Pressemitteilung: 15-09


Kein "Blick ins Schlafzimmer": djb begrüßt Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Scheinvaterregress

Pressemitteilung vom

Wie heute bekannt gegeben, hat das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig mit Beschluss vom 24. Februar 2015 aufgehoben. Der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgend hatte das Oberlandesgericht die Mutter verpflichtet, dem Scheinvater nach erfolgter Vaterschaftsanfechtung Auskunft über ihre Sexualpartner im Empfängniszeitraum zu geben. Damit sollte dem Scheinvater der Unterhaltsregress gegen den leiblichen Vater ermöglicht werden.

Das Bundesverfassungsgericht sieht dies anders und hat entschieden, dass es derzeit an "einer hinreichend deutlichen Grundlage im geschriebenen Recht" für das Auskunftsverlangen fehlt. Mit anderen Worten: Allein auf der Grundlage von Treu und Glauben und richterlicher Rechtsfortbildung ist die Mutter nicht verpflichtet, "intimste Vorgänge ihres Privatlebens zu offenbaren".

Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) begrüßt die Entscheidung. Es geht bei dem einen Unterhaltsregress vorbereitenden Auskunftsanspruch nicht darum, Kinder- gegen Mütterrechte abzuwägen. Vielmehr wird allein zur Durchsetzung eines (Rückgriffs-)Anspruchs zu Gunsten des Scheinvaters wegen geleisteten Unterhalts in das Persönlichkeitsrecht der Mutter eingegriffen.

Will der Gesetzgeber den Regressanspruch des Scheinvaters stärken, muss er tätig werden, so das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. Februar 2015. "Dies verlangt eine sorgfältige Prüfung des dem Auskunftsverlangen entgegenstehenden Rechts der Mutter auf Achtung ihrer Privat- und Intimsphäre", warnt die Vorsitzende der djb-Kommission für Zivil-, Familien- und Erbrecht, Recht anderer Lebensgemeinschaften, Brigitte Meyer-Wehage, im Hinblick auf die Vorgaben des höchsten deutschen Gerichts.