Pressemitteilung: 22-11


Juristinnenbund reicht Stellungnahme zu § 219a StGB beim Bundesverfassungsgericht ein

Pressemitteilung vom

Die Regelung des § 219a StGB ist aus Sicht des Deutschen Juristinnenbund e.V. (djb) verfassungswidrig, da sie Ärzt*innen sowohl in ihrer Berufsfreiheit als auch in ihrer Meinungsfreiheit verletzt. Der djb unterstützt mit der heute eingereichten Stellungnahme die Verfassungsbeschwerde gegen § 219a StGB. Die Beschwerdeführerin wurde vom Landgericht Gießen wegen Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft zu einer Geldstrafe verurteilt, da sie sachliche Informationen über die von ihr durchgeführten Methoden des Schwangerschaftsabbruches auf ihrer Webseite bereitgestellt hatte. Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte die Verurteilung.

„Die offenbar hinter § 219a StGB stehende gesetzgeberische Erwägung, Ärzt*innen würden aus finanziellen Interessen in strafwürdiger Weise für Schwangerschaftsabbrüche werben, entbehrt jeder tatsächlichen Grundlage. Die Verurteilung der Beschwerdeführerin zeigt, dass nicht die Bewerbung von Schwangerschaftsabbrüchen, sondern sachliche, aufklärende Informationen nach § 219a StGB strafbar sind. Als Vertragspartner des UN-Sozialpakts und der UN-Frauenrechtskonvention ist Deutschland auch völkerrechtlich verpflichtet, den Zugang zu ärztlich gesicherten Informationen über Schwangerschaftsabbrüche zu gewährleisten“, so die Präsidentin des djb Professorin Dr. Maria Wersig.

Auch die ungewollt schwangeren Personen werden durch § 219a StGB in ihren Grundrechten verletzt. Bei einer Internetrecherche über die Möglichkeit von Schwangerschaftsabbrüchen stoßen sie derzeit unweigerlich auf Webseiten, die gezielte Desinformationen verbreiten, während ihnen sachliche Informationen durch Ärzt*innen vorenthalten werden. Die dadurch in Kauf genommene oder gar beabsichtigte Beschränkung der Selbstbestimmung der Patient*innen ist nicht mit der Verfassung vereinbar.

Um das kommerzialisierte oder grob anstößige Anpreisen von Schwangerschaftsabbrüchen zu verhindern, stehen zudem bereits weit weniger invasive und gleich geeignete Mittel zur Verfügung, insbesondere die Regelungen im ärztlichen Berufsrecht.