I. Einleitung
Dienstliche Beurteilungen haben eine zentrale Bedeutung für die
dienstliche Einstufung und das Fortkommen von Beamtinnen und
Beamten. Beamtinnen sehen sich hier häufig benachteiligt. Zu
bedenken ist, dass Frauen in Führungspositionen nach wie vor
stark unterrepräsentiert sind. Zu Beginn des neuen Jahrtausends
lag der Frauenanteil an den Referatsleitungen bei 10,6 %, bei den
Unterabteilungsleitungen bei 8,2 % und bei den
Abteilungsleitungen bei 2,1 %1. Das bedeutet, dass es nach wie vor in
der ganz überwiegenden Mehrzahl Männer sind, die die maßgeblichen
Managemententscheidungen treffen. Dabei besteht die Gefahr, dass
die Belange und das berufliche Fortkommen männlicher
Beschäftigter im Vordergrund stehen und die Positionen und
Interessen der Frauen in der Dienststelle eher am Rande
wahrgenommen werden. Dies ist mit dem verfassungsrechtlichen
Gleichstellungsauftrag aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes
(GG) nicht vereinbar. Vor diesem Hintergrund beschäftigt sich der
djb mit der Situation von Frauen im Beurteilungsverfahren und
macht Vorschläge zur Vermeidung von Diskriminierungen.
II. Ausgangslage
Dreh- und Angelpunkt jeder dienstlichen Beurteilung ist das
Leistungsprinzip: Während die fachliche Leistung
vergangenheitsbezogen im Hinblick auf die konkreten
Arbeitsergebnisse beurteilt wird, stellt sich die Beurteilung von
Eignung und Befähigung als Prognose und damit zukunftsorientiert
dar. § 1a der Bundeslaufbahnverordnung (BLV), der die Förderung
der Leistungsfähigkeit im Rahmen von
Personalentwicklungskonzepten durch Personalführungs- und
-entwicklungsmaßnahmen beinhaltet, nennt ausdrücklich die
Beurteilung als eine Personalentwicklungsvariante, über die die
Leistungskriterien Eingang in Personalentwicklungskonzepte
finden.
Das Kriterium der Eignung ist dabei aber ein sehr weit gefasster
Begriff, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle
zugänglich ist. Da die Eignung sowohl anlage- als auch
entwicklungsbedingte Persönlichkeitsmerkmale sowie emotionale und
intellektuelle Kapazitäten der zu beurteilenden Beamtinnen oder
Beamten bei der Aufgabenwahrnehmung enthält, existieren hier für
die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten anlässlich einer Regel-
oder Anlassbeurteilung die größten Spielräume - es handelt sich
um einen weiten Beurteilungsspielraum.
Gerade dieser weite Beurteilungsspielraum bei der
Eignungsbeurteilung stellt sich als Einfallstor für
geschlechtsbedingte Diskriminierungen von Beamtinnen dar, weil
jede Beurteilung auf Wertungen beruht und trotz der
Objektivierungsversuche über die Schaffung von
Beurteilungsrichtlinien stark subjektiv geprägte Elemente nicht
vermieden werden können. Umso wichtiger ist deshalb, dass
Beurteilungsrichtlinien als Handlungshilfe klare
diskriminierungsfreie Maßstäbe setzen, um eine Erhöhung des
Frauenanteils in Führungspositionen zu erreichen und letztendlich
dem Staatsziel aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG "Der Staat fördert die
tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und
Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin"
gerecht zu werden. Immerhin ist die Grundlage jeder Beförderung
wiederum die letzte aktuelle dienstliche Beurteilung, die nicht
älter als vier Jahre sein darf2.
In diesem Zusammenhang sind auch die Frauenförder- und
Gleichstellungsgesetze3 für
den öffentlichen Dienst konsequent und nicht nur halbherzig
anzuwenden. Der Gender-Gedanke bedarf der Durchsetzung in den
Verwaltungen. Konkret bedeutet dies, dass erheblich mehr Frauen
als bisher in Führungspositionen tätig sein müssen.
Frauenförderpläne, die nach allen Gleichstellungsgesetzen
vorgeschrieben sind, stellen hier ein Instrument der Überwachung
zur Verfügung. Auch darf Teilzeittätigkeit kein Argument gegen
die Übernahme einer Führungsposition durch eine Frau sein.
