Stellungnahme: 18-18


Opferrechte in Strafverfahren wegen geschlechtsbezogener Gewalt

Stellungnahme vom

Das vorliegende Papier der Kommission Strafrecht im djb (hier als pdf abrufbar) setzt sich mit aktuellen Entwicklungen im Bereich der Opferrechte in Strafverfahren und dem Einfluss internationaler Verträge auf die nationalen Vorschriften auseinander. Es wird erläutert, warum insbesondere die deutsche Strafprozessordnung den internationalen Vorgaben zum Opfer- und Zeug*innenschutz in Fällen geschlechtsbezogener Gewalt bisher nicht vollkommen gerecht wird. Zugleich werden spezifische Forderungen seitens des djb dargelegt, die bestehenden Schutzlücken zu schließen.

I. Einleitung

Der Einfluss internationaler Vorgaben auf das nationale Recht ist im bestehenden Rechtsgefüge nicht mehr wegzudenken. Regelungsinhalte der EU oder anderer völkerrechtlicher Institutionen beschränken sich dabei keinesfalls nur auf das materielle Recht. Vielmehr ist auch das Prozessrecht inzwischen maßgeblich geprägt durch die Umsetzung internationaler Regelungen. Das gilt schon länger für die Strafprozessordnung im Allgemeinen. In den vergangenen Jahren scheint sich aber auch im internationalen Bereich die Erkenntnis[1] durchgesetzt zu haben, dass der Schutz von Frauen vor geschlechtsbezogener Gewalt insbesondere auch durch verfahrensrechtliche Rahmenbedingungen sichergestellt werden muss. So sind inzwischen auch die Stellung und der Schutz des Opfers im Strafverfahren an internationale Maßgaben anzupassen.

Die Opferschutzrichtlinie 2012/29/EU setzt europaweit Mindeststandards, die auch den deutschen Gesetzgeber bis zum Zeitpunkt der Umsetzung im November 2015 zu einem Handeln zwangen. Mit dem 3. Opferrechtsreformgesetz[2] wurden basierend auf den Vorgaben der Richtlinie die Rechte der Opfer im Strafverfahren, zunächst zumindest auf dem Papier, nachgebessert und weiter gestärkt. Mit der Neufassung des § 406g StPO, welcher am 1. Januar 2017 in Kraft trat,[3] existiert nunmehr auch eine gesetzliche Regelung der psychosozialen Prozessbegleitung.

Durch das Inkrafttreten der Istanbul-Konvention[4] in Deutschland am 1. Februar 2018 gibt ein weiteres völkerrechtliches Instrument verbindlich strenge Vorgaben zum Schutz und der Behandlung der Opfer von geschlechtsbezogener Gewalt.

Dass Deutschland sich nicht, wie an einigen Stellen vertreten wird,[5] auf eine ganzheitliche Konformität mit diesen Regelungen berufen kann, zeigt beispielhaft ein Strafverfahren vor dem Landgericht Münster, das am 20. November 2015 mit einer Verurteilung der zwei Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs gegenüber einer widerstandsunfähigen Person in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gemäß § 179 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 2 a.F. sowie § 201a Abs. 1 a.F. StGB endete.[6] Die Täter hatten die Übergriffe auf das zum Tatzeitpunkt bewusstlose Opfer gefilmt, sodass eindeutiges Videomaterial als Beweismittel zum Nachweis der massiven sexuellen Übergriffe vorlag. Das Opfer selbst hatte keine Erinnerungen an die Tat. Während der Verhandlung wurde die junge Frau im Rahmen eines Vorhaltes seitens der Verteidigung dennoch gezwungen, sich das Videomaterial vollständig und im Beisein der Täter anzusehen. Der Gerichtssprecher des Landgerichts Münster kommentierte den Fall dahingehend, dass das Gericht eine mögliche Traumatisierung des Opfers berücksichtigt, es aber für zwingend notwendig erachtet habe, das Opfer zu konfrontieren.[7] Gegen den Vorhalt gerichtete Anträge der Nebenklage wurden durch das Gericht zurückgewiesen. In einem nachfolgenden Zivilprozess wurde dem Opfer ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro zugesprochen.[8]

In ihrer Stellungnahme zum 3. Opferrechtsreformgesetz weist auch die Rechtsanwältin Christina Clemm darauf hin, dass sich die belastenden Faktoren im Strafverfahren, wie etwa Verfahrenslänge oder Mehrfach-Vernehmungen, kaum reduziert hätten.[9] Gleichzeitig sind eine Gegenbewegung und eine wachsende Anzahl an Stimmen, die die Rechte des Opfers im Strafverfahren wieder zurückdrängen wollen, zu beobachten.[10] Gerade im Bereich der Sexualstraftaten wird oftmals versucht, Opferrechte als die Unschuldsvermutung und den Grundsatz der Wahrheitsfindung gefährdend darzustellen. Dem stellt das vorliegende Papier im Nachfolgenden eine Analyse der Schutzlücken sowie der sich aus internationalen Verträgen ergebenen staatlichen Regelungspflichten gegenüber.

Zur Einleitung werden die neueren[11] internationalen Regelungen zum Opferschutz dargestellt (siehe dazu II.). Darauf bezugnehmend werden drei im Bereich der Opferrechte relevante Themen analysiert. Es bestehen allgemeine Regelungs- und Forschungslücken im Hinblick auf den Opferschutz im Strafverfahren (siehe dazu III.). Zudem ist das Institut der Nebenklage noch immer nicht zufriedenstellend geregelt bzw. erlebt gerade eine Zurückentwicklung (siehe dazu unter IV.). Zuletzt werden die Neuregelungen zur psychosozialen Prozessbegleitung auf Regelungslücken untersucht (V.).

II. Relevante internationale Regelungen

Es gibt inzwischen eine Vielzahl internationaler Regelungen, deren Vorgaben ins nationale Strafrecht, Strafprozessrecht und auch den Bereich der Opferrechte hineinwirken. Im Bereich der Frauenrechte ist schon seit fast vier Jahrzehnten die UN-Frauenrechtskonvention (CEDAW)[12] das maßgebende internationale Instrument zum Schutz von Frauen vor allen Formen von Diskriminierung. Ihre Wirkkraft wurde und wird indes regelmäßig mit dem Argument ausgehebelt, die Regelungen der Konvention seien derart weitgehend, dass sich daraus keine konkreten Regelungsaufträge des Gesetzgebers ableiten ließen.[13] Zugleich sichert die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) [14] in Art. 6 grundlegende prozessuale Rechte im Strafverfahren[15], bezieht sich damit aber vorrangig auf die Stellung des/der Beschuldigten/Angeklagten.[16] Mit Inkrafttreten der Opferrechtsrichtlinie 2012/29/EU[17] (dazu 1.) und der Istanbul-Konvention[18] (dazu 2.) existieren nun zwei internationale Verträge, die dem deutschen Gesetzgeber sehr konkrete Vorgaben zum Opferschutz und insbesondere zum Schutz von Frauen vor Gewalt machen.

1. Richtlinie 2012/29/EU

Die Opferschutzrichtlinie enthält für Deutschland verbindliche Vorgaben zum Opferschutz. Die Neuregelungen durch das 3. Opferrechtsreformgesetzes dienten explizit der Umsetzung der Richtlinie.[19] Die Richtlinie bezieht sich auf alle Opfer von Straftaten, nimmt aber Opfer von sexuellen Übergriffen an mehreren Stellen explizit in den Blick.

In den Erwägungsgründen der Richtlinie heißt es zu der Definition der „geschlechtsbezogenen Gewalt“:

„Gewalt, die sich gegen eine Person aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Geschlechtsidentität oder ihres Ausdrucks der Geschlechtlichkeit richtet, oder die Personen eines bestimmten Geschlechts überproportional stark betrifft, gilt als geschlechtsbezogene Gewalt. Sie kann zu physischen, sexuellen, seelischen oder psychischen Schäden oder zu wirtschaftlichen Verlusten des Opfers führen. Geschlechtsbezogene Gewalt gilt als eine Form der Diskriminierung und als eine Verletzung der Grundrechte des Opfers und schließt Gewalt in engen Beziehungen, sexuelle Gewalt (einschließlich Vergewaltigung, sexuelle Übergriffe und sexuelle Belästigung), Menschenhandel, Sklaverei und andere schädliche Praktiken wie Zwangsehen, Verstümmelung weiblicher Geschlechtsorgane und sogenannte „Ehrenverbrechen“ ein. Weibliche Opfer geschlechtsbezogener Gewalt und ihre Kinder brauchen oft besondere Unterstützung und besonderen Schutz wegen des bei dieser Art der Gewalt bestehenden hohen Risikos von sekundärer und wiederholter Viktimisierung, Einschüchterung und Vergeltung.“[20]

In Art. 8 und 9 der Richtlinie ist ein umfassendes Recht auf Zugang zu Opferunterstützung während und im Anschluss an den Strafprozess vorgesehen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie muss ein „kostenloser Zugang“ zu Opferunterstützungseinrichtungen, „die im Interesse der Opfer handeln und dem Grundsatz der Vertraulichkeit verpflichtet sind“, durch die Mitgliedstaaten sichergestellt werden. Art. 9 Abs. 3 lit. b der Richtlinie bezieht sich auf den besonderen Schutz von Opfern sexualisierter und geschlechtsbezogener Gewalt. Für diese Opfer muss eine gezielte und integrierte Unterstützung einschließlich einer Unterstützung bei der Verarbeitung traumatischer Erlebnisse und Beratungsdienste zur Verfügung stehen. Zudem sieht Art. 14 der Richtlinie eine Kostenerstattung im Fall der aktiven Teilnahme am Strafprozess durch das Opfer vor. In den Erwägungsgründen der Richtlinie heißt es dazu:

„Personen, die besonders schutzbedürftig sind oder die sich in Situationen befinden, in denen sie einem besonders hohen Risiko einer Schädigung ausgesetzt sind, wie beispielsweise Personen, die wiederholter Gewalt in engen Beziehungen ausgesetzt sind, Opfer von geschlechtsbezogener Gewalt oder Personen, die Opfer anderer Arten von Straftaten in einem Mitgliedstaat werden, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen oder in dem sie nicht ihren Wohnsitz haben, sollte spezialisierte Unterstützung und rechtlicher Schutz gewährt werden. […] Zu der Unterstützung, die solche spezialisierten Unterstützungsdienste bieten sollten, könnten unter anderem […] kurz und langfristige psychologische Betreuung, Traumabehandlung, Rechtsberatung, anwaltliche Unterstützung und spezifische Dienste für Kinder, die direkt oder indirekt Opfer sind, gehören.“[21]

2. Istanbul-Konvention

Die Istanbul-Konvention, die am 1. Februar 2018 in Deutschland in Kraft getreten ist, enthält Maßgaben zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen[22] und häuslicher Gewalt. Dies umfasst auch den Opferschutz, wenn es zu einer entsprechenden Verletzung gekommen ist. Zugleich sollen die Staaten Vorkehrungen treffen, um die Rechte sowie die wirtschaftliche Unabhängigkeit von Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind, zu stärken.

In Art. 18 Abs. 1 und 3 der Konvention werden die Vertragsstaaten verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz von Gewaltopfern und insbesondere auch Opfern von häuslicher Gewalt zu treffen und deren sekundäre Viktimisierung durch entsprechende Vorschriften zu verhindern.

