Stellungnahme: 19-01


zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts“ (Bearbeitungsstand 20.11.2018)

Stellungnahme vom

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Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum o.g. Referentenentwurf und begrüßt grundsätzlich das Vorhaben einer Neuregelung des Sozialen Entschädigungsrechts im Rahmen eines eigenen Sozialgesetzbuchs, dem (SGB) XIV.

Mit dem Entwurf werden im Wege einer völligen Neuordnung des Rechts der „sozialen Entschädigung“ wichtige internationale Rechtsinstrumente in nationales Recht implementiert.

Mit dem Referentenentwurf wird insbesondere die Entschädigung von Opfern ziviler Gewalt neu geregelt. Dabei werden die Verantwortung des Staates für ein erbrachtes Sonderopfer oder ein erlittenes Unrecht grundsätzlich anerkannt und die Anspruchsvoraussetzungen für die soziale Entschädigung gesetzlich definiert.

I. Anspruchsberechtigte

Der djb begrüßt die ausdrückliche Ausweitung der Anspruchsberechtigten über die bereits jetzt gesetzlich definierten Geschädigten hinaus auf Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende in § 3 RefE. Dabei ist aus Sicht des djb von herausragender Bedeutung, dass mit § 14 RefE ausdrücklich Opfer einer Gewalttat in den Blick genommen werden. Denn dabei handelt es sich in Fällen von Partnerschaftsgewalt ganz überwiegend um Frauen.

II. Anspruchsbegründendes „schädigendes Ereignis“

Der djb hat bereits in seiner Stellungnahme zum Ersten Arbeitsentwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts[1] den Paradigmenwechsel vom bisher allein anspruchsbegründenden „tätlichen Angriff“ hin zum „schädigenden Ereignis“ begrüßt. Damit gelingt die Einbeziehung der „psychischen Gewalttaten“, deren Opfer – wie zum Beispiel die Betroffenen von Stalking sowie psychischer Gewalt im digitalen Raum – bisher von Entschädigungsmöglichkeiten nach dem OEG ausgeschlossen waren. Wie der djb bereits in seiner Stellungnahme zur Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland angemerkt hat, entsprach dies nicht den Vorgaben der Konvention.[2]

In § 14 Abs. 1 Nr. 2 RefE ist folgerichtig neben der Definition des tätlichen Angriffs als körperliche Gewalttat eine Legaldefinition für die „psychische Gewalttat“ normiert. Diese wird als „sonstiges vorsätzliches, rechtswidriges, unmittelbar gegen die freie Willensentscheidung einer Person gerichtetes schwerwiegendes Verhalten“ definiert. Diese Definition entspricht auf den ersten Blick den internationalen Vorgaben in der Istanbul-Konvention (Art. 33 und erläuternder Bericht Nrn. 179, 180, 181), die zum 1. Februar 2018 bundesgesetzlich in Kraft getreten ist. Allerdings ist die Definition der „psychischen Gewalt“ in § 14 RefE durch den Begriff „schwerwiegendes Verhalten“ eingeschränkt. Art. 33 der Istanbul-Konvention definiert dagegen psychische Gewalt als „vorsätzliches Verhalten, durch das die psychische Unversehrtheit einer Person durch Nötigung oder Drohung ernsthaft beeinträchtigt wird“. Psychische Gewalt, die zumeist in einer Beziehung durch die stärkere Person gegenüber dem/ der schwächeren Partner oder Partnerin ausgeübt wird, wird von den Opfern stärker beeinträchtigend empfunden, als sie aus Sicht der Täter, die sich zu ihrem Handeln berechtigt meinen, subjektiv gemeint ist. Nicht zuletzt deshalb ist psychische Gewalt – abhängig vom Zeitraum der Einwirkung – ein oft nachhaltig das psychische Wohlbefinden des Opfers beeinträchtigendes und in der Psyche häufig chronisch schädigendes Ereignis.

Dem trägt der RefE zwar zu Recht durch die gesetzliche Verankerung der Trauma-Ambulanzen in § 33 Rechnung. Dennoch ist bei der Anwendung der in § 14 RefE gefundenen Definition für „psychische Gewalt“ darauf zu achten, dass die Art. 3 lit. b und 33 der Istanbul-Konvention Beachtung finden. Zwar ist in § 14 Abs. 2 RefE eine Regelvermutung für bestimmte Tatbestände des Strafgesetzbuches, die als Verbrechen ausgestaltet sind, vorgesehen. Dies stellt jedoch eine wesentliche Beschränkung der zu berücksichtigenden Opfer dar, die auch durch die in § 14 Abs. 2 RefE enthaltene Generalklausel nicht aufgefangen wird.  Gerade die Opfer von häuslicher Gewalt, von Gewalt im digitalen Raum, wie Hate Speech und Cyber Harassment, und Tathandlungen im Sinne von § 238 Abs. 1 StGB – bei denen es sich nicht nur überwiegend um Frauen, sondern ebenso um mitbetroffene Kinder handelt – leiden indessen  unter massiven, häufig chronifizierten psychischen Folgen der Straftat. Die Istanbul-Konvention sieht einen umfassenden Schutz dieser Opfer vor und kennt eine solche Differenzierung zwischen Verbrechen und Vergehen nicht. Es ist deshalb aus Sicht des djb im Rahmen der Umsetzung der Istanbul Konvention unabdingbar, auch diese Opfer in die Leistungen der sozialen Entschädigung einzubeziehen.[3] Dies ist in der Begründung des Referentenentwurfs zu § 14 zwar angesprochen (S. 149). Ob dem in der Anwendungspraxis Rechnung getragen wird, bleibt indes abzuwarten. Gegebenenfalls wird hierzu eine Gesetzesänderung erforderlich werden, die darauf abzielt, zumindest die schnellen Hilfen (§ 31 RefE) den Opfern einer Gewalttat durch „nicht schwerwiegendes Verhalten“ zur Verfügung zu stellen.

