Geschäftsordnung der Regionalgruppe Karlsruhe
1.
Die Regionalgruppe Karlsruhe umfasst alle Mitglieder des Deutschen Juristinnenbundes in den Landgerichtsbezirken Baden-Baden, Heidelberg, Karlsruhe, Mannheim und Mosbach. Sie besteht aus der Hauptregionalgruppe Karlsruhe (einschließlich Baden-Baden) und der Untergruppe Heidelberg/Mannheim (einschließlich Mosbach). Im Einverständnis mit dem Vorstand der Regionalgruppe Karlsruhe können sich weitere räumliche und fachliche Untergruppen bilden.
2.
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt alle zwei Jahre zusammen. Insbesondere entscheidet sie über die Entlastung des bisherigen Vorstands, wählt den neuen Vorstand (einschließlich ein bis zwei Beisitzerinnen) und zwei Kassenprüferinnen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand der Regionalgruppe dies beschließt oder ein Zehntel der Mitglieder der Regionalgruppe es schriftlich bei ihm beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Teilnehmerinnen beschlussfähig.
3.
Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden, der Schriftführerin, der Schatzmeisterin und mindestens einer Beisitzerin. Die Untergruppe Heidelberg/Mannheim soll angemessen repräsentiert sein.
Die bisherige Vorsitzende gehört dem Vorstand mit beratender Stimme für die ihrer Amtszeit nachfolgende Wahlperiode an, sofern dies die Mitgliederversammlung beschließt.
4.
Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Wählbar ist, wer Mitglied der Regionalgruppe ist. Eine mehrfache Wiederwahl ist möglich.
Die Wahlen zum Vorstand erfolgen schriftlich und geheim in getrennten Wahlgängen. Es genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Jedes Vorstandsmitglied kann auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen abgewählt werden.
5.
Der Vorstand regelt die Angelegenheiten der Regionalgruppe. Er tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Die Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte.
Der Vorstand bestimmt die Vertreterin/Vertreterinnen im Landesvorstand und im Regionalgruppenbeirat (§ 3 Abs. 2 Satz 4 der djb-Satzung). Diese soll/sollen dem Vorstand der Regionalgruppe angehören.
6.
Im Übrigen gilt die djb-Satzung in der Fassung vom 27. September 2003 sinngemäß.