Die Konvention stellt den Schutz der Opfer von sexualisierter Gewalt zudem an verschiedenen Stellen explizit heraus und sieht spezielle Verpflichtungen dahingehend vor.[23] So fordert Art. 25 der Konvention die Unterstützung der Opfer von sexualisierter Gewalt:

„Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um die Einrichtung von geeigneten, leicht zugänglichen Krisenzentren für Opfer von Vergewaltigung und sexueller Gewalt in ausreichender Zahl zu ermöglichen, um Opfern medizinische und gerichtsmedizinische Untersuchungen, Traumahilfe und Beratung anzubieten.“

Zeuginnen in Strafverfahren sind nach Art. 54 der Konvention vor sekundärer Viktimisierung zu schützen und ihre Verfahrensrechte gemäß Art. 56 der Konvention zu gewährleisten.[24]Gemäß Art. 56 Abs. 1 lit. e der Konvention sollen die Vertragsstaaten zudem

„die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen [treffen], um die Rechte und Interessen der Opfer, insbesondere ihre besonderen Bedürfnisse als Zeuginnen und Zeugen, in allen Abschnitten der Ermittlungen und Gerichtsverfahren zu schützen, indem sie insbesondere […] den Opfern geeignete Hilfsdienste zur Verfügung stellen, damit ihre Rechte und Interessen in gebührender Weise vorgetragen und berücksichtigt werden“.

III. Weitere Entwicklungen der Opferrechte in der StPO

Trotz der Stärkung der Opferrechte und des Institutes der Nebenklage in den vergangenen Jahren und zahlreicher Änderungen der StPO lassen sich noch immer Regelungs- und Schutzlücken identifizieren. Zwar ist das Opfer längst nicht mehr nur Objekt des Strafverfahrens, sondern hat seine, schon früh vom djb geforderte, Subjektstellung[25] eingenommen. Dennoch sind Strafverfahren, besonders im Bereich der Sexualstraftaten und anderer Formen von geschlechtsbezogener Gewalt, oftmals mit erheblichen Belastungen für die Opfer verbunden. Die gesetzlichen Regelungen zum Schutz und zur Unterstützung der Opfer werden hier den internationalen Vorgaben nicht gerecht.

1. Umgang mit der fehlenden Definition des „Opfer/Verletzten“-Begriffes

Obwohl die Richtlinie 2012/29/EU[26] eine Legaldefinition des Begriffes des „Opfers“ enthält, hat man sich im Rahmen der Umsetzung erneut dagegen entschieden, die Begrifflichkeit der/des „Verletzten“ bzw. des „Opfers“ im Hinblick auf seine Stellung im Prozess zu definieren.[27]

Der ausdrückliche Verzicht wurde insbesondere mit der „in der Justizpraxis gängigen Orientierung am jeweiligen Funktionszusammenhang“ begründet.[28] Zu Recht wird auch darauf verwiesen, dass man den Problemen von Selbstbindungsprozessen des Gerichtes durch Vorentscheidungen und der damit möglicherweise einhergehenden Erwartungshaltung auf Seiten des Opfers durch eine Legaldefinition nur bedingt entgegenwirken kann.[29] Denn das Gericht sollte, genau wie die weiteren rechtlich geschulten Prozessbeteiligten, die Vorläufigkeit seiner Feststellungen ohnehin kennen und dem Eindruck eines Laien vermag im Ergebnis wohl auch eine Legaldefinition kaum entgegen zu wirken.[30] Nach Haverkamp verfängt insbesondere das Argument einer gängigen Justizpraxis aber aufgrund des Konfliktes mit der Unschuldsvermutung des Beschuldigten bzw. Angeklagten nicht.[31] Nach ihr könnte eine Legaldefinition eben doch auf die Vorläufigkeit des entsprechenden Status als „Opfer“ hinweisen und damit beiden Seiten und insbesondere der Unschuldsvermutung Rechnung tragen.[32]

Auch seitens der Richterschaft wird kritisiert, dass „der Gesetzgeber es nicht für nötig hielt (und dass es der Fachliteratur nicht gelungen ist), einen Begriff zu entwickeln, der dem Spannungsverhältnis zwischen Unschulds­ und Verletztenvermutung gerechter wird und der Rolle des bloß potentiellen Opfers so gut entspricht wie der Begriff des Angeklagten (bzw. Be­ oder Angeschuldigten) der Rolle des bloß eventuellen Täters.“[33]

Im Rahmen der Stellungnahmen zum Gesetzentwurf des 3. Opferrechtsreformgesetzes wurde seitens der Sachverständigen ebenfalls vorgeschlagen, den Begriff des/der „Verletzten“ legal zu definieren, um eine Klarstellung der Vorläufigkeit der Verletzteneigenschaft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens für alle Seiten zu erreichen und für das potentielle Opfer unangenehme Diskussionen zu vermeiden. Vorgeschlagen wurde eine Definition in Anlehnung an das Österreichische Verfahrensrecht: „jede Person, die durch eine vorsätzlich begangene Straftat Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt oder in ihrer sexuellen Integrität beeinträchtigt worden sein könnte“ und „der Ehegatte, der eingetragene Partner, der Lebensgefährte, die Verwandten in gerader Linie, der Bruder oder die Schwester einer Person, deren Tod durch eine Straftat herbeigeführt worden sein könnte, oder andere Angehörige, die Zeugen der Tat waren“ sowie „jede andere Person, die durch eine Straftat einen Schaden erlitten haben oder sonst in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt worden sein könnte“ (§ 65 Nr. 1 a.-c. StPO-Ö).[34] Insbesondere würde dadurch ein Streit über Begrifflichkeiten im Verfahren vermieden.

Im Rahmen einer möglichen Begriffsfindung wäre indes unbedingt darauf zu achten, dass auch Begriffe wie „mutmaßlich“ oder „potenziell“ vorgeformt oder tendenziös sind. Verkannt werden darf auch nicht, dass eine Erfahrung, „Opfer“ zu werden ohnehin losgelöst von dem Ausgang eines gerichtlichen Prozesses zu sehen ist. Im Lichte von Art 2 Abs. 1 lit a der Opferschutzrichtlinie (i.V.m. Erwägungsgrund 19) ist eine Person, die durch eine Straftat geschädigt wurde, als Opfer zu betrachten, auch unabhängig davon, ob der Täter verfolgt oder verurteilt wurde.[35]

Der djb fordert daher eine Legaldefinition. Im Hinblick auf die Unschuldsvermutung und auch zum Schutz des Opfers im Strafverfahren sollte die Vorläufigkeit der Stellung des Opfers klargestellt werden. Die Definition sollte dem Standard der Opferschutzrichtlinie angepasst werden und insbesondere körperliche, geistige und seelische Schädigungen sowie einen wirtschaftlichen Verlust umfassen.

2. Nichtanwendung des § 68a StPO

Im Hinblick auf den Opferschutz ist darüber hinaus zu kritisieren, dass nach Erfahrungen in der Praxis[36] die Regelung des § 68a StPO in Sexualstrafverfahren nicht ausreichend zur Anwendung kommt.

§ 68a StPO regelt die Beschränkung des Fragerechts aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes. Danach sollen Fragen nach solchen Tatsachen, die den persönlichen Lebensbereich der Zeug*innen betreffen, nur gestellt werden, wenn es unerlässlich ist. Auch diese Norm des deutschen Prozessrechtes muss im Lichte der internationalen Regelungen betrachtet werden.

Art. 23 Abs. 3 der Opferschutzrichtlinie sieht Maßnahmen vor „zur Vermeidung einer unnötigen Befragung zum Privatleben des Opfers, wenn dies nicht im Zusammenhang mit der Straftat steht“. Nach Art. 54 der Istanbul-Konvention ist durch die Vertragsparteien sicherzustellen, dass in Zivil- oder Strafverfahren Beweismittel betreffend das sexuelle Vorleben und Verhalten des Opfers nur dann zugelassen werden, wenn sie sachdienlich und notwendig sind.

Die Reformkommission zum Sexualstrafrecht kam zwar mehrheitlich zu dem Schluss, dass § 68a StPO eine hinreichende Grundlage biete, um das Persönlichkeitsrecht der Zeug*innen zu schützen und sah dementsprechend keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf.[37]Nach der Einschätzung von Rechtsanwält*innen werden Opferzeug*innen sexualisierter Gewalt im Verfahren indes häufig gezwungen, ihr sexuelles Vorleben oder auch Vorlieben umfassend offenzulegen und sind dabei regelmäßig mit Stereotypen konfrontiert,[38] obwohl insbesondere das Vorleben des Opfers in der Regel keine Bedeutung für die Beurteilung des Wahrheitsgehalts der belastenden Aussage hat. Die dahinterliegenden Vergewaltigungsmythen gilt es aufzubrechen und dementsprechende Vorbehalte gegenüber Opfern abzubauen.[39]

Für Richter*innen birgt die Nichtzulassungsentscheidung einer Frage nach § 68a StPO durch gerichtlichen Beschluss andererseits oftmals das Risiko eines revisiblen Urteils und damit für das Opfer die Gefahr einer weiteren langwierigen Verzögerung des Prozesses. Auch soll nicht vernachlässigt werden, dass eine zu weitgehende Beschränkung des Fragerechtes der Wahrheitsfindung entgegenstehen kann.

Die Forderung nach einer weitergehenden Einschränkung bezieht sich daher maßgeblich auf Fragen, die nicht auf das Tatgeschehen, sondern auf die Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Opfers abzielen. Dahingehend ist es seit 20 Jahren wissenschaftlicher Standard, dass es bei der Entscheidung in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation ohnehin nicht um die grundsätzliche Glaubwürdigkeit eines Opfers, sondern um die Glaubhaftigkeit seiner Aussage geht. Zugleich müssen aber auch jene Konstellationen vom § 68a StPO erfasst sein, in denen die Glaubhaftigkeit der Aussagen zum Tatgeschehen durch Nachfragen zu dem sexuellen Vorleben oder Vorlieben des Opfers zu erschüttern versucht wird.

Vergleichend können die Verfahrens- und Beweisordnung („Rules of Procedure and Evidence“)[40] des Internationalen Strafgerichtshofes[41] herangezogen werden. Zwar unterscheidet sich das Verfahren vor dem Internationalen Strafgerichtshof in seiner grundsätzlichen Struktur von dem deutschen Strafverfahren, im Hinblick auf die Beweisaufnahme und die Vernehmung von Betroffenen lassen sich aber Überschneidungen finden. In der Verfahrens- und Beweisordnung finden sich spezielle Vorgaben für Verfahren wegen sexualisierter Gewalt. In Regel 70 lit. d („Principles of evidence in cases of sexual violence“) heißt es:

„In cases of sexual violence, the Court shall be guided by and, where appropriate, apply the following principles: […] Credibility, character or predisposition to sexual availability of a victim or witness cannot be inferred by reason of the sexual nature of the prior or subsequent conduct of a victim or witness.“

Regel 71 („Evidence of other sexual conduct) stellt zudem klar: „a Chamber shall not admit evidence of the prior or subsequent sexual conduct of a victim or witness.“ Nach Rule 72 muss für den Fall, dass dennoch eine Beweiserhebung nach Regel 70 erfolgen soll, dies positiv begründet werden. Über die Relevanz der Beweiserhebung hat das Gericht zu entscheiden.

