Stellungnahme: 17-02


zu Ehen Minderjähriger: djb fordert Schutz ohne Bevormundung

Stellungnahme vom

I. Einleitung

Im Fokus der medialen und juristischen Diskussion steht aus aktuellem Anlass die Frage der Anerkennung von Ehen Minderjähriger. Das Problem ist bekannt, erreicht durch den Zuzug Minderjähriger aus politischen Krisengebieten aber eine neue Dimension.

Gesetzgeberischer Handlungsbedarf wird gesehen. Ein vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) erarbeiteter Entwurf ist zurückgestellt worden. Reformbestrebungen gibt es, in welchem Umfang ist gegenwärtig offen.

Die bestehenden zivilrechtlichen Regelungen, insbesondere der Grundsatz der Zivilehe (§§ 1310 Abs. 1, 1588 BGB), dürfen aber andererseits nicht davon abhalten, Änderungsbedarf festzustellen. Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) spricht sich mit Rücksicht auf die Belange der betroffenen Frauen und Mädchen ausländischer Herkunft für eine Reform mit Augenmaß aus, um im Ergebnis eine größere Akzeptanz zu erreichen und bereits getroffene gesetzgeberische Entscheidungen, die sich bewährt haben, beizubehalten.

II. Begriffsbestimmung

Der Begriff der Minderjährigenehe ist nicht exakt konturiert. Im Sprachgebrauch des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet sich im Allgemeinen Teil der Begriff „Minderjähriger“, während im Familienrecht- und Familienverfahrensrecht ganz überwiegend das Wort „Kind“ verwandt wird, was den Zeitraum bis zur Volljährigkeit erfasst (zu den Ausnahmen gemäß §§ 1303 ff. BGB s. Ziffer III). Diese Begrifflichkeit entspricht auch dem internationalen Recht, beispielhaft sei in diesem Zusammenhang auf Art. 2 des Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 (KSÜ) verwiesen .

Aus Sicht des nationalen Gesetzgebers sind Ehen, die vor Eintritt der Volljährigkeit geschlossen werden, nicht erwünscht und nur als Ausnahme gemäß § 1303 Abs. 2 BGB möglich, s. Ziffer III, wie der Beitritt Deutschlands zum UN-Eheschließungsabkommen, der mit dem Gesetz zum Übereinkommen vom 10. Dezember 1962 über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen (ausgefertigt am 7. Februar 1969, gültig ab 15. Februar 1969, BGBl II 1969, 161) erfolgte, nahe legt. Dies gilt, obwohl dessen Art. 2 Satz 2 ebenso wenig eine konkrete Altersgrenze nennt wie beispielsweise Art. 12 EMRK. Danach ist konventionsrechtlich das Recht verbürgt, im heiratsfähigen Alter Ehen schließen zu dürfen. Wann jedoch die Heiratsfähigkeit oder Ehemündigkeit anzunehmen ist, gibt die Europäische Menschenrechtskonvention nicht zweifelsfrei vor.

III. Eheschließungen im Inland

Minderjährige können in Deutschland keine gültige Zivilehe schließen; sie sind nach §  1303  Abs. 1 BGB nicht ehemündig. Eine Ausnahme gilt für Minderjährige, die das 16.  Lebensjahr vollendet haben. Für sie besteht – auf Antrag – die Möglichkeit, sich für die Eheschließung mit einer volljährigen Person durch familiengerichtliche Entscheidung eine Befreiung erteilen zu lassen. In der familiengerichtlichen Praxis sind diese Fallkonstellationen eher selten anzutreffen. Die Befreiung von der Ehemündigkeit wird beantragt und häufig auch erteilt, wenn eine Schwangerschaft besteht und die Eltern des/ der Minderjährigen der Eheschließung nicht widersprechen (§ 1303 Abs. 3 BGB).

Nur bei Vorliegen der Eheschließungsvoraussetzungen nimmt der/die Standesbeamt_in die Trauung vor (§§ 1310 BGB, 12, 13 PStG).

