Stellungnahme: 20-14


zum Referentenentwurf des BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG)

Stellungnahme vom

Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) bedankt sich für die Möglichkeit einer Stellungnahme zu dem Referentenentwurf, die er gerne wahrnimmt. Dabei stützt er die Ausführungen auf sein kürzlich veröffentlichtes ausführliches und grundlegendes Policy Paper „Mit Recht gegen Hate Speech – Bekämpfung digitaler Gewalt gegen Frauen“, das dieser Stellungnahme beigefügt wird (https://www.djb.de/verein/Kom-u-AS/ASDigi/st19-23/). Er weist weiter darauf hin, dass zu den im Referentenwurfeines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vorgesehenen Änderungen am NetzDG durch den djb bereits Stellung genommen wurde. Die Stellungnahme wird hier beigefügt (https://www.djb.de/verein/Kom-u-AS/K3/st20-01/).

Der djb begrüßt den vorliegenden Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des NetzDGs, insbesondere, da der Gesetzgeber damit auch Anregungen des djb aufgreift und zeitnah umsetzen will. Zu Recht wird in dem Referentenentwurf betont, dass Hassrede neben der individuellen Meinungs- und Handlungsfreiheit Einzelner den demokratischen Diskurs und damit die Grundlagen unserer Demokratie insgesamt gefährdet, und dass Frauen von dieser Entwicklung besonders betroffen sind.

Auf Grundlage dieser Gefahreneinschätzung enthält der Referentenentwurf einige zentrale Ansätze zur Fortentwicklung des NetzDG und stärkeren Berücksichtigung der besonderen Betroffenheit von Frauen. Diese Fortentwicklung, vom djb wiederholt gefordert, ist noch nicht in allen Punkten gelungen und geht noch nicht weit genug. Der djb erkennt aber an, dass der Gesetzgeber den vielen Anregungen aus der Zivilgesellschaft zur Sicherung des digitalen Raums mit Hilfe des NetzDGs schnell nachkommen will, ohne auf vorherige Gesetzesevaluierungen zu verweisen. Es bleibt notwendig, die komplexe und sich ständig dynamisch entwickelnde digitale Öffentlichkeit weiter zu beobachten, zu regulieren und gesetzgeberisch auch mit Hilfe des NetzDGs flexibel nachzujustieren.

Zu den Vorschriften im Einzelnen

Im Folgenden wird zu den im Referentenentwurf enthaltenen Vorschriften des NetzDG und des TMG Stellung genommen. Die Reihenfolge entspricht dabei der im Entwurf.
 

I. § 2 NetzDG n.F. Berichtspflicht

a) Konkretisierung in § 2 Nr. 2, 3 und 8 n.F.

Der djb begrüßt diese Erweiterung und Konkretisierung der Berichtspflichten. Die bisher vorgelegten Berichte sind aufgrund fehlender gesetzlicher Vorgaben uneinheitlich und unverständlich. Dies hat zur Folge, dass die Berichte nicht miteinander vergleichbar und auch insofern wenig aussagekräftig sind.

Insbesondere die neue Informationspflicht in § 2 Nr. 2 n.F. zu „Art, Reichweite und Funktionsweise der eingesetzten Verfahren zur automatisierten Erkennung von Inhalten“ ist zu begrüßen, denn sie bildet die Fortschritte der Netzwerke beim automatisierten Aufspüren von unzulässigen Inhalten erstmals ab. Es bestehen aber auch dabei erhebliche Darstellungsspielräume der Netzwerke. Auch in der vorgenommenen Konkretisierung der Berichtspflichten in § 2 Nr. 2, 3 und 8 n.F. bleibt nach Auffassung des djb noch offen, ob diese eine hinreichende Vereinheitlichung und inhaltliche Aussagekraft der Transparenzberichte sichern können.

