Stellungnahme: 06-32


zu den anstehenden Themen der "Integration durch Recht; Partizipation" (Nationaler Integrationplan)

Stellungnahme vom

hier: Unterarbeitsgruppe 1 "Integration durch Recht; Partizipation"
zur Arbeitsgruppe 4 des Bundesministeriums der Justiz
zur Erarbeitung eines nationalen Integrationsplans
– 2. Sitzung am 14.12.2006 –

Die Integration durch Recht ist für von - häuslicher - Gewalt und Zwangsverheiratung betroffene Migrantinnen ein wesentlicher Bestandteil zur Sicherung ihres Lebens vor gewalttätigen, unter Umständen sogar tödlichen Übergriffen.

Dabei ist von grundlegender Bedeutung, die für die Situation der Migrantinnen spezifischen Auswirkungen der geltenden Gesetze sorgfältig zu analysieren und erkannte schädliche oder gar gefährliche Folgen durch Änderungen der Gesetze oder der Anwendung in der Rechtspraxis zu verhindern.

1.

Zur Bekämpfung der häuslichen Gewalt wurde zum 1. Januar 2002 das Gewaltschutzgesetz in Kraft gesetzt. Dieses für hier lebende Betroffene von Gewalt im sozialen Nahraum grundsätzlich gute Gesetz entfaltet für von Gewalt betroffene Migrantinnen nur begrenzte Schutzwirkung. Zwar kann die durch § 4 GewSchG strafbewehrte Bannmeilenregelung in einer Schutzanordnung nach § 1 GewSchG zumindest theoretische Schutzwirkung entfalten. Die Akzeptanz einer solchen Bannmeilenregelung durch häusliche Gewalttäter im Bereich der Migranten ist aber geringer als in anderen betroffenen Täterkreisen. Die Täter gerade in diesem Bereich weisen eine schlecht ausgeprägte Gesetzes- und Urteilstreue auf und stellen der Frau weiterhin nach, zum Teil unterstützt durch weitere männliche Mitglieder der Community, wie die vermehrt bekannt gewordenen Fälle in Berlin und anderen Orten belegen. Dies gilt ebenso für die nach § 1 GewSchG mögliche Untersagung jeglicher Kontaktaufnahme, sei es persönlich oder durch Telekommunikationsmittel. Täter halten sich zumeist nicht daran, ignorieren die Schutzanordnung und setzen gerade bei den solchen Anordnungen folgenden Kontakten ihre Bedrohungen und Einschüchterungen fort. Die Wohnungszuweisung nach § 2 GewSchG schließlich ist gerade in Fällen häuslicher Gewalt in Migrantenfamilien für die betroffenen Opfer geradezu gefährlich. Wird dem Opfer die Wohnung zugewiesen, braucht der Täter in der Folge nicht mehr zu suchen, wo er seine Partnerin antreffen kann. Er geht zur zugewiesenen Wohnung, bedroht und misshandelt sie dort erneut oder tötet sie sogar. Dies ist der Grund dafür, dass von Gewalt betroffene Migrantinnen - vergleichbar besonders gefährdeten anderen Opfern häuslicher Gewalt - lieber auf das Recht auf Zuweisung der gemeinsam genutzten Wohnung verzichten und einen Aufenthalt im Frauenhaus vorziehen. Dabei bleibt es häufig nicht bei einem einmaligen Einzug in das Frauenhaus. Vielmehr muss die Migrantin zum Schutz von Leib und Leben für sich und ggf. mitbetroffene Kinder häufig wiederholte Wechsel in ein anderes Frauenhaus vornehmen, weil ihr Aufenthaltsort vom Täter oder anderen Mitgliedern der Familie oder Community ausfindig gemacht wurde. Da durch die Änderungen in Aufenthalts- und Sozialrecht die Frauenhäuser nur noch einzelfallbezogen finanziert werden, der Aufbau eines neuen Lebensmittelpunktes jedoch am Ort des Frauenhauses in der Regel unrealistisch und bei Migrantinnen mit Duldungsstatus rechtlich nicht möglich ist, erhalten Frauenhäuser für diese Opfer keinerlei Geld. Der Erhalt der Frauenhäuser, die, wie gezeigt, gerade für die besonders gefährdeten Opfer von (über-)lebenswichtiger Bedeutung sind, wird gefährdet und damit ein verlässlicher Schutz für Migrantinnen abgebaut. Die Finanzierung von Frauenhäusern und damit ihr Fortbestand muss anders als bisher durch Einzelfallregelungen (wieder) im Rahmen der sozialen Grundsicherung durch Pauschalzuweisungen gesichert werden. Dies wird zielführend nur durch einheitliche gesetzliche Regelungen und Ausführungsbestimmungen umsetzbar sein.