Allein die wirksame Trauung durch eine_n Standesbeamt_in begründet rechtlich die Ehe; ein nur kirchlich getrautes Paar führt eine nichteheliche Lebensgemeinschaft.[1]

IV. Eheschließungen im Ausland

Vorrangig in den Blick zu nehmen sind Ehen zwischen Minderjährigen, die im Ausland unter Beachtung des dortigen formellen und materiellen Rechts geschlossen werden. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass zahlreiche Rechtsordnungen die Ehemündigkeit bereits vor dem 16. Lebensjahr einsetzen lassen, darunter auch Staaten, die dem westlichen Kulturkreis angehören. So nehmen z.B. einige Bundesstaaten der USA die Ehemündigkeit bereits unter 16 Jahren an, in New Hampshire sind Mädchen sogar schon mit 13 Jahren ehemündig. In der arabischen Welt ist Ehemündigkeit ebenfalls gelegentlich vor dem Erreichen der Volljährigkeit gegeben, im Iran etwa für Mädchen bereits im 13. Lebensjahr.[2]

Ist nach dem Recht des Heimatstaates Ehemündigkeit gegeben, dann ist die Ehe aus deutscher Sicht wirksam geschlossen. Das ist nach geltendem Recht zu akzeptieren. Denn gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB gelten für die Eheschließung die Voraussetzungen des Staates, dem die Eheleute angehören.

Die Problematik, ob die Anerkennung der im Ausland geschlossenen Ehe an dem ordre-public Vorbehalt des Art. 6 EGBGB scheitert, stellt sich hingegen erst, wenn es um die Nachbeurkundung in Deutschland (§ 34 PStG) oder um eine Inzidentprüfung z.B. in einem Sorgerechts- oder Umgangsverfahren geht. In diesen Fällen hilft der notwendige Rückgriff auf Art. 6 EGBGB, um inakzeptable Ergebnisse zu vermeiden.

Über eine Einzelfallprüfung kann so das Mindestheiratsalter, unterhalb dessen eine Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe mit mindestens einem/einer minderjährigen Ehegatt_in ausscheidet, in Anlehnung an § 1303 Abs. 2 BGB angenommen werden, mit der Folge, dass eine Anerkennung von Ehen, in denen mindestens einer der Ehegatten unter 16 Jahren alt ist, nicht in Betracht kommt.

VI. Nichtigkeit oder Aufhebbarkeit der Ehe

Das deutsche Recht geht seit der Kindschaftsrechtsreform (1998) davon aus, dass die unter Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 1303, 1304, 1306, 1307 und 1311 BGB geschlossene Ehe lediglich aufhebbar und nicht per se nichtig ist. Die Aufhebung scheidet indes aus, wenn der/die minderjährige Ehegatt_in die Ehe nach Eintritt der Volljährigkeit bestätigt hat (§ 1315 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Da die Folgen der Aufhebung der Ehe unterhaltsrechtlich gemäß §  1318 BGB zum Teil denen der Scheidung einer Ehe nachgebildet sind, und die Aufhebung der Ehe nicht ex tunc wirkt, bietet dieses Konzept für den/die minderjährigen Ehegatt_in, aber auch für gemeinsame Kinder, den weitreichendsten Schutz.

Der beschriebene Rahmen hat ebenso für diejenigen Frauen/Mädchen zu gelten, die im Ausland geheiratet haben und in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.

Bei fehlender Ehemündigkeit ist – wie dargestellt – nach nationalem Recht die Aufhebung nur ausgeschlossen, wenn entweder das Familiengericht die Eheschließung genehmigt, oder der betroffene Ehegatte die Ehe nach Eintritt der Volljährigkeit bestätigt, § 1315 Abs. 1 S 1 Nr. 1 BGB. Gerade die Bestätigung der Ehe durch willentliche Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft nach Erreichen der Volljährigkeit kann das nationale Recht nicht ignorieren, denn dieser Mechanismus dient auch und gerade dem Schutz der minderjährig verheirateten Frauen.

