Stellungnahme: 24-02


zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts vom 1. November 2023 (BT-Drs. 20/9471)

Stellungnahme vom

Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts vom 1. November 2023 und beschränkt sich in seiner Stellungnahme satzungsgemäß auf die gleichstellungspolitisch relevanten Teile des Entwurfs.

Der djb begrüßt den Regierungsentwurf zu einem Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstraf­rechts mit Nachdruck. Der Entwurf sieht Änderungen in materieller und prozessualer Hinsicht vor, die an entscheidenden Stellen zu mehr Geschlechtergerechtigkeit im deutschen Völker­strafrecht beitragen werden. Wenngleich der im Entwurf vorgesehene verstärkte prozessuale Opferschutz möglicherweise nicht allen Betroffenen von geschlechtsbezogener, sexualisierter und reproduktiver Gewalt in völkerstrafrechtlichen Kontexten zugutekommt, ist der gesetz­geberische Vorstoß bereits weitreichend und grundsätzlich zu begrüßen.

1. Erweiterung der sexuellen, reproduktiven und geschlechtsbezogenen Völkerstraf­taten

Die im Entwurf vorgesehenen Änderungen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Ver­brechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen sind uneingeschränkt zu begrüßen und setzen Forderungen des djb[1] umfassend um. Gleiches gilt für die Ergänzung des Verfol­gungstatbestands um die Verfolgung aufgrund der „sexuellen Orientierung“ als Verbrechen gegen die Menschlichkeit.[2]

Der Entwurf sieht zunächst die Einführung des Verbrechens gegen die Menschlichkeit bzw. Kriegsverbrechens des sexuellen Übergriffs vor. Diese Ergänzung zum bereits vorhandenen Tatbestand der sexuellen Nötigung ist zu begrüßen. Zum einen schließt sie mögliche Lücken gegenüber dem Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH-Statut). Der dort vorgese­hene Auffangtatbestand der „sonstigen Formen sexueller Gewalt“, der wegen mangelnder Bestimmtheit nicht in das Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) überführt wurde, setzt nicht zwin­gend eine Nötigungskomponente voraus. Zum anderen wird das VStGB durch die Aufnahme des sexuellen Übergriffs an das 2016 reformierte Sexualstrafrecht des Strafgesetzbuches (StGB) angepasst, wodurch mögliche Auslegungsschwierigkeiten vermieden werden.[3] Der djb begrüßt dabei ausdrücklich die in der Gesetzesbegründung vorgesehene völkerrechtsfreund­liche und kontextsensible Auslegung des Merkmals des Sexualbezugs (S. 25, 31). Dadurch wird deutlich, dass nicht etwa das § 177 StGB zugrunde gelegte Verständnis des Sexualbezugs über­tragen wird, sondern die Völkerstrafrechtsverfahren inhärenten unterschiedlichen kulturellen und religiösen Besonderheiten berücksichtigt werden sollen.

Der djb begrüßt auch die Aufnahme des Tatbestands der sexuellen Sklaverei als Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Eine Angleichung an das IStGH-Statut erscheint angesichts der Relevanz des Tatbestands in der bisherigen Rechtsprechung des IStGH angezeigt.[4]

Nachdrücklich begrüßt der djb die Erweiterung des Tatbestands der erzwungenen Schwanger­schaft und die geschlechtsneutralen Formulierungen „schwangerer Mensch“ bzw. „schwan­gere Person“ in Abkehr von der bisherigen Formulierung „schwangere Frau“, die verdeutli­chen, dass die Verbrechen sich gegen Opfer jeglichen Geschlechts richten können (S. 5, 27, 32 f.). Mit der Aufnahme der Absichtsvariante „um Taten nach den §§ 6 bis 13 zu begehen“ ist sichergestellt, dass der Tatbestand künftig nicht mehr nur in ethnisch motivierten Konflikten zur Anwendung kommen kann. Zwar regt der djb weiterhin eine gänzliche Abschaffung des Absichtserfordernisses an.[5] Denn das Recht auf reproduktive Selbstbestimmung ist im inter­nationalen Recht seit der Verabschiedung des IStGH-Statuts 1998 deutlich gestärkt worden, sodass eine zusätzliche Einschränkung auf subjektiver Tatseite nicht mehr erforderlich erscheint. Gleichwohl dürfte die im RegE vorgesehene Ergänzung Strafbarkeitslücken gegen­über dem IStGH-Statut effektiv schließen. Angesichts der nach wie vor bestehenden Abwei­chung zum IStGH-Statut Statut (keine Bezugnahme auf die völkerstrafrechtlichen Kernverbre­chen, sondern allgemeiner auf andere – nicht notwendigerweise strafbewehrte – Verstöße gegen das Völkerstrafrecht) trifft den Gesetzgeber allerdings eine Prüfpflicht in Bezug auf die künftige Entwicklung der Rechtsprechung des IStGH.