In Deutschland wäre eine Ausgestaltung des § 68a StPO über eine Ergänzung im Wortlaut der Norm oder in den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) denkbar. Bereits jetzt schon regelt Nr. 19a RiStBV, dass die Staatsanwaltschaft darauf zu achten hat, dass der/die Verletzte „durch Fragen und Erklärungen des Beschuldigten und seines Verteidigers nicht größeren Belastungen ausgesetzt wird, als im Interesse der Wahrheitsfindung hingenommen werden muss.“ Die Vorschrift bleibt im Übrigen aber vage. Eine weitergehende Regelung im Gesetz könnte hier wirksam Abhilfe schaffen und auch die Gefahr von revisiblen Urteilen verringern. Fragen nach dem sexuellen Vorleben des Opfers könnten nach den Vorgaben einer solchen Regelung grundsätzlich ausgeschlossen sein, es sei denn eine Erhebung dazu ließe sich im Einzelfall positiv begründen. Eine solche Begründungspflicht trüge zudem zur Transparenz bei und die Verteidigung wäre gehalten, selbst die Unerlässlichkeit ihrer Frage zu überprüfen.[42]

Der djb fordert daher eine gesetzliche Regelung, die sicherstellt, dass Fragen zum sexuellen Vorleben oder Verhalten eines Opfers im Regelfall als unzulässig erachtet und die Zulässigkeit solcher Fragen einem besonderen Begründungsaufwand unterworfen werden. 

3. Unzureichende Studien zur Frage der „Sekundärviktimisierung“

Sowohl die Istanbul-Konvention und die EU-Opferschutzrichtlinie als auch der deutsche Gesetzgeber benennen die Vermeidung von sekundärer Viktimisierung des Opfers als maßgebliches Ziel des Opferschutzes. Im Erwägungsgrund 57 der EU Richtlinie heißt es beispielsweise dazu:

„Opfer von Menschenhandel, Terrorismus, organisierter Kriminalität, Gewalt in engen Beziehungen, sexueller Gewalt oder Ausbeutung, geschlechtsbezogener Gewalt oder Hassverbrechen und Opfer mit Behinderungen und Opfer im Kindesalter sind in hohem Maße einer sekundären und wiederholten Viktimisierung, Einschüchterung und Vergeltung ausgesetzt. Die Frage, ob bei solchen Opfern die Gefahr einer solchen Viktimisierung, Einschüchterung und Vergeltung besteht, sollte besonders sorgfältig begutachtet werden, und es sollte die hohe Wahrscheinlichkeit vorausgesetzt werden, dass solche Opfer besonderer Schutzmaßnahmen bedürfen.“

Auch in § 2 Abs. 1 PsychPbG werden die Reduktion der individuellen Belastung der Verletzten und die Vermeidung einer Sekundärviktimisierung als Ziele der Prozessbegleitung benannt.

Wohl zu Recht wird in der Literatur aber darauf hingewiesen, dass es im Hinblick auf das Phänomen der „Sekundärviktimisierung“ noch immer an umfangreichen Evaluierungen und Studien fehlt.[43] So wird beispielsweise auch in der Gesetzesbegründung des 3. Opferrechtsreformgesetz zur Regelung der psychosozialen Prozessbegleitung lediglich angeführt, dass die Prozessbegleitung „häufig” helfen kann, sekundäre Viktimisierung zu vermeiden.[44]

Aus dem Mangel an umfangreichen Studien und Forschung lässt sich keinesfalls ableiten, dass die Sekundärviktimisierung nur selten vorkommt. Das haben auch die kleineren inzwischen vorliegenden Untersuchungen gezeigt.[45] Rechtsanwält*innen, die regelmäßig Opfer von häuslicher/sexualisierter Gewalt vertreten, weisen zudem immer wieder auf die mit einer Aussage einhergehenden erneuten Belastungen hin.[46] Insbesondere kann dem Mangel an ausreichenden Studien nicht pauschal das Argument entgegen gehalten werden, dass sich ein Strafprozess auch durchaus positiv und der Verarbeitung förderlich auf das Opfer auswirken kann.[47]

Festzuhalten ist indes auch, dass sich die Legitimität der Regelungen zum Schutz des Opfers im Strafprozess auch unabhängig von einem Mangel an Studien zu Sekundärviktimisierung aus allgemeinen Grundsätzen herleiten lässt. Da § 48 StPO Zeug*innen die Pflicht zur Aussage vor Gericht im Interesse des Strafprozesses auferlegt, gehört es zu den Fürsorgepflichten des Staates die Belastungen des Opfers im Prozess gering zu halten.[48] Maßnahmen zur Vorbeugung haben daher auch unabhängig von den notwendigen Studien zur Sekundärviktiminiserung zu erfolgen.

Der djb fordert daher die Finanzierung von umfassenden Studien zur sekundären Viktimisierung und zu den Auswirkungen einer professionellen Unterstützung des Opfers im Strafprozess.[49]

4. Fehlende Fortbildungsverpflichtung

Rechtsanwält*innen und Fachanwält*innen sind nach den Vorgaben der Berufsordnungen gesetzlich zur Fortbildung verpflichtet. Eine Fortbildungspflicht ist für Richter*innen indes nicht vorgesehen.[50] Mangelndes Wissen um die Vorgaben internationaler Instrumente zum Schutz von Frauen sowie eine fehlende Sensibilisierung können die Unterbindung von Gewalt gegen Frauen aber genauso stark behindern, wie eine unzureichende materielle Rechtslage oder fehlende prozessuale Schutzmechanismen.[51]

Die Forderung der (verpflichtenden) Fortbildung auch von Richter*innen und Staatsanwält*innen zur Durchsetzung der Rechte von Frauen im Lichte internationaler Verpflichtungen ist dabei auch nicht neu. Vielmehr ergibt sich eine Notwendigkeit zur Weiterbildung bereits auf Grundlage der UN- Frauenrechtskonvention (CEDAW). Bereits im General Comment Nr. 19 (Nr. 24 lit. b)[52] wies der Ausschuss der UN-Frauenrechtskonvention darauf hin, dass ein wirksamer Schutz vor Diskriminierung durch die Gerichte nur durch gendersensible Fortbildungs- und Aufklärungsprogramme für Justiz-, Polizei- und Vollzugsbeamt*innen erreicht werden könne („gender-sensitive training of judicial and law enforcement officers and other public officials is essential for the effective implementation of the Convention“).[53] In den General Comments Nr. 28 (Nr. 37 lit. d)[54] und Nr. 33 (Nr. 29, 64 lit. a)[55] forderte der Ausschuss spezielle Fortbildungsprogramme über die CEDAW-Vorgaben für alle Mitarbeiter*innen des öffentlichen Dienstes, Rechtsanwält*innen und die Justiz.

Die Tatsache, dass sich die deutsche Rechtsprechung nicht[56] auf die UN Frauenrechtskonvention beruft, zeugt vom Maß ihrer (Un-) Bekanntheit bei Richter*innen, aber auch in der Anwält*innenschaft. Da kann auch die Aussage Deutschlands zum 7./8. Staatenbericht zur CEDAW nicht überzeugen, wenn es schlicht heißt: „Decisions on equality are also frequently made at the ordinary judicial level without the need to invoke CEDAW.“[57]

Zudem ist in Art. 25 Abs. 1 der Opferschutzrichtlinie für alle Mitgliedsstaaten der EU verbindlich festgeschrieben, dass

„Amtsträger, die  voraussichtlich mit Opfern in Kontakt kommen, wie Polizeibedienstete und Gerichtsbedienstete, eine […] angemessene allgemeine wie auch spezielle Schulung erhalten, um bei ihnen das Bewusstsein für die Bedürfnisse der Opfer zu erhöhen und sie in die Lage zu versetzen, einen unvoreingenommenen, respektvollen und professionellen Umgang mit den Opfern zu pflegen“.

Diesen Vorgaben entsprechend hat inzwischen das Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2015[58] in § 13 festgelegt, dass Richter*innen und Staatsanwält*innen verpflichtet sind, sich fortzubilden, und dass die dienstliche Fortbildung vom Dienstherrn durch geeignete Maßnahmen zu fördern ist.

Mit dem Inkrafttreten der Istanbul-Konvention gibt es zwar ein weiteres Instrument zum Schutz von Frauen vor Gewalt, allerdings werden auch die darin verankerten Vorgaben nur dann in der Praxis umgesetzt werden, wenn sie innerhalb der Justiz einen gewissen Bekanntheitsgrad erlangen. Die Konvention sieht in Art. 15 Abs. 1 vor, dass für Angehörige der Berufsgruppen, die mit Opfern oder Täter*innen aller in den Geltungsbereich der Konvention fallenden Gewalttaten zu tun haben, ein Angebot an geeigneten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zu schaffen sind bzw. dieses Angebot auszubauen ist.[59] Zugleich weist die Konvention sowie der Erläuternde Bericht an verschiedenen Stellen auf die Notwendigkeit der Förderung einer Sensibilisierung und Aufklärung zu „Geschlechter-Stereotypen und Mythen zur männlichen bzw. weiblichen Sexualität“ hin.[60] Das gilt umso mehr, als solche Vorstellungen und Mythen bislang ein wesentliches Hindernis für die effektive Strafverfolgung von Sexualdelikten darstellen.[61]

Die Istanbul-Konvention hebt damit einerseits, wie bereits der Ausschuss der Frauenrechtskonvention in seinen General Comments die Bedeutung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für die wirksame Bekämpfung und Unterbindung geschlechtsbezogener Gewalt hervor.[62] Andererseits gibt sie klare Inhalte solcher Angebote vor. Zwar finden sich in den Jahresprogrammen 2018/2019 der Richterakademien (Bund und Länder) durchaus Fortbildungsangebote im Bereich Völker- und Menschenrechte, zur Sexualstrafrechtsreform, Opferrechten und auch häuslicher Gewalt (im Rechtsvergleich).[63] Spezielle Aus- oder Fortbildungsangebote zur Reflektion von opferschädigenden Geschlechterstereotypen oder Vergewaltigungsmythen oder sonst geeignete Fortbildungen zur Vermeidung sekundärer Viktimisierung in Strafverfolgungsprozessen wegen sexualisierter Gewalt gegen Erwachsene werden indes allenfalls vereinzelt angeboten.[64]

Der djb fordert daher, dass verpflichtende[65] Fortbildungsmaßnahmen für Polizei, Staatsanwält*innen und Richter*innen, welche die Angehörigen dieser Berufsgruppen befähigt, Geschlechterstereotype und Vergewaltigungsmythen zu reflektieren und den Bedürfnissen und Rechten der Opfer im Strafverfahren gerecht zu werden, flächendeckend bereitgestellt werden.

5. Beschleunigung im Strafverfahren/Aufstockung von Personal

In Fällen sexualisierter Gewalt, insbesondere auch im häuslichen Kontext, wird in einer Vielzahl der Fälle eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegen. Je länger sich ein Verfahren in diesen Fällen verzögert, desto größer wird die Gefahr von Beweisverlusten. Die Verteidigung wird daher nur ein geringes Interesse daran haben, das Verfahren schnellstmöglich voranzutreiben und sich nur selten auf den Beschleunigungsgrundsatz berufen. Die Nebenklagevertretung hat dagegen begrenzte Mittel.

