Geschäftsordnung des djb-Landesverbandes Hessen


Geschäftsordnung des djb Landesverband Hessen - hier als pdf -

neu gefasst in der Mitgliederversammlung am 14. September 2021.

Der djb Landesverband Hessen gibt sich eine neue Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung ersetzt die Geschäftsordnung vom 01.04.2002 in der Fassung vom 06.04.2006.

§ 1 Mitglieder

1) Dem Landesverband Hessen gehören alle Mitglieder des Deutschen Juristinnenbundes (djb) an, die im Bundesland Hessen ihren Wohnsitz haben.

2) Die Mitglieder nehmen ihre Mitgliederrechte wahr auf der landesweiten Mitgliederversammlung nach § 3 dieser Geschäftsordnung, nach § 6 der Satzung des djb auf der bundesweiten Mitgliederversammlung und auf der Mitgliederversammlung der Regionalgruppe, zu der sie gehören, nach deren jeweiligen Regionalgruppengeschäftsordnung.

§ 2 Organe des Landesverbands und Regionalgruppen

1) Organe des Landesverbands Hessen sind die Mitgliederversammlung und der Landesvorstand.

2) Bei Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung bestehen als organisatorische Untereinheiten zwei Regionalgruppen, die keine Organe des Landesverbands sind:

  1. Im Regierungsbezirk Kassel besteht die Regionalgruppe Nord-Ost-Hessen. Ihr örtlicher Zuschnitt orientiert sich am Zuschnitt des Regierungsbezirks zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Satzung.
  2. Alle anderen Mitglieder mit einem Wohnsitz außerhalb des Regierungsbezirks Kassel gehören der Regionalgruppe Rhein-Main an. Die Regionalgruppe Rhein-Main deckt damit die Regierungsbezirke Gießen und Darmstadt ab.

3) Für die Gründung von weiteren Regionalgruppen gelten die Regelungen des § 5 dieser Geschäftsordnung.

§ 3 Mitgliederversammlung

1) Jedes Mitglied ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, an der Mitgliederversammlung des Landesverbands Hessen teilzunehmen.

2) Die Mitgliederversammlung des Landesverbands Hessen ist zuständig für

a) die Wahl des Landesvorstands;

b) die Entlastung des Vorstands;

c) die Wahl von zwei Kassenprüferinnen;

d) Änderungen der Geschäftsordnung.

3) Die ordentliche Mitgliedersammlung findet alle zwei Jahre, jeweils im Jahr der Bundesmitgliederversammlung zeitlich vor dieser, statt.

4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Landesvorstand dies beschließt oder 20 % der dem Landesverband Hessen angehörenden Mitglieder (§ 1 Abs. 1) dies schriftlich beim Landesvorstand beantragen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung sollte nicht später als zwei Monate nach dem Beschluss des Landesvorstands oder dem Eingang des ordnungsgemäßen Antrags von 20 % der Mitglieder beim Landesvorstand stattfinden.

5) Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden des Landesvorstands mit einmonatiger Frist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Haben Mitglieder dem djb ihre E-Mail-Adresse mitgeteilt, kann die Einladung an diese Mitglieder auch elektronisch versandt werden.

6) Die Mitgliederversammlung kann virtuell durchgeführt werden.

7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Teilnehmerinnen beschlussfähig. Beschlüsse zu § 3 Abs. 1 d) (Änderungen der Geschäftsordnung) werden mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen, im Übrigen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Eine Stimmrechtsübertragung oder Teilnahme per Telefon ist ausgeschlossen. Bei virtuellen Mitgliederversammlungen kann die Stimmabgabe, wenn der Landesvorstand die entsprechende technische Ausstattung bereitstellt, auch online erfolgen.

8) Beschlussfassungen erfolgen bei nicht-virtuellen Versammlungen schriftlich, bei virtuellen Versammlungen online und immer geheim. Auf Antrag kann offen abgestimmt werden, bei virtuellen Versammlungen durch Handzeichen, sofern niemand widerspricht.

9) Jedes Mitglied des Landesverbands Hessen hat das Recht, Änderungen der Geschäftsordnung gegenüber dem Landesvorstand zu beantragen. Der Antrag soll eine Begründung enthalten. Der Landesvorstand soll eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn zwischen Eingang des Antrags und der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung mehr als acht Monate liegen. Der Landesvorstand leitet den Änderungsantrag mit der Einladung der nächsten stattfindenden Mitgliederversammlung an die Mitglieder weiter.

§ 4 Landesvorstand

1) Der Landesvorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder des Landesvorstands bestimmen untereinander, wer das Amt der Vorsitzenden, das der Schriftführerin und das der Schatzmeisterin wahrnimmt.

2) Der Landesvorstand wird für zwei Jahre gewählt.

3) Mitglieder können gleichzeitig Mandate auf Bundesebene oder im Vorstand einer Regionalgruppe haben. Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.