Auch die Umsetzung der djb-Forderung nach der Aufnahme des erzwungenen Schwanger­schaftsabbruchs als Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen wird begrüßt. Angesichts eines im VStGB – im Gegensatz zum IStGH-Statut – fehlenden Auffangtat­bestands, der derartige Handlungen erfassen könnte, ist die explizite Kriminalisierung folge­richtig.[6] Der Gesetzgeber wird weiterhin die Rechtsprechung des IStGH zum Auffangtatbe­stand der sonstigen Formen sexueller Gewalt zu beobachten haben. Es wird fortlaufend zu prüfen sein, ob die Tatvarianten im VStGB ausreichend sind, um alle vom Auffangtatbestand des IStGH-Statuts erfassten Verhaltensweisen abzudecken. Dabei ist auch das Verständnis der Anklagebehörde des IStGH von geschlechtsbezogener und sexualisierter Gewalt in den Blick zu nehmen und darauf zu überprüfen, ob sich hieraus Strafbarkeitslücken ergeben könnten.[7]

In gesetzessystematischer Hinsicht ist es wünschenswert, die Straftaten gegen die sexuelle und reproduktive Selbstbestimmung jeweils unter eigenen Nummern in § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 VStGB aufzuführen. Dies würde nicht nur zu mehr Übersichtlichkeit angesichts der recht kom­plexen Tatbestände führen, sondern auch die unterschiedlichen geschützten Rechtsgüter der sexuellen bzw. reproduktiven Selbstbestimmung in den Vordergrund rücken. Der Gesetzgeber ist nicht an die Systematik des IStGH-Statuts gebunden, das eine solche Trennung ebenfalls nicht vornimmt, wie schon die vom Statut abweichende Strukturierung der Kriegsverbrechen in den §§ 8-12 VStGB verdeutlicht.

Der RegE sieht außerdem eine Ergänzung des Verbrechens gegen die Menschlichkeit der Ver­folgung um den Verfolgungsgrund der „sexuellen Orientierung“ vor und stellt in der Begrün­dung klar, dass dem Verfolgungstatbestand aufgrund des Geschlechts ein weites Geschlechts­verständnis zugrunde zu legen ist. Dies ist mit Nachdruck zu begrüßen. Obwohl die Verfolgung aus Gründen der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität bislang unter die Ver­folgung aufgrund des „Geschlechts“ nach Art. 7 Abs. 1 Nr. 10 VStGB hätte gefasst werden kön­nen, herrschte aufgrund der ambivalenten Definition des „Geschlechts“ nach Art. 7 Abs. 3 IStGH-Statut, auf die in dem Rahmen dieses Verbrechens zurückgegriffen wird, Rechtsun­sicherheit.[8] Aus diesem Grunde ist die eindeutige Klarstellung des Gesetzgebers, dass der Ver­folgungstatbestand die Verfolgung aufgrund sämtlicher Geschlechtsidentitäten sowie die Ver­folgung aufgrund der sexuellen Orientierung erfasst, erforderlich. Dass der Verfolgungsgrund der „sexuellen Orientierung“ als eigenständiger Verfolgungsgrund angeführt wird, trägt im Übrigen zur Einheit der nationalen Rechtsordnung bei, die seit Oktober 2023 die in § 46 Abs. 2 S. 2 StGB genannten Beweggründe explizit um „geschlechtsspezifische“ und „gegen die sexuelle Orientierung gerichtete“ ergänzt.