Art. 49 der Istanbul-Konvention[66] verpflichtet die Vertragsparteien alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass

„investigations and judicial proceedings in relation to all forms of violence covered by the scope of this Convention are carried out without undue delay while taking into consideration the rights of the victim during all stages of the criminal proceedings.”

Dadurch sind die Vertragsstaaten verpflichtet, die Verfahren, sowohl im Rahmen der Ermittlungen als auch die gerichtlichen Prozesse zu beschleunigen. Dies kann indes nicht ohne die geleichzeitige Aufstockung von Personal erfolgen, denn eine Beschleunigung des Prozesses darf nicht zu Lasten der notwendigen Gründlichkeit und Sorgfältigkeit gehen.

Der djb fordert daher, dass die Verpflichtung aus Art. 49 der Istanbul-Konvention ernst genommen und Personal im Bereich der Justiz aufgestockt wird.

IV. Benachteiligung der Nebenklagevertretung

Auch im Bereich der Nebenklage ließen sich in den letzten Jahren Bestrebungen erkennen, dieses fundamental wichtige Instrument zur Wahrung der Interessen von Opfern von Straftaten einzuschränken bzw. zurückzudrängen. Dies gilt vor allem für die Frage des Akteneinsichtsrechts in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen, aber auch im Hinblick auf die Terminierungspraxis besteht erheblicher Verbesserungsbedarf. Zugleich sind neue Entwicklungen, wie etwa der Versuch der Bündelung von Interessenvertretungen, zu erkennen, die es kritisch zu begleiten gilt.

1. Akteneinsichtsrecht

Es gibt trotz des Beschlusses des BGH vom 5. April 2016[67] immer noch Tendenzen in der Rechtsprechung, der Nebenklage das Akteneinsichtsrecht zu verweigern, wenn eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen vorliegt.[68] Dies ist häufig der Fall bei sexualisierter und anderen Formen von geschlechtsbezogener Gewalt. Zahlreiche Staatsanwaltschaften verweigern mit Hinweis auf eine Entscheidung des OLG Hamburgs[69] die Akteneinsicht in Ermittlungsverfahren mit dem Argument, es gelte zur Wahrheitsfindung die möglichst von der Kenntnis des Akteninhalts ungetrübte Zeugenaussage zu erhalten und zu vermeiden, dass möglicherweise eine Anpassung der Aussage des geschädigten Zeugen/der geschädigten Zeugin an den Akteninhalt stattfinde.

Die verweigerte Akteneinsicht macht die Wahrnehmung eines Großteils der Verletztenrechte unmöglich und führt dazu, dass die anwaltliche Vertretung nicht vernünftig arbeiten kann. So kann z.B. in Fällen, in denen eine aussagepsychologische Begutachtung im Raum steht, bereits im Ermittlungsverfahren nicht mehr adäquat darüber beraten werden, ob z.B. einer aussagepsychologischen Exploration zugestimmt oder ob sie verweigert werden soll. Gleiches gilt für die Fragestellung, ob eine Schweigepflichtentbindung den behandelnden Ärzt*innen erteilt wird, wenn dies seitens der Staatsanwaltschaft gewünscht wird. Der oder die Anwältin hat keine Möglichkeit die polizeiliche Aussage der eigenen Mandantschaft im Hinblick auf Glaubhaftigkeit oder mögliche Widersprüche zu bewerten. Auch andere Zeug*innenaussagen können nicht gewürdigt werden, mangels Aktenkenntnis kann deren Befragung nicht vernünftig vorbereitet werden und Beweisanträge können lediglich ins Blaue hineingestellt werden, da nicht einmal klar ist, ob Beweisanträge zur Untermauerung der Aussage der eigenen Mandantschaft erforderlich sind.

Nebenklagevertreter*innen geben i.d.R. die Akte in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation nicht an die Mandantschaft weiter, weil die damit verbundene Problematik einer möglicherweise erfolgenden Entwertung der Zeugenaussage bekannt ist und im Interesse der Mandantschaft natürlich vermieden werden soll. Allerdings wird seitens der Strafverfolgungsbehörden die Einsichtnahme häufig auch bei Zusage, die Akte nicht an die Zeugin/den Zeugen weiterzugeben, durch Staatsanwaltschaft oder Gericht verweigert. Dies bedeutet nicht nur eine Verletzung des Art. 56 Abs. 1 lit. d der Istanbul Konvention, sondern kann auch das Recht auf Schadenersatz gemäß Art. 30 und letztlich auch die Verpflichtung aus Art. 36 der Konvention, effektive Strafverfahren sicherzustellen, beeinträchtigen.[70]

Der djb fordert daher, dass durch geeignete, gesetzliche Regelungen sichergestellt wird, dass die Akteneinsicht durch die Vertretung der nebenklageberechtigten Verletzten nicht unter Verweis auf das Vorliegen einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen verweigert wird.

2. Terminierung und Informationen

Problematisch ist auch die in der Praxis durchaus übliche Terminierung ohne Rücksichtnahme auf die Nebenklagevertretung: Nebenkläger*innen und damit auch ihre Nebenklagevertretung sind keine notwendigen Beteiligten im Strafverfahren, mit der Folge, dass sich die Gerichte nicht veranlasst sehen müssen, die Termine mit den Nebenklagevertreter*innen abzustimmen. Wenngleich manche Vorsitzende dies tun, so ist dies doch kein allgemeiner Standard bei der Terminvorbereitung. In der Praxis führt es dazu, dass nicht selten Termine ohne die von den Verletzten gewählten Nebenklagevertreter*innen stattfinden und diese sich (von einer nicht hinreichend eingearbeiteten Person) vertreten lassen müssen oder dass gar der Termin gänzlich ohne Vertretung stattfindet. Insbesondere in umfangreicheren Verfahren kommt dies immer wieder vor und selbst Bitten um Verlegung oder Berücksichtigung werden nicht entsprochen, wenn nicht gerade die Vernehmung der eigenen Mandantschaft ansteht. Hierdurch können Nebenkläger*innen häufig ihre Rechte im Strafverfahren nicht hinreichend wahrnehmen.

Probleme ergeben sich zudem auch aus dem Mangel an Informationen gegenüber der Nebenklage im Falle von Vollzugslockerungen oder Entlassungen. Selbst wenn diesbezügliche Mitteilung seitens der Nebenklagevertretung beantragt wird, unterbleibt eine entsprechende Benachrichtigung in der Praxis häufig.

Der djb fordert daher, dass durch geeignete, gesetzliche Regelungen sichergestellt wird, dass die Termine mit der Nebenklagevertretung abgestimmt werden. Zudem müssen die Strafverfolgungsbehörden durch praktische Vorgaben dafür Sorge tragen müssen, dass die Anträge der Nebenklage auf Mitteilung nicht untergehen.

3. „Bündelung“ von Opfervertretungen

Im Rahmen des Verfahrens vor dem 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts München gegen fünf Mitglieder des Nationalsozialistischen Untergrundes (sogenannter NSU-Prozess) ist auch das Institut der Nebenklage auf eine Probe gestellt worden.[71] Über 50 Nebenklagevertreter*innen waren an dem Prozess beteiligt.

Eine Begrenzung der Anzahl der Nebenklagevertreter*innen findet sich in den Regelungen der StPO nicht. Das Institut ist aber zugeschnitten auf den Regelfall der Straftat mit einer überschaubaren Anzahl an Opfern. Spätestens seit dem NSU-Prozess mit seiner Vielzahl an beteiligten Geschädigten ist das Problem aber erneut präsent. Auch hier stehen sich die Rechte der betroffenen Opfer und jene der im Prozess angeklagten Person(en) gegenüber. Werden die Rechte der Nebenklage von einer großen Anzahl an Nebenklagevertreter*innen geltend gemacht, sind erhebliche Verzögerungen des Verfahrens die Folge.[72] Wie von Bock zu Recht festgestellt, ist das nicht nur schwer vereinbar mit dem sich aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 2. HS., 6 I 1 EMRK, Art. 14 Abs. 3 lit. c IPBPR sowie dem Rechtsstaatsprinzip ableitenden Beschleunigungsgrundsatz im Strafverfahren, sondern läuft auch dem Interesse der Betroffenen an einer schnellen Aufklärung und Beendigung des Verfahrens zuwider. Zudem kann bei einer Beteiligung von einer Vielzahl an Nebenklagevertreter*innen auch das Prozessgleichgewicht zu Lasten des Angeklagten in Rede stehen. Allerdings darf nicht vergessen werden, dass sich das in den Prozess gezogene Opfer unabhängig von der Anzahl der Opfer eines angemessenen rechtlichen Beistandes oder auch einer weiteren Unterstützung etwa in Form der Prozessbegleitung bedienen können muss.

Auch die Politik hat sich dessen angenommen. So scheint im Koalitionsvertrag der aktuellen Regierungsparteien[73] die Einführung einer gebündelten Interessenvertretung der Nebenkläger*innen im Prozess vorgesehen zu sein. In Randnummer 5777 ff. des Koalitionsvertrages heißt es dazu: „Wir ermöglichen in besonders umfangreichen Strafverfahren die gebündelte Vertretung der Interessen von Nebenklägern durch das Gericht.“[74] Im Hinblick auf die genannten Problemstellungen kann eine solche gebündelte Interessenvertretung im Einzelfall eine sinnvolle Handhabung der Nebenklage darstellen. Um hierdurch bedingt Einschränkungen des Rechts der Nebenklage in derartigen Fällen zu vermeiden, ist insoweit eine gesetzliche Regelung wünschenswert. Eine solche Regelung muss allerdings berücksichtigen, dass es sich bei der Konstellation um einen seltenen Ausnahmefall handelt. Sie darf zudem die derzeitige Form der Vertretung nicht verdrängen, sondern diese lediglich für diesen Spezialfall ergänzen. Denn die Verletzten im Verfahren können durchaus höchst unterschiedliche Interessen haben, die sich unter Umständen sogar widersprechen. Eine stets gebündelte Vertretung könnte Anwält*innen im Einzelfall nicht nur vor erhebliche tatsächliche Probleme stellen, sondern wäre im Lichte des Arguments der Interessenkollision bei der Vertretung mehrerer Angeklagter nicht hinnehmbar. Eine stets gebündelte Interessenvertretung bei mehreren Opfern würde zuletzt aber auch den Vorgaben nach einer individuellen und angemessenen Unterstützung durch die Opferschutzrichtlinie[75] nicht gerecht werden.

Unklar an der Maßgabe im Koalitionsvertrag erscheint zudem die Formulierung der Interessenvertretung „durch das Gericht“, das schon aufgrund seiner Unparteilichkeit nicht die Interessen der Nebenklage so wie eine anwaltliche Nebenklagevertretung wahrnehmen kann.

Der djb fordert daher, dass die Individualvertretung in der Nebenklage der Regelfall bleiben muss. Eine „Bündelung“ der Nebenklagevertretung kann nur in seltenen Ausnahmefällen (Großverfahren mit zahlreichen Geschädigten) in Betracht kommen. Für diese Fälle kommt eine gesetzliche Regelung in Betracht.