III. Instrumente der Gleichstellung/Frauenförderung im einzelnen
Alle Bundesländer sowie der Bund haben Gleichstellungsgesetze
erlassen, die die Dienststellen zur Aufstellung von Frauenförder-
bzw. Gleichstellungsplänen verpflichten und zur Aufnahme von
Regelungen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie z.B.
durch flexible Arbeitszeiten u.a., die Einrichtung der
Institution der Frauenbeauftragten, Berichtspflichten über die
Entwicklung des Frauenanteils in den Laufbahngruppen und
Besoldungsstufen etc. enthalten. Hinzu kommen Vorschriften, die
die in der Vergangenheit sehr kontrovers diskutierten
leistungsabhängigen Quoten- oder Vorrangregelungen zugunsten von
Frauen oder aber Zielvorgaben zur Steigerung des Frauenanteils
enthalten, Vorschriften über das Auswahlverfahren und das
Vorstellungsgespräch etc.
Seit dem Inkrafttreten des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG)
am 05.12.2001 ist darüber hinaus erstmals das Gender
Mainstreaming in § 2 BGleiG als Leitprinzip gesetzlich verankert
worden. Dieses international auf der 4. Weltfrauenkonferenz in
Peking 1995 entwickelte und durch Art. 3 Abs. 2 EG-Vertrag
rechtlich für die europäischen Mitgliedstaaten konkretisierte
gleichstellungspolitische Instrument, das die grundsätzliche
Einbeziehung geschlechtsspezifischer Belange in alle
Politikfelder beinhaltet, ist nicht als klassische
Frauenförderung zu verstehen. Vielmehr richtet es sich an alle
Akteure innerhalb der Verwaltung - Frauen und Männer - bei der
Entwicklung, Organisation und Evaluation von politischen
Entscheidungsprozessen sowie Maßnahmen die Ausgangsbedingungen
und Auswirkungen auf die Geschlechter zu berücksichtigen. Es
handelt sich um einen Prozess, der in die normalen
Handlungsmuster aller Ressorts innerhalb der Verwaltung
einzubinden ist. Angesprochen sind durch Gender Mainstreaming
nicht nur die Personalverantwortlichen, die Frauen- oder
Gleichstellungsbeauftragten und die Personalvertretungen, sondern
auch die übrigen Beschäftigten. Die Bedeutung des Gender
Mainstreaming insbesondere bei der Aufstellung von
Beurteilungsrichtlinien ist damit offensichtlich, denn dieses
Instrument zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und
Männern wird damit auch im Beurteilungsrecht zu einem integralen
Bestandteil.
IV. Aktivitäten im Vorfeld des Beurteilungsverfahrens
Im Vorfeld des jeweiligen Regelbeurteilungsverfahrens sind die
mit der Beurteilung betrauten Führungskräfte zwingend
hinsichtlich ihrer Gender-Kompetenz zu schulen4. Die Schärfung des Blickes auf
frauenspezifische Belange wie etwa Vereinbarkeit von Familie und
Beruf, Teilzeitarbeit sowie Elternzeit etc. ist dabei in
Personalentwicklungskonzepten und Gleichstellungsplänen
festzulegen.
V. Erstellung einer Beurteilungsrichtlinie - allgemeine
Verfahrensfragen
Die Vergleichsgruppe für die Vornahme einer Beurteilung in einem
vorgegebenen Quotierungssystem muss hinreichend groß sein, wobei
aber auch die Sachnähe der Beurteilerin/des Beurteilers
wesentlich ist. Die Festlegung der Vergleichsgruppen vor Beginn
des Verfahrens muss unter Berücksichtigung behördenspezifischer
Besonderheiten rechtzeitig vor der Beurteilungsrunde getroffen
werden. Je nach Festlegung der Beurteilungsrichtlinie können
Beamtinnen und Beamte derselben Besoldungsgruppe oder
Funktionsebene miteinander verglichen werden. Teilzeit- und
Vollzeitkräfte bilden zusammen eine Vergleichsgruppe.
Einzubeziehen sind möglichst alle Beamtinnen und Beamten, die
keine politischen Beamtinnen oder Beamte sind, nicht bereits eine
bestimmte Altersgrenze überschritten haben bzw. keine Beamtinnen
oder Beamte im Probebeamtenverhältnis sind. Die
Zentralabteilungen der (Bundes-)Behörden sind für die Einhaltung
eines diskriminierungsfreien, geordneten Verfahrens
verantwortlich.