2. Strafprozessuale Änderungen

Der Gesetzesentwurf sieht vor, die Nebenklagemöglichkeit, den Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsbeistands sowie einen Anspruch auf kostenlose psychosoziale Prozessbegleitung angesichts der Schwere der Straftaten im VStGB und der Auswirkungen dieser Straftaten für die Opfer von Völkerrechtsverbrechen zu erweitern. Dieser Vorstoß ist sehr zu begrüßen. Er ist aus Opferschutzgesichtspunkten notwendig und für eine effektive Durchführung von völ­kerstrafrechtlichen Verfahren unerlässlich. Die Nebenklage bei Völkerstraftaten garantiert Betroffenen nunmehr auch unabhängig von daneben vorliegenden Straftaten nach dem StGB Informationsrechte und bietet ihnen umfassende Beteiligungs- und Gestaltungsmöglich­keiten. Dies ist zentral für Völkerstraftaten, die in besonderem Maße von der Teilnahme von Verletzten, die gleichzeitig Zeug*innen sind, abhängen. Ebenso zentral sind Ansprüche auf einen Verfahrensbeistand nach § 397a Abs. 1 StPO sowie auf kostenlose psychosoziale Pro­zessbegleitung, denn diese tragen dazu bei, das Kostenrisiko zu senken, eine qualifizierte Betreuung und Unterstützung im Verfahren zu bieten und das Risiko einer Sekundärviktimi­sierung zu verringern, welches bei erheblich traumatisierenden Völkerrechtsverbrechen besonders groß sein dürfte. Der Entwurf trägt somit grundsätzlich dazu bei, bisher bestehende Rechtsunsicherheiten für Betroffene von Völkerstraftaten zu reduzieren.[9]

Obwohl der Entwurf die Opferrechte von Betroffenen sexualisierter und reproduktiver Gewalt erheblich ausweitet und daher begrüßenswert ist, garantiert die im Entwurf vorgesehene Kon­zeption diese erweiterten Rechte nicht für alle Betroffenen von Völkerstraftaten, darunter möglicherweise auch nicht für alle Betroffenen von geschlechtsbezogener, sexualisierter und reproduktiver Gewalt.

a.   Anknüpfung der Opferrechte an eine Verletzung der abschließend aufgezählten Individu­alrechtsgüter nach § 395 Abs. 1 Nr. 4a StPO-E

Einschränkungen ergeben sich zunächst aus den in § 395 Abs. 1 Nr. 4a StPO-E abschließend aufgezählten Rechtsgütern, deren Verletzung zur Nebenklage berechtigen soll. Der Entwurf sieht vor, § 395 Abs. 1 StPO, der die Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger*in regelt, u.a. um eine Nr. 4a zu erweitern. Nebenklageberechtigt sollen dadurch Personen werden, die durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 6 bis 8 und 10 bis 12 des VStGB in ihren Rechten auf körperliche Unversehrtheit, Freiheit, oder auf religiöse, sexuelle oder reproduktive Selbstbe­stimmung oder als Kind in ihrem Recht auf ungestörte körperliche und seelische Entwicklung verletzt sind. Entsprechend sind im Entwurf Änderungen bei dem Recht auf Bestellung eines Rechtsbeistands (§ 397a Abs. 2 StPO-E, § 397a Abs. 6 StPO-E) sowie bei dem Anspruch auf kostenlose psychosoziale Prozessbegleitung (§ 406g Abs. 3 S. 1 StPO-E) vorgesehen.

Durch die Aufzählung einzelner Individualrechtsgüter in § 395 Abs. 1 Nr. 4a StPO-E bleiben wesentliche, vom VStGB erfasste Rechtsgüter unberücksichtigt. Insbesondere Formen geschlechtsbezogener Verfolgung, die ohne Verletzung des Rechts auf sexuelle oder repro­duktive Selbstbestimmung begangen werden, wären von § 395 Abs. 1 Nr. 4a StPO-E nicht erfasst.[10] Problematisch ist dabei vor allem, dass unklar ist, ob nur eine Verletzung des jeweils von der Norm laut RegE unmittelbar geschützten Rechtsguts zur Nebenklage berechtigen soll. Dieses Verständnis wird durch die Begründung im Hinblick auf die Eignungsdelikte der § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 VStGB nahegelegt. Diese Delikte sollen laut RegE nur dann zur Nebenklage berechtigen, wenn eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit (für § 6 Abs. 1 Nr. 3 VStGB) bzw. der reproduktiven Selbstbestimmung (für § 6 Abs. 1 Nr. 4 VStGB) eingetreten ist.