Ein immer größer werdender Teil der Entfernungen von Inhalten geht auf automatisierte Verfahren zurück. Trotzdem greifen bei diesen weder Meldepflicht noch Gegenvorstellungsverfahren nach dem NetzDG n.F. Dies gefährdet, insbesondere angesichts des bekannten großen Diskriminierungspotentials von selbstlernenden Algorithmen, die Meinungsfreiheit Einzelner und den demokratischen Diskurs. Es ist bereits bekannt, dass selbstlernende Algorithmen häufig mit Diskriminierung erzeugenden Daten trainiert werden. Die Informationspflicht in § 2 Nr. 2 n.F. sollte daher auf die Frage zu erstrecken sein, „ob und welche Sicherungsmechanismen zur Verhinderung diskriminierender Effekte der Algorithmen getroffen werden“. Der djb regt insgesamt an, zur weiteren Konkretisierung der Transparenzpflichten flexiblere Regelungsmöglichkeiten zu schaffen – zum Beispiel in Form einer Verordnungsermächtigung. Damit könnten der dynamischen Entwicklung in diesem Bereich besser Rechnung getragen und Berichtspflichten an neue technische Entwicklungen und Erkenntnisse fortlaufend angepasst werden.

b) Erweiterung in § 2 Nr. 12 und Nr. 13 n.F.

aa) Differenzierung nach Betroffenen und Urheber*innen

Die Differenzierung der Berichtspflichten in § 2 Nr. 12 und 13 n.F. ist eine wichtige Verbesserung. Der djb begrüßt diese Aufschlüsselung in von rechtswidriger Hassrede Betroffene und rechtswidrige Hassrede verbreitende Urheber*innen.

Insbesondere notwendig ist nach Auffassung des djb hier die Erweiterung der Berichtspflicht in § 2 Nr. 13 n. F. auf die Urheber*innen von rechtswidriger Hassrede.Besonders positiv ist, dass der Referentenentwurf hier ausdrücklich anerkennt, dass es sich bei Hassrede auf digitalen Plattformen oft um koordinierte und politisch motivierte Aktionen handelt. Der djb hofft, dass diese Berichtspflicht dazu beiträgt, dringend benötigte weitere Erkenntnisse zu den Urheber*innen rechtswidriger Inhalte zu gewinnen. Bereits vor Verabschiedung des NetzDGs hatte der djb gefordert, den digitalen Raum für eine demokratische Öffentlichkeit gezielt zu sichern, um eine diskriminierungsfreie Teilhabe für alle zu gewährleisten. Notwendig bleiben Studien und Datenerhebungen, die das Ausmaß der Gefährdungen - und hier gerade auch für Frauen – in Deutschland erfassen, damit entsprechende rechtspolitische und gesetzgeberische Maßnahmen ergriffen werden können. Die erweiterten Berichtspflichten sind ein wichtiger Schritt in diese Richtung.

Die Berichtspflichten in § 2 Nr. 12 u. 13 n.F. beschränken sich dabei leider allein auf Erkenntnisse zu „rechtwidrigen Inhalten“, also Fälle, in denen Beschwerden überhaupt nach NetzDG entschieden wurden. Fälle, in denen bereits nach Community Standards gelöscht/gesperrt wurde, werden nicht erfasst. Aus den bisherigen Transparenzberichten der Netzwerke ist bekannt, dass viele Netzwerke einem zweistufigen Prüfverfahren folgen. Dabei wird zunächst festgestellt, ob gemeldete Inhalte bereits nach Community Standards global gelöscht/gesperrt wurden. Erst wenn dies nicht der Fall ist, erfolgt eine Prüfung nach NetzDG. Im Folgenden beispielhaft die jüngsten Zahlen im Transparenzbericht von YouTube:

 

Google Transparency Report, Removals under the Network Enforcement Law, online unter: https://transparencyreport.google.com/netzdg/youtube?hl=en

Dieser Sachverhalt wird auch vom Referentenentwurf erkannt, da er in § 2 Nr. 3 n.F. eine Offenlegung solcher abgestufter Prüfprogramme verlangt.