VI. Einzelne Gleichstellungsinstrumente und ihre konkrete
Bedeutung für die dienstliche Beurteilung
1. Leistungsabhängige Quoten-/Vorrangregelungen
Leistungsabhängige Vorrangregelungen, die im Rahmen einer
Personalentscheidung (Einstellung, Beförderung, Aufstieg)
zugunsten des unterrepräsentierten Geschlechts Frauen den Vorrang
einräumen, sofern eine gleiche oder gleichwertige Qualifikation
vorliegt und in der Person des Mitbewerbers keine Härtefallgründe
gegeben sind, sind seit den Entscheidungen des EuGH in den
Rechtssachen Kalanke5,
Marschall6, Badeck
u.a.7 sowie Abrahamsson und
Anderson8 in ihrer
rechtlichen Zulässigkeit anerkannt.
Daraus folgt, dass sich hieraus auch im Hinblick auf die
Erstellung einer Beurteilungsrichtlinie Möglichkeiten der Nutzung
ergeben: Eine Quotenregelung kann implementiert werden und zwar
in Abhängigkeit vom Vorliegen einer Unterrepräsentanz von Frauen
in einer bestimmten Notenstufe und unter Wahrung des
Leistungsprinzips sowie der Härtefallklausel. Ein solches
Vorgehen macht schon deshalb Sinn, weil gemäß § 41a BLV
Richtwertvorgaben bei der Vergabe der höchsten und zweithöchsten
Notenstufe die Vergabe der Noten insgesamt reglementieren und
dies den Ausschlag für spätere Auswahlentscheidungen geben kann.
2. Vereinbarkeit von Beruf und Familie
Ein weiterer Bestandteil der Gleichstellungsgesetze des Bundes
und der Länder sind die Regelungen zur Verbesserung der
Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Diese Vorschriften zu
flexibler Arbeitszeitgestaltung, Teilzeitarbeit und
familienpolitischer Beurlaubung haben die juristischen Gemüter so
gut wie gar nicht berührt, denn sie stellen keinen
Grundrechtseingriff dar, weil sie sich sowohl an Frauen als auch
an Männer wenden.
Problematisch ist allerdings, dass z.B. Teilzeitarbeit nach wie
vor zu weit über 80 % von Frauen ausgeübt wird9. Führungspositionen werden häufig nicht
als teilzeitfähig angesehen und dementsprechend auch nicht als
solche ausgeschrieben. Frauen insbesondere mit Kindern im
betreuungspflichtigen Alter haben schon aufgrund dieser Situation
schlechtere Ausgangsvoraussetzungen, tatsächlich mit der
Wahrnehmung von Führungsaufgaben betraut zu werden. Darüber
hinaus fallen dienstliche Beurteilungen von Teilzeit- im
Vergleich zu Vollzeitkräften insbesondere im höheren Dienst
schlechter aus, denn die Vergabe von Spitzenbewertungen (Noten 1
und 2) bei zeitabhängigen Beurteilungskriterien wie etwa die
Belastbarkeit, termingerechtes oder sorgfältiges Arbeiten können
bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter/innen insbesondere in
Stresssituationen schlechter beobachtet werden10.
Die Familienphase, die durch Elternurlaub und familienpolitische
Beurlaubungen gekennzeichnet ist und ebenfalls nach wie vor zu
rund 90 % von Frauen wahrgenommen wird, ist eine weitere
Karrierebremse, denn die weibliche Führungskraft verabschiedet
sich nicht nur aus dem sozialen Umfeld, sondern auch aus der
Lernumgebung des täglichen Dienstalltags. Auch fällt sie aus den
Planungsüberlegungen des Dienstherrn heraus. Fortbildungen und
Kontakthalten zum Beruf haben an dieser Stelle eher den Charakter
eines Alibis, da Fortbildungen verwendungsbezogen erfolgen, was
von beurlaubten Mitarbeiter/innen gerade nicht erfüllt werden
kann11. Außerdem sind
Beurteilungskriterien wie Durchsetzungsfähigkeit und
Mitarbeiterführung schon im sprachlichen Umgang männlich besetzt.
Auch dies schlägt sich (unbewusst) negativ im Rahmen einer
Beurteilungsrunde nieder, so dass hier zumindest von
struktureller Diskriminierung12 gesprochen werden kann, aber auch
mittelbare Diskriminierungen13 von Frauen vorliegen können.
Beurteilungsrichtlinien müssen an dieser Stelle ansetzen und ein
ausdrückliches Diskriminierungsverbot verankern, um
klarzustellen, dass sich weder Teilzeitbeschäftigung noch Zeiten
der Beurlaubung negativ auf die Beurteilung auswirken dürfen.
3. Gender Mainstreaming
Das Instrument des Gender Mainstreaming kann aufgrund seiner
Prozesshaftigkeit lediglich präventive Wirkungen erzielen, indem
die personalverantwortlichen Entscheidungsträger im Zuge der
Personalentwicklung auch auf geschlechterrelevante Bezüge durch
Schulungen etc. aufmerksam gemacht werden. Wird Gender
Mainstreaming als durchgängiges Leitprinzip insbesondere von
Vorgesetzten ernst genommen, so sind positive Einflüsse auf
Beurteilungen von Beamtinnen erwartbar.