Die Anknüpfung an eines der aufgezählten Individualrechtsgüter bezweckt offenbar eine Ein­schränkung gegenüber den sonst geltenden Voraussetzungen für die Nebenklage. So sieht § 373b Absatz 1 StPO vor, dass eine Person durch eine Straftat verletzt (und damit ggf. nach § 395 StPO zur Nebenklage berechtigt) ist, wenn sie durch die Tat in ihren Rechtsgütern unmit­telbar beeinträchtigt ist oder unmittelbar einen Schaden erlitten hat. Auch i.S.d. § 395 StPO gilt als verletzt nur die unmittelbar verletzte Person, d.h. die Person, die Inhaberin des höchst­persönlichen Schutzguts der jeweiligen durch die Tat verwirklichten Strafnorm ist. Demgegen­über knüpft § 395 Absatz 1 Nr. 4a StPO-E ausschließlich an die Verletzung eines der aufgezähl­ten Individualrechtsgüter an. Hier ist, wie bereits erläutert, unklar ist, ob nur eine Verletzung des durch die Norm jeweils laut RegE unmittelbar geschützten Rechtsguts zur Nebenklage berechtigen soll. Erschwert wird dieses Problem dadurch, dass bei vielen völkerstrafrecht­lichen Tatbeständen das geschützte Rechtsgut umstritten ist und sich nicht auf die im RegE aufgezählten Rechtsgüter beschränkt. Dies liegt auch darin begründet, dass die Zuordnung geschützter Rechtsgüter zu Straftatbeständen im deutschen Recht nicht ohne Weiteres auf das Völkerstrafrecht übertragbar ist.

Völkerstraftaten können regelmäßig durch vielfältige Einzelhandlungen begangen werden, die unterschiedliche rechtlich geschützte Interessen verletzen können. So können beispielsweise Vergewaltigungen als Völkermordhandlung angesehen werden (je nach Umständen § 6 Nr. 2, 3, 4 VStGB), ohne dass der Völkermordtatbestand primär die sexuelle Selbstbestimmung schützen würde.[11] Gleiches gilt beispielsweise für das Verbrechen gegen die Menschlichkeit der Folter (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB). Ob derartige Verletzungen nach der gesetzgeberischen Konzeption zur Nebenklage berechtigen würden, ist unklar. Den Völkerstrafverfahren inne­wohnenden Besonderheiten sollte aber auch vor deutschen Gerichten Rechnung getragen werden. Hierbei sollte eine Parallele zu Art. 68 IStGH-Statut gezogen und dies in der Gesetzes­begründung festhalten werden. Art. 68 Abs. 3 IStGH-Statut gewährt allen Betroffenen Verfah­rensrechte, soweit ihre persönlichen Interessen betroffen sind. Eine abschließende Aufzäh­lung von Rechtsgütern oder sonstige einengende Voraussetzungen aufseiten der Betroffenen finden sich nicht. Dies entspricht auch dem gesetzgeberisch erklärten Ziel, das IStGH-Statut umzusetzen. Eine Ausuferung der Nebenklageberechtigung ist, insbesondere unter Berück­sichtigung von § 397b StPO-E, nicht zu erwarten. Denn die grundsätzliche Voraussetzung der Nebenklageberechtigung ist bereits eine Verletzung durch eine rechtswidrige Tat i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB, die vorliegt, wenn ein Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht ist. Zu Völkerstraftaten gehört sowohl ein Kontextelement als auch eine jeweilige Einzelhandlung; für die Verletzteneigenschaft wird eine unmittelbare Rechtsgutsbeeinträchtigung gefordert. Soweit unter diesen Voraussetzungen eine Verletzteneigenschaft bejaht wird, erscheint einer Ausuferung der Nebenklage ausreichend vorgebeugt. Der djb regt daher an, auf die abschlie­ßende Aufzählung der Individualrechtsgüter im § 395 Abs. 1 Nr. 4a StPO-E zu verzichten.

Ferner bergen die Ausführungen in der Begründung die Gefahr einer einschränkenden Ausle­gung. In der Begründung zu § 395a Abs. 1 Nr. 2a und § 395 Abs. 1 Nr. 4a StPO-E (S. 36 ff.) findet sich eine Aufzählung, welche Rechtsgüter durch welche Tatbestände insbesondere geschützt würden. Laut dem Entwurf wird zum Beispiel das Recht auf sexuelle und reproduktive Selbst­bestimmung insbesondere durch die Tatbestände des § 7 Abs. 2 Nr. 6 VStGB sowie § 8 Abs. 1 Nr. 4 VStGB geschützt (S. 39 f.). Der Tatbestand der Verfolgung nach § 7 Abs. 1 Nr. 10 VStGB findet einzig in Beziehung zum Rechtsgut der religiösen Selbstbestimmung Erwähnung (S. 39). Wenngleich die Auflistung nicht abschließend zu verstehen ist, besteht durch die Unvollstän­digkeit doch die Gefahr einer einschränkenden Auslegung.[12] Der djb regt daher an, auch auf diese Aufzählung zu verzichten.

b.   Beschränkung der Opferrechte auf bestimmte Völkerstraftaten

Darüber hinaus leuchtet nicht ein, warum die Nebenklagebefugnis für Kriegsverbrechen gegen das Eigentum und sonstige Rechte (§ 9 VStGB) unter keinen Umständen möglich sein soll, obwohl auch diese Individualrechtsgüter schützen.[13] Außerdem stellen Kriegsverbrechen gegen das Eigentum gleichermaßen wie andere Völkerrechtsverbrechen gravierendste Men­schenrechtsverletzungen dar, deren Bedeutung auch in der deutschen Völkerstrafrechtspraxis zunehmend gewachsen ist.[14]

Aufgrund bestehender Dynamiken in der menschenrechtlichen und völkerstrafrechtlichen Entwicklung von Völkerrechtsverbrechen sowie der sich in der Entwicklung befindenden, teils vom Zufall abhängenden nationalen strafrechtlichen Aufarbeitung von Völkerrechtsverbre­chen, ist Flexibilität geboten. Weder normativ, rechtspolitisch noch aus Opferschutzgesichts­punkten erscheint eine Hierarchisierung zwischen den verschiedenen Betroffenen von Völker­rechtsverbrechen gerechtfertigt.

Der djb lehnt die Beschränkung der Nebenklagebefugnis, der Beistandsbestellung und der kos­tenlosen psychosozialen Prozessbegleitung auf bestimmte Völkerstraftatbestände daher grundsätzlich ab. Selbst wenn ein Großteil der Betroffenen von sexualisierter und reprodukti­ver und womöglich auch geschlechtsbezogener völkerstrafrechtlicher Gewaltverbrechen diese Opferrechte in Anspruch nehmen könnten, ist eine Gewährleistung dieser Rechte für von derartigen Verbrechen betroffener Personen auch in künftigen Situationen mit unter­schiedlichen Ausprägungen von Rechtsverletzungen nicht garantiert. Der djb regt deshalb an, bei der Nebenklageberechtigung auf die Aufzählung einzelner Rechtsgüter zu verzichten und diese wie auch sonst üblich nach der Verletzteneigenschaft gem. § 373b Abs. 1 StPO i.S.d. § 395 StPO zu bestimmen. Damit wäre wohl auch keine Entgrenzung der Nebenklage zu erwar­ten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Möglichkeit der gemeinschaft­lichen Nebenklagevertretung. Zudem sollten alle Völkerstraftaten in die Kataloge zur Neben­klageberechtigung, Beistandsbestellung und kostenlosen psychosozialen Prozessbegleitung aufgenommen werden.

 

Ursula Matthiessen-Kreuder                    
Präsidentin

 

Dilken Çelebi, LL.M.
Vorsitzende der Kommission Strafrecht                                   

 

 


[1] Deutscher Juristinnenbund, Frauenpolitische Forderungen zur Bundestagswahl 2021, 5.7.2021, S. 20 f., abrufbar unter https://www.djb.de/fileadmin/user_upload/presse/stellungnahmen/st21-15_Wahlforderungen_final.pdf (letzter Zugriff: 24.1.2023).

[2] Deutscher Juristinnenbund, Stellungnahme zum Referent*innenentwurf des Bundesministeriums der Justiz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts, abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st23-24 (letzter Zugriff: 24.1.2023).

[3] Ausführlich Altunjan/Steinl, Rechtswissenschaft 2021, 335, S. 338 ff.

[4] So hat der IStGH Germain Katanga (Urteil vom 7.3.2014, TC II, ICC-01/04-01/07-3436-tENG, paras. 958 ff.) und Dominic Ongwen (Urteil vom 4.2.2021, TC X, ICC-02/04-01/15-1762-Red, paras. 3044 ff., bestätigt durch Urteil vom 15.12.2022, AC, ICC-02/04-01/15-2022-Red, paras. 1661 ff.) u.a. wegen sexueller Sklaverei verurteilt.