Der djb weist an dieser Stelle darauf hin, dass die Berichtspflicht in § 2 Nr. 12 das Ausmaß der von Löschungen/Sperrungen betroffenen Personen damit auch weiter in den Transparenzberichten größtenteils unsichtbar lässt. Ebenso wenig kann die Berichtspflicht in § 2 Nr. 13 das Problem der koordinierten und politisch motivierten Aktionen ausreichend abbilden, da auch sie sich nur auf die nach NetzDG gelöschten Inhalte erstreckt. Suggerierte erhebliche Meinungsmacht und Verzerrung der Debattenkultur entstehen gerade auch durch Aktionen, die sich bewusst und geplant knapp unter einer Strafbarkeitsschwelle bewegen.

Diese neuen Berichtspflichten sind damit ebenfalls nur ein erster Schritt, Transparenz über die demokratiegefährdenden Strukturen und die faktischen Praktiken auf sozialen Netzwerken zu erhalten. Die Größenordnung der nur nach den Community Standards gelöschten Inhalte inklusive der dafür bestehenden Kriterien bleibt im Rahmen des NetzDGs unberücksichtigt. Hier ist der Gesetzgeber weiter aufgefordert, Regulierungsmechaniken und Informationspflichten zu schaffen, mit denen meinungsfreiheitsgefährdende Monopolstellungen mit zweifelhaften Gatekeeper-Effekten bei Netzwerken zumindest sichtbar gemacht werden können.

bb) Zur gruppenspezifischen Aufschlüsselung

Der Gesetzgeber hat weiter nach § 2 Nr. 12 und Nr. 13 n.F. die Netzwerke erstmals aufgefordert, Erkenntnisse zu „Gruppen von Nutzern“ zu veröffentlichen. Gewählt wurde eine weite Formulierung, ohne dass näher definiert wird, welche „Gruppen“ der Gesetzgeber im Auge hat, oder welche mindestens bei der Aufstellung zu erfassen sind.

Erst aus der Gesetzesbegründung wird deutlich, dass hiermit u.a. eine geschlechtsspezifische Aufschlüsselung gemeint ist. Das begrüßt der djb ausdrücklich. Es muss bei den Berichtspflichten auch darum gehen, die Erfassung frauenfeindlicher oder sexistischer Motive bei Anhaltspunkten zu entsprechender Hasskriminalität zu verbessern. Der djb möchte betonen, dass die von antifeministischer Hassrede betroffene „Gruppe“ der Frauen mehr als 50 Prozent der Bevölkerung ausmacht. Eine Berichtspflicht über die besondere Betroffenheit von Frauen darf daher nicht in die Disposition der Netzwerke gestellt werden. Das verkennt die Größenordnung des Problems, macht Frauen unsichtbar und lässt sie hinter dem insoweit problematischen Begriff „Gruppe“ verschwinden. Spiegelbildlich muss eine Berichtspflicht auch erfassen, inwieweit Männer überproportional als Urheber von Hassrede in Erscheinung treten. Eine geschlechtsspezifische Aufschlüsselung der Berichte ist dafür unverzichtbar. Beide Vorgaben sollten sich im Gesetzestext und nicht nur in der Begründung wiederfinden. Nur durch eine solche normative Vorgabe wird dem Problem des demokratiegefährdenden Antifeminismus angemessen Rechnung getragen.

Die nicht weiter erfolgte Definition von Gruppen birgt auch Diskriminierungspotential. Denn sie lässt den Netzwerken insgesamt die Wahl, wie sie ihre Erkenntnisse strukturieren. Die Netzwerke könnten einzelne Gruppen willkürlich isolieren und stigmatisieren. Denkbar wäre beispielsweise, dass die Netzwerke nur erheben, welche vermeintlich „muslimischen“ Personen rechtswidrige Inhalte verbreiten, zum Merkmal „christlich“ aber keine Erhebungen vornehmen. Der Referentenentwurf muss hier weiter konkretisiert werden.

II. § 3 NetzDG n.F. Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte

1) § 3 Abs.1 n.F.

Der djb bezweifelt, dass die Konkretisierung der vorzuhaltenden Meldewege in § 3 Abs. 1 n.F. eine Verbesserung der bisherigen Meldeverfahrenspraxis bei den Netzwerken herbeiführen wird.

