Dr. Ingrid Guentherodt Stipendium
Vergaberichtlinie
I. Art und Zweck der Förderung
(1) Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) vergibt Promotionsstipendien für Arbeiten im Themenbereich Recht und Geschlecht bzw. für Promotionsvorhaben, die deutliche rechtswissenschaftliche Bezüge zum Thema Gleichstellung von Frau und Mann aufweisen. Jedes Promotionsstipendium wird für ein umgrenztes Forschungsvorhaben bewilligt, das unter Betreuung einer qualifizierten Wissenschaftlerin bzw. eines qualifizierten Wissenschaftlers an einer Universität, Hochschule oder Forschungseinrichtung in der Bundesrepublik Deutschland bearbeitet werden soll.
(2) Das Stipendium ist für den Lebensunterhalt der Empfängerin bestimmt. Die Empfängerin ist im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet. Das Stipendium dient der Förderung weiblicher Karrieren in der Rechtswissenschaft und der Förderung der Fortentwicklung der Rechtswissenschaft in den Themenbereichen Recht und Geschlecht, sowie der Gleichstellung von Frauen und Männern.
II. Höhe und Dauer der Förderung
(1) Die Höhe des Stipendiums orientiert sich an den Leitlinien des BMBF für die Begabtenförderungswerke in Deutschland, an den Empfehlungen der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) und anderer Stipendiengeber. Das Stipendium wird in monatlichen Raten ausgezahlt. Das Stipendium soll nicht dazu dienen, unzureichende Einkünfte aus einer Berufstätigkeit, aus Sozial(versicherungs)leistungen oder einer anderen Förderung aufzubessern. Das Stipendium ist nicht an Dritte abtretbar und verpfändbar.
(2) Das Stipendium beträgt aktuell 1.550 Euro (1.450 Euro Grundstipendium plus eine Forschungskostenpauschale von 100 Euro). Für Kinder und Pflegekinder i.S. des § 32 Abs. 1 EStG der Stipendiatinnen wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Kinderzulage in Form einer monatlichen Pauschale gezahlt. Die Pauschale beträgt 155 € für das erste und erhöht sich um jeweils 50 € für jedes weitere dieser Kinder. In den Fällen, in denen keine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, kann ein Krankenkassenzuschuss in Höhe von 50 Prozent, jedoch maximal 100 Euro des Krankenkassenbeitrags gewährt werden. Voraussetzung dafür sind ein schriftlicher Antrag und die nachgewiesene Mitgliedschaft in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung oder in einer privaten Krankenversicherung mit mindestens demselben Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung („Basistarif“ oder „Volltarif“).
(3) Eine Förderung ist ausgeschlossen,
- soweit die Antragstellerin für denselben Zweck und den gleichen Zeitraum eine andere Förderung erhält oder erhalten hat;
- während eines Ausbildungsganges, einer beruflichen Einführung oder des juristischen Vorbereitungsdienstes,
- während einer der wissenschaftlichen Arbeit dienlichen vergüteten Mitarbeit in Forschung und Lehre an der Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung von mehr als 10 Wochenstunden im Rahmen der Promotion,
- während einer Erwerbstätigkeit von mehr als fünf Wochenstunden,
- während einer anderen Tätigkeit, die die Arbeitskraft der Geförderten überwiegend in Anspruch nimmt.
(4) Einkünfte der Stipendiatin oder des Stipendiaten aus zulässigen Nebentätigkeiten nach II.3 werden auf das Stipendium nicht angerechnet. Andere eigene Einkünfte (z.B. Honorare aus Vortragstätigkeit oder Publikationen) werden angerechnet, soweit sie auch einkommensteuerpflichtig wären und 3.000 Euro im Stipendienjahr übersteigen. Eine Aufstellung über diese Einkünfte ist unaufgefordert vorzulegen, sobald die 3.000 Euro im Stipendienjahr überschritten werden. Ggf. überzahltes Stipendium ist innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Anrechnungsmitteilung zurückzuzahlen.
(5) Die Regelförderungsdauer beträgt zwei Jahre. Sie kann durch Beschluss des Präsidiums des djb nach begründetem Antrag bis zu zweimal um je sechs Monate verlängert werden, wenn dies aus wichtigem Grund (z.B. Sorgearbeitsverpflichtungen) erforderlich ist und ein aktueller Bericht über den Stand des Promotionsvorhabens vorliegt.
(6) Die Förderung endet mit Ablauf der bewilligten Förderungsdauer, innerhalb dieser Zeiträume mit Ablauf des Monats der mündlichen Doktorprüfung oder mit der Ablehnung der Weiterförderung durch den djb.
(7) Neben der finanziellen Förderung erhält die Stipendiatin ideelle Förderung durch die Möglichkeit der unentgeltlichen Teilnahme an Veranstaltungen des djb. Reisekosten können zusätzlich zum Stipendium auf Antrag übernommen werden.
