Pressemitteilung: 07-02


djb lehnt (Rück-)Änderung der Straftatbestände in den Bereichen Prostitution und Menschenhandel ab

Pressemitteilung vom

ausführliche Stellungnahme:
http://www.djb.de/Kommissionen/kommission-strafrecht/St-07-01-Menschenhandel_Prostitution/

Die vorgesehenen Veränderungen sollen teilweise die Rechtslage vor Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes im Jahr 2002 wiederherstellen. Der djb lehnt diese (Rück-)Änderung in seiner heutigen Stellungnahme (St 07_01 zum Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes – Menschenhandel – Bt-Drs. 16/1343) ab. Das Prostitutionsgesetz hat mit Inkrafttreten im Jahre 2002 die Sittenwidrigkeit der Prostitution implizit abgeschafft. Der Gesetzgeber wollte damit insbesondere die Rechtsstellung von Prostituierten verbessern. Die Prostitution, die nach bestehender Rechtslage als einseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft gilt, kann aber nicht auf der einen Seite dem Schutz des Zivilrechts unterstehen, während auf der anderen Seite ihre Förderung durch Maßnahmen, die die persönliche Freiheit der Prostituierten nicht berühren, den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllen soll.

Die im Gesetzesentwurf vorgesehenen Tatbestände heben (wieder) auf eine bloße Förderung von Prostitution ab und stellen damit das Schaffen besonders günstiger Arbeitsbedingungen für Prostituierte, etwa das Herstellen einer diskreten und angenehmen Atmosphäre in einem entsprechenden Betrieb, unter Strafe. Der djb hält es für nicht hinnehmbar, dass Maßnahmen, die das Umfeld für die Prostituierten tatsächlich verbessern, künftig (wieder) unter Strafe stehen.

Es ist unverständlich, warum der Gesetzesentwurf zu einem Zeitpunkt vorgelegt wurde, zu dem die von der Bundesregierung in Auftrag gegebene „Studie zu den Auswirkungen des Prostitutionsgesetzes“ noch nicht veröffentlicht war. Der djb fordert den Gesetzgeber auf, die Diskussion auf Grundlage der in der Studie nunmehr veröffentlichten Fakten und Erkenntnisse erneut zu führen.

Grundsätzlich begrüßt der djb den Versuch, dem Menschenhandel im Zusammenhang mit Zwangsprostitution – einer Form von besonders verwerflicher Freiheitsberaubung – zu begegnen. Es besteht kein Zweifel, dass das Verhalten der Person verwerflich und strafwürdig ist, die eine durch Menschenhandel geschaffene Lage einer anderen Person zu sexuellen Zwecken ausnutzt.

Der Gesetzesentwurf strebt allerdings eine im Wesentlichen „symbolische Strafgesetzgebung“ an. In der Praxis wird der Entwurf dazu führen, dass nicht nur die „Freier“ von Opfern des Menschenhandels, sondern auch die Hintermänner dieser Form organisierter Kriminalität straffrei ausgehen. Nach geltender Rechtslage werden die „Freier“ häufig als Zeugen gegen die Hintermänner eingesetzt. Das wäre nach den vom Gesetzgeber vorgeschlagenen Regelungen nicht mehr der Fall, denn die „Freier“ könnten als Täter regelmäßig von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Im Hinblick darauf, dass es darauf ankommt, die Hintermänner des Menschenhandels strafrechtlich zu verfolgen, ist wohl der – zugegebenermaßen – hohe Preis der Straflosigkeit des Verhaltens von Freiern gerechtfertigt. Der djb lehnt die vom Gesetzgeber vorgeschlagene Regelung im Ergebnis ab.