Stellungnahme: 16-04


zur Öffentlichen Anhörung "Verbesserung der Situation Alleinerziehender" im BT-Ausschuss Familie, Senioren, Frauen und Jugend am 14. März 2016

Stellungnahme vom

 

Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verbesserung der Unterstützung von Alleinerziehendenfamilien ist aus Sicht des djb ein wichtiges frauen- und familienpolitisches Anliegen, sie sollte haushaltspolitischen Zielen nicht einseitig untergeordnet werden. Diese Stellungnahme beschränkt sich auf die aus Sicht des djb dringlichsten Reformschritte und greift deshalb nicht alle in den der Anhörung zugrundeliegenden Anträgen angesprochenen Themen auf.

1. Öffentliche Kinderbetreuung

Investitionen in eine öffentliche Kinderbetreuungsinfrastruktur, die qualitativ hochwertig, ganztägig verfügbar und preisgünstig bzw. kostenlos ist, verbessern die Situation von Alleinerziehendenfamilien, weil sie eine Erwerbstätigkeit erst ermöglichen.[1] Nur so kann der hinter dem Anspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz (§ 24 SGB VIII) stehende gesetzgeberische Wille, nämlich die Vereinbarkeit von Familienarbeit und Beruf zu verbessern, tatsächlich verwirklicht werden. Der djb fordert daher weitere Anstrengungen, um allen Eltern, die einen Betreuungsplatz benötigen, diesen auch im gewünschten Umfang zur Verfügung zu stellen. Dabei sollten gerade in den Ballungsgebieten die Kommunen als Träger der öffentlichen Jugendhilfe weiterhin unterstützt werden. Eine hinreichende Infrastruktur wird dabei nicht nur für Kinder im vorschulischen Alter benötigt. Gerade auch Alleinerziehende mit schulpflichtigen Kindern benötigen verlässliche und möglichst ganztägige Betreuungsangebote, um einer existenzsichernden Berufstätigkeit nachgehen zu können.

2. Reformbedarf beim Unterhaltsvorschuss

Der Unterhaltsvorschuss ist eine wichtige Unterstützungsleistung für Alleinerziehende, weil sie relativ unbürokratisch zur Verfügung steht, wenn der Kindesunterhalt ausfällt. Ausfallender, unregelmäßig oder nicht in voller Höhe gezahlter Kindesunterhalt stellt ein großes Problem für viele Alleinerziehendenhaushalte dar. Nach einer aktuellen Studie kann sogar in den meisten Fällen durch Kindesunterhaltszahlungen weder der angemessene Bedarf eines Kindes gedeckt noch eine Mindestsicherung erreicht werden.[2] Wenn das Sicherungsversprechen des Kindesunterhaltsrechts sich in so vielen Fällen als trügerisch erweist, sollte der Gesetzgeber handeln und das ursprüngliche Konzept des Unterhaltsvorschusses als eine temporäre Unterstützungsleistung für Alleinerziehende überdenken. Deshalb empfiehlt der djb die Aufhebung der Altersgrenze von 12 Jahren in § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVG und Erweiterung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Alleinerziehend kann eine Phase im Lebensverlauf sein, die erst mit einem Alter der Kinder über 12 Jahren beginnt, auch diese Familien benötigen dann Unterstützung durch die Unterhaltsvorschussleistung. Auch eine Anhebung der maximalen Bezugsdauer von 72 Monaten (§ 3 S. 1 UVG) wäre sinnvoll, da die Zahlen der Inanspruchnahme des Unterhaltsvorschussgesetzes nahelegen, dass viele Alleinerziehende für längere Zeiten keinen Kindesunterhalt erhalten und insofern dieser Unterstützung bedürfen. Aus rechtssystematischen Gründen spricht sich der djb darüber hinaus für eine Rückkehr zu einer nur hälftigen statt vollen Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsvorschuss aus. Die Unterhaltsvorschussleistung soll ausfallenden Kindesunterhalt ersetzen und das Durchsetzungsrisiko auf den Staat verlagern. Würde der andere Elternteil Kindesunterhalt zahlen, dürfte er ebenfalls nur die Hälfte des Kindergeldes in Abzug bringen. Gleiches sollte (wie vor 2008) auch wieder für den Unterhaltsvorschuss gelten.

3. Reformbedarf im SGB II
3.1 Einstandspflichten in der Bedarfsgemeinschaft

Gesetzliche Regelungen sollten kein bestimmtes Familien- und Partnerschaftsmodell bevorzugen oder benachteiligen, sondern möglichst neutral wirken. Gerade im Grundsicherungsrecht sieht der djb Regelungen mit problematischen Steuerungswirkungen.[3] Die strikte Einkommensanrechnung auf den Bedarf aller Mitglieder einer weit gefassten Bedarfsgemeinschaft erschwert das Zusammenleben in sogenannten Patchworkfamilien. Eine neue Partnerschaft des alleinerziehenden Elternteiles begründet schnell sozialrechtliche Einstandspflichten des neuen Partners/der neuen Partnerin, obwohl familienrechtlich keine Unterhaltspflicht für das Kind besteht (sog. Stiefkindproblematik). Zumindest bezogen auf die Kinder sollten die sozialrechtlichen Einstandspflichten aufgehoben werden, um freie Entscheidungen über familiäres Zusammenleben auch in finanziell angespannten Situationen zu ermöglichen. Der neue Partner/die neue Partnerin sollte zudem nicht allein infolge der neuen Partnerschaft dem Regime des Grundsicherungsrechts unterfallen und anteilig hilfebedürftig werden, obwohl sein/ihr Einkommen für den eigenen Lebensunterhalt ausreicht. Diese rechtspolitisch verfehlte/familienhindernde Konsequenz der aktuellen Methode der horizontalen Einkommensanrechnung in Bedarfsgemeinschaften kann durch eine Rückkehr zur vertikalen Einkommensanrechnung beseitigt werden, wie sie früher für die Sozialhilfe galt.