So ist eine wirksam geschlossene Ehe Voraussetzung dafür, dass der Ehemann als rechtlicher Vater der Kinder im Sinne des § 1592 Nr. 1 BGB gilt. Der Unterhaltsanspruch der Mutter eines Kindes ist – je nachdem, ob eine Ehe vorliegt oder nicht – unterschiedlich ausgestaltet (§§ 1361, 1569 ff., 1318 Abs.2 S. 2 oder § 1615 l BGB).

Dazu kommen ausländerrechtliche Besonderheiten, insbesondere das Recht zum Familiennachzug hängt davon ab, ob die Nachzugwillige wirksam mit dem in Deutschland Aufenthaltsberechtigten verheiratet ist (§ 30 AufenthG).

Wenn (wie es in einem zwischenzeitlich zurückgezogenen Gesetzesentwurf des BMJV geplant war) in Deutschland unerwünschte Ehen von Minderjährigen als nichtig behandelt werden sollten, dann widerspricht das der Systematik des geltenden Rechts. Denn der Gesetzgeber hat sich mit der Einführung der §§ 1313 ff. BGB bewusst dafür ausgesprochen, fehlerhafte Ehen nur für die Zukunft unter Wegfall der Nichtigkeit aufzuheben.

Erst dann, wenn – auf Antrag eines Ehegatten – das Familiengericht die Ehe aufgehoben hat (auf das im pflichtgemäßen Ermessen stehende Antragsrecht der Verwaltungsbehörde nach § 1316 BGB soll hier nicht näher eingegangen werden), gilt das Eheband als gelöst. Die in der Ehe geborenen Kinder behalten ihren rechtlichen Vater, die Frauen gegebenenfalls ihren Unterhaltsanspruch. Das Konzept der möglichen Aufhebbarkeit der Ehe löst daher die durch „Kinderehen“ entstehenden Probleme hinreichend.

V. Flankierender Schutz durch das Scheidungsrecht

Die Annahme, dass die in einer „Kinderehe“ gebundene Frau im Einzelfall durch das geltende Recht adäquat geschützt ist, findet seine Stütze auch im geltenden Scheidungsrecht.

Das Recht, sich vom Ehepartner zu trennen, ist in Deutschland durch das Ehe- und Scheidungsrecht abgesichert. Niemand kann von Staats wegen zur Aufnahme oder Fortführung einer ehelichen Lebensgemeinschaft gezwungen werden (§ 1353 Abs. 2 BGB): Wer mit dem Willen zur dauerhaften Trennung, Eheaufhebung oder Scheidung die eheliche Lebensgemeinschaft beendet, kann auf staatlichen Beistand hoffen. Hier können Gewaltschutzverfahren, polizeiliche Wegweisungsverfügungen, Wohnungszuweisungen und nicht zuletzt die Bewilligung sozialstaatlicher Leistungen helfen, Frauen aus Zwangslagen zu befreien. Selbst wenn das Heimatrecht eine Scheidung nicht zulässt, wird die Ehe in Deutschland gleichwohl zu scheiden sein (Art. 10 ROM III).

Fazit

Der djb hält (Sonder-)Regelungen zu Minderjährigenehen aus Anlass der Flüchtlingskrise nicht für zwingend geboten, weil sich vor allem mit der Regelung einer Nichtigkeit dieser Ehen mehr Risiken als Chancen für betroffene Frauen ergeben. Es ist als ausreichender Schutz der Betroffenen anzusehen, dass Ehen von Minderjährigen – wie im Übrigen auch Zwangsehen – mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden können. Die Systematik des deutschen Eheaufhebungsrechts stellt sicher, dass es Frauen und Mädchen selbst überlassen bleibt, ob sie eine als Minderjährige geschlossene Ehe weiter leben wollen. Betrachten wir die Ehen, die sie als Minderjährige geschlossen haben, als nichtig, sind sie ungewollt Mütter von nichtehelichen Kindern, können ihre Ehemänner nicht nach Deutschland holen und sind nach ihren eigenen Wertvorstellungen möglicherweise „entehrt“.

Die Frage der Wirksamkeit einer geschlossenen Ehe sollte der Selbstbestimmung jeder einzelnen mündigen Frau vorbehalten sein.

