Marie-Elisabeth-Lüders-Preis


Preisordnung

§ 1

In Anerkennung hervorragender rechts- oder wirtschaftswissenschaftlicher Arbeiten vergibt der Deutsche Juristinnenbund den Marie-Elisabeth-Lüders-Preis. Ausgezeichnet werden können Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlerinnen.

§ 2

Der Preis wird alle zwei Jahre durch die Präsidentin oder eine mögliche Stifterin im Zusammenhang mit der Mitgliederversammlung verliehen. Er besteht aus einem Druckkostenzuschuss in Höhe von 3.000 Euro (laut Beschluss des Bundesvorstands vom 29.11.2014). In der Veröffentlichung soll an geeigneter Stelle auf die Auszeichnung durch den djb hingewiesen werden.

§ 3

Eingereicht werden können Dissertationen, die mindestens mit magna cum laude bewertet wurden, und Habilitationsschriften, bei denen beide Voten positiv sind. Preiswürdig sind rechts- oder wirtschaftswissenschaftliche Arbeiten zum Bereich Recht und Geschlecht sowie Arbeiten, die im Zusammenhang mit dem Thema Gleichstellung von Frau und Mann deutliche rechts- oder wirtschaftswissenschaftliche Bezüge aufweisen.

Das Promotions- bzw. Habilitationsverfahren soll zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als 2 Jahre abgeschlossen sein.

§ 4

Wissenschaftlerinnen richten ihre Bewerbung bis spätestens 31.8. des Jahres vor der jeweiligen Preisverleihung an die Präsidentin. Mit dem Antrag müssen die Arbeit und die Voten, soweit sie vorliegen, eingereicht werden. Voten, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vorlagen, sind, soweit sie später vorliegen, nachzureichen. Außerdem muss dem Antrag ein Gutachten zur Preiswürdigkeit beigefügt werden. Die Gutachterin muss zum Zeitpunkt der Abgabe des Gutachtens Mitglied des djb sein.

§ 5

Über die Verleihung des Preises entscheidet eine Jury aus drei djb-Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied muss Bundesvorstandsmitglied, mindestens ein Mitglied soll kein Bundesvorstandsmitglied sein. Die Besetzung der Jury wird in der "Zeitschrift des Deutschen Juristinnenbundes (djbZ)" ausgeschrieben. Die Mitglieder der Jury werden vom Bundesvorstand für einen Zeitraum von vier Jahren bestimmt. Für die Jury kandidierende Bundesvorstandsmitglieder haben kein Stimmrecht.

§ 6

Die Jury entscheidet mit der Stimmenmehrheit ihrer Mitglieder. Bei Rücktritt oder dauerhafter Verhinderung beruft der Bundesvorstand ein neues Mitglied. Die Entscheidung soll bis zum 1.3. des Jahres der Preisverleihung getroffen werden. Eine druckfertige Vorlage der auszuzeichnenden Arbeit soll bis zum 1.5. des Jahres vorliegen.

 

Stand 2022