Pressemitteilung: 04-01


zum Opferrechtsreformgesetz

Pressemitteilung vom

Mit dem Opferrechtsreformgesetz hat der Deutsche Bundestag einem Anliegen Rechnung getragen, dem sich auch der Deutsche Juristinnenbund seit längerem verschrieben hat. Der djb hat sich bereits 1998 mit einem eigenen Entwurf (Nelles/Oberlies (Hg), Reform der Nebenklage und anderer Verletztenrechte, Baden-Baden 1998) an der Diskussion über die Verbesserung des Opfer- und Zeuginnenschutzes im Strafverfahren maßgeblich beteiligt. Einige der Forderungen und Anregungen, die der Gesetzgeber mit dem Zeugenschutzgesetz von 1998 noch nicht übernommen hatte, werden durch das heute verabschiedete Opferrechtsreformgesetz nachgebessert. Dazu gehören insbesondere der Ausbau der Rechte von Verletzten, sich kostenlos anwaltlichen Beistandes zu bedienen und die Begründung von Anwesenheitsrechten für Vertrauenspersonen. Der djb hat sich allerdings im laufenden Gesetzgebungsverfahren - wie bereits in der Gesetzgebungsdiskussion 1998 - entschieden dagegen ausgesprochen, dass Aufzeichnungen von Videovernehmungen kopiert und im Wege der Akteneinsicht herausgegeben werden dürfen. Schon die Aufzeichnung als solche ist ein Eingriff in Persönlichkeitsrechte von Zeugen. Dieser Eingriff wird vertieft, wenn die Gefahr besteht, dass eine nicht mehr kontrollierbare Zahl von Kopien hergestellt wird, die dann, womöglich über den Beschuldigten selbst, einem ebenfalls nicht mehr kontrollierbaren Kreis von Personen zugänglich werden können. Das Opferrechtsreformgesetz stellt nun zwar ausdrücklich klar, dass eben dieses nicht geschehen "darf". Allerdings ist es leider oft so, dass das was möglich ist, auch passiert (Murphys Gesetz). Es ist daher eine Praxis bzw. eine Regelung allemal vorzugswürdig, die einen solchen zweiten Missbrauch der Betroffenen soweit möglich schon faktisch ausschließt.

Zweifelhaft ist auch, ob die Neuregelungen über das Adhäsionsverfahren die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen den Angeklagten bereits im Strafprozess erleichtern werden, denn ein wesentliches Anwendungshemmnis ist nicht beseitigt worden: das Nebeneinander - um nicht zu sagen: das Durcheinander - zivil- und strafrechtlicher Verfahrensregeln. Klar dürfte nur sein, dass die Neuregelungen noch größeren Raum für den so genannten Vergleich im Strafverfahren eröffnen, freilich ohne der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, den Vergleich als solchen rechtlich zu regeln.

Dagegen begrüßt der djb ausdrücklich, dass der Gesetzgeber davon Abstand genommen hat, die Beleidigungsdelikte aus dem Katalog der Nebenklagedelikte zu streichen. Das Recht von Verletzten, sich einem Strafverfahren im Wege der Nebenklage anzuschließen, ist für die Ehrverletzungsdelikte nämlich solange sinnvoll und nötig, wie diskriminierende (tätliche) Beleidigungen auf sexueller Basis nicht als spezielle Sexualdelikte geregelt sind. Praktisch und vielfach vorkommende Formen der sexualbezogenen Beleidigung wie Telefonterror über Handy, SMS oder email oder das so genannte Busengrapschen sind nämlich häufig mit erheblichen psychischen und sozialen Folgen für die Verletzten verbunden. Ihre Beteiligung an einem Strafverfahren kann deshalb ein wesentliches Instrument zur Wiederherstellung des Rechtsfriedens sein.

Berlin, 4. März 2004