2.

Die im April 2005 durch Ergänzung des Tatbestands der Nötigung eingeführte Strafbarkeit der Zwangsverheiratung als besonders schwerer Fall der Nötigung greift in der Praxis nicht. Dies ist durch mehrere Faktoren bedingt. Zum Einen wissen die von Zwangsverheiratung betroffenen Migrantinnen zumeist nicht um die strafrechtliche Relevanz dieses Handelns ihrer Familien und Partner. Die notwendigen Informationen erreichen sie nicht. Die Migrantinnen werden zum Zweiten in Fällen häuslicher Gewalt derart eng kontrolliert, dass sie kaum eine Chance haben, die Zwangsverheiratung ohne Gefährdung von Leib und Leben zur Anzeige zu bringen. Dabei ist die Anzeigenerstattung zudem ein Weg, der ihnen zudem als Ungehorsam gegenüber Mann und Familie in ihrer Sozialisation zumeist schon früh abtrainiert wurde. Nach endlich geschaffter Anzeigenerstattung sind die von Zwangsverheiratung betroffenen Migrantinnen zum Dritten in einer evident erhöhten Gefährdungssituation, die im extremen Fall tödlich für das Opfer sein kann. Schutz bieten in solchen Fällen bundesweit nur wenige Institutionen, die allerdings in einigen Fällen zur Aufnahme der bedrohten Migrantin nur bei Zusage der Übernahme der Kosten durch einen Kostenträger bereit sind. Viertens sind schließlich in der Mehrzahl der Fälle die Beweismöglichkeiten für das Vorliegen einer Zwangsverheiratung (Nötigung zur Eingehung der Ehe) nur sehr begrenzt, so dass eine Verurteilung des Täters oder der Täter häufig nicht zu erwarten ist. Familienangehörige und Mitglieder der Community scheiden zumeist als Zeugen aus. Täter machen von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Wenn die betroffenen Migrantinnen dies im Verlauf des Ermittlungsverfahrens erfahren oder erkennen, schwindet ihre Mitarbeitsbereitschaft und steigt ihre Angst vor dem Täter, möglicherweise bis hin zur Panik. Dies fördert nicht das Vertrauen in den Weg der Strafverfolgung und schreckt andere potenziell Betroffene ab. An diesen vier aufgezeigten Problemen ändert sich nichts durch die Einführung eines eigenständigen Straftatbestandes der Zwangsverheiratung.

Allerdings lässt sich auch im Strafrecht der Schutz der von Zwangsverheiratung betroffenen Migrantinnen noch in einem Punkt verbessern:

Dass Zwangsverheiratung eine eklatante Menschenrechtsverletzung ist, ist inzwischen interna­tional anerkannt. Gerade in Fällen der Zwangsverheiratung im Ausland, beispielsweise im Urlaub, scheitert jedoch eine Strafverfolgung zumeist an der Tatsache, dass Opfer und Täter nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Dies lässt sich dann ändern, wenn der bereits als schwerer Fall der Nötigung geregelte Straftatbestand der Zwangsverheiratung in das Weltrechtsprinzip des § 6 StGB aufgenommen wird, so dass unabhängig von der Staatsangehörigkeit von Täter und Opfer eine Strafverfolgung zulässig ist. Hierzu dürfte eine Erwähnung der Zwangsverheiratung in der Überschrift des § 240 StGB nützlich sein.