Beurteilungsrichtlinien haben sich folglich dem Prinzip des
Gender Mainstreaming zu verpflichten. Dabei sind Schulungen zum
Erwerb von Gender Kompetenz, um der Gefahr von Diskriminierungen
bei Beurteilungen zu begegnen, obligatorisch zu verankern.
4. Frauen-/Gleichstellungsbeauftragte
Ein viertes gleichstellungsrelevantes Instrument, das für die
Aufstellung einer Beurteilungsrichtlinie von großer Bedeutung
ist, ist die Beteiligung der Frauen- bzw.
Gleichstellungsbeauftragten. Ihre Beteiligung an der Ausarbeitung
der Beurteilungsrichtlinie ist unproblematisch zulässig und
geboten, was sich ausdrücklich z.B. aus § 19 Abs. 1 Nr. 3 BGleiG
ergibt. Darüber hinaus kann sie mit Einverständnis der
betroffenen Frauen begleitend in ein Beurteilungsgespräch
mitkommen. § 19 Abs. 1 Satz 4 BGleiG schreibt in diesem Sinne
auch die Unterstützung durch die Gleichstellungsbeauftragte in
Einzelfällen vor.
5. Begründungs- und Berichtspflichten
In der Praxis findet die tatsächliche Einstufung der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter häufig erst nach einer Sitzung
der für die Beurteilung innerhalb einer Vergleichsgruppe
zuständigen Personen statt, in der ein sog. Ranking14 festgelegt wird. Auf der Basis des
Rankings werden dann die Einstufungen in Bezug auf die
Einzelkriterien wie Durchsetzungsfähigkeit, Leistungsbereitschaft
etc. vorgenommen. Hier kann zusätzlich die Notwendigkeit der
Begründung einer Einstufung in die Beurteilungsrichtlinie
aufgenommen werden, um unzutreffenden Einstufungen vorzubeugen.
Ein weiterer Aspekt ist, dass innerhalb einer
Vergleichsgruppe15 teilweise
sehr unterschiedliche Anforderungen an die einzelnen Beamtinnen
und Beamten gestellt werden. Diese können sich einerseits aus der
Aufgabe selbst ergeben16,
andererseits aber auch aus der Art und Weise, wie die jeweilige
Aufgabe ausgefüllt wird17. Um
diesen Unterschieden gerecht werden zu können, sollte schon im
Vorfeld der Beurteilung eine dienstpostenbezogene Gewichtung
stattfinden. Als Beispiel kann dabei das Berliner
Beurteilungssystem18
herangezogen werden, welches das Anforderungsprofil der
jeweiligen Stelle zur Grundlage der Beurteilung gemacht hat. Dem
Beurteilungsbogen ist demnach zwingend ein Anforderungsprofil der
Stelle beizufügen19, um die
Überprüfbarkeit sicherzustellen. Diese Verfahrensweise sollte in
der Beurteilungsrichtlinie festgehalten werden.
Schließlich muss im Anschluss an ein Beurteilungsverfahren die
Bekanntgabe des Ergebnisses in anonymisierter Form durch die
Behörde stehen. Dies dient nicht nur der allgemeinen Information
der Bediensteten, sondern macht auch mögliche Diskriminierungen
aufgrund des Geschlechts transparent. Die hier erforderliche
Statistik muss die jeweilige Vergleichsgruppe angeben, wie viele
Beschäftigte prozentual in eine Notenstufe eingereiht wurden und
wie hoch jeweils der Frauen- und Männeranteil in der Notenstufe
gewesen ist. Darüber hinaus ist noch gesondert für jede
Notenstufe der Anteil der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten
auszuweisen. Beurteilungsrichtlinien müssen demnach die
Verpflichtung aufnehmen, entsprechend aussagekräftige und anonym
geführte Statistiken über das Ergebnis des Beurteilungsverfahrens
innerhalb der Behörde zu führen. Das Ergebnis ist insbesondere
dem Personalrat und den Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten
bekannt zu machen.
