Satzung der Regionalgruppe Stuttgart


§1

Die Regionalgruppe Stuttgart ist Teil der Landesgruppe Baden-Württemberg des Deutschen Juristinnenbundes.

§2

Organe der Regionalgruppe Stuttgart sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§3

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt alle zwei Jahre zusammen. Eine außerordentliche Mit­gliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand es beschließt oder es drei Mitglieder der Re­gionalgruppe Stuttgart bei ihm beantragen.

(2) Die Mitgliederversammlung wird von der 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von ihrer Vertrete­rin, mit einmonatiger Frist unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen und geleitet. Er­gänzungen zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schrift­lich bekanntzugeben.

(3) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Wahl des Vorstands, die Änderung der Geschäftsordnung und die Auflösung der Regionalgruppe.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Teilnehmerinnen beschlußfähig und faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(5) Änderungen der Satzung können nur nach schriftlicher Ankündigung und mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
 

§4

(1) Der Vorstand besteht aus einer 1. Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden, der Schriftführerin und der Schatzmeisterin, bei letzteren ist Personalunion möglich.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt.

(3) Für die Wahl genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Wiederwahl ist möglich.

(4) Die Wahlen erfolgen schriftlich und geheim.

§5

Die 1. Vorsitzende gehört kraft Amtes dem Vorstand der Landesgruppe Baden-Württemberg an. Im Falle ihrer Verhinderung wird sie von der 2. Vorsitzenden vertreten.