3.

Die geltende Rechtslage im Ausländerrecht bietet für von häuslicher Gewalt oder Zwangsverheiratung betroffene Migrantinnen keinen ausreichenden Schutz.

Migrantinnen mit bestehender Aufenthaltsberechtigung, die während des Urlaubs im Ursprungsland zwangsverheiratet werden, verlieren ihren Aufenthaltstitel, wenn sie nicht binnen sechs Monaten nach Deutschland zurückkehren. Folge der Zwangsverheiratung ist jedoch zumeist eine Isolation von der Außenwelt bei gleichzeitiger totaler Kontrolle, die zu durchbrechen für die Betroffenen Gefahr für Leib und Leben bedeuten kann. Betroffene Migrantinnen müssen vielmehr zunächst einmal ihre Lage erkennen und dann, gegebenenfalls gegen den Widerstand der Familie, aus ihrer Zwangssituation entkommen können. Bereits hierfür benötigen sie in aller Regel deutlich mehr Zeit als sechs Monate. Die Frist für das Erlöschen des bereits vorhandenen Aufenthaltstitels muss deutlich heraufgesetzt werden und mindestens zwei Jahre betragen.

Migrantinnen, die nach Zwangsverheiratung im Ausland im Wege des Ehegattennachzugs nach Deutschland einreisen (Importbräute), erhalten in Deutschland erst nach zwei Jahren bestehender Ehe ein eigenständiges Aufenthaltsrecht. Dies zwingt von häuslicher Gewalt und Zwangsverheiratung betroffene Migrantinnen dazu, wegen des fehlenden sicheren Aufenthalts für die Dauer dieser zwei Jahre in der Gewaltbeziehung auszuharren, um danach einen eigenen Aufenthaltstitel erlangen zu können. Dies ist nicht nur eine Verletzung der Menschenwürde dieser Opfer. Es müsste unter Umständen unter dem Gesichtspunkt der Vorschriften über die Teilnahme an Straftaten (hier: Beihilfe) bzw. fahrlässiger Körperverletzung eingehender Prüfung unterzogen werden. Die Frist zur Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach Trennung von dem aufenthaltsberechtigten, misshandelnden Partner muss deshalb deutlich herabgesetzt werden.

Dabei ergibt sich ein weiteres Problem aus dem Umstand, dass das der Migrantin zuerkannte eigenständige Aufenthaltsrecht nur für ein Jahr erteilt wird und nach Ablauf dieser Frist nur dann verlängert werden kann, wenn die betroffene Frau für ihren Lebensunterhalt selbst sorgen kann. Gerade Migrantinnen, die im Fall der Zwangsverheiratung nach Deutschland gekommen sind, sind teilweise bis hin zur Arbeitsunfähigkeit traumatisiert, verfügen über nicht ausreichende Deutschkenntnisse - deren Erlangung zum Teil durch den Ehegatten erfolgreich verhindert wurde - und haben demzufolge auch keine Ausbildung, auf die sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts zurückgreifen können. Ihnen droht nach Ablauf der für ein Jahr erteilten Aufenthaltserlaubnis die Ausweisung, zumal dann, wenn in ihrem Herkunftsland eine soziale Grundsicherung (Sozialhilfe) gegeben ist. Dass diese Opfer von häuslicher Gewalt und Zwangsverheiratung sich in vielen Fällen der Gefahr des Todes aussetzen, wenn sie nach Trennung von ihrem Mann in das Herkunftsland zurückreisen müssen und von der Familie geächtet und verstoßen werden, scheint dabei aus dem Blick des Gesetzgebers geraten zu sein. Für diese Personen muss ein längerer Aufenthaltstitel zur Verfügung gestellt werden, um weitere Grundrechtsverletzungen zu vermeiden. Dabei bietet die im Gesetz verankerte Härtefallklausel nur dann ein - allerdings nur geringes - Maß an Sicherheit für die Opfer, wenn häusliche Gewalt und Zwangsverheiratung in den Ausführungsbestimmungen zum Aufenthaltsgesetz generell in den Katalog der Härtefälle aufgenommen[1] werden.