Die Formulierung im bisherigen § 3 Abs.1 a.F. hat mit der Trias aus „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ wortgleich der für die Anbieterkennung gewählten Formulierung des § 5 Abs. 1 TMG entsprochen. Zu diesen Kriterien betreffend die Auffindbarkeit der Anbieterkennung gemäß § 5 TMG gibt es bereits umfangreiche Rechtsprechung, die sich insgesamt dadurch auszeichnet, dass hohe Anforderungen an die Auffindbarkeit gestellt werden. Die Anbieterkennung muss auf einer Website immer ganz leicht per Klick zu finden sein. Genauso ist nach Auffassung des djb auch § 3 NetzDG a.F. in der Rechtspraxis auszulegen und von den Netzwerken einzufordern.

Die Praxis hat gezeigt, dass die Verpflichtung zur Bereitstellung von Meldeverfahren von den sozialen Netzwerken höchst unterschiedlich umgesetzt wurde, teils so, dass Betroffene von Meldungen abgeschreckt werden. Teilweise wurde verlangt, die einschlägigen Straftatbestände zu benennen, was suggeriert, es seien für die Beschwerde juristische Vorkenntnisse erforderlich; oder aber die angebotenen Möglichkeiten sind kaum auffindbar bzw. werden von Meldewegen betreffend die Community Standards verdrängt. Gegen diese Praxis hätte in der Vergangenheit bereits rechtlich vorgegangen werden müssen.

Es ist nach Auffassung des djb fraglich, ob die neuen Bestimmungen die Vereinheitlichung und Vereinfachung der Meldewege hinreichend sichern. Es bestehen weiter erhebliche Auslegungsspielräume der Netzwerke. Und dass Auslegungsspielräume nicht zugunsten eines größtmöglichen Schutzes der Betroffenen von Hassrede genutzt werden, hat der Umgang mit dem NetzDG in der Vergangenheit gezeigt.

Die Umformulierung „bei der Wahrnehmung des Inhalts“ erschwert die auf Wortlautgleichheit beruhende argumentative Bezugnahme auf die von der Rechtsprechung zur Anbieterkennung des § 5 TMG entwickelten Kriterien. Im Gegenteil kann die neue Formulierung sogar die Gefahr bergen, dass sie so verstanden wird, dass das Meldeverfahren nun eingeschränkter auf den Netzwerkseiten zugänglich gemacht werden darf.

Die Umformulierung zur „leichten Bedienbarkeit“ von Meldewegen ist als Erweiterung der bisherigen Formulierung dabei zumindest unmissverständlich gegen die bisherige nutzungsunfreundliche Praxis der Netzwerke gerichtet. Es bietet sich hier aber an, auf die Erfahrungen zur gesetzlichen Vorgabe von „Bedienbarkeit“ in Webshops zurückzugreifen. § 312i BGB enthält hier bereits ein detailliert vom Gesetzgeber vorgegebenes Verfahren, an das das NetzDG mit einer entsprechend konkreten Ausformulierung leicht anknüpfen könnte.

Der djb fordert daher, auf die Missstände bei den Netzwerken betreffend das Meldeverfahren anhand der bestehenden Formulierung im NetzDG konsequenter zu reagieren und zumindest von der jetzt im Referentenentwurf gewählten Umformulierung „bei der Wahrnehmung des Inhalts“ abzusehen.

Um den Vollzug des NetzDG in diesem Punkt mit einer gesetzlichen Neuregelung zu befördern, hält der djb es für besser geeignet, zur weiteren Konkretisierung der Meldewege klare Bedienbarkeitsregelungen entsprechend dem § 312i BGB für Webshops in das NetzDG zu schreiben.

Eine Konkretisierung ließe sich auch in Form einer Verordnungsermächtigung schaffen, die an die Bedienbarkeitsvorgaben für Webshops und an die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Auffindbarkeit der Anbieterkennung bei Webseiten anknüpft.  