4) Der Landesvorstand ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht nach § 5 Abs. 3 den Regionalgruppen zugewiesen sind, insbesondere, aber nicht abschließend für

a) den Informationsfluss vom djb auf Bundesebene in das Land Hessen;

b) den Informationsaustausch im Landesverband, insbesondere mit den Regionalgruppen;

c) das Angebot von und die Koordination der Veranstaltungen des djb auf Landesebene;

d) die Erarbeitung von Stellungnahmen zur landesgesetzlichen oder landespolitischen Vorhaben nach § 3 der Satzung des djb in Abstimmung mit dem Präsidium;

e) die Finanzverwaltung für den Landesverband, insbesondere die Meldung der Aufteilung der zugewiesenen Mittel auf die Regionalgruppen an die Bundesschatzmeisterin;

f) Einrichtung von Arbeitsgruppen zu landesweiten Fachthemen;

g) Kooperation mit anderen Frauenverbänden auf Landesebene;

h) Mitglieder- und Interessentinnenverwaltung in Kooperation mit der Bundesgeschäftsstelle, wobei der Landesvorstand die Weitergabe der jeweiligen Daten an die Regionalgruppen sicherstellt;

i) Einladungsmanagement für alle Veranstaltungen des Landesverbands und der Regionalgruppen.

5) Der Landesvorstand ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden.

6) Der Landesvorstand hat das Recht, in jede Sitzung jedes Regionalgruppenvorstands eine Person als Ansprechpartnerin zu entsenden, die kein Stimmrecht im Regionalgruppenvorstand hat. Die entsandte Ansprechpartnerin muss Mitglied des Landesverbands, jedoch nicht Mitglied des Landesvorstands sein.

§ 5 Regionalgruppen

1) Die Regionalgruppen bestehen in dem örtlichen Zuschnitt, für die sie gegründet werden. Die Gründung von fachlichen Regionalgruppen kommt für den Landesverband Hessen nicht in Betracht. Fachliche Themen werden in landesweiten und regionalgruppenübergreifenden Arbeitsgruppen bearbeitet, die der Landesvorstand einberuft (vgl. § 4 Abs. 4 f)).

2) Für Gründung und Geschäftsordnung der Regionalgruppe gelten die Regelungen des § 3 Abs. 1 und 2 der Satzung des djb.

3) Eine Regionalgruppe des Landesverbands Hessen ist in ihrem räumlichen Zuständigkeitsbereich ausschließlich zuständig für

a) das örtliche Angebot von satzungsgemäßen Veranstaltungen;

b) das örtliche Veranstaltungsmanagement und

c) die Kooperation mit Frauenverbänden auf Regierungsbezirksebene.

4) Der Vorstand jeder Regionalgruppe hat das Recht, eine Person als Ansprechpartnerin ohne Stimmrecht zur Teilnahme an den Sitzungen des Landesvorstands zu entsenden. Die entsandte Ansprechpartnerin muss Mitglied der Regionalgruppe sein, nicht jedoch Mitglied des Vorstands der Regionalgruppe.

5) Jede Regionalgruppe hat das Recht, sich mit einer Vertreterin an den vom Landesvorstand eingerichteten Arbeitsgruppen beteiligen.

6) Die Finanzierung der Regionalgruppen im Lande Hessen richtet sich nach den Vorgaben des Bundesverbands djb. Für die Mittelverteilung ist maßgeblich die Anzahl der Mitglieder, die einer Regionalgruppe angehören. Bezüglich der Mitteilung der Mittelvergabe an die Bundesschatzmeisterin gilt § 4 Abs. 4 e).

7) Die Zugehörigkeit zu einer Regionalgruppe bestimmt sich für jedes Mitglied nach dem Wohnsitz. Bei Neugründung einer Regionalgruppe werden Bestandsmitglieder entsprechend zugewiesen und vom Landesvorstand unterrichtet. Jedes Mitglied kann seine Zuordnung zu einer anderen Regionalgruppe beim Landesvorstand wegen besonderer persönlicher Gründe (bspw. Dienstort, zweiter Wohnsitz, besondere Lebensumstände) beantragen.

8) Soweit und solange eine Regionalgruppe keinen Vorstand hat, werden dessen Aufgaben durch den Landesvorstand wahrgenommen. Der Landesvorstand beruft für diesen Fall eine Mitgliederversammlung dieser Regionalgruppe zur Neuwahl eines Regionalgruppenvorstands ein. Die Mitgliederversammlung soll innerhalb von drei Monaten nach Übernahme der Funktion als Regionalgruppenvorstand durch den Landesvorstand stattfinden.

9) Im Übrigen gilt die Satzung des djb und die Geschäftsordnung des Landesverbands Hessen.

§ 6 In-Kraft-Treten

1) Diese Geschäftsordnung tritt nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.

2) Mit In-Kraft-Treten geltend die Regionalgruppen Nord-Ost-Hessen und Rhein-Main, deren Gründung der Bundesvorstand zugestimmt hat, als gegründet.