Schließlich wird oft übersehen, dass bei einem gewöhnlichen Aufenthalt der Beteiligten in Deutschland für den Fall der Ehescheidung, eine internationale Zuständigkeit in Deutschland nach der Brüssel IIa-VO gegeben ist mit der Folge, dass den Eheleuten auch die Möglichkeit offen steht, eine Rechtswahl hinsichtlich des auf ihre Ehescheidung anzuwenden Rechts zu treffen (Art. 5 Rom III). Es ist also den Beteiligten damit nicht verwehrt, wieder auf ihr Heimatrecht zurückzugreifen.[3]

Ein Reformbedarf wird vorrangig für eine Änderung des Art. 13 Abs. 1 EGBGB bestehen. Denn die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit jedes Verlobten entspricht nicht mehr dem Ansatz der internationalen, insbesondere europäischen Gesetzgebung. Angeknüpft werden sollte primär an die Ehemündigkeitsvoraussetzungen des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Verlobten.

Ob darüber hinaus die Regelung des § 1303 Abs. 2 BGB zu streichen ist, hängt auch davon ab, ob allein eine Eheschließung erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres erwünscht ist, was der djb unterstützt, oder die Vorschrift als Anknüpfungspunkt für eine Kindeswohlprüfung z.B. in einem Verfahren zur Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe nicht doch zweckdienlich ist.[4]

 

Ramona Pisal                                         
Präsidentin  

Brigitte Meyer-Wehage
Kommission Zivil-, Familien- und Erbrecht,
Recht anderer Lebensgemeinschaften                                       
 

 

 


[1] Zur Abschaffung des Voraustrauungsverbots – § 67 ff. PstG aF und der damit verbundenen Entkoppelung von Staat und Kirche: Schwab FamRZ 2008, 1121, Schüller NJW 2008, 2745.

[2] Peter Scholz, Islamisches Recht im Wandel, am Beispiel des Eherechts islamischer Staaten, Freie Universität Berlin, 2002, 46 ff., Fußnote 50 : in Ägypten im 16., in Jordanien im 15., in Kuwait im 15., in Marokko im 15., im Libanon im 17., in Syrien im 17., in Tunesien im 17. Und im Sudan im 10. Lebensjahr. Die Festlegung des Mindestalters bei einer Eheschließung wird in den USA von den Bundesstaaten vorgenommen. In den meisten Bundesstaaten wird die Ehemündigkeit grundsätzlich mit der Vollendung des 18. Lebensjahres erreicht. Ausnahmen bestehen in Nebraska (19 Jahre) und Mississippi (21 Jahre). In den meisten Bundesstaaten (außer Kalifornien) dürfen auch jüngere Personen heiraten, wenn ihre Eltern der Eheschließung zustimmen und wenn sie ein Mindestalter, das die Bundesstaaten jeweils festlegen, erreicht haben. In den meisten Bundesstaaten liegt dieses Mindestalter bei 16 Jahren, in anderen bei 17 Jahren, seltener schon bei 15 Jahren. Vereinzelt bestehen Ausnahmeregelungen für schwangere Mädchen: In North Carolina können diese, wenn die Eltern zustimmen, ohne Beachtung eines Mindestalters heiraten. In Georgia dürfen schwangere 16-Jährige ohne elterliches Einverständnis heiraten. Wenn eine gerichtliche Genehmigung vorliegt, sind in einigen Bundesstaaten weitere Ausnahmen möglich: in Kalifornien (Personen unter 18 Jahre), Washington (unter 17), Massachusetts (16 Jahre), Arizona, Pennsylvania, Texas (unter 16), Michigan (15 Jahre), New York, Utah (14 Jahre) und New Hampshire (Mädchen ab 13 Jahre, Jungen ab 14 Jahre). In einigen Bundesstaaten wird zusätzlich zur richterlichen Erlaubnis eine Zustimmung der Eltern verlangt.

[3] Zur Problematik der Privatscheidung: OLG München, EuGH-Vorlage vom 29.06.2016 – 34 Wx 146/14 –, zitiert nach juris.

[4] zu Änderungsvorschlägen auch: Antomo, NJW 2016, 3558 ff.= NZFam 2016, 1155.