Dabei geht das Gesetz in den Vorschriften über die Ablehnung von Richter*innen von der grundsätzlichen Vermutung der Unparteilichkeit aus. Diesen Vertrauensvorschuss verdienen auch kopftuchtragende Frauen.
Das BVerfG hat entschieden, dass Kopftuchverbote für die Justiz verfassungskonform sind. Wie kann sich der djb gegen diese höchstrichterliche Position stellen?
Die Positionierung des djb steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BVerfG. Keiner der kollidierenden Rechtspositionen kommt nach Ansicht des Gerichts „ein derart überwiegendes Gewicht zu, das verfassungsrechtlich dazu zwänge, der Beschwerdeführerin das Tragen religiös konnotierter Kleidung im Gerichtssaal zu verbieten oder zu erlauben“.
Das BVerfG hat nicht entschieden, dass das Tragen des Kopftuchs in der Justiz mit der Verfassung unvereinbar ist. Es hat vielmehr unter Ausübung richterlicher Zurückhaltung dem Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum eingeräumt. Die Position des djb ist eine Aufforderung an den Gesetzgeber, diesen Spielraum so auszufüllen, dass Benachteiligungen muslimischer Juristinnen vermieden werden.
Welche Rolle spielen internationale rechtliche Entwicklungen für die Positionierung des djb?
Die Stellungnahmen von CEDAW- und CERD-Ausschuss aus dem Jahr 2023 belegen, dass eine Positionierung gegen Kopftuchverbote zeitgemäß ist. Der CEDAW-Ausschuss bemängelte den „chilling effect“, also die abschreckende Wirkung, die von Verbotsregelungen des Kopftuchs für den Zugang muslimischer Frauen zum Öffentlichen Dienst ausgeht. Der Ausschuss forderte Deutschland auf, kopftuchtragende Frauen – auch im Öffentlichen Sektor – nicht für das Tragen eines Kopftuchs zu bestrafen und betonte die Notwendigkeit, verbreitetes Misstrauen in der Gesellschaft hinsichtlich einer neutralen Amtsführung durch muslimische Frauen abzubauen.
Der CERD-Ausschuss lenkte den Blick mit seiner Rüge darüber hinaus auf den intersektionalen Charakter der Diskriminierung – denn die betroffenen Frauen erleiden die Benachteiligung gerade aufgrund der Interaktion des Diskriminierungsmerkmals der Religion mit den Merkmalen Geschlecht (und Rasse) – es sind gerade (und ausschließlich) diejenigen betroffen, die sich an der Schnittstelle verschiedener geschützter Merkmale befinden.
Wegweisend ist auch die Beobachtung, dass die Justiz anderer Staaten der westlichen Welt kopftuchtragenden Frauen offensteht. So ist beispielsweise 2020 mit Raffia Arshad eine Frau mit Kopftuch in Großbritannien zur Richterin ernannt worden, und im US-Bundesstaat New Jersey sind mit Naida Kahf und Dalya Youssef zwei kopftuchtragende Richterinnen am Obersten Gerichtshof vertreten.
Diese FAQ beruhen auf einem ausführlichen Policy Paper des Deutschen Juristinnenbunds e.V. (djb).