Migrantinnen, die aufenthaltsrechtlich lediglich über eine Duldung verfügen, sind als Opfer häuslicher Gewalt nur in sehr engen Grenzen geschützt. Für die Schutzanordnung nach dem GewSchG gilt zunächst einmal das oben Gesagte entsprechend. Diese Migrantinnen haben zwar über die Duldung ein eigenständiges Bleiberecht, müssen diese Aussetzung der Abschiebung jedoch in regelmäßigen kurzen Abständen erneuern lassen. Ein gesicherter aufenthaltsrechtlicher Status, auf den sie aufbauen könnten, ist dies nicht. Wollen und müssen sie sich im Fall häuslicher Gewalt oder Zwangsverheiratung von ihrem Ehemann trennen, gehören sie zumeist in die Gruppe der besonders gefährdeten Opfer. Ein Aufenthalt in wohnortsfernen Frauenhäusern, der ihren Schutz erhöhen kann, ist wegen der in der Regel bestehenden Residenzpflicht nur durch Erteilung einer Besuchserlaubnis seitens der für sie zuständigen Ausländerbehörde möglich. Diese Besuchserlaubnis erlischt jedoch nach drei Monaten. Der Aufbau eines neuen Lebensmittelpunktes in einer neuen sichereren Umgebung ist damit faktisch unmöglich. Zwar besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Umverteilung zu stellen. Die Rechtspraxis der Entscheidung über derartige Anträge ist jedoch regional äußerst unterschiedlich. Hilfreich wäre auch hier, in den Ausführungsbestimmungen entsprechende Vorgaben zur Anwendung der Vorschriften aufzunehmen.

4.

Neben diesen unmittelbar in Gesetzen und dazugehörigen Ausführungsbestimmungen erforderlichen Änderungen sind zur Umsetzung von Schutz und Hilfe für betroffene Migrantinnen und effektive Strafverfolgung aber auch verschiedene Maßnahmen zur Durchsetzung der Anwendung in der Rechtspraxis unabdingbar:

a) Dazu gehört zunächst die intensivierte Fortbildung aller mit betroffenen Migrantinnen und deren Problemen in diesem Zusammenhang in irgendeiner Form befassten Professionellen. Das sind nicht nur die in Unterstützungseinrichtungen arbeitenden professionellen Helferinnen und Helfer, sondern auch die Professionellen in der Polizei und in der Justiz.

Die Polizei der Länder hat jeweils insoweit bereits Fortbildungen zur Thematik begonnen. Wichtig ist aber, nicht nur die Bediensteten der mittleren und oberen Führungsebenen, sondern auch die unmittelbar vor Ort in den Einsatz gehenden Polizeikräfte mit dem Phänomen und den Lösungsmöglichkeiten vertraut zu machen.

b) Dies gilt ebenso für die Richter und Richterinnen der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit und die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. Auch in der Justiz müssen die mit den Verfahren arbeitenden Juristinnen und Juristen die Möglichkeit haben, sich mit den Erscheinungsformen, soziologischen, kulturellen und traditionellen Regeln sowie den sinnvollen und kontraindizierten Hilfsmöglichkeiten für die von häuslicher Gewalt und Zwangsverheiratung betroffenen Migrantinnen vertraut zu machen, um ihr Handeln und Entscheiden auf sachlich und fachlich fundierter Basis zu gründen. Dass hiervon noch nicht in wünschenswerter Weise Gebrauch gemacht wird, hat verschiedene Ursachen: Zum einen können sich Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des durch personelle Reduzierungen in der Justiz deutlich erhöhten Arbeitsdrucks nur durch schnelleres, teils pausenloses Arbeiten erwehren. In der Fortbildung verbrachte Arbeitstage führen zu erheblichem Rückstau bei den zu bearbeitenden Akten, so dass sich insbesondere auch jüngere Kolleginnen und Kollegen immer weniger trauen, den Arbeitsplatz für mehrere Tage zu verlassen. Das Risiko sachlich nicht gut fundierter schneller Entscheidungen wird dabei gewissermaßen als Akt der Notwehr gegen den wachsenden Arbeitsdruck bei steigender Frustration über die mangelnde Zeit für die einzelnen, erheblich in das Leben von Menschen eingreifenden Entscheidungen in Kauf genommen. Es genügt deshalb nicht, wie im 2. Justizmodernisierungsgesetz derzeit vorgesehen, die gesetzliche Verpflichtung zur Fortbildung von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten allgemein vorzuschreiben. Vielmehr muss - über die bestehenden, nur einer begrenzten Zahl von Interessentinnen und Interessenten zur Verfügung stehenden Angebote in den Richterakademien in Trier und Wustrau hinaus - ein weitergehendes Fortbildungsangebot zur Verfügung gestellt werden. Dafür gibt es bereits Beispiele zu anderen Themenbereichen, u.a. in Niedersachsen, die strukturell eine regionalisierte (Fortsetzungs-)Fortbildung zu einzelnen Themen in ein- oder mehrtägigen Veranstaltungen anbieten. Vorteile der Regionalisierung sind dabei der ortsnahe Zugang mit geringerem Zeitaufwand für An- und Abreise und die gemeinsame Fortbildung von auch in anderen Zusammenhängen zusammenarbeitenden Richter/inne/n und Staatsanwält/inne/n. Die Dauer von einem Tag oder bei mehrtägigen Fortbildung von jeweils einem Tag pro Woche lässt die Anzahl der sich während der Fortbildung am Arbeitsplatz sammelnden Verfahren geringer bleiben, so dass kein großer Rückstand entsteht, wie es bei Blockfortbildungen leicht passieren kann. Werden zudem noch vertraute Referenten eingesetzt, kann die Akzeptanz und damit die Teilnahme an derartigen Fortbildungen voraussichtlich deutlich erhöht werden. Dabei bietet sich an, ein einheitliches Curriculum für die Inhalte für derartige Fortbildungen für Fälle der von Gewalt betroffenen Migrantinnen und Migranten und ihre Familien zu entwickeln und als Fortbildungsmaterial zur Verfügung zu stellen, wie dies bereits in Zusammenhang mit der Erstellung des Aktionsplans "Häusliche Gewalt" der Bundesregierung allgemein geschehen ist.

c) Neben Polizei und Justiz ist aber auch die Fortbildung der ohnehin mit potenziellen Opfern in Migrantenfamilien von Berufs wegen in regelmäßigem Kontakt stehenden Professionellen im Bereich der Gesundheitsversorgung (Ärztinnen und Ärzte und Pflegepersonal), der Schulen, der Mitarbeiter/innen von Ausländerämtern und Jugendämtern und der Bundesagentur für Arbeit sinnvoll und erforderlich. Gerade in diesen Bereichen kann ein niedrigschwelliges muttersprachliches Angebot in Verbindung mit durch qualifizierte Fortbildung sensibilisierten Professionellen den betroffenen Migrantinnen Hilfe und Auswege aufzeigen.

d) Das bedingt allerdings, dass sich die regional in diesen Fällen tätigen Professionellen in gut geführten Netzwerken zusammenschließen, um ein konzentriertes und effektives Vorgehen unter Minimierung der Risiken für die Migrantinnen zu gewährleisten.

e) Schließlich ist eine wissenschaftliche Evaluierung des Phänomens der häuslichen Gewalt und der Zwangsverheiratung in Migrantenfamilien erforderlich, um das Ausmaß des Phänomens zu erforschen, die Wirkungsweise der getroffenen Maßnahmen zu überprüfen und ggf. weiteren Reformbedarf zu benennen und hierzu begleitende Maßnahmen zu entwickeln.

Jutta Wagner
Präsidentin                                                          

Dagmar Freudenberg
Vorsitzende der Kommission Gewalt gegen Frauen und Kinder

 


[1]       Vgl. z.B. Anwendungshinweise des Abgeordnetenhauses von Berlin zu bestimmten ausländerrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Zwangsverheiratung vom 2.12.2005.