djbZ 2008 Heft 4
Editorial
Was wäre geschehen, wenn die Frauen des sogenannten Frauenlandsturms, allen voran Anita Augspurg, es im Sommer 1896 geschafft hätten, neben den Stimmen der SPD auch noch andere Stimmen im Reichstag für sich zu gewinnen und dadurch bereits bei Inkrafttreten des BGB am 1. Januar 1900 Aspekte der Gleichberechtung Einzug ins Gesetz gehalten hätten? In dem Film „Butterfly Effect“ kann Vergangenheit revidiert werden. Durch kleinste kausale Veränderungen werden enorme Wirkungen ausgelöst. So kann der Flügelschlag eines Schmetterlings auf der anderen Seite der Erde einen Wirbelsturm auslösen. Kaum auszudenken, was sich alles verändert hätte, wenn den Frauen mit ihrem Flügelschlag schon ein Jahrhundert früher der Durchbruch gelungen wäre! Stattdessen zementierte das am 1. Januar 1900 in Kraft getretene BGB Jahrhunderte alte patriarchale Normen: Dem Mann, als Oberhaupt der Familie, oblag die elterliche Gewalt über die Kinder, die Verwaltung des Vermögens der Frau und er hatte sogar das Recht, ein eventuelles Dienstverhältnis seiner Frau zu kündigen. Die Hausfrauenehe wurde in § 1337 BGB a.F. gesetzlich verankert. In der Folgezeit bedurfte es großer Anstrengungen und vieler kleiner Veränderungsschritte, um dem großen Ziel der Gleichberechtigung näher zu kommen.
Die kämpferischen Frauen hörten auch nach 1900 nicht auf, Forderungen zu stellen. Sie riefen sogar zum Eheboykott auf. Zwar räumte man den Frauen 1919 das Wahlrecht ein, das Familienrecht aber blieb weitgehend unverändert. Nach der Nazidiktatur und angesichts des erstarrten Familienrechts bedurfte es eines neuen „Frauenlandsturms“. Den wagten einige mutige Frauen, unter ihnen djb-Mitglied Elisabeth Selbert, deren Zähigkeit es zu verdanken ist, dass der Parlamentarische Rat 1949 den Gleichberechtigungsgrundsatz ins GG aufgenommen hat. Erst ab 1957 allerdings gelang es, auch im Familienrecht dem Gedanken der Gleichberechtigung sukzessive Geltung zu verleihen. So wurde durch das Gleichberechtigungsgesetz die Zugewinngemeinschaft eingeführt und die alleinige elterliche Gewalt des Mannes aufgehoben. Unter Verzicht auf die Fixierung eines neuen Eheleitbildes wurde den Ehegatten die Wahl der Ehetypen mit Hinweis auf Art. 6 GG freigestellt. Dennoch blieb die Hausfrauenehe gelebte Realität. Erst die Begründung zur Unterhaltsrechtsreform 2008 war getragen von dem Gedanken, dass sich die Rollenverteilung in der Ehe zunehmend ändert, sich neue Familienstrukturen herausbilden und die Hausfrauenehe zumindest für die jüngere Generation überholt ist. Das neue Unterhaltsrecht verabschiedet die „Versorgerehe“ zugunsten des Modells der „Nachteilsausgleichsehe“.
Gerne wird das Familienrecht als das Recht genannt, in dem sich gesellschaftliche Strukturen und deren Wandel am deutlichsten widerspiegeln. So war und ist die Ungleichheit zwischen den Geschlechtern gerade im Familienrecht besonders auffallend. Prof. Dr. Dr. h.c. Jutta Limbach erklärte anlässlich des Podiumsgesprächs zum 60-jährigen Jubiläum des djb, dass sie durch die vor vielen Jahren gewonnene Erkenntnis der im Familienrecht verankerten Ungerechtigkeiten frauenpolitisch sensibilisiert worden sei. Der djb hat durch seine Impulse und Interventionen die gesellschaftliche Entwicklung antizipierend beeinflusst und die Veränderung des Rechts in entscheidender Weise mit gestaltet: So hat er bereits 1969/70 die Forderung zur zeitlichen Begrenzung des Unterhalts aufgestellt, später dann die Forderung nach Elterngeld sowie nach Abschaffung des leider immer noch existierenden Ehegattensplittings. Das heißt, gesellschaftlicher Wandel muss nicht nur wahrgenommen, sondern auch bewusst gestaltet werden!
Derzeit stehen die Ausgleichssysteme wie Zugewinn und Versorgungsausgleich auf dem Prüfstand. Diese Reformen bringen zwar eine gewisse Verbesserung, jedoch nicht die völlige Beseitigung der Benachteiligung der Ehefrau, wie z.B. die Möglichkeit der Vermögensverschiebung im Zugewinn. Die Beiträge der Kommission "Zivil-, Familien- und Erbrecht, Recht anderer Lebensgemeinschaften" geben hierzu wertvolle Denkanstöße. Das von unseren europäischen Nachbarn praktizierte Modell der Errungenschaftsgemeinschaft bedarf einer kritischen Prüfung. Hier sollten wir nicht vorschnell andere Rechtssysteme übernehmen. Ob es dem modernen Bild der Ehe mit gleichberechtigten Partnern entspricht, dass ein Ehepartner allein durch Eheschließung gemeinsames Vermögen erlangt, oder ob es diesem Bild besser entspräche , wenn jeder sein Vermögen behält und bei Beendigung ein Ausgleich erfolgt, ist noch diskussionsbedürftig. Die Auseinandersetzung der Errungenschaftsgemeinschaft ist jedenfalls meist schwieriger als bei anderen Güterständen und führt in der Regel zu langwierigen Prozessen.
Das Rechtsinstitut der Zugewinngemeinschaft wurde im Jahr 1913 durch Margarete Berent entwickelt, Mitbegründerin des 1914 in Berlin gegründeten "Deutschen Juristinnen-Vereins". Eine heute noch moderne und damals sehr vorausschauende Idee, die mit einer Dissertation begann und große Wirkung erzielte. Greifen wir den Gedanken des „Butterfly Effects“ zu guter Letzt noch einmal auf, so wünsche ich mir, dass wir orientiert an der Tradition des djb durch viele Flügelschläge unserem Ziel immer näher kommen.
Renate Maltry
Vizepräsidentin