2) § 3 Abs. 2 Nr.1a

Der djb begrüßt die neue Informationspflicht. Eine unverzügliche Benachrichtigung über die Beschwerde ermöglicht zeitnahe Reaktionen insbesondere in Bezug auf das neue Gegenvorstellungsverfahren.

3) § 3 Abs.2 Nr. 5 b) und c)

Der djb begrüßt die Einführung dieser Informationspflichten. Der djb sieht darin einen ersten Schritt dahingehend, die Netzwerke in die Verantwortung für die bei ihnen geposteten Inhalte zu nehmen, indem sie verpflichtet werden, Betroffene über ihre Rechte zu informieren. Der djb erinnert hier noch einmal an die dringende Notwendigkeit, einen staatlichen Ordnungsrahmen für soziale Netzwerke zu entwickeln.

4) Anregung des djb für einen § 3 Abs. 2 Nr. 6 NetzDG zur Erweiterung von Löschpflichten

Der djb bedauert, dass der Referentenentwurf keine Konkretisierung bei den Löschpflichten vorsieht, wie sie sich nach dem Urteil des EuGH vom 3. Oktober 2019 (Fall der österreichischen Grünen-Politikerin Eva Glawischnig) angeboten hätte.

Der djb regt an, den Referentenentwurf in § 3 Abs. 2 um eine Nr. 6 „Umfang von Löschpflichten“ zu ergänzen. Sinnvoll ist die weitere Festlegung der Löschpflichten dahingehend, dass – wie ursprünglich in § 3 Abs. 2 Nr. 6 NetzDG-E vorgesehen – auch sämtliche auf den Plattformen befindliche Kopien des rechtswidrigen Inhalts zu suchen, zu entfernen oder zu sperren sind. Der djb verweist auf seine Ausführungen dazu im djb Policy Paper.

III. § 3b NetzDG n.F. Gegenvorstellungsverfahren

Der djb begrüßt die Einrichtung eines Gegenvorstellungsverfahrens (Put-Back-Verfahren).  Frauen werden nicht nur dadurch im öffentlichen Diskurs eingeschränkt, dass sie mithilfe von Hassrede angegriffen werden. Gerade im feministischen Diskurs werden kritische Äußerungen von Frauen ihrerseits als (vermeintlich) rechtswidrige Inhalte gemeldet und gelöscht. Für diesen Fall muss den Betroffenen ein geregeltes Verfahren zur Verfügung stehen, um zu Unrecht gelöschte Inhalte oder zu Unrecht gesperrte Profile wieder öffentlich zugänglich zu machen. Das nun vorgesehene Gegenvorstellungsverfahren ist hierfür ein wichtiger Schritt.

Der djb hält das Gegenstellungsverfahren grundsätzlich für sinnvoll, um ein einfaches Verfahren bereitzuhalten, das ggf. außerhalb der Inanspruchnahme durch Gerichte eine Lösung herbeiführen kann. Allerdings darf das Gegenvorstellungsverfahren den einstweiligen Rechtsschutz nicht behindern. Der djb regt deshalb eine klarstellende Regelung hinsichtlich der jeweiligen Fristen an. Es muss deutlich werden, wie sich die Frist zur Erhebung einer Gegenvorstellung (ein Monat ab Information über die ursprüngliche Entscheidung) sowie die Dauer des Verfahrens auf die Dringlichkeitsfrist im einstweiligen Rechtsschutz auswirken; denn diese beträgt nur rund einen Monat ab Kenntnis von der Löschung oder Sperrung. 

Der djb hält weiter den Anwendungsbereich des neuen im NetzDG jetzt vorgesehenen Gegenvorstellungsverfahrens für zu klein. Das Gegenvorstellungsverfahren greift nur zur Überprüfung einer nach dem NetzDG getroffenen Entscheidung. Die ganz überwiegende Anzahl an Sperrungen/Löschungen nach Community Standards wird hiermit nicht erfasst. Die ungerechtfertigte Sperrung/Löschung nach Community Standards gefährdet die individuelle Meinungsfreiheit aber in gleicher Weise wie eine Löschung nach NetzDG. Für Abhilfe in diesen Fällen bedarf es daher ebenfalls eines ebenso leicht zugänglichen Gegenvorstellungsverfahrens. Dabei kann offenbleiben, inwiefern die Netzwerke an das Grundrecht der Meinungsfreiheit gebunden und ihre Community Standards wirksam sind. Das Gegenvorstellungsverfahren soll nicht der Überprüfung der Community Standards dienen, sondern lediglich die Anhörung der betreffenden Person sichern.