V. Psychosoziale Prozessbegleitung

Die neu gefasste Regelung des § 406g StPO ist als gesetzliche Verankerung der Prozessbegleitung in Verbindung mit den Vorgaben des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) grundsätzlich zu begrüßen und kommt in ihrer Gesamtheit insbesondere Frauen und minderjährigen Opfern von Gewalttaten zugute. Dabei muss betont werden, dass die rechtliche Begleitung durch Nebenklagevertreter*innen und die psychosoziale Begleitung durch psychosoziale Prozessbegleiter*innen ein Nebeneinander darstellen und keinesfalls in einem Ausschlussverhältnis stehen.

Entgegen der Befürchtung einer unzulässigen Beeinflussung des Opfers trägt die Begleitung durch die professionelle Unterstützung gerade zur Wahrheitsfindung bei.[76] Bei näherer Betrachtung weist der neu gefasste § 406g StPO aber durchaus Regelungs- und Schutzlücken im Hinblick auf die Kostenübernahme auf.

1. Kein vollumfänglicher Anspruch auf kostenfreie Prozessbegleitung nach Bedarf

Ein Rechtsanspruch auf kostenfreie psychosoziale Prozessbegleitung besteht derzeit nur in bestimmten, eng gefassten und zum Teil im Ermessen des Gerichts gestellten Konstellationen. Der Zugang zur kostenlosen psychosozialen Prozessbegleitung knüpft dabei nicht an den Bedarf, sondern an verschiedene und durch die Gerichte auszugestaltende Vorgaben an.

a) Ermessensfreier Anspruch auf kostenlose Begleitung nur für bestimmte Gruppen von Opfern nach § 406g Abs. 3 S. 1 StPO

Nach der derzeitigen Regelung des § 406g Abs. 3 S. 1 StPO haben Opfer von schweren Sexual- oder Gewaltstraftaten (§ 397 Abs. 1 Nr. 4 und 5 StPO) einen Rechtsanspruch auf kostenlose psychosoziale Prozessbegleitung. Ein Entscheidungsspielraum des Gerichtes besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 406g Abs. 3 S. 1 StPO nicht. Das ist zu begrüßen, allerdings begrenzt die Regelung zur Nebenklage nach § 397 Abs. 1 Nr. 4 und 5 StPO die Beiordnungsmöglichkeit auf Minderjährige sowie jene Opfer, die unfähig sind, ihre eigenen Interessen selbst ausreichend wahrzunehmen. Diesbezüglich scheint derzeit schon nicht eindeutig geklärt, wie weitgehend der Verweis auf den § 397 Abs. 1 Nr. 4 und 5 StPO ist.

Kostenlose Prozessbegleitung kann jedenfalls von Minderjährigen, die Opfer der genannten Delikte geworden sind, beantragt werden. Hier können sich Unterschiede mit Blick auf den Anknüpfungszeitpunkt der Minderjährigkeit ergeben. Bei den Sexualstrafdelikten sowie § 225 StGB (§ 397a Abs. 1 Nr. 4 StPO) ist auf die Minderjährigkeit zum Tatzeitpunkt abzustellen. Bei den Delikten gemäß § 397a Abs. 1 Nr. 5 StPO ist hingegen auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Diese Unterscheidung ist nicht unproblematisch. Denn auch Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit werden sich oftmals in einer Zwangslage befinden, die eine Anzeige (wenn überhaupt) erst nach Erreichen der Volljährigkeit möglich erscheinen lässt. Eine kostenfreie Prozessbegleitung nach § 406g Abs. 3 S. 1 StPO ist dann jedoch nicht mehr möglich.

Nicht unumstritten scheint bei Heranziehung der Gesetzesmaterialen auch, ob der Verweis des § 406g Abs. 3 StPO nur minderjährige Betroffene erfasst, oder ob auch all jene Erwachsene, die ihre Interessen nicht selbst wahrnehmen können, einen Rechtsanspruch auf kostenlose Begleitung haben werden. Die Gesetzmaterialien deuten darauf hin, dass nach Willen des Gesetzgebers lediglich Minderjährige von der Regelung umfasst sein sollten.[77] Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut ergibt sich jedoch keine Beschränkung, sodass auch Erwachsene bei Vorliegen der Voraussetzungen die Prozessbegleitung in Anspruch nehmen können.[78] Dass in den Gesetzesmaterialien hingegen nur ein Anspruch für Minderjährige vorgesehen ist, ist höchst problematisch. Die ohnehin schon recht enge Regelung würde bei dieser Auslegung auf ein Minimalmaß verengt. Zudem würde das erklärte Ziel des Opferrechtsreformgesetztes – die Unterstützung des besonders schutzbedürftigen Opfers – durch eine derartige Begrenzung der Verweisung noch stärker unterlaufen.[79]

Sollte sich die Beiordnungsmöglichkeit nur auf Minderjährige erstrecken, entsteht eine Schutzlücke für volljährige Opfer von Sexualstraftaten, die keine Verbrechen sind. Damit würde für eine Vielzahl von Taten im Bereich der sexualisierten Gewalt die Kostenübernahmemöglichkeit sogar per se entfallen. Selbst im Falle einer weitergehenden Anwendbarkeit der Regelung auf besonders vulnerable Erwachsene obliegt es jedoch dem Gericht, die „Unfähigkeit zur eigenen Interessenwahrnehmung“, festzustellen. Im Lichte der bisherigen Rechtsprechung zu § 397a Abs. 1 Nr. 4 und 5 StPO ist anzunehmen, dass es sich um Ausnahmekonstellationen handeln wird, die bei der Bewertung an das Minderjährigkeitskriterium anknüpfen und auf eine vergleichbare physische oder psychische Gesamtkonstitution des Opfers abstellen. Bei diesem engen Auslegungsansatz der Gerichte kann dies ebenfalls zu einer starken Verkürzung des Rechtsanspruches auf kostenfreie Beiordnung führen. Eine solche Auslegung widerspräche auch der im Gesetzgebungsverfahren wiederholt geäußerten „großzügigen“ Gewährung der kostenfreien psychosozialen Prozessbegleitung.

Jedenfalls zielt die derzeitige Regelung der obligatorisch kostenfreien Begleitung aber sowohl mit dem Abstellen auf die Minderjährigkeit als auch auf die Unfähigkeit, eigene Interessen wahrnehmen zu können, allein auf die physische und psychische Konstitution des Opfers und nicht auf dessen besondere Schutzbedürftigkeit im Prozess ab. Sie verfehlt damit den maßgeblichen Sinn und Zweck der Regelung, die den Schutz des Opfers vor einer erneuten Viktimisierung im Blick hatte.

Die derzeitige Regelung verkennt damit auch, dass nicht nur Minderjährige oder Menschen mit einer eingeschränkten geistigen oder körperlichen Konstitution einer besonderen Betreuung im Prozess bedürfen.[80] Zwar ist positiv zu bewerten, dass jene Opfer von einer kostenlosen Begleitung Gebrauch machen dürfen. Indes können auch Opfer von sexualisierter Gewalt oder Menschenhandel oder Angehörige von Opfern von Tötungsdelikten, unabhängig von einer schon vorher bestehenden vulnerablen Position, gleichermaßen einer kostenfreien Betreuung während des Prozesses bedürfen. Denn eine besondere Verletzlichkeit im Prozess wird auch bei diesen Opfern vielfach vorliegen.

b) Anspruch auf kostenlose Begleitung im Fall einer besonderen „Schutzbedürftigkeit“ nach § 406g Abs. 3 S. 2 StPO

Bei Verletzten nach §§ 406g Abs. 3 S. 2, 397a Abs. 1 Nr. 1-3 StPO muss für eine kostenfreie Beiordnung eine besondere „Schutzbedürftigkeit“ seitens des Opfers nachgewiesen werden. Dieses Kriterium ist in § 406g Abs. 3 S. 2 StPO vorgesehen und geht über die Anforderungen einer Beiordnung nach § 397 StPO hinaus. Danach muss das Gericht überprüfen, ob eine „besondere Schutzbedürftigkeit“ des Opfers vorliegt.

Entsprechend des Regierungsentwurfes soll sich eine „besondere Schutzbedürftigkeit im konkreten Fall aufgrund der tatsächlichen Belastung bzw. Beeinträchtigung des Betroffenen ergeben.“[81] Beispielhaft werden in der Begründung Verletzte mit einer Behinderung oder einer psychischen Beeinträchtigung, Betroffene von Sexualstraftaten, Betroffene von Gewaltstraftaten mit schweren psychischen, physischen oder finanziellen Folgen oder längerem Tatzeitraum, Betroffene von vorurteilsmotivierter Gewalt oder sonstiger Hasskriminalität sowie Betroffene von Menschenhandel benannt.[82] Im Übrigen soll der ebenfalls neu gefasste § 48 Abs. 3 StPO als Prüfungsmaßstab herangezogen werden.[83] Dadurch soll sichergestellt werden, dass eine Auslegung im Einklang mit Art. 22 Abs. 3 der Opferschutzrichtlinie erfolgt und „sowohl besondere Merkmale in der Person des Verletzten als auch die konkreten Umstände der Tat zu berücksichtigen sind“.[84]

Den Gerichten steht aber auch unter Einbeziehung dieses konkretisierten Prüfungsmaßstabes ein weiter Spielraum zu. Bei einer engen Auslegung könnten daher eine Vielzahl von Opfern vom Anspruch auf kostenfreie Begleitung ausgeschlossen sein. Es liegt zudem nahe, dass die Gerichte die „Schutzbedürftigkeit“ hinsichtlich einer allgemeinen Unfähigkeit des Opfers oder im Hinblick auf die Konstitution des Opfers als Folge der Tat auslegen werden. Zu fordern ist hingegen ein Abstellen auf die Schutzbedürftigkeit „im Prozess“ selbst. Andernfalls würde die Kostenfreiheit geknüpft an den paternalistischen Gedanken des nach der Tat wehrlosen und nunmehr nicht mehr selbstständigen „Opfers“. In diesem Sinne argumentiert auch Wenske, der explizit auf eine „prozessuale“ Schutzbedürftigkeit abstellt.[85] Zudem bleibt im Ergebnis unklar, wie ein Opfer seine Schutzbedürftigkeit nachzuweisen vermag.[86] Das Opfer wird dadurch quasi gezwungen, seine Defizite aufzuzeigen und entsprechend vorzutragen, um danach einen möglichen Schutz zu erhalten.

c) Nicht von der Regelung zur Prozessbegleitung umfasste Tatbestände

Die einfache sowie die gefährliche Körperverletzung nach §§ 223, 224 StPO sind nicht vom Katalog des § 397a Abs. 1 StPO umfasst. Damit besteht in Fallkonstellationen, in denen es „ausschließlich“ zu Körperverletzungsdelikten nach §§ 223, 224 StGB kommt per se keine Möglichkeit einer kostenfreien Begleitung, auch wenn das Opfer sich in einer schutzbedürftigen Lage befindet oder seine Interessen selbst nicht wahrnehmen kann. Ebenfalls nicht erfasst ist die „einfache“ Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 StGB. Im Fall der Nachstellung ist eine Kostenbefreiung nur möglich, sofern die Verbrechenstatbestände nach Absatz 2 oder 3 der Norm verwirklicht sind.

