Pressemitteilung: 19-42


djb begrüßt Verbot von Konversionstherapien und zeigt Schutzlücken auf

Pressemitteilung vom

In Deutschland werden nach wie vor Maßnahmen durchgeführt, die auf die Veränderung oder Unterdrückung der sexuellen Orientierung oder der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität gerichtet sind (sogenannte Konversionstherapien). Der heute im Rahmen einer Verbändeanhörung diskutierte Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums[1] zu einem Verbot von Konversionstherapien für Menschen unter 18 Jahren ist deshalb zu begrüßen. Das Verbot gilt für Behandlungen, die die sexuelle Orientierung oder die selbstempfundene geschlechtliche Identität einer Person gezielt verändern oder unterdrücken sollen. Ein Verstoß gegen das Behandlungsverbot kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden. Zudem wird das Anbieten, Bewerben oder Vermitteln solcher Therapien verboten. Für Menschen über 18 Jahren ist zumindest ein öffentliches Werbeverbot, sowie ein strafbewehrtes Verbot von Konversionstherapien bei Willensmängeln wie Täuschung, Zwang, Drohung und Irrtum vorgesehen. Geschlechtsangleichende Maßnahmen nach dem Transsexuellengesetz fallen demgegenüber nicht unter den Begriff der Konversionstherapie.

„Die (geschlechtliche) Identität einer Person oder deren sexuelle Orientierung sind keine Krankheiten und deshalb auch nicht therapiebedürftig“, betont die Präsidentin des Deutschen Juristinnenbundes e.V. (djb), Prof. Dr. Maria Wersig. „Ein wirksamer gesetzlicher Schutz muss deshalb alle Maßnahmen untersagen, die darauf gerichtet sind, von außen gezielt auf die geschlechtliche Identität oder die sexuelle Orientierung einzuwirken. Derartige Maßnahmen greifen sowohl in die seelische und körperliche Integrität, als auch in die – auch sexuelle – Selbstbestimmung sowie das Persönlichkeitsrecht ein.“

Diesem Maßstab wird der Referentenentwurf allerdings noch nicht ausreichend gerecht. So schließt er nach seinem Wortlaut nur Konversionstherapien aus, wenn sie „nicht medizinisch anerkannt“ sind. Besteht aber bereits keine Krankheit, kann eine Therapie auch nicht medizinisch anerkannt werden. Die einschränkende Formulierung in § 1 Abs. 1 Satz 2 RefE-SOGISchutzG sollte deshalb entfallen.

Noch gravierender ist die ausnahmslose Beschränkung des Verbots auf Kinder und Jugendliche bis zum Erreichen des 16. Lebensjahrs. Mit vollendetem 16. Lebensjahr soll die Behandlung dagegen nicht verboten sein, wenn eine ausreichende Einsichtsfähigkeit der Jugendlichen vorliegt (§ 2 Abs. 2 RefE-SOGISchutzG). Diese Ausnahmeregelung wird der Schutzverpflichtung des Staates für alle Minderjährigen nicht gerecht (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Sie sollte deshalb gestrichen werden. Auch in anderen Gesetzen zum Schutz von Jugendlichen und Kindern endet die Schutzbedürftigkeit von Minderjährigen nicht bei 16, sondern regelmäßig bei 18 Jahren (z.B. § 7 SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfegesetz: Jugendliche bis 18 Jahre, junger Mensch bis 27 Jahre; § 1 Jugendschutzgesetz bis 18 Jahre).

Auch die vom Bundesministerium beauftragte Fachkommission[2] hat sich überzeugend für ein umfassendes Verbot der Anwendung der sogenannten Konversionstherapien bei Minderjährigen ausgesprochen. Junge, nicht volljährige Menschen und sogar noch junge Erwachsene würden von den Therapien in einer Lebensphase bedroht, in der sie ihre Identität noch suchen und entwickeln, und seien deshalb besonders vulnerabel. Besonders Minderjährige könnten sich in dieser Phase gegen das Aufdrängen der Therapien, z.B. aus dem erwachsenen Umfeld, aber auch im Rahmen der Konversionstherapie selbst nur eingeschränkt zur Wehr setzen. Es genügt zumindest bei Minderjährigen nicht, diese sogenannten „Therapien“ an die Einsichtsfähigkeit zu knüpfen. Ein Vergleich mit der Einsichtsfähigkeit und damit der selbstbestimmten Entscheidung in medizinisch notwendige Behandlungen bzw. Therapien verbietet sich an dieser Stelle. Die Konversionstherapien stellen gerade keine Heilbehandlung dar, sondern eine Gefährdung der Gesundheit der Betroffenen aus vermeintlich medizinischen, weltanschaulichen oder religiösen Motiven. Die Einwilligungsschwelle für eine selbstbestimmte Teilnahme liegt deshalb beim Erreichen der Volljährigkeit.

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[1] Referentenentwurf: Sexuelle-Orientierung-und-geschlechtliche-Identität-Schutz-Gesetz (RefE SO-GISchutzG) v. 29.10.2019.

[2] Gutachten des Zentrums für Psychosoziale Medizin vom 10.7.2019.