IV. § 3c NetzDG n.F. Schlichtungsstellen

Der djb begrüßt die Erweiterung außergerichtlicher Einigungsmöglichkeiten durch Einrichtung von Schlichtungsstellen. Schlichtungsstellen können als einfaches und niedrigschwelliges Angebot ein praktisch besonders effektives Instrument zur Konfliktlösung darstellen. 

V. § 3e NetzDG n.F. Videosharingplattform-Dienste

Der djb bedauert, dass die teilweise Ausweitung des Anwendungsbereichs des NetzDGs auf Videosharingplattform-Dienste nicht mit einer grundsätzlichen Überarbeitung des Anwendungsbereichs des NetzDGs verknüpft wurde.

Der Referentenentwurf beschränkt sich im Moment ausschließlich auf die Umsetzung der AVMD-Richtlinie. Dabei bleibt die dringend notwendige Ausweitung des NetzDGs zumindest auf Spieleplattformen im Internet weiter aus. Schon lange wird gefordert, das NetzDG, wie ursprünglich geplant, auch auf Online-Spiele auszuweiten (vgl. zuletzt die Abschlusserklärung der Innenminister und Innensenatoren von Bund und Ländern vom 18. Oktober 2019, online unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2019/massnahmen-IMK-halle.pdf?__blob=publicationFile&v=2, oder auch entsprechende Forderungen aus dem Familienministerium, Bericht bei welt.de, online unter: https://www.welt.de/politik/deutschland/article173229873/NetzDG-Justizminister-Heiko-Maas-verschont-Onlinespiele-Branche.html). Denn Spieleplattformen im Internet werden immer beliebter, und die Chats in Onlinespielen verfügen oft über keinerlei Moderation und Meldefunktion. Hassrede kann hier größtenteils ungehindert verbreitet werden. 

In diesem Kontext verweist der djb noch einmal auf die Darlegung in seinem Policy Paper, wonach es aus Sicht der Betroffenen keinen Unterschied macht, wo rechtswidrige Äußerungen getätigt werden, wenn die Größe des Portals eine virale Verbreitung der Äußerungen befürchten lässt. Der djb fordert deshalb generell, dass der enge Anwendungsbereich des NetzDGs im Rahmen des Referentenentwurfs noch einmal kritisch überdacht wird. Er regt an, den Anwendungsbereich auch auf Plattformen „zur Verbreitung spezifischer Inhalte“ zu erweitern.

VI. § 4a NetzDG n.F. Aufsicht

Der djb begrüßt die Erweiterung der Befugnisse des für die Durchsetzung des NetzDGs zuständigen Bundesamts für Justiz. Die Erweiterung der Reaktionsmöglichkeiten könnte die praktische Wirksamkeit des NetzDGs fördern. Allerdings bleibt offen, welche konkretenAufsichtsmaßnahmen und Anordnungen zur Umsetzung des NetzDGs durch das BfJ zukünftig ergriffen werden können, und inwiefern dies die Einhaltung der Vorgaben des NetzDGs sichern wird.

VII. § 5 NetzDG n.F. Zustellungsbevollmächtigte

Der djb bedauert, dass sich die Konkretisierung des Zuständigkeitsbereichs des benannten Zustellungsbevollmächtigten im Referentenentwurf auf die Festlegung beschränkt, dass sich der Zuständigkeitsbereich auch auf Wiederherstellungsverfahren erstreckt.

Die Pflicht der sozialen Netzwerke zur Benennung einer inländischen zustellungsbevollmächtigten Person nach § 5 NetzDG ist ein notwendiges Kernelement für einen effektiven Rechtsschutz der Betroffenen. Es wurde in der Praxis von den Netzwerken stets engstmöglich ausgelegt, was für die gesellschaftlich notwendige effektive Bekämpfung von Hassrede keinen Sinn macht und Verfahren unnötig erschwert.

