aktuelle informationen 2006 Heft 2

Erster Etappensieg bei der Dienstleistungsrichtlinie

fokus
Europarecht ist unser Recht
- Regelung von Dienstleistungen auf europäischer Ebene -

von Evelyne Gebhardt, MdEP

Nach zweijähriger Beratung im Europäischen Parlament ist es gelungen, den unausgegorenen Entwurf der Europäischen Kommission für eine Dienstleistungsrichtlinie vom Kopf auf die Füße zu stellen. Das Europäische Parlament hat in erster Lesung mit großer Mehrheit einen Text verabschiedet, der nun die Grundlage für das weitere Gesetzgebungsverfahren bildet.

Als Berichterstatterin freut es mich natürlich, dass es fraktionsübergreifend gelungen ist, einen tragfähigen Kompromiss zu schmieden. Lange schien dies unmöglich zu sein, da völlig unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich des Instrumentes für die Marktöffnung und des Anwendungsbereiches der Richtlinie vorlagen.

Die Verhandlungen waren anfangs stark von ideologischen Prinzipien geprägt. Erst als es gelang, nicht mehr die Prinzipien, sondern die konkreten Hindernisse bei der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung in den Vordergrund zu stellen, wurde eine Einigung möglich.

Herausgekommen ist ein Kompromiss, der als Grundlage für eine faire und sozial ausgewogene Öffnung der Dienstleistungsmärkte dienen kann. Die Freizügigkeit für Dienstleistungen wird sichergestellt. Gleichzeitig bleiben die in den Mitgliedstaaten bestehenden Standards und Bestimmungen bei wichtigen Fragen der Daseinsvorsorge, des Arbeitsrechtes, des Verbraucher-, oder Umweltschutzes gewahrt.

Von herausragender Bedeutung ist die Abschaffung des Herkunftslandprinzips, das zu einem Kennwort für marktliberale Bestrebungen der Europäischen Kommission geworden ist. Dieses Prinzip hätte durch den Vorrang der Bestimmungen des Herkunftslandes der Dienstleister zu einem Wettbewerb zwischen den Solidarsystemen der Mitgliedstaaten geführt und Arbeitnehmer mit ihren Familien in eine Abwärtsspirale gerissen. Die sozialen und arbeitsrechtlichen Errungenschaften, Umwelt-, Verbraucherschutz-  und Qualitätsstandards hätten sich zwangsläufig dem niedrigsten Niveau in der EU genähert.

Das Herkunftslandprinzip ist jetzt der Freizügigkeit für Dienstleistungen gewichen. So werden die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, für eine freie Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungen in ihrem Hoheitsgebiet zu sorgen. Protektionistische Barrieren müssen nach der neuen Regelung abgebaut werden; zusätzlichen Anforderungen sind unzulässig, wenn sie diskriminierend, nicht erforderlich oder unverhältnismäßig sind.

Die Besonderheit an dem Beschluss des Europäischen Parlamentes ist, dass der Marktzugang erleichtert wird und zugleich die Bestimmungen und Standards des Ziellandes respektiert werden müssen. Den Mitgliedstaaten stehen dafür wichtige Gestaltungsmöglichkeiten offen: Sie können aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, des Umweltschutzes oder der öffentlichen Gesundheit besondere Anforderungen an die Dienstleister stellen.

Ferner können Dienstleistungen bestimmten Genehmigungsregelungen unterworfen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses nötig erscheint. Dazu zählen u. a. die Erhaltung des Systems der sozialen Sicherheit, die Gewährleistung einer für alle offenen ausgewogenen medizinischen Versorgung, der Verbraucher- und Arbeitnehmerschutz oder die Verwirