Stellungnahme: 20-32


zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 27. Oktober 2020, Drucksache 19/23707

Stellungnahme vom

Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) bedankt sich anlässlich der Anhörung im Rechtsausschuss am 7. Dezember 2020 für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 27. Oktober 2020.

Der djb begrüßt nachdrücklich das Anliegen des Gesetzentwurfs, den Schutz vor sexualisierter Gewalt gegen Kinder zu verbessern. Er begrüßt insbesondere die klarere Systematisierung und auch das Schließen einiger gesetzlicher Schutzlücken. Nachdrücklich begrüßt werden zudem die im Entwurf vorgesehene Fortbildungsverpflichtung für Familienrichter*innen, Jugendrichter*innen und Jugendstaatsanwält*innen ebenso wie das Beschleunigungsgebot (dazu I.1 und III). Kritisch sieht der djb allerdings die im Entwurf vorgesehenen Strafrahmenverschärfungen bzw. das Fehlen von minder schweren Fällen (dazu II.2 bis II.5). Zudem ist es bedauerlich, dass der Entwurf bestehende Schutzlücken im Bereich des Sexualstrafrechts nicht schließt (dazu II.3, II.4 und II.8 bis II.10).

I. Prävention

Der djb weist zunächst darauf hin, dass die effektive Strafverfolgung sexualisierter Übergriffe an Kindern und Schutzbefohlenen und damit in besonderen Machtverhältnissen, eine sehr wichtige Aufgabe aller staatlich hiermit befassten Institutionen und Akteur*innen ist. Gleichwohl ist zu betonen, dass das Strafrecht nur sehr bedingt zur Lösung gesellschaftlicher Probleme beitragen kann. Die Effektivität von Strafverschärfungen steht dabei besonders im Zweifel. Sie ist in erster Linie kostengünstig und publikumswirksam. Dringend erforderlich ist dagegen eine Aufstockung der personellen Ressourcen und Kapazitäten bei den Strafverfolgungsbehörden.

Im Vordergrund der Bekämpfung von sexualisierten Übergriffen an Kindern muss zudem die effektive Prävention stehen.  Nach wie vor ist die Thematik sexualisierter Übergriffe an Kindern und Jugendlichen beispielsweise weder in der Ausbildung von Erzieher*innen und Lehrkräften, noch in der medizinischen oder juristischen Ausbildung verpflichtend verankert, obwohl diese Berufsgruppen in der Praxis damit konfrontiert sind und zum Kinderschutz beitragen können und müssen. Selbst im pädagogischen Bereich ist es den einzelnen Hochschulen und Ausbildungsinstitutionen überlassen, ob und ggf. in welchem Umfang sie das Thema im Rahmen des Studiums behandeln. Ebenso sind Präventionsveranstaltungen in Kindertageseinrichtungen und Schulen nicht verpflichtend. In der Sache geht es darum, Angehörige der mit Kindern befassten Berufsgruppen für Anzeichen sexueller Gewalt gegen ein Kind zu sensibilisieren und sie in die Lage zu versetzen, bei einem entsprechenden Verdacht rasch und kompetent zu reagieren. Beispielsweise müssten Lehrkräfte darüber informiert sein, dass sie für die Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung einen Anspruch auf Beratung gem. § 8b I SGB VIII beim örtlichen Träger der Jugendhilfe haben. Für weitere Fortschritte beim strukturierten Zusammenwirken zur Prävention, Aufdeckung und Verfolgung von sexuellem Missbrauch könnte das Bundeskooperationskonzept Menschenhandel eine Orientierungshilfe bieten, welches die Pflichten aller Berufsgruppen und zuständigen Stellen zur Prävention und Verfolgung von Menschenhandel mit kindlichen Opfern bündelt und die Möglichkeiten zur strukturierten Zusammenarbeit zwischen ihnen aufzeigt. 

1. Justizfortbildung

Der djb begrüßt nachdrücklich die Qualifikationsanforderungen für Familienrichter*innen, Jugendrichter*innen und Jugendstaatsanwält*innen. Es fehlen jedoch gänzlich Qualifikationsanforderungen an Ermittlungsrichter*innen, die ebenfalls mit der Anhörung von Kindern und Jugendlichen befasst sind. Da jenseits der Fälle, in denen ein sexueller Missbrauch mit der Herstellung von Kinderpornographie einhergeht, die Aussage des Kindes das zentrale Beweismittel ist, sollte ein besonderer Fokus darauf liegen, die Verwertbarkeit von Kinderaussagen durch möglichst optimale Versorgung des Kindes im Verdachtsfall und Gestaltung der Vernehmungssituation zu sichern. Unprofessionell durchgeführte Befragungen gerade kleiner Kinder führen, wie auch vermutete Beeinflussungen, oftmals dazu, dass die Suggestionshypothese nicht widerlegt werden kann und damit der Täter straffrei ausgeht.

Darüber hinaus regt der djb dringend an, das Fortbildungsangebot inhaltlich an den Vorgaben der Istanbul-Konvention auszurichten. Verpflichtende Fortbildungen für Richter*innen sind aus der Perspektive des djb ein zentraler Bestandteil einer geschlechtergerechten menschenrechtsbewussten Justiz. Dies betrifft nicht nur den Themenkomplex der sexualisierten Übergriffe an Kindern. Eine solche Verpflichtung sollte unter Berücksichtigung der richterlichen Unabhängigkeit im Richtergesetz des Bundes und in den Landesrichtergesetzen verankert werden.[1] Gegenstand dieser Fortbildungsmaßnahmen sollten auch Ursachen und Auswirkungen von geschlechtsspezifischer Gewalt und die Auseinandersetzung mit Geschlechterstereotypen und Sexualitätsmythen sein.[2] Auch die Istanbul-Konvention sieht in Artikel 15 Abs. 1 vor, dass für Angehörige der Berufsgruppen, die mit Opfern oder Tätern von geschlechtsbezogener Gewalt zu tun haben, ein Angebot an geeigneten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zur Verhütung und Aufdeckung solcher Gewalt, zur Gleichstellung von Frauen und Männern, zu den Bedürfnissen und Rechten der Opfer sowie zur Verhinderung der sekundären Viktimisierung bei der Befragung und im Umgang mit den Opfern im Ermittlungs- und Gerichtsverfahren bereitgestellt wird. Zugleich weisen die Regelungen der Konvention und der erläuternde Bericht an verschiedenen Stellen auf die Notwendigkeit der Förderung einer Sensibilisierung und Aufklärung zu Geschlechterstereotypen und Mythen zur männlichen bzw. weiblichen Sexualität hin.[3] Vergleichbare Vorgaben enthält auch die für alle Mitgliedstaaten verpflichtende Opferschutzrichtlinie in Artikel 25 Abs. 1.[4] Zudem sollte auch eine Supervisionsverpflichtung eingeführt werden und entsprechende Angebote kostenfrei, flächendeckend für die Strafverfolgungsbehörden bereitgestellt werden.

Nachdrücklich begrüßt wird daher der Antrag von Katja Keul u.a. Abgeordneten von Bündnis 90/Die Grünen zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes, der die Verankerung einer Fortbildungsverpflichtung im Bundesrichtergesetz vorsieht.[5]

2. Kindesanhörung

Der djb begrüßt nachdrücklich die gesetzliche Erweiterung der persönlichen Anhörung des Kindes. Insbesondere die in Abs. 3 ergänzte Begründungspflicht, wenn das Gericht davon absieht, ein Kind persönlich anzuhören und sich einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind zu verschaffen, wird begrüßt. Ebenfalls wird begrüßt, dass die Differenzierung zwischen Kindern über und unter 14 Jahren entfällt und nunmehr auf die individuelle Verstandesreife des Kindes und seine Fähigkeit, einen eigenen Willen zu entwickeln, abgestellt wird.

II. Verschärfung und Erweiterung des StGB

1. Begriff der „sexualisierten Gewalt gegen Kinder“

Die Bezeichnung als sexualisierte Gewalt gegen Kinder ist in der Sache treffend und spiegelt das menschenrechtliche Verständnis von Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung wider. Der Gewaltbegriff wird dem völkerrechtlichen Verständnis entsprechend weit verstanden. Darunter fällt jede Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung, Verwahrlosung oder Vernachlässigung, schlechte Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Missbrauchs.[6] Der Begriff „sexualisiert“ macht deutlich, dass es sich dabei nicht um Sexualität handelt, sondern um einen Gewaltakt und eine Ausübung von Macht und Kontrolle in sexualisierter Form.

Allerdings ist mit dieser Begriffsänderung auch die Gefahr von Missverständnissen und Unklarheit verbunden, da der Gewaltbegriff im deutschen Strafrecht wesentlich enger verstanden wird als im Völkerrecht und insbesondere im Kontext der Sexualstraftatbestände lediglich körperliche Gewalt impliziert. Nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist diese enge Auslegung auch verfassungsrechtlich geboten.[7] Aus diesem Grund erscheint es vorzugswürdig, die Bezeichnung eher an die mit der Sexualstrafrechtsreform 2016 neu eingeführte Begrifflichkeit anzulehnen und den Begriff der „sexualisierten Übergriffe an Kindern“ zu verwenden. Sofern der Gewaltbegriff genutzt wird, besteht jedenfalls im Hinblick auf die Begriffsänderung Fortbildungsbedarf bei den Strafverfolgungsbehörden. Der djb regt daher dringend die flächendeckende Bereitstellung von Informationsmaterialien und verpflichtenden Fortbildungsangeboten an (siehe auch unter II.1).

2. Sexualisierte Gewalt gegen Kinder gem. § 176 StGB

Der djb hält die Ausgestaltung des § 176 StGB-E als Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe nicht für angebracht. Sexuelle Handlungen an Kindern umfassen ein großes Spektrum von Berührungen oberhalb der Kleidung bis hin zu Manipulationen am nackten Genital. Der Strafrahmen von derzeit sechs Monaten bis zu zehn Jahren ermöglicht eine schuldangemessene Sanktionierung und bietet Raum für die Verhängung erheblicher Freiheitsstrafen. Besonders schwere Fälle sind bereits jetzt mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht.

Die Ausgestaltung jeglicher Form sexueller Handlungen an einem Kind oder durch ein Kind –also auch einfacher Berührungen der bekleideten Geschlechtsteile – als Verbrechen engt den Strafrahmen zu sehr ein und führt dazu, dass die Einstellungsmöglichkeiten der §§ 153, 153a StPO, sowie §§ 45 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Nr. 1 JGG entfallen, was flexible und angemessene Reaktionen auf Verhalten in Grenzbereichen der Strafwürdigkeit erschwert. Dies birgt die Gefahr, dass die Rechtsprechung zur Wahrung der Schuldangemessenheit verschärfte Maßstäbe an die nach § 184h Nr. 1 StGB erforderliche Erheblichkeit sexueller Handlungen bei Kindern und Jugendlichen anlegt und in Fällen von Berührungen, z. B. der bekleideten Brust oder Genitalien, die Strafbarkeit nach § 176 StGB mangels Erheblichkeit wie bei solchen Handlungen gegenüber Erwachsenen verneint wird. Das Recht des Kindes auf Wachsen in die sexuelle Selbstbestimmung wäre so ggf. sogar weniger geschützt.

Die Möglichkeit, in bestimmten Fällen von Strafe abzusehen (§ 176 Abs. 2 StGB-E) wird nachdrücklich begrüßt.[8] Sie trägt der Erfahrung Rechnung, dass es durchaus einverständliche sexuelle Kontakte zwischen Jugendlichen und z.B. 13-jährigen Kindern gibt. Allerdings wird die Wahl zwischen entweder der Straflosigkeit oder der Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr auch hier dem breiten und fließenden Spektrum an Verhaltensweisen nicht gerecht. Sollte an der Einordnung als Verbrechen festgehalten werden, regt der djb die Ergänzung des § 176 StGB-E um die Möglichkeit an, die Strafe nach § 49 Abs. 2 StGB zu mildern. So stünde auch eine weitere Reaktionsmöglichkeit auf das geringere Unrecht in den Fällen zur Verfügung, in denen das Gericht das vollständige Absehen von Strafe trotz Vorliegen der Voraussetzungen – das Absehen bliebe ja dem Ermessen des Gerichts vorbehalten – nicht für angemessen erachtet.[9] Darüber hinaus erscheint eine Ergänzung um minder schwere Fälle angezeigt.

3. Sexualisierte Gewalt gegen Kinder ohne Körperkontakt mit dem Kind gem. § 176a StGB-E

Ähnliches gilt auch für § 176a StGB-E. Ein Absehen von Strafe muss angesichts der Begehungsweisen mit sehr unterschiedlichem Unrechtsgehalt zumindest für Grenzfälle der Strafbarkeit möglich sein. Wenn schon für die sexuelle Handlung an einem Kind von Strafe abgesehen werden kann, so sollte dies erst recht für nicht-körperliche sexualisierte Übergriffe an Kindern gelten. 

Der djb regt zudem an, § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB-E – dahingehend zu ergänzen, dass sich auch strafbar macht, wer vor einem Kind sexuelle Handlungen durch einen Dritten an sich vornehmen lässt.[10] Aus Sicht des djb ist eine solche Ergänzung sinnvoll, da diese Norm bereits verschiedene Fälle sexueller Handlungen ohne Körperkontakt vor einem Kind beinhaltet, nämlich sexuelle Handlungen des Täters an sich selbst oder an einer dritten Person. Der Fall, dass der Täter an sich selbst durch eine dritte Person sexuelle Handlungen vornehmen lässt, ist trotz vergleichbaren Unrechtsgehalts bisher nicht erfasst und wird nur über eine Teilnahmestrafbarkeit sanktioniert. Eine Aufnahme dieser Tatbestandsalternative entspräche auch der Wertung des § 176 Abs. 1 StGB, der von einer Gleichwertigkeit von der eigenhändigen Vornahme und dem Vornehmenlassen sexueller Handlungen ausgeht.

4. Schwere sexualisierte Gewalt gegen Kinder gem. § 176c StGB-E

Der djb sieht auch den Verzicht auf eine Regelung für minder schwere Fälle in § 176c StGB-E als problematisch an. Insbesondere in den Fällen des § 176c Abs. 1 StGB-E, der die Mindeststrafe für sexuelle Missbrauchshandlungen im Wiederholungsfall auf zwei Jahre heraufsetzt, sowie § 176c Abs. 1 Nr. 3 StGB-E (gemeinschaftliche Begehung) sind Konstellationen verringerten Unrechts denkbar. Dies wird deutlich, wenn man die Konstellation des § 176 Abs. 2 StGB-E – Einvernehmlichkeit sowie geringer Unterschied im Alter und im Entwicklungsstand oder Reifegrad – zugrunde legt und um eine Person, auf die diese Voraussetzungen ebenfalls zutreffen, erweitert. Der Sprung von der Möglichkeit, von Strafe abzusehen, auf eine Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren, erscheint hier nicht angezeigt.

Auch regt der djb dringend an, die Tatbestandsvariante des § 176c Abs. 1 Nr. 2 StGB-E dahingehend zu erweitern, dass sich auch als Täter der Qualifikation strafbar macht, wer über 18 Jahre alt ist und das Kind zum Beischlaf mit einer Person unter 18 Jahren bestimmt.[11] Der Unrechtsgehalt dürfte der gleiche sein, ob der Täter nun ein Kind dazu bestimmt mit einem 17-jährigen sexuelle Handlungen, die mit einem Eindringen verbunden sind, durchzuführen oder aber mit einem Erwachsenen.

5. Straferhöhung für Verbreiten, Besitz und Besitzverschaffung von Kinderpornografie nach § 184b StGB-E

Der djb sieht die Straferhöhungen auf mindestens ein Jahr im Bereich der Kinderpornographie kritisch. Dogmatisch nicht nachvollziehbar ist die unterschiedslose Aufstufung zu einem Verbrechenstatbestand für das Herstellen, das Verbreiten und den Besitz, einschließlich des Unternehmens der Besitzverschaffung (§ 184b Abs. 3 StGB-E), sowie die Gleichbehandlung von sog. Posing-Fotos mit Videos, die Tathandlungen mit Körperkontakt oder gar schweren sexuellen Missbrauch unter Einsatz körperlicher bis hin zu tödlicher Gewalt gegen das Kind zeigen.[12] Es handelt sich hier um unterschiedliches Unrecht, das auch im Strafrahmen seinen Niederschlag finden sollte. Der verfassungsrechtliche Grundsatz schuldangemessenen Strafens wird insbesondere verfehlt, wenn künftig bereits ein erfolgloser Versuch, einen kinderpornographischen Inhalt abzurufen, mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Um die Herstellung und Verbreitung von Kinderpornographie wirksam zu bekämpfen, bedürfte es vor allem einer Verbesserung der Ressourcen für die Strafverfolgung.

6. Strafbarkeit von kindlichen Sexpuppen gem. § 184l StGB-E

Der djb steht diesem Schritt – zumindest zum jetzigen Zeitpunkt – kritisch gegenüber. Es fehlt an empirischen Grundlagen, inwiefern die Nutzung kindlicher Sexpuppen tatsächlich die Gefährdung von Kindern zumindest mittelbar fördert. Nur solche Verhaltensweisen sollten jedoch überhaupt strafbar sein. In diesem Zusammenhang weist der djb auf die dringende Notwendigkeit der Finanzierung von empirischen Studien zum Thema sexualisierte Gewalt gegen Kinder hin.

7. Ergänzung durch Taten mit oder vor Dritten in den §§ 174, 174a-c-E

Der djb begrüßt nachdrücklich die Einbeziehung von Taten mit oder vor Dritten in die Tatbestände der §§ 174, 174a-c-E. Die Aufnahme von Handlungen mit oder vor Dritten ist sinnvoll und entspricht der Wertung der §§ 176 Abs. 2, 177, sowie § 180 Abs. 3 StGB, nämlich dass die sexuelle Selbstbestimmung gleichermaßen betroffen ist, wenn Dritte in die Tathandlung einbezogen werden. Die Erweiterung trägt dazu bei, ein konsequent am Schutzgut der sexuellen Selbstbestimmung ausgerichtetes Schutzkonzept ohne Wertungswidersprüche zu verwirklichen, und erfüllt eine langjährige Forderung des djb.[13]

8. Weiterer Reformbedarf: Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen gem. § 174 StGB

Der djb regt an, § 174 Abs. 3 StGB dahingehend zu ändern, dass sich das Erfordernis der Erregungsabsicht nicht auf die Nummer 2 bezieht.[14] Die sexuelle Selbstbestimmung des Schutzbefohlenen wird bereits durch die Vornahme der sexuellen Handlung verletzt. Ob der Täter handelt, um sich oder den Schutzbefohlenen sexuell zu erregen, ist hierfür unerheblich.

Außerdem regt der djb an, die Tatbestandsvarianten des § 174 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB nach der Maßgabe neu zu fassen, dass erstens: einheitlich Personen unter 18 Jahren erfasst werden, die dem Täter zur Erziehung, oder zur Betreuung anvertraut sind, wobei zugleich auf das Erfordernis des Missbrauchs einer mit dem Erziehungs-, oder Betreuungsverhältnis verbundenen Abhängigkeit verzichtet wird und zweitens: einheitlich Personen unter 18 Jahren erfasst werden, die dem Täter im Rahmen eines Dienst-, Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet sind und bei denen der Täter zusätzlich eine mit dem Dienst-, Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis verbundene Abhängigkeit missbraucht.[15] Auch Personen unter 18 Jahren stehen im Rahmen von Erziehungs- oder Betreuungsverhältnissen in einem nahen Abhängigkeits- und Autoritätsverhältnis zur erziehenden oder betreuenden Person und befinden sich aufgrund dieser Abhängigkeit in einer vergleichbaren schutzbedürftigen Lage wie unter 16-jährige Personen. Eine Differenzierung zwischen unter 16 und unter 18-jährigen Personen erscheint daher nicht angezeigt. Bei Dienst-, Arbeits-, und Ausbildungsverhältnissen ist das soziale und psychische Abhängigkeitsverhältnis weniger stark ausgeprägt. Das Hinzukommen eines Missbrauchserfordernisses ist daher sinnvoll. Auch hier ist jedoch eine Unterscheidung von Personen unter 16 und unter 18 Jahren nicht sachdienlich, sodass eine einheitliche Regelung für unter 18-jährige vorzuziehen wäre.

Der djb befürwortet zudem eine Streichung des § 174 Abs. 2 Nr. 1 StGB, wodurch § 174 Abs. 2 StGB einheitlich Personen unter 18 Jahre bei Ausnutzen der Stellung als Erzieher*in oder Betreuer*in schützen würde.[16] Bislang ist das Ausnutzen der Stellung bei Personen unter 16 nicht erforderlich. Abs. 2 setzt aber, anders als Abs. 1, kein Obhutsverhältnis voraus, sodass das explizite Ausnutzungserfordernis sinnvoll ist, um die strafwürdigen Fälle herauszufiltern. Die Vereinheitlichung der Altersgrenzen würde dann Abs. 1 entsprechen.

Der djb regt außerdem an, eine mögliche Erweiterung der Tatbestände in Bezug auf die erfassten Obhutsverhältnisse zu prüfen. Auch in anderen als den bereits tatbestandlich vorgesehenen gibt es reale Abhängigkeitsverhältnisse, die eine Durchsetzung des wahren Willens des Opfers zumindest erschweren, etwa bei kirchlichen oder freizeitsportlichen Aktivitäten. Diese sind noch nicht ausreichend durch die jetzigen Tatbestände abgedeckt.

Nicht nachvollziehbar ist die unterschiedliche Ausgestaltung in den §§ 174 und 176 StGB-E im Hinblick auf die Möglichkeit des Absehens von Strafe: Während § 176 Abs. 2 StGB-E Einvernehmlichkeit voraussetzt, ist dies für § 174 Abs. 5 StGB-E weiterhin nicht erforderlich. Wenn aber diese Möglichkeit eine flexible Handhabung gewährleisten soll, gerade auch im Bereich des geschützten Ausprobierens von Sexualität, dann ist nicht ersichtlich, warum dies ohne Einvernehmlichkeit möglich sein sollte. Diese Voraussetzung ist daher auch in § 174 Abs. 5 E-StGB zu ergänzen. Dies gilt auch für die Tatbestände der §§ 174 a-c StGB.

9. Weiterer Reformbedarf: Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen gem. § 174a StGB und Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung gen.  174 b StGB

Der djb regt an, § 174a Abs. 1 StGB auf Täterseite dahingehend zu erweitern, dass auch das Anstaltspersonal erfasst wird, welchem das Opfer nicht persönlich anvertraut ist.[17] Die verwahrte Person geht üblicherweise auch bei sonstigem Personal von einem Machtverhältnis aus, dem sie sich nicht entziehen kann. Aufgrund vergleichbarer Schutzbedürftigkeit ist die Aufnahme des übrigen Personals der jeweiligen Einrichtung daher sinnvoll.

Der djb regt des Weiteren an, § 174a Abs. 1 StGB und § 174b Abs. 1 StGB auf Opferseite dahingehend zu erweitern, dass auch Personen vom Schutzbereich erfasst werden, die mit gerichtlicher Genehmigung untergebracht sind.[18] Behördliche Anordnungen umfassen nicht die Situationen, in denen die Unterbringung durch eine Person veranlasst wird, welche die Personensorge innehat, selbst wenn diese Unterbringung gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt gerichtlich genehmigt wird. Die sexuelle Selbstbestimmung der Betroffenen ist aber in diesen Fällen denselben Gefahren und Drucksituationen ausgesetzt, wie in denen der behördlichen Anordnung. Entscheidend sind der Umstand der Freiheitsbeschränkung sowie die daraus resultierenden Abhängigkeiten und Autoritätsverhältnisse. Auf welchem Wege eine solche Unterbringung letztlich beschlossen wurde, ist für die Betroffenen ohne Belang. Aufgrund vergleichbarer Schutzbedürftigkeit ist diese Ergänzung sinnvoll.

10. Weiterer Reformbedarf: Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses gem. § 174c StGB

Der djb fordert in § 174c StGB das Anvertrautsein wegen einer Vorsorge- oder Nachsorgeuntersuchung dem Anvertrautsein wegen einer körperlichen Krankheit oder körperlichen Behinderung gleichzustellen.[19] Auch durch Vor- oder Nachsorgeuntersuchungen können besonders schutzbedürftige Situationen entstehen. Insbesondere gynäkologische Vorsorgeuntersuchungen verdeutlichen, dass auch in diesen Fällen von einem Ausgesetztsein ohne Krankheitsbezug auszugehen ist. 

Zudem sollte § 174c Abs. 2 StGB (sexuelle Handlungen an einer Person, die zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist) dahingehend klargestellt werden, dass der Tatbestand bei psychotherapeutischer Behandlung unabhängig davon eingreift, ob der Täter Psychotherapeut nach dem Psychotherapeutengesetz ist.[20] Umfasst werden nach der Rechtsprechung des BGH[21] mit Hinweis auf den Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG) bisher nur Personen, die nach dem Psychotherapeutengesetz die Bezeichnung „Psychotherapeut“ bzw. „Psychotherapeutin“ führen dürfen. Ein vergleichbares Vertrauensverhältnis kann aber auch zu Personen entstehen, die zwar nicht Psychotherapeut*in im Sinne des Psychotherapeutengesetzes sind, die aber gleichwohl (als Fachärzt*in) eine fachgerechte Psychotherapie anbieten. Von der Forderung umfasst sind zudem „Scharlatane“, die gar nicht erst zum Durchführen einer Psychotherapie berechtigt sind. Die Schutzbedürftigkeit ist in beiden Fällen vergleichbar, sodass die Klarstellung sinnvoll ist. Des Weiteren sollte § 174c Abs. 2 StGB dahingehend klargestellt werden, dass auch psychotherapeutische Behandlungen erfasst werden, die nicht als solche anerkannt sind. Für das Opfer ist es unerheblich, ob die Behandlung nach dem Psychotherapeutengesetz anerkannt ist, solange es die Behandlung als psychotherapeutische Behandlung ansieht. Die Verletzung dieses Vertrauensverhältnisses ist vom Unrechtsgehalt mit dem bisher geregelten Fall vergleichbar, sodass die Klarstellung sinnvoll ist.

Hingewiesen werden soll auch darauf, dass nach der bestehenden Gesetzeslage sexueller Missbrauch im Zusammenhang mit seelsorgerlicher Betreuung und unter Ausnutzung eines damit verbundenen Abhängigkeitsverhältnisses nicht strafbewehrt ist.[22] Hier werden ähnliche Vertrauensverhältnisse aufgebaut wie bei einer psychotherapeutischen Behandlung. Dies gilt insbesondere, wenn Jugendliche betroffen sind und die sexuelle Handlung nicht gemäß § 174 StGB strafbar ist, weil sie nicht im Rahmen eines eng gefassten Erziehungsverhältnisses erfolgt, sondern z.B. beim wöchentlichen Unterricht oder Jugendgruppensitzung angebahnt wird und zusätzlich ein seelsorgerliches Verhältnis besteht. Diese Strafbarkeitslücke gilt es aus Sicht des djb zu schließen.

11. Verjährung und BZRG

Der djb begrüßt die Änderung der Verjährung und des BZRG. Er regt zusätzlich an, in § 34 Abs. 2 Nr. 2 BZRG-E auch den § 174 StGB aufzunehmen.

III. Effektive Strafverfolgung: Beschleunigungsgebot

Die lange Verfahrensdauer in Strafverfahren stellt – neben den grundsätzlichen Schwierigkeiten hinsichtlich der Wahrheitsfindung – insbesondere für Kinder und Jugendliche, die Opfer einer Sexualstraftat geworden sind, eine große Belastung dar. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass oftmals einer Therapie vor Abschluss der Zeugenvernehmung abgeraten wird, sodass dem Kind wertvolle Hilfe zur Bewältigung des Erlebten nicht geleistet wird. Auch aus diesem Grund ist eine gesetzliche Vorschrift zur Beschleunigung des Verfahrens dringend erforderlich. Der djb begrüßt daher nachdrücklich die Einführung eines Beschleunigungsgebots (§ 48a Abs. 2 StGB-E) in Fällen, in denen die Verletzten minderjährig sind. Damit wird eine langjährige Forderung des djb endlich Wirklichkeit und verbessert die Situation missbrauchter und traumatisierter Kinder und Jugendlicher zeitnah.[23]

IV. Fazit

Grundsätzlich wird eine klarere Systematisierung und auch das Schließen einiger gesetzlicher Schutzlücken begrüßt. Nachdrücklich begrüßt werden zudem die im Entwurf vorgesehene Fortbildungsverpflichtung für Familienrichter*innen, Jugendrichter*innen und Jugendstaatsanwält*innen ebenso wie das Beschleunigungsgebot. Kritisch sieht der djb allerdings die im Entwurf vorgesehenen Strafrahmenverschärfungen bzw. das Fehlen von minder schweren Fällen. Zudem ist es bedauerlich, dass die Arbeit der seinerzeit eingesetzten Reformkommission Sexualstrafrecht und die diesbezügliche Stellungnahme des djb vom 7. März 2019 keinen Eingang in den aktuellen Gesetzesentwurf gefunden hat. So verbleiben weiterhin Schutzlücken im Bereich des Sexualstrafrechts, die es zu schließen gilt, wenn ein umfassender und effektiver Schutz der sexuellen Selbstbestimmung durch das Strafrecht erreicht werden soll.

 

Prof. Dr. Maria Wersig
Präsidentin

 

Dr. Leonie Steinl, LL.M. (Columbia)
Vorsitzende der Kommission Strafrecht

 


[1] Deutscher Juristinnenbund, Policy Paper 20:28, Strafrechtlicher Umgang mit (tödlicher) Partnerschaftsgewalt, S. 5, abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st20-28.

[2] Istanbul-Konvention, Art. 15. Erläuternder Bericht Nr. 98 ff.

[3] Istanbul-Konvention, Art. 13, 14 und 36 und Erläuternder Bericht Nr. 43 f., 83, 85, 91, 96, 107 ff., 115, 192.

[4] „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Amtsträger, die voraussichtlich mit Opfern in Kontakt kommen, wie Polizeibedienstete und Gerichtsbedienstete, eine [...] angemessene allgemeine wie auch spezielle Schulung erhalten, um bei ihnen das Bewusstsein für die Bedürfnisse der Opfer zu erhöhen und sie in die Lage zu versetzen, einen unvoreingenommenen, respektvollen und professionellen Umgang mit den Opfern zu pflegen“, Art. 25 Abs. 1 Richtlinie 2012/29/EU vom 25. Oktober 2012.

[5] Drs. 19/20541.

[6] Art. 19 Kinderrechtskonvention, UN Committee on the Rights of the Child (CRC), General comment No. 13 (2011): The right of the child to freedom from all forms of violence, 18 April 2011, CRC/C/GC/13, abrufbar unter: https://www.refworld.org/docid/4e6da4922.html. Vgl. zudem den Gewaltbegriff nach Art. 3 lit. a Istanbul-Konvention, der „alle Handlungen geschlechtsspezifischer Gewalt“ umfasst, „die zu körperlichen, sexuellen, psychischen oder wirtschaftlichen Schäden oder Leiden bei Frauen führen oder führen können, einschließlich der Androhung solcher Handlungen, der Nötigung oder der willkürlichen Freiheitsentziehung [...]“.

[7] BVerfGE 92, 1, 14 ff.

[8] So auch BMJV (Hrsg.) Abschlussbericht der Reformkommission zum Sexualstrafrecht 2017, S. 316 ff.

[9] Vgl. auch die Regelungen in Österreich (§§ 206, 207 ÖStGB) und in der Schweiz (Art. 187 schStGB).

[10] Vgl. dazu bereits Deutscher Juristinnenbund, Stellungnahme 19-06, Stellungnahme zu weiterem Reformbedarf im Sexualstrafrecht, S. 3, abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st19-06/. Vgl. auch BMJV (Hrsg.) Abschlussbericht der Reformkommission zum Sexualstrafrecht 2017, Empfehlung Nr. 16.

[11] Deutscher Juristinnenbund, Stellungnahme 19-06, Stellungnahme zu weiterem Reformbedarf im Sexualstrafrecht, S. 3, abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st19-06/. Vgl. auch BMJV (Hrsg.) Abschlussbericht der Reformkommission zum Sexualstrafrecht 2017, Empfehlung Nr. 18.

[12] Ebenso Renzikowski, KrizPoZ 2020, 308, 313 f.

[13] Deutscher Juristinnenbund, Stellungnahme 19-06, Stellungnahme zu weiterem Reformbedarf im Sexualstrafrecht, S. 4, 6, abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st19-06/. Vgl. auch BMJV (Hrsg.) Abschlussbericht der Reformkommission zum Sexualstrafrecht 2017, Empfehlungen Nr. 22 und 30.

[14] Deutscher Juristinnenbund, Stellungnahme 19-06, Stellungnahme zu weiterem Reformbedarf im Sexualstrafrecht, S. 4 f., abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st19-06/. Siehe auch BMJV (Hrsg.) Abschlussbericht der Reformkommission zum Sexualstrafrecht 2017, Empfehlung Nr. 23.

[15] Deutscher Juristinnenbund, Stellungnahme 19-06, Stellungnahme zu weiterem Reformbedarf im Sexualstrafrecht, S. 4, abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st19-06/. Vgl. auch BMJV (Hrsg.) Abschlussbericht der Reformkommission zum Sexualstrafrecht 2017, Empfehlung Nr. 24.

[16] Deutscher Juristinnenbund, Stellungnahme 19-06, Stellungnahme zu weiterem Reformbedarf im Sexualstrafrecht, S. 4, abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st19-06/. Vgl auch BMJV (Hrsg.) Abschlussbericht der Reformkommission zum Sexualstrafrecht 2017, Empfehlung Nr. 25. Anders als die Reformkommission spricht sich der djb jedoch dagegen aus, aus dem verbleibenden Tatbestand des § 174 Abs. 2 StGB die Ausbildungsverhältnisse herauszunehmen. Auch zu Personen, die selbst nicht in einem Ausbildungsverhältnis zur betroffenen Person stehen, aber derselben Ausbildungseinrichtung angehören, kann ein Verhältnis bestehen, das in einer besonderen Druck- oder Abhängigkeitssituation für die betroffene Person resultiert. Den nicht strafwürdigen Fällen wird das Erfordernis, diese Stellung auszunutzen, gerecht.

[17] Deutscher Juristinnenbund, Stellungnahme 19-06, Stellungnahme zu weiterem Reformbedarf im Sexualstrafrecht, S. 6 f., abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st19-06/. Vgl. auch BMJV (Hrsg.) Abschlussbericht der Reformkommission zum Sexualstrafrecht 2017, Empfehlung Nr. 32.

[18] Deutscher Juristinnenbund, Stellungnahme 19-06, Stellungnahme zu weiterem Reformbedarf im Sexualstrafrecht, S. 6 f., abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st19-06/. Vgl. auch BMJV (Hrsg.) Abschlussbericht der Reformkommission zum Sexualstrafrecht 2017, Empfehlung Nr. 33.

[19] Deutscher Juristinnenbund, Stellungnahme 19-06, Stellungnahme zu weiterem Reformbedarf im Sexualstrafrecht, S. 7 f., abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st19-06/. Vgl auch BMJV (Hrsg.) Abschlussbericht der Reformkommission zum Sexualstrafrecht 2017, Empfehlung Nr. 35.

[20] Deutscher Juristinnenbund, Stellungnahme 19-06, Stellungnahme zu weiterem Reformbedarf im Sexualstrafrecht, S.  7 f., abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st19-06/. Vgl. auch BMJV (Hrsg.) Abschlussbericht der Reformkommission zum Sexualstrafrecht 2017, Empfehlung Nr. 36.

[21] BGHSt 54, 169.

[22] Deutscher Juristinnenbund, Stellungnahme 19-06, Stellungnahme zu weiterem Reformbedarf im Sexualstrafrecht, S. 8, abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st19-06/.

[23] Deutscher Juristinnenbund, Stellungnahme 19-06, Stellungnahme zu weiterem Reformbedarf im Sexualstrafrecht, S. 12, abrufbar unter: https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st19-06/.