III. Auswahlkriterien
(1) Gefördert werden können wissenschaftlich besonders befähigte und gesellschaftspolitisch engagierte Doktorandinnen, die mit einem Forschungsvorhaben aus dem Themenbereich Recht und Geschlecht bzw. einem Vorhaben, das deutliche rechtswissenschaftliche Bezüge zum Thema Gleichstellung von Frau und Mann aufweist an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland im Fach Rechtswissenschaften zur Promotion zugelassen sind. Eine Altersgrenze für Bewerbungen gibt es nicht.
(2) Die Studien- und Prüfungsleistungen sollen eine besondere Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit erkennen lassen bzw. die Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit soll durch die wissenschaftliche Betreuerin bzw. den wissenschaftlichen Betreuer bescheinigt werden. Das Promotionsvorhaben sollte einen bedeutsamen Beitrag zur Forschung erwarten lassen.
(3) Dem Antrag auf Förderung ist beizufügen:
- Lebenslauf, tabellarisch, mit Verzeichnis der Veröffentlichungen (falls zutreffend),
- Examenszeugnis bzw. mindestens Nachweis der Abschlussnote des zur Promotion berechtigten Studiums (beglaubigtes Exemplar des Abschlusszeugnisses ist bei einer Stipendienzusage postalisch nachzureichen),
- Beschreibung des Promotionsvorhabens (Exposé) mit Arbeits-, Zeitplan und Gliederungsentwurf (insgesamt max. zehn Seiten, DIN A4, Times New Romans 12, 1,5-zeilig Abstand; Rand: 2 cm links und 3 cm rechts, oben und unten 2 cm Abstand). Das Thema und seine methodische Bearbeitung sollten im Exposé auf der Basis bisheriger wissenschaftlicher Ergebnisse ausgeführt und begründet werden. Das Forschungsdesign ist so zu konzipieren, dass es im Förderzeitraum zu realisieren ist.
- Literaturliste zum Exposé,
- Gutachten der wissenschaftlichen Betreuerin bzw. des wissenschaftlichen Betreuers,
- Promotionszulassung, falls vorliegend,
- aktueller Arbeitsvertrag über wissenschaftliche Tätigkeit, falls vorliegend,
- ggf. Empfehlungsschreiben, Nachweise des gesellschaftspolitischen Engagements.
IV. Verpflichtungen
(1) Nach Erhalt der Förderungszusage ist das Promotionsstipendium innerhalb von drei Monaten anzutreten, Ausnahmeregelungen aus wichtigem Grund sind durch Beschluss des Präsidiums des djb möglich.
(2) Änderungen der in diesem Zusammenhang relevanten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind umgehend mitzuteilen.
(3) Mit Ablauf von zwölf Monaten Promotionsförderung ist der Jury über den Stand des Forschungsvorhabens zu berichten, diese unterrichtet das Präsidium des djb über den Fortgang des Vorhabens. Nach Ablauf der Förderungshöchstdauer ist ein Abschlussbericht vorzulegen.
(4) In der gedruckten Dissertationsschrift und in eventuellen E-Publikationen wird an prominenter Stelle auf die Förderung durch ein Promotionsstipendium des djb hingewiesen. Die Stipendiatin stellt ein gedrucktes Exemplar der Dissertationsschrift unentgeltlich für die Bibliothek des djb zur Verfügung.
(5) Bei Verstößen gegen diese Richtlinien und Verpflichtungen kann das Präsidium des djb die Förderzusage des Promotionsstipendiums widerrufen oder die Rückzahlung des Promotionsstipendiums einschließlich Nebenleistungen fordern. Diese Maßnahmen können auch ergriffen werden, wenn die Stipendiatin bei der Bewerbung um das Promotionsstipendium unrichtige Angaben gemacht hat oder wenn andere schwerwiegende Tatsachen bekannt werden.
V. Auswahlverfahren
(1) Die Ausschreibung von Promotionsstipendien erfolgt durch Beschluss des Bundesvorstands. Sie wird an geeigneter Stelle veröffentlicht und mit einer Bewerbungsfrist versehen.
(2) Über die Verleihung des Stipendiums entscheidet eine Jury aus drei djb-Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied muss Bundesvorstandsmitglied, mindestens ein Mitglied soll kein Bundesvorstandsmitglied sein. Die Besetzung der Jury wird ausgeschrieben. Die Mitglieder der Jury werden vom Bundesvorstand für einen Zeitraum von vier Jahren bestimmt. Für die Jury kandidierende Bundesvorstandsmitglieder haben kein Stimmrecht. Die Jury entscheidet mit der Stimmenmehrheit ihrer Mitglieder. Bei Rücktritt oder dauerhafter Verhinderung beruft der Bundesvorstand ein neues Mitglied.
(3) Ablehnungen werden grundsätzlich nicht begründet.