VII. Fazit
Die Ausführungen zeigen, dass insgesamt sehr eingehende und
inhaltlich differenzierte Beurteilungsrichtlinien erforderlich
sind, um Diskriminierungen von Frauen im Beurteilungsverfahren zu
verhindern. Zusammenfassend sind folgende Kriterien in
Beurteilungsrichtlinien zu verankern:
- Festlegung der hinreichend großen Vergleichsgruppe vor Beginn des Beurteilungsverfahrens
- Aufnahme von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten in die Vergleichsgruppe sowie ein Diskriminierungsverbot
- Sensibilisierung der mit den Beurteilungen betrauten Führungskräfte für die Gender-Perspektive durch spezielle Schulungen
- Aufnahme leistungsabhängiger Vorrang- bzw. Quotenregelungen mit Härtefallklausel im Hinblick auf die Zuordnung zu einer Notenstufe
- Beteiligung der Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten an der Aufstellung einer Beurteilungsrichtlinie sowie Beteiligung im Beurteilungsgespräch auf Wunsch der betroffenen Frau
- Verankerung einer Begründungspflicht für die jeweilige Einstufung der Beamtinnen und Beamten
- Grundlage der Beurteilung ist das Stellenanforderungsprofil, wobei dieses dem Beurteilungsbogen obligatorisch beizufügen ist
- Erstellung und Bekanntgabe einer Statistik nach dem Beurteilungsverfahren, die für die jeweilige Notenstufe nach Frauen und Männern sowie Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten differenziert
15. Februar 2005
Margret Diwell | Maren Thomsen |
Präsidentin | Vorsitzende der Kommission Öffentliches Recht, Europa- und Völkerrecht |
Anmerkungen
1 Vgl. Vierter Bericht der Bundesregierung über die Förderung der
Frauen im Bundesdienst - Berichtszeitraum 1995 bis 1998,
BT-Drucksache 14/5003 v. 15.12.2000, S. 6.
2 Nds. OVG, Urteil v. 18.05.1995, Nds. Rpfl. 1995, S. 169, aber:
in Schleswig-Holstein 1 Jahr, vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom
2.12.1998 - 3M54/98.
3 Im Folgenden wird zur besseren Lesbarkeit nur noch von
Gleichstellungsgesetzen gesprochen.
4 Vgl. die ausführlichen Informationen zu Gender Trainings bei
Stiegler, Wie Gender in den Mainstream kommt, Konzepte, Argumente
und Praxisbeispiele zur EU-Strategie des Gender Mainstreaming,
Wirtschafts- und sozialpolitisches Forschungs- und
Beratungszentrum der Friedrich-Ebert-Stiftung, Abteilung Arbeit
und Sozialpolitik, Bonn 2000, S. 13 ff.; Zusammenfassend Graue,
Gender Kompetenz - Gender mainstreaming in Theorie und Praxis in
Hammermeister/Reich/Rose (Hrsg.), Information - Wissen -
Kompetenz, Band 2 des Oldenburger Forschungsnetzwerks Wirtschaft
- Recht - Bildung, S. 301 ff., Oldenburg 2004.
5 EuGH, Urteil v. 17.10.1995, Rs. C-450/93, Slg. 1995,
I-3051.
6 EuGH, Urteil v. 11.11.1997, Rs. C-409/95, Slg. 1997,
I-6363.
7 EuGH, Urteil v. 28.03.2000, Rs. C-158/97, Slg. 2000,
I-1875.
8 EuGH, Urteil v. 06.07.2000, Rs. C-407/98, Slg 2000,
I-5539.
9 Dieball in Schiek u.a., Frauengleichstellungsgesetze des Bundes
und der Länder, Kommentar für die Praxis, 2. Aufl. Frankfurt am
Main 2002, S. 206 Rn. 309.
10 Lorse, Personalräte, Frauen, Schwerbehinderte - Störfaktoren
einer Personalentwicklung für Führungskräfte?, Die
Personalvertretung 2000, S. 391 (S. 394).
11 Ebenda.
12 Zum Begriff Schiek in Schiek u.a., a.a.O., S. 66 Rn. 15.
13 Zum Begriff Schiek in Schiek u.a., a.a.O., S. 79 Rn. 33
ff.
14 Mit dem Ranking wird die Gesamtpunktzahl aller zu
beurteilenden Personen innerhalb einer Vergleichsgruppe
festgelegt.
15 Z.B. Referentinnen und Referenten usw.
16 Z.B. Fremdsprachenkenntnisse u.a.
17 Z.B. häufige Dienstreisen etc.
18 Vgl. Ausführungsvorschriften über die dienstliche Beurteilung
der Beamten v. 21.12.2000, DBl. des Senats von Berlin Teil I Nr.
2 S. 9.
19 Vgl. hierzu Franßen-de la Cerda/Fritsche, Eckpunkte der Reform
des Berliner Beurteilungswesens, RiA 2002, S. 183 (S. 184 f.).