Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) sieht den Entwurf eines Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst nur zu einem geringen Teil für gelungen. Die Novellierungen des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) und des Bundesgremiengesetzes halten in keiner Weise, was sie versprechen.
Der djb begrüßt die Geschlechterquote von 30 Prozent für Aufsichtsräte und die Verpflichtung für mitbestimmte oder börsennotierte Unternehmen, fristgebundene Zielgrößen zur Erhöhung des Frauenanteils in den beiden Führungsebenen unter dem Vorstand, den Vorständen und den Aufsichtsräten festzulegen. Zwar hat der djb mit seiner sehr erfolgreichen Aktion Aktionärinnen fordern Gleichberechtigung eine Quote von 40 Prozent gefordert. Mit dieser gesetzlichen Regelung ist aber ein guter Anfang gemacht.
Dagegen sollte auf die Novellierung des BGleiG in der jetzt vorliegenden Form verzichtet werden, weil die Verschlechterungen die wenigen Verbesserungen deutlich überwiegen. An der behaupteten "Schärfung" des BGleiG, um den Frauenanteil in Führungspositionen in der Bundesverwaltung signifikant zu erhöhen, fehlt es. Vielmehr unterläuft die geplante Männerförderung dieses vorgebliche Gesetzesziel. Die vorgeschlagene alternierende Förderung des gerade unterrepräsentierten Geschlechts ("Geschlechteransprache") dürfte kaum mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 und 3 Abs. 2 GG vereinbar sein. Sie führt zu einer weiten Überschneidung der Tätigkeitsbereiche von Gleichstellungsbeauftragter und Personalrat, was beide Organe schwächen wird. Zudem macht der Entwurf die ausschließliche Wahrnehmung des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten durch Frauen und deren Wahl allein durch die weiblichen Beschäftigten rechtlich angreifbar.
Bei der Novellierung des Bundesgremiengesetzes kann von einer "Schärfung" des bisherigen Gesetzes ebenfalls nicht die Rede sein. Insbesondere ist unverständlich, dass gerade die besonders politiknahen Gremien, im Entwurf wertend "wesentliche Gremien" genannt, von der verbindlichen Quoten-Regelung des § 4 befreit sind. Dies öffnet Ausnahmen Tür und Tor.
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