[5] Vgl. Altunjan, Reproductive Violence and International Criminal Law, 2021, S. 252 ff.

[6] Vgl. Altunjan/Steinl, Rechtswissenschaft 2021, 335, S. 354.

[7] Die Anklagebehörde des IStGH hat bereits eine Erneuerung des Policy Papers zu geschlechtsbezogener und sexualisierter Gewalt angekündigt, ICC, The Office of the Prosecutor launches public consultation to renew Policy Paper on Sexual and Gender-based Crimes, 12.5.2023, abrufbar unter: https://www.icc-cpi.int/news/office-prosecutor-launches-public-consultation-renew-policy-paper-sexual-and-gender-based (letzter Zugriff: 24.1.2023).

[8] Eingehend hierzu Deutscher Juristinnenbund, Stellungnahme zum Referent*innenentwurf des Bundesministeriums der Justiz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts, S. 3 ff., abrufbar unter:        
https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st23-24 (letzter Zugriff: 24.1.2023).

[9] Vgl. ausführlich zu den Rechtsunsicherheiten ECCHR, Betroffenenrechte stärken – Strafbarkeitslücken schließen, März 2022, abrufbar unter: https://www.ecchr.eu/fileadmin/user_upload/ECCHR_Stellungnahme_Reform_dt._Voelkerstrafrecht.pdf (letzter Zugriff: 5.11.2023).

[10] Eingehend hierzu Deutscher Juristinnenbund, Stellungnahme zum Referent*innenentwurf des Bundesministeriums der Justiz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts, S. 5 ff., abrufbar unter:        
https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st23-24 (letzter Zugriff: 24.1.2023).

[11] Im Fall von § 6 Abs. 1 Nr. 3 VStGB, der das Stellen der Gruppe unter Lebensbedingungen, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen unter Strafe stellt, kann der Tatbestand unter Umständen auch durch eine Massenvergewaltigung verwirklicht werden, selbst wenn dies im Einzelfall entschieden werden müsste, Kreß, MüKo StGB, 4. Aufl. 2022, VStGB § 6 Rn. 56. Gleichermaßen kann der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 4 VStGB vorliegen, wenn nach einer Vergewaltigung durch einen gruppenfremden Täter eine mögliche traumabedingte Zeugungsunwilligkeit des Tatopfers eintritt, vgl. Prosecutor v. Akayesu, Trial Judgement, ICTR-96-4-T, 2.9.1998, para. 508; vgl. Kreß, MüKo StGB, 4. Aufl. 2022, VStGB § 6 Rn. 61. Für die Nebenklageberechtigung sollte hier genügen, dass das Opfer hier einen Schaden in Form der Vergewaltigung erlitten hat, unabhängig davon, ob dies letztlich auch eine Verletzung der reproduktiven Selbstbestimmung darstellt.

[12] Auch in Bezug auf den völkerstrafrechtlichen Schutz von Kindern ist der Entwicklung Rechnung zu tragen, dass diese gerade nicht nur durch die „child-specific“ Verbrechen der § 6 Abs. 1 Nr. 5 und § 8 Abs. 1 Nr. 5 VStGB, sondern durch eine Bandbreite an Völkerrechtsverbrechen geschützt sind und damit auch durch diese in ihrer körperlichen und seelischen Entwicklung in ihrer Kindheit beeinträchtigt sein können, vgl. instruktiv Aptel, Atrocity Crimes, Children and International Criminal Courts, 2023, S. 91 ff. Dies betrifft auch Mädchen.

[13] § 9 VStGB erstreckt sich auf den Schutz des Privateigentums und dient als Ausdruck der individuellen Freiheit der freien Entfaltung der Persönlichkeit, Ambos, MüKo StGB, 4. Aufl. 2022, VStGB § 9 Rn. 1.

[14] Vgl. für eine Übersicht zu Fällen in Deutschland (einschl. August 2022), in denen wegen des Kriegsverbrechens gegen das Eigentum Anklage erhoben wurde Koller, CEP Policy Paper, Strafverfolgung von deutschen Rückkehrerinnen aus Syrien und dem Irak. Erkenntnisse und Empfehlungen für Politik und Sicherheitsbehörden, August 2022, S. 10.