Damit wird eine Vielzahl von Fällen der häuslichen Gewalt sowie Nachstellung nicht von der Möglichkeit kostenfreier Prozessbegleitung erfasst. Gerade in diesen Fällen werden sich viele Opfer im Prozess jedoch in einer massiven Stresssituation befinden, sodass es zu eklatanten Schutzlücken kommen kann.

d) Nichterfüllung der Vorgaben der Richtlinie 2012/29/EU und der Istanbul-Konvention

Zu den in der Opferschutzrichtlinie vorgesehenen Unterstützungsdiensten zählt auch die psychosoziale Prozessbegleitung. Im Sinne der Richtlinie kommt der Prozessbegleitung daher eine herausgehobene Stellung zu, die insbesondere Opfern von sexualisierter und geschlechtsbezogener Gewalt bzw. von Gewalterfahrungen in engen Beziehungen zugutekommen soll.

Der deutsche Gesetzgeber geht davon aus, mit den derzeitigen Regelungen den Anforderungen der Richtlinie 2012/29/EU vollständig gerecht zu werden.[87] Die Richtlinie sieht indes einen kostenlosen Zugang[88] zu Opferunterstützungsdiensten für Opfer „ihrem Bedarf entsprechend“ (Art. 8 Absatz 1 der Richtlinie) vor. Dem steht es aber entgegen, wenn Opfer von Sexualstraftaten, die keine Verbrechen sind oder von häuslicher Gewalt oder bestimmten Formen der „weniger schweren“ Nachstellung keinen Anspruch auf eine kostenfreie Begleitung haben. Vielmehr muss nach der Richtlinie auch bei „weniger schweren“ Formen der häuslichen oder sexualisierten Gewalt eine kostenfreie Form der Begleitung immer dann ermöglicht werden, wenn beim Opfer ein entsprechender Bedarf besteht. [89]

Die derzeitige Regelung entspricht auch nicht den Vorgaben der Istanbul-Konvention, die einen hohen Maßstab zum Schutz von Frauen vor sexualisierter und häuslicher Gewalt anlegt.[90] Die Konvention sieht einen umfassendenSchutz von Gewaltopfern und Opfern häuslicher Gewalt vor (Art. 1 der Konvention). Sie differenziert nicht zwischen verschiedenen „Formen“ von Sexualstraftaten, sondern fordert einen umfassenden Schutz für alle Betroffenen.

Die Artikel 18 bis 28 der Konvention verpflichten die ratifizierenden Staaten zu Maßnahmen zum Schutz und zur Unterstützung für Opfer von Gewalttaten. Nach Art. 18 Abs. 2 der Konvention sind alle erforderlichenMaßnahmen zu treffen, um Mechanismen für eine wirksame Zusammenarbeit aller involvierten Stellen „beim Schutz und der Unterstützung von Opfern und Zeuginnen und Zeugen aller in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt“ zu schaffen. Da nach Art. 18 Abs. 3 der Konvention dazu auch Maßnahmen zur Verhinderung einer Reviktimisierung des Opfers gehören, ist die psychosoziale Prozessbegleitung diesen Maßnahmen zweifelsfrei zuzuordnen. Gemäß Art. 56 der Konvention ist des Weiteren der Schutz von „Zeuginnen und Zeugen“ in „allen Abschnitten der Ermittlungen und Gerichtsverfahren“ sicher zu stellen.  

Dem Gesetzgeber ist zwar die Wahl der Mittel zur Umsetzung der Konvention überlassen und im Lichte haushaltspolitischer Erwägungen kommt ihm ein nicht unerheblicher Ermessenspielraum zu. Allerdings ist die aktuelle Differenzierung hinsichtlich der Gewährung des kostenfreien Zugangs zur Prozessbegleitung anhand bestimmter Deliktskategorien ohne Berücksichtigung des individuellen Bedarfs des Opfers nicht mit der Konvention in Einklang zu bringen. Nach der derzeitigen Rechtslage werden „Kategorien“ von Opfern gebildet, an die ein Anspruch unabhängig von individuellen Belastungsfaktoren geknüpft wird.[91] Dass zudem eine Vielzahl der Fälle von häuslicher Gewalt, bei denen einfache oder gefährliche Körperverletzungen im Raum stehen, nicht erfasst ist, ist nicht mit den Vorgaben der Konvention vereinbar. Gleiches gilt für Fälle der Nachstellung, die ebenfalls nur unter bestimmten Voraussetzungen von der Kostenfreiheit erfasst sind.

Auch die ins richterliche Ermessen gestellte Bewertung der besonderen Schutzbedürftigkeit wird den Anforderungen der Konvention nicht gerecht. Notwendig wäre eine summarische Aufzählung von Fallkonstellationen, die im Regelfall oder stets von einer Kostenübernahme erfasst wären, um den Ermessenspielraum zu reduzieren. Das würde gleichzeitig einer umfassenden Pflicht des Opfers, zu seiner Konstitution vorzutragen, entgegenwirken.

Um den Vorgaben der Konvention gerecht zu werden, ist es daher notwendig, eine Regelung zu schaffen, die nicht auf bestimmte Kategorien von Straftaten abstellt, sondern auf die individuelle Schutzbedürftigkeit bzw. auf den konkreten Unterstützungsbedarf des jeweiligen Opfers (im Prozess). Denkbar sind dabei auch niederschwellige Unterstützungsangebote im Sinne einer Grundversorgung, die eine Betreuung außerhalb der Vorgaben des PsychPbG ermöglichen.[92] Eine besonders professionalisierte Betreuung durch eine prozessbegleitende Person könnte sich indes auf Personen mit besonderen Bedürfnissen beschränken.[93]

Eine umfassende Betreuung ist letztendlich im Interesse aller Verfahrensbeteiligten. Denn eine professionelle Unterstützung des Opfers kann Missverständnisse bei diesem oder auch den Eindruck einer gegen das Opfer gerichteten Prozessentscheidung aufklären und damit Gericht und Staatsanwaltschaft entlasten.[94] Auch trägt die Stärkung und Unterstützung des Opfers wesentlich dazu bei, dass es sich ganz auf seine Aufgabe der wahrheitsgemäßen und vollständigen Aussage konzentrieren kann. Zuletzt kann sich die Nebenklagevertretung auf die rechtlichen Aspekte konzentrieren und muss keinen Spagat zwischen rechtlichen Ausführungen und psychologischer Betreuung versuchen.[95]

Der djb fordert daher, dass das Recht auf kostenfreie psychosoziale Prozessbegleitung auf alle Betroffenen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt im Sinne der Istanbul-Konvention ausgeweitet wird. Es muss eine umfassende Begleitungsmöglichkeit, unabhängig von starren Kategorien von Opfern, geschaffen werden.

VI. Gesamtfazit

Für die effektive Verfolgung von geschlechtsspezifischer Gewalt vor Gericht müssen auch die prozessualen Rahmenbedingungen geschaffen werden. Hier hat sich in den letzten Jahren viel getan. Dennoch gilt es die weiterhin bestehenden Schutzlücken zu schließen. Die mit einem Strafprozess verbundenen Belastungen werden nie vollständig beseitigt werden können. Viele belastende Aspekte können indes reduziert werden, ohne dass Unschuldsvermutung und Wahrheitsfindung dadurch beschränkt werden. Die Rechte der Opfer von Straftaten dürfen nicht gegen die prozessualen Rechte des oder der Angeklagten ausgespielt werden. Die Abwägung der einzelnen Rechtspositionen gegeneinander kommt vielmehr im Ergebnis allen Prozessbeteiligten zugute.

Prof. Dr. Maria Wersig                                 
Präsidentin     

Dr. Leonie Steinl, LL.M.
Vorsitzende der Kommission Strafrecht

Prof. Dr. Ulrike Lembke
Vorsitzende der Kommission Europa- und Völkerrecht

______________________________________________

[1] Zur Ausrichtung der Arbeit des djb auf den prozessrechtlichen Opferschutz, siehe Deutscher Juristinnenbund e.V. (Hrsg.), Juristinnen in Deutschland, Schriftenreihe Deutscher Juristinnenbund e.V., Bd. I, 1998, S. 108.

[2] Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz) v. 21.12.2015, BGBl. 2015 I, S. 2525.

[3] Vgl. Art. 5 des 3. Opferrechtsreformgesetzes.

[4] Gesetz zu dem Übereinkommen des Europarats vom 11.5.2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 17.7.2017, BGBl. 2017 II, S. 1026, 1027.

[5] Vgl. die Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz), BT-Drs. 18/4621, S. 1, 19; siehe auch Bund-Länder-AG, Bericht zur Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU v. 15.09.2018, erhältlich im Internet: https://www.bmjv.de/DE/Themen/OpferschutzUndGewaltpraevention/OpferhilfeundOpferschutz/Bericht_BundLaender_AG.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (Zugriff: 20.11.2018).

[6] LG Münster, Urteil vom 20.11.2015, Az.  11 KLs 540 Js 1486/14 (34/14), erhältlich im Internet: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/muenster/lg_muenster/j2015/11_KLs_540_Js_1486_14_34_14_Urteil_20151120.html (Zugriff: 2.11.2018). Siehe auch das nachfolgende zivilrechtliche Urteil des LG Münster vom 7.12.2017, Az. 02 O 229/17, erhältlich im Internet https://www.kok-gegen-menschenhandel.de/uploads/tx_t3ukudb/lg_muenster_07_12_2017.pdf            
(Zugriff: 2.11.2018).

[7] Im Urteil des zivilrechtlichen Verfahrens vor dem LG Münster vom 7.12.2017 heißt es dazu: „[…] im Rahmen des Strafverfahrens vor dem Landgericht Münster ist von Seiten der Beklagten bzw. ihrer Verteidiger eine sogenannte Konfliktverteidigungsstrategie gewählt worden. Die Hauptverhandlung umfasste 26 Verhandlungstage und dauerte vom 17. Februar 2015 bis zum 20. November 2015. Im Rahmen der Hauptverhandlung wurde die Klägerin zweimal als Zeugin vernommen, und zwar am 31.03.2015 und ein weiteres Mal am 23.09.2015. Zu der letzten Vernehmung heißt es in dem Urteil des Landgerichts wie folgt: „Nicht zuletzt war die aufgrund entsprechender Beweisanträge der Verteidiger erforderlich gewordene zweite Vernehmung vor der Kammer am 23.09.2015, bei der der Zeugin die ihr bis dahin nicht bekannten Audio- und Videoaufzeichnungen zur ‚Auffrischung ihres Erinnerungsvermögens‘ vorgespielt wurden, für die Zeugin besonders belastend. Die Zeugin, die im hohen Maße angespannt war und deren Beine während der mehrstündigen Vernehmung durchgehend zitterten, brach während des Vorspielens der Aufzeichnungen wiederholt in Tränen aus und war sichtlich aufgelöst, so dass dieser Vorgang mehrfach unterbrochen werden musste, damit sich die Zeugin im Beisein ihres Beistandes und der psychiatrischen Sachverständigen soweit beruhigen konnte, dass das Vorspielen bzw. die anschließende Vernehmung fortgesetzt werden konnte.”