III. Kausalität zwischen Gewalttat und gesundheitlichen oder wirtschaftlichen Folgen bei den Geschädigten

Durch den Referentenentwurf wird in § 5 zurecht der Nachweis der Kausalität zwischen schädigendem Ereignis, gesundheitlicher Schädigung und Schädigungsfolgen vorausgesetzt. Aus Sicht des djb sind die Anforderungen an die Kausalität jedoch in zwei Punkten kritikwürdig:

  1. Zum einen setzt der Anspruch, nicht nur einen Antrag, sondern ein gutachterliches Anerkennungsverfahren voraus. Dessen Grundsätze erscheinen zwar in § 5 Abs. 4 RefE prima facie plausibel und opferfreundlich. Die konkrete Ausgestaltung der „Begutachtung im sozialen Entschädigungsrecht“, wie sie in Art. 25 RefE konkretisiert ist, widerspricht jedoch der Begründung des Referentenentwurfs, wonach „das transparente Recht […] einen bürgernahen Zugang zu den Leistungen der sozialen Entschädigung [eröffnet]. Mit ihrer anwenderfreundlichen Ausrichtung tragen die Regelungen zudem zu einer Erhaltung der hohen Qualität bei der Durchführung des sozialen Entschädigungsrechts bei.“ (S. 116) Außer durch medizinisch vorgebildete Fachkräfte, die es im Übrigen gilt, tatsächlich verfügbar zu machen, dürfte den antragstellenden Opfern die Notwendigkeit einer Prognoseentscheidung über die Wahrscheinlichkeit einer Kausalität im Rahmen der erforderlichen Begutachtung wohl kaum zu vermitteln sein.
  2. Zum anderen behält der Referentenentwurf die Bindung des Entschädigungsanspruchs an die unverzügliche Anzeigeerstattung bei einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde bei (§ 19 Abs. 2 RefE). Der djb hat diese Anforderung bereits in seiner Stellungnahme zum Arbeitsentwurf (siehe oben) kritisiert. Die im Strafverfahren anerkannte Unzumutbarkeit der Erstattung von Strafanzeigen insbesondere in Fällen von häuslicher Gewalt und Straftaten, die mit Fällen häuslicher Gewalt in Zusammenhang stehen, wird hierbei offensichtlich ignoriert. Damit wird bewusst in Kauf genommen, dass Opfer von Partnerschaftsgewalt, denen eine Strafanzeige gegen den langjährigen Partner oft nicht nur besonders schwerfällt, sondern aus Selbstschutz nicht erfolgt und damit tatsächlich nicht zumutbar sein kann, weiterhin von der sozialen Entschädigung ausgeschlossen werden. Dieses Ergebnis widerspräche sowohl den Anforderungen der Istanbul-Konvention, die in Art. 18 Abs. 4 vorsieht, dass die Bereitstellung von Unterstützungsdiensten nicht von der Bereitschaft des Opfers abhängen darf, Anzeige zu erstatten, als auch der deklarierten Zielsetzung des neuen Sozialen Entschädigungsrechts, auch Opfer von Partnerschaftsgewalt zu berücksichtigen.

IV. Verfahren

Der djb begrüßt schließlich ausdrücklich die in §§ 31 RefE ff. verankerten schnellen Hilfen, d.h. die Nutzung von Trauma-Ambulanz und Fallmanagement. Damit werden Leistungen gesetzlich verankert, die insbesondere für die Opfer von häuslicher Gewalt und Stalking gemäß § 238 Abs. 1 StGB effektiv schädlichen Folgen der Tat entgegenwirken können. Allerdings ist hierfür Voraussetzung, dass diese Opfer frühzeitig – gegebenenfalls schon in Beratungen durch Unterstützungseinrichtungen und psychosoziale Prozessbegleitung – und proaktiv über diese Möglichkeit informiert werden. Dies folgt auch aus der Verpflichtung aus der Istanbul-Konvention, Opfer über ihre Rechte zu informieren (Art. 21) und ein kohärentes, ganzheitliches Präventions-, Schutz- und Entschädigungssystem zu gewährleisten (Art. 7). Die insoweit in Art. 13 RefE vorgesehene Änderung der Strafprozessordnung reicht hierfür nicht aus. Der djb regt an, in § 406j Nr. 3 StPO zusätzlich nach den Worten „geltend machen“ zu ergänzen „und insbesondere schnelle Hilfen nach § 31 SGB XIV zu erhalten“.

Prof. Dr. Maria Wersig
Präsidentin                                 

Dr. Leonie Steinl
Vorsitzende der Kommission Strafrecht

[1] Stellungnahme zum Ersten Arbeitsentwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur frühen Beteiligung (Stellungnahme   Nr. 17-07 vom 04.04.2017 https://www.djb.de/verein/Kom-u-AS/K4/st-17-07/)

[2] Siehe dazu auch die Stellungnahme des djb zur effektiven Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) in Deutschland (Stellungnahme Nr. 18-02 vom 29.01.2018 www.djb.de/verein/Kom-u-AS/K6/st18-02/)

[3] Siehe dazu auch die Stellungnahme des djb zur effektiven Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) in Deutschland (Stellungnahme Nr. 18-02 vom 29.01.2018 www.djb.de/verein/Kom-u-AS/K6/st18-02/)