Pressemitteilung: 00-08


Verfahren zur Pflegeversicherung vor dem Bundesverfassungsgericht am 4. Juli 2000 (Kurzfassung)

Pressemitteilung vom

  1. Nach Auffassung des djb müssen bei einer Sozialversicherung - darum handelt es sich bei der Pflegeversicherung - die Arbeitgeber an den Beiträgen beteiligt werden.
  2. Die Beiträge selbst sind wie bei der Krankenversicherung linear nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Einzelnen zu erheben. Tatsächlich sind die Beiträge für Bezieher höherer Einkommen jenseits der Beitragsbemessungsgrenze insgesamt zu niedrig, die Beiträge für Bezieher niedriger Einkommen unter der Mindestbeitragsgrenze zu hoch bemessen.
  3. Daneben sind auch die Aspekte der Solidarität und des sozialen Ausgleichs zu beachten. Das bedeutet gleich hohe Beiträge für Männer und Frauen und eine beitragsfreie Familienversicherung von Kindern und infolge Kindererziehung nicht erwerbstätigen Eltern.

    Anders als einige Beschwerdeführer geht der djb allerdings nicht davon aus, dass Familien darüber hinaus niedrigere Beiträge zahlen sollten als kinderlose Personen. Der Ansatz, Familien bei allen Beiträgen und Steuern generell privilegieren zu wollen, überzeugt weder verfassungsrechtlich noch rechtspolitisch. In der Kranken- und Pflegeversicherung wirken sich unterschiedliche Beiträge nicht auf den Leistungsumfang aus. Dadurch erhalten Personen, die Kinder erzogen haben, die gleichen Leistungen wie Personen, die stets erwerbstätig waren.

  4. Nach Auffassung des djb verletzt es den allgemeinen Gleichheitssatz, dass ältere Menschen die vollen Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, obwohl sie keine oder nur wenige Beiträge bezahlt haben. Junge Versicherte leisten dagegen voraussichtlich 40 bis 60 Jahre lang Beiträge. Diese vorübergehende Ungerechtigkeit bei Einführung der Pflegeversicherung ist durch geeignetes Übergangsrecht (etwa durch Anrechnung eigenen Einkommens auf Pflegeleistungen) zu mildern.
  5. Dass nicht krankenversicherte Personen der Pflegeversicherung nicht beitreten können, verletzt ebenfalls den allgemeinen Gleichheitssatz und stellt eine unzumutbare Härte dar. Dies trifft zum Beispiel allein erziehende Sozialhilfeempfängerinnen, die zeitweilig nicht erwerbstätig sein können.

Bonn, den 4. Juli 2000

Prof. Dr. Ursula Nelles
1. Vorsitzende
Dr. Margarete Schuler Harms
Mitglied der Kommission
"Familienlastenausgleich" des djb