3.2 Temporäre Bedarfsgemeinschaft und Kosten des Umgangs

Schließlich spricht sich der djb gegen die gesetzliche Verankerung der richterrechtlichen Konstruktion der sogenannten temporären Bedarfsgemeinschaft im SGB II für Zeiten des Umgangs des Kindes mit dem anderen Elternteil aus, weil diese Regelung zu problematischen Leistungskürzungen in der Bedarfsgemeinschaft von Alleinerziehenden führt. Es besteht sowohl die Gefahr einer Bedarfsunterdeckung des Kindes, weil manche Kosten weiterlaufen und manche Kosten durch den Umgang doppelt anfallen, als auch eine problematische Verknüpfung von Umgangszeiten und möglichen finanziellen Härten, die nicht im Interesse von Familien ist. Der djb empfiehlt die Einführung eines Umgangsmehrbedarfs im SGB II, um die Kosten im Haushalt des anderen Elternteiles während des Umgangs abzudecken.

3.3 Anrechnung des Mindestelterngeldes

Das Mindestelterngeld in Höhe des Sockelbetrages von 300 Euro, das unabhängig vom vorherigen Erwerbseinkommen des betreuenden Elternteils gezahlt wird (§ 2 Abs. 4 BEEG), sollte nicht als Einkommen auf die Leistungen nach dem SGB II angerechnet werden. Diese Einkommensanrechnung ist 2011 erstmals eingeführt worden, selbst das frühere Erziehungsgeld war immer anrechnungsfrei. Die Gruppe der Eltern im SGB II-Leistungsbezug ist die einzige Gruppe, die im Jahr nach der Geburt finanziell keine Einkommensverbesserung durch das Mindestelterngeld erfährt.

4. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im EStG

Im Einkommensteuerrecht wurde ab dem Jahr 2015 eine Anhebung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende auf 1.908 Euro umgesetzt. Dieser führt zu einer maximalen Nettoentlastung einer/eines Alleinerziehenden im Jahr von 858 Euro zuzüglich der Ersparnis von Solidaritätszuschlag und eventueller Kirchensteuer und wird nur bei einem persönlichen Steuersatz von 45 Prozent erreicht. Alleinerziehende, die mehrheitlich kein oder nur ein geringes Einkommen erzielen, werden entsprechend ihrem persönlichen Steuersatz nicht oder mit niedrigeren Beträgen entlastet. Um eine gleiche Teilhabe an dieser Vergünstigung für alle Alleinerziehenden zu erreichen, spricht sich der djb für eine Ausgestaltung des Entlastungsbetrages als Abzug von der Steuerschuld (Steuerermäßigung) aus und empfiehlt darüber hinaus, seine Ausgestaltung als Steuergutschrift zu prüfen, damit möglichst alle Alleinerziehenden profitieren.

Außerdem fordert der djb, dass Kinderbetreuungskosten steuerlich in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden können, um die Berufstätigkeit von Alleinerziehenden zu unterstützen.

Ramona Pisal
Präsidentin 

Prof. Dr. Maria Wersig
Vorsitzende der Kommission Recht
der sozialen Sicherung, Familienlastenausgleich

 


[1] Ebenso wie der UN-Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau, sieht der djb dringenden Bedarf zur Verbesserung der Verfügbarkeit, Bezahlbarkeit und Qualität von Betreuungsplätzen, s. UN-Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau, 2009, CEDAW/C/DEU/CO/6, Ziff. 30), siehe auch zur Qualität der Betreuung, UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes, 2004, CRC/C/15/Add.226, Ziff. 49).

[2] Vgl. Hartmann, Bastian (2014): Unterhaltsanspru?che und deren Wirklichkeit: Wie groß ist das Problem nicht gezahlten Kindesunterhalts?, SOEPpapers on Multidisciplinary Panel Data Research, No. 660, Download: hdl.handle.net/10419/97517, auf Basis der Befragung Familien in Deutschland: 50,17 Prozent der befragten Alleinerziehenden gaben an, keine Unterhaltszahlungen für ihre Kinder zu erhalten (S. 8). Von den geleisteten Unterhaltszahlungen war wiederum nur etwa die Hälfte hoch genug, um auch nur den Mindestunterhalt des Kindes zu decken (S. 12).

[3] Ebenso wie der UN-Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW Committee), sieht der djb besonderen Reformbedarf bei der Bedarfsgemeinschaft, s. UN-Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau, 2009, CEDAW/C/DEU/CO/6, Ziff. 38.