[8] Ebd.

[9] Clemm, Christina, Schriftliche Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren v. 16.6.2015, S. 4, erhältlich im Internet: https://www.bundestag.de/blob/379102/fee53d33062a29c73b8e580e7aa788cc/clemm-data.pdf           
(Zugriff: 2.11.2018).

[10] Davor warnt auch Clemm in ihrer Stellungnahme, ebd.

[11] Darüber hinaus sei auf die Vielzahl an internationalen Verträgen verwiesen, die den Schutz insbesondere von Frauen vor Gewalt in den Blick nehmen, genannt:

[12] Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women) v. 18.12.1979, in: United Nations, Treaty Series, Vol. 1249, S. 13.

[13] Siehe lediglich beispielhaft die Argumentation in der Stellungnahme der Bundesregierung, Kombinierter siebter und achter Bericht der Bundesrepublik Deutschland zum Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW), BT- Drs. 18/5100 v. 5.6.2015.

[14] Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Konvention (Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms) des Europarats v. 4.11.1950, Sammlung der Europäischen Verträge Nr. 003, Gesetz über die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten v. 17.08.1952, BGBl. 1952 II S. 685, berichtigt S. 953.

[15] Während Art. 6 Abs. 1 EMRK das Recht auf ein faires Verfahren statuiert, konkretisiert Art. 6 Abs. 3 EMRK nicht abschließend weitere Prozessrechte.

[16] Zu den Tendenzen im internationalen Diskurs, das Fairnessgebot auf den Geschädigten auszudehnen und zu den Ausnahmen im Fall eines Adhäsionsverfahrens siehe Bock, Stefanie, Opferrechte im Lichte europäischer Vorgaben, in: Barton, Stephan/Kölbel, Ralf (Hrsg.), Ambivalenzen der Opferzuwendung des Strafrechts – Zwischenbilanz nach einem Vierteljahrhundert opferorientierter Strafrechtspolitik in Deutschland, 2012, 67-88, S. 69 m.w.N.; ebd. Zur Tatsache, dass die Rechte des Beschuldigten/Angeklagten aber durchaus durch die Rechte des Opfers ihre Beschränkung finden können, S. 73 f.

[17] RL 2012/29/EU des EU Parlaments und des Rates vom 25.10.2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI, ABL. EU Nr. L 315/57 v. 14.11.2012.

[18] Gesetz zu dem Übereinkommen des Europarats vom 11.5.2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 17.7.2017, BGBl. 2017 II, S. 1026, 1027.

[19] Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz), BT-Drs. 18/4621, S. 1 f.

[20] Erwägungsgrund 17 der RL 2012/29/EU.

[21] Erwägungsgrund 38 der RL 2012/29/EU.

[22] Nach Art. 3 lit. c der Istanbul-Konvention wird „Geschlecht“ definiert als, „die gesellschaftlich geprägten Rollen, Verhaltensweisen, Tätigkeiten und Merkmale, die eine bestimmte Gesellschaft als für Frauen und Männer angemessen ansieht“.

[23] Deutsches Institut für Menschenrechte, Rabe, Heike/Leisering, Britta, Analyse. Die Istanbul-Konvention, Februar 2018, S. 49, erhältlich im Internet: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/ANALYSE/Analyse_Istanbul_Konvention.pdf (Zugriff: 2.11.2018).

[24] Ebd.

[25] Siehe Nelles, Ursula/Oberlies, Dagmar (Hrsg.), Reform der Nebenklage und anderer Verletztenrechte, Schriftenreihe Deutscher Juristinnenbund e.V., Bd. II, 1998, S. 12.

[26] Art. 2 Nr. 1 a der Richtlinie 2012/29/EU; danach ist „Opfer“ „i) eine natürliche Person, die eine körperliche, geistige oder seelische Schädigung oder einen wirtschaftlichen Verlust, der direkte Folge einer Straftat war, erlitten hat; ii) Familienangehörige einer Person, deren Tod eine direkte Folge einer Straftat ist, und die durch den Tod dieser Person eine Schädigung erlitten haben“.

[27] Siehe dazu Haverkamp, Rita, Im Labyrinth des Opferschutzes – Zum Entwurf eines Dritten Opferrechtsreformgesetzes -, ZRP 2015, 53, S. 53.

[28] Ebd. S. 55; Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz), BT-Drs. 18/4621, S. 13.

[29] Bock, Stefanie, Einige europarechtlich inspirierte Überlegungen zur Psychosozialen Prozessbegleitung, S. 373 f., in: Goeckenjan, Ingke/Puschke, Jens/Singelnstein, Tobias (Hrsg.), Festschrift für Ulrich Eisenberg, Berlin 2019 (im Erscheinen).

[30] Ebd.

[31] Haverkamp, Rita, Im Labyrinth des Opferschutzes – Zum Entwurf eines Dritten Opferrechtsreformgesetzes, ZRP 2015, 53, S. 53.

[32] Ebd.

[33] Müller Susanne, Überlegungen zu den Auswirkungen opferzentrierter Gesetzgebung auf Theorie und Praxis des Strafprozesses, Betrifft JUSTIZ Nr. 128, 2016, S. 175.

[34] So die Auswertung in Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/4621 – Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz), BT-Drs. 18/6906, S. 20; zu den Stellungnahmen Haverkamp, Rita/Clemm, Christina/Witt, Olaf, Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, Protokoll 18/59, Wortprotokoll der 59. Sitzung v. 17.6.201, erhältlich im Internet: https://www.bundestag.de/blob/387368/871ba4ee8b71ef804b5df24049684f03/wortprotokoll-data.pdf (Zugriff: 2.11.2018).; darauf verweist auch djb, Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz, Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU), Stellungnahme vom 12.12.2014, erhältlich im Internet: www.djb.de/verein/Kom-u-AS/K3/st14-21/ (Zugriff: 2.11.2018).

[35] Bock, Stefanie, Einige europarechtlich inspirierte Überlegungen zur Psychosozialen Prozessbegleitung, S, 373 f., in: Goeckenjan, Ingke/Puschke, Jens/Singelnstein, Tobias (Hrsg.), Festschrift für Ulrich Eisenberg, Berlin 2019 (im Erscheinen).

[36] Siehe z.B. Stellungnahme des Nebenklage e.V. zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz: „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz)“, erhältlich im Internet: https://www.nebenklage.org/wp-content/uploads/2014/12/Nebenklage*Opferrecht.pdf,
S. 2 (Zugriff: 2.11.2018). Siehe auch Nelles, Ursula/Oberlies, Dagmar (Hrsg.), Reform der Nebenklage und anderer Verletztenrechte, Schriftenreihe Deutscher Juristinnenbund e.V., Bd. II, 1998, S. 17.

[37] Abschlussbericht der Reformkommission Sexualstrafrecht, 2017, S. 288.

[38] Abschlussbericht der Reformkommission Sexualstrafrecht, 2017, S. 288. Vgl. auch djb, Stellungnahme zur effektiven Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) in Deutschland, 2018, S. 14., erhältlich im Internet: https://www.djb.de/verein/Kom-u-AS/K6/st18-02/ (Zugriff: 18.10.2018) mit Verweis auf die Studie von Elsner, Erich/Steffen, Wiebke, Vergewaltigung und sexuelle Nötigung in Bayern, 2005, S. 160 ff., wonach Polizeibeamt*innen von Falschanzeigenquoten von bis zu 80% ausgehen. 

[39] Ebd., S. 14 mit Verweis auf Deutscher Richterbund, Stellungnahme 3/2016 (Januar 2016), S. 5: „Auch außerhalb aller Klischees gibt es wohl viele Fälle, in denen einer der beiden Sexualpartner den anderen erst zu den gewünschten sexuellen Handlungen überreden muss, und dazu nicht nur die Kraft seiner Argumente, sondern unter Umständen auch die erhoffte Verführungswirkung sexueller Handlungen einsetzt.“

[40] International Criminal Court, Rules of Procedure and Evidence, U.N. Doc. PCNICC/2000/1/Add.1 (2000).

[41] In Art. 69 Abs. 4 des Römischen Statutes heißt es: „Der Gerichtshof kann in Übereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung über die Erheblichkeit oder Zulässigkeit jedes Beweismittels entscheiden, wobei er unter anderem die Beweiskraft des Beweismittels und alle Nachteile in Betracht zieht, die sich für ein faires Verfahren oder für eine faire Bewertung des Zeugnisses eines Zeugen möglicherweise daraus ergeben.”

[42] Bereits mit entsprechender Begründung vorgeschlagen in Nelles, Ursula/Oberlies, Dagmar (Hrsg.), Reform der Nebenklage und anderer Verletztenrechte, Schriftenreihe Deutscher Juristinnenbund e.V., Bd. II, 1998, S. 17; Nelles/Oberlies schlagen indes die Verankerung der Begründungspflicht direkt im Gesetzeswortlaut des § 68a StPO vor.

[43] Siehe dazu u.a. Kett-Straub, Gabriele, Wieviel Opferschutz verträgt das Strafverfahren?, Zeitschrift für Internationales Strafrecht 2017, 341-347, S. 341 mit Verweis auf mit Verweis u.a. auf Cierniak, Jürgen/Niehaus, Holger, in: Knauer, Christoph/Kudlich, Hans/Schneider, Hartmut (Hrsg.), Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, 2014, § 247 Rn. 22 f.; Kölbel, Ralf/Bork, Lena, Sekundäre Viktimisierung als Legitimationsformel, 2012, Kölbel/Bork kommen zu dem Schluss, dass die derzeitige Forschungslage „schwerlich zufrieden“ stellt (S. 63) und betonen, dass es bislang keine „zuverlässige empirisch-wissenschaftliche Grundlage“ dazu gebe (S. 74); sehr kritisch auch Neuhaus, Ralf, Strafverteidiger 2017, 55, S. 56.

[44] BT-Drs. 18/4621, S. 29.

[45] Deutsches Institut für Menschenrechte, Rabe, Heike/Leisering, Britta, Analyse. Die Istanbul-Konvention, Februar 2018, S.50, erhältlich im Internet: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/ANALYSE/Analyse_Istanbul_Konvention.pdf (Zugriff: 2.11.2018),mit Verweis auf die Studie Kruse, Andreas?/Schmitt, Eric/Hinner, Jörg, in: Forschungsprojekt Belastungen von Opfern in Ermittlungsverfahren, 2017, ab S. 47 ff., erhältlich im Internet: https://weisser-ring-stiftung.de/sites/default/files/domains/weisser_ring_stiftung/downloads/wrsforschungsberichthp_1.pdf (Zugriff: 2.11.2018),sowie kleinere Erhebungen beispielsweise beiKotlenga?/?Nägele?/?Nowak, Bedarf und Rechte von Opfern im Strafverfahren Informationen und Empfehlungen für Polizei, Justiz und Opferunterstützungseinrichtungen (2016), S. 25 f., im Internet: http://www.inasc.org/pdf/Opferschutz-Strafverfahren-Partnergewalt-Forschungsbericht2016.pdf (Zugriff: 2.11.2018).