Deshalb ist es sinnvoll und notwendig, den Zuständigkeitsbereich des benannten Zustellungsbevollmächtigten auf alle Verfahren in äußerungsrechtlichen Sachen Betroffener zu erweitern.

VIII. § 14 TMG n.F. Bestandsdaten

Der djb begrüßt die gesetzliche Normierung der Auskunftsverpflichtung der Diensteanbieter in § 14 Abs. 3 TMG n.F. und die Erleichterung der gerichtlichen Durchsetzung nach § 14 Abs. 4 TMG n.F. Die neue Auskunftsverpflichtung ist eine deutliche Verbesserung gegenüber der jetzigen Rechtslage.

Dem Inhalt nach richtet sich der Auskunftsanspruch dabei unverändert auf alle „zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erforderlichen“ Daten. Hier könnte gesetzlich noch klargestellt werden, dass dies regelmäßig auch eine beim Account hinterlegte Telefonnummer erfasst. Denn der Telekommunikationsanbieter verfügt, anders als der Diensteanbieter, meist über die den Telefonnummern zugeordneten Namen und Anschriften. Dagegen werden beim Diensteanbieter oft weder Name noch Adresse, sondern nur dynamische IP-Adressen gespeichert, die für eine Personenidentifizierung ungeeignet sind. Oft wird sich daher nur über die Telefonnummer eine effektive Rechtsdurchsetzung gewährleisten lassen (Vorschlag nach: Sahl/ Bielzer, NetzDG 2.0. – Ein Update für weniger Hass im Netz, ZRP 2020, 2).

Der djb fordert weiter, die Beibehaltung der einseitigen Kostentragungspflicht nach § 14 Abs. 4 S. 6 TMG für Auskunftsverlangen nach dem NetzDG rechtspolitisch zu überdenken. Er hält es für unangemessen, den Betroffenen von Hassrede eine einseitige Kostentragungspflicht gegenüber dem Netzwerk aufzubürden, selbst wenn im Ergebnis eine Rechtsverletzung vorliegt. Rechtsverfolgungskosten stellen in der Praxis bereits jetzt eine erhebliche Hürde für die Durchsetzung der Ansprüche nach NetzDG dar (Sahl/ Bielzer, NetzDG 2.0. – Ein Update für weniger Hass im Netz, ZRP 2020, 2). Der Referentenentwurf rechtfertigt die Beibehaltung der Kostenregelung mit der Überlegung, dass vorschnellen Datenherausgaben durch die Diensteanbieter zur Vermeidung etwaiger Kostenrisiken vorgebeugt werden soll. Der djb schätzt diese Gefahr als sehr gering ein, da es kaum im Interesse der Diensteanbieter sein kann, Bestandsdaten ohne Rechtsanspruch herauszugeben. Dagegen steht die Gefahr, dass Betroffene von Auskunftsverlangen aufgrund der Kostentragungspflicht abgeschreckt werden.

Die Kosten des Auskunftsverfahrens den Netzwerken aufzuerlegen, wenn eine Rechtsverletzung im Ergebnis vorliegt, erscheint aus rechtspolitischen Gründen daher geboten. Der djb verweist auch auf ein Ergebnis der Umfrage „Hass im Netz“ des Instituts für Demokratie und Zivilgesellschaft Jena 2018, wonach in der Bevölkerung mehrheitlich gewünscht wird, dass Opfer von Hassbotschaften gegen die Ta?ter*innen klagen können, ohne dafür zunächst finanziell in Vorkasse gehen zu müssen (siehe: https://www.idz-jena.de/forschungsprojekte/hass-im-netz-der-schleichende-angriff-auf-unsere-demokratie-2018/). 

Prof. Dr. Maria Wersig
Präsidentin          

Claudia Zimmermann-Schwartz
Vize-Präsidentin und Vorsitzende des Arbeitsstabs Digitales