Pressemitteilung: 24-54


Herabsetzen des Anwendungsbereichs des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verstößt gegen Europarecht

Pressemitteilung vom

Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) kritisiert das im Entwurf des Bundeshaushalts 2025 und in der Wachstumsinitiative – neue wirtschaftliche Dynamik für Deutschland vom 05.07.2024 angekündigte Vorhaben der Bundesregierung, den Anwendungsbereich des nationalen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) unter Verweis auf die anstehende Umsetzung der europäischen Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) herabzusetzen. Dafür bietet die Richtlinie keine Grundlage, im Gegenteil verstößt ein solches Vorhaben gegen die europäische Regelung. Die Präsidentin des djb, Ursula Matthiessen-Kreuder mahnt: „Das Ziel der CSDDD, die Nachhaltigkeitsziele der Europäischen Union auch durch den Schutz von Menschenrechten und der Umwelt durch Unternehmen umzusetzen, darf jetzt nicht durch den nationalen Gesetzgeber unterlaufen werden.“

Bei der Vorstellung der Eckpunkte des Haushalts hatte die Bundesregierung in der Wachstumsinitiative angekündigt, die CSDDD „noch in dieser Legislaturperiode 1:1 durch Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) so bürokratiearm wie möglich“ umzusetzen. Konkret beabsichtigt die Bundesregierung die in Art. 37 CSDDD vorgesehene zeitliche Staffelung zu übernehmen, d.h. die bestehenden Arbeitnehmer*innenschwellen zu erhöhen und Umsatzschwellen einzuführen. Dies hätte zur Folge, dass Unternehmen, die derzeit in den Anwendungsbereich des LkSG fallen, von diesem (zumindest vorübergehend) wieder ausgenommen würden und nicht mehr zur Umsetzung menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten nach dem LkSG verpflichtet wären. Damit wären, wie die Wachstumsinitiative ausführt, „nur noch rund ein Drittel und damit weniger als 1.000 Unternehmen der bisher unter das LkSG fallenden Unternehmen direkt erfasst“.

Diesem Vorhaben steht jedoch das Verschlechterungsverbot des Art. 1 Abs. 2 CSDDD entgegen, wonach das Schutzniveau, welches hinsichtlich der Menschenrechte, Beschäftigungs- und sozialen Rechte sowie des Umwelt- und Klimaschutzes im nationalen Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen ist, nicht unter Berufung auf die CSDDD abgesenkt werden darf. Eine weitere Verkürzung des Anwendungsbereichs hätte gravierende Folgen gerade für Frauen und Mädchen in globalen Lieferketten, die in besonderer Weise, mehrfach und überproportional von Ausbeutung, Diskriminierung, Armut und Gewalt betroffen sind. Dies kritisierte der djb bereits 2023 in seiner Stellungnahme.

„Die Verpflichtung von Unternehmen zur Einhaltung menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten in ihren globalen Lieferketten ist unverzichtbar für eine geschlechtergerechtere Wirtschaft“, betont die Vorsitzende der Arbeits-, Gleichstellungs- und Wirtschaftsrechtskommission, Prof. Dr. Isabell Hensel.