[46] Stellungnahme Clemm, Christina, Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, Protokoll 18/59, Wortprotokoll der 59. Sitzung v. 17.6.2015, S. 11, erhältlich im Internet: https://www.bundestag.de/blob/387368/871ba4ee8b71ef804b5df24049684f03/wortprotokoll-data.pdf (Zugriff: 2.11.2018); vgl. auch die Strafrechtspolitische Forderungen des WEISSEN RINGS, Stand Mai 2017, erhältlich im Internet: https://weisser-ring.de/experten/recht/strafrecht (Zugriff: 2.11.2018).

[47] In diese Richtung argumentiert Neuhaus, Ralf, Strafverteidiger 2017, 55, S. 56.

[48] Bock, Stefanie, Einige europarechtlich inspirierte Überlegungen zur Psychosozialen Prozessbegleitung, S. 365, in: Goeckenjan, Ingke/Puschke, Jens/Singelnstein, Tobias (Hrsg.), Festschrift für Ulrich Eisenberg, Berlin 2019 (im Erscheinen).

[49] Unterstützt wird zudem die Forderung des Deutschen Instituts für Menschenrechte, wonach sich die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Häusliche Gewalt“ mit der sekundären Viktimisierung in Strafverfahren befassen sollte. Deutsches Institut für Menschenrechte, Rabe, Heike/Leisering, Britta, Analyse. Die Istanbul-Konvention, Februar 2018, S.51, erhältlich im Internet: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/ANALYSE/Analyse_Istanbul_Konvention.pdf (Zugriff: 2.11.2018).

[50] Zum Teil wird vertreten, die Fortbildungspflicht leite sich bereits aus der Dienstleistungspflicht der Richterschaft ab, vgl. Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Alfred Hartenbach, Antwort auf Anfrage v. 6.12.2007, BT-Drs. 16/7434, S. 20.

[51] djb, Stellungnahme zur effektiven Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) in Deutschland, 2018, S. 13 ff., erhältlich im Internet: https://www.djb.de/verein/Kom-u-AS/K6/st18-02/ (Zugriff: 2.11.2018).

[52] UN Committee on the Elimination of Discrimination Against Women (CEDAW), CEDAW General Recommendation No. 19: Violence against women, 1992, erhältlich im Internet:              
http://www.refworld.org/docid/52d920c54.html (Zugriff: 2.11.2018).

[53] Exemplarisch zur Notwendigkeit der Fortbildung im Hinblick auf die CEDAW, Beobachtungsstelle für gesellschaftspolitische Entwicklungen in Europa Kenntnis und Anwendung der UN-Frauenkonvention in der Justiz, Eine Untersuchung von CEDAW in Deutschland und Frankreich, 2016, erhältlich im Internet: https://www.beobachtungsstelle-gesellschaftspolitik.de/f/beb2500193.pdf (Zugriff 2.11.2018)

[54] UN Committee on the Elimination of Discrimination Against Women (CEDAW), CEDAW General Recommendation No. 28 on the Core Obligations of States Parties under Article 2 of the Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women, UN-Dok. CEDAW/C/GC/28, 16.12.2010.

[55] Committee on the Elimination of Discrimination Against Women (CEDAW), CEDAW General recommendation on women’s access to justice, UN-Dok. CEDAW/C/GC/33, 25.7.2015.

[56] Im Rahmen des Staatenberichtsverfahrens gab Deutschland an, dass im Rahmen der juris-Suche nur 4 Urteile angezeigt würden, die auf die UN Frauenrechtskonvention verwiesen, List of issues and questions in relation to the combined seventh and eighth periodic reports of Germany, Addendum Replies of Germany to the list of issues, 9.11.2016, S. 1, erhältlich im Internet: https://bit.ly/2R1qhNV (Zugriff 2.11.2018).

[57] Ebd., siehe auch Stellungnahme der Bundesregierung, Kombinierter siebter und achter Bericht der Bundesrepublik Deutschland zum Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW), BT- Drs. 18/5100 v. 5.6.2015, S. 10; soweit die Bundesregierung sich darauf beruft, die Deutsche Richterakademie biete Fortbildungen an, die einen Überblick über den internationalen Menschenrechtsschutz geben” bzw. Fortbildungen auch “die UN-Konventionen zum Gegenstand haben”, kann dies keinesfalls genügen.

[58] GV.NRW Ausgabe 2015 Nr. 45 vom 16.12.2016 Seite 811–834.

[59] djb, Stellungnahme zur effektiven Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) in Deutschland, 2018, S. 13 ff., erhältlich im Internet: https://www.djb.de/verein/Kom-u-AS/K6/st18-02/ (Zugriff: 2.11.2018).

[60] Erläuternder Bericht (Randnummer 192) zu Art. 36 der Istanbul-Konvention: „Es muss auch dafür Sorge getragen werden, dass die Auslegungen der Gesetzgebung zu Vergewaltigung und die in den entsprechenden Fällen eingeleiteten Strafverfolgungsmaßnahmen nicht von Geschlechter-Stereotypen und Mythen zur männlichen bzw. weiblichen Sexualität beeinflusst werden“; Art. 49, 50 Istanbul-Konvention.

[61] djb, Stellungnahme zur effektiven Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) in Deutschland, 2018, S. 13 ff., erhältlich im Internet: https://www.djb.de/verein/Kom-u-AS/K6/st18-02/ (Zugriff: 2.11.2018).

[62] Ebd.

[63] Erhältlich im Internet: https://bit.ly/2qUmfLw und https://bit.ly/2S1jO5x (Zugriff: 2.11.2018).

[64] djb, Stellungnahme zur effektiven Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) in Deutschland, 2018, S. 14 f., erhältlich im Internet: https://www.djb.de/verein/Kom-u-AS/K6/st18-02/ (Zugriff: 2.11.2018).

[65] Ebd.; „Eine gesetzliche Pflicht zur Fortbildung auch für Richter*innen verstößt nicht gegen den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit.“ mit Verweis auf Classen, Claus Dieter, in: von Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz, Bd. 3, 3. Aufl. 2018, Art. 97 GG, Rn. 29.

[66] Ebenso findet sich der Beschleunigungsgrundsatz in Art. 6 EMRK; dieser sichert vorrangig die Rechte des/der Beschuldigten/Angeklagten, im Fall eines Adhäsionsverfahrens wird aber auch das Opfer sich auf Art. 6 EMRK berufen können.

[67] BGH, Beschluss vom 05.04.2016, 5 StR 40/16.

[68] Deutsches Institut für Menschenrechte, Rabe, Heike/Leisering, Britta, Analyse. Die Istanbul-Konvention, Februar 2018, S. 50, erhältlich im Internet: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/ANALYSE/Analyse_Istanbul_Konvention.pdf (Zugriff: 2.11.2018).

[69] OLG Hamburg, Beschluss vom 24. Oktober 2014, Aktenzeichen 1 Ws 110/14.

[70] Vgl. Deutsches Institut für Menschenrechte, Rabe, Heike/Leisering, Britta, Analyse Istanbul-Konvention, Februar 2018, S. 50.

[71] Bock, Stefanie, Nebenklage stößt im NSU-Prozess an ihre Grenzen - Opferrechte in Großverfahren, erschienen in Legal Tribune Online, 17.2.2015, erhältlich im Internet: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/strafverfahren-nebenklage-reform-nsu-prozess/     
(Zugriff: 2.11.2018).

[72] Ebd.

[73] Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD 19. Legislaturperiode, erhältlich im Internet: https://www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag*2018-2021*Bund*final.pdf (Zugriff 2.11.2018).

[74] Ebd., S. 123.

[75] Schon Art. 1 der der Richtlinie 2012/29/EU sieht vor, dass das Opfer in Kontakt mit Unterstützungsdiensten und Behörden eine individuelle Behandlung zu erfahren hat. Gemäß Art. 22 der Richtlinie 2012/29/EU hat eine individuelle Begutachtung der Bedürfnisse des Opfers zu erfolgen und die sich aus dem Schutzanspruch nach Art. 23 der Richtlinie 2012/29/EU abgeleiteten Maßnahmen sind diesen festgestellten individuellen Bedürfnissen anzupassen.

[76] Müller, Susanne, Überlegungen zu den Auswirkungen opferzentrierter Gesetzgebung auf Theorie und Praxis des Strafprozesses, Betrifft JUSTIZ Nr. 128, 2016, S. 180 f.

[77] Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz), BT-Drs. 18/4621, S. 31; in diese Richtung auch Meyer-Goßner/Schmitt, 2017, § 406g, Rn. 4.

[78] BeckOK, StPO/Weiner, 29. Ed. 2018, § 406g, Rn. 10.

[79] Ebd.

[80] Clemm, Christina, Schriftliche Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren v. 16.6.2015, S. 7, erhältlich im Internet: https://www.bundestag.de/blob/379102/fee53d33062a29c73b8e580e7aa788cc/clemm-data.pdf             
(Zugriff: 2.11.2018).

[81] Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz), BT-Drs. 18/4621, S. 32.

[82] Bundesrat zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz), BR-Drs. 56/15, S. 32; BeckOK, StPO/Weiner, 29. Ed. 2018, § 406g, Rn. 11.

[83] Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz), BT-Drs. 18/4621, S. 32.

[84] Ebd., so auch BeckOK, StPO/Weiner, 29. Ed. 2018, § 406g, Rn. 11.

[85] Vgl. Wenske, Marc, Der Psychosoziale Prozessbegleiter (§ 406g StPO), Juristische Rundschau 2017, 457, S. 463.

[86] Clemm, Christina, Schriftliche Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren v. 16.6.2015, S. 7, erhältlich im Internet: https://www.bundestag.de/blob/379102/fee53d33062a29c73b8e580e7aa788cc/clemm-data.pdf            
(Zugriff: 2.11.2018)

[87] Vgl. die Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz), BT-Drs. 18/4621, S. 1, 19, siehe auch Bund-Länder-AG, Bericht zur Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU v. 15.09.2018, erhältlich im Internet: bit.ly/2MxWytz (Zugriff 2.11.2018)

[88] Dass die Formulierung der Richtlinie auch den Zugang Leistungen umfassen muss, stellt Bock überzeugend dar, Bock, Stefanie, Einige europarechtlich inspirierte Überlegungen zur Psychosozialen Prozessbegleitung, S. 366, in: Goeckenjan, Ingke/Puschke, Jens/Singelnstein, Tobias (Hrsg.), Festschrift für Ulrich Eisenberg, Berlin 2019 (im Erscheinen).

[89] Ausführlich zum Ansatz der bedarfsorientierten Betreuung, ebd., S. 371 f.

[90] djb, Stellungnahme zur effektiven Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) in Deutschland, 2018, S. 11 ff., erhältlich im Internet: https://www.djb.de/verein/Kom-u-AS/K6/st18-02/ (Zugriff: 2.11.2018).

[91] Bock, Stefanie, Einige europarechtlich inspirierte Überlegungen zur Psychosozialen Prozessbegleitung, S. 368 ff., in: Goeckenjan, Ingke/Puschke, Jens/Singelnstein, Tobias (Hrsg.), Festschrift für Ulrich Eisenberg, Berlin 2019 (im Erscheinen).

[92] Ebd., S. 371 f.

[93] Ebd.

[94] Müller, Susanne, Überlegungen zu den Auswirkungen opferzentrierter Gesetzgebung auf Theorie und Praxis des Strafprozesses, Betrifft JUSTIZ Nr. 128, 2016, S. 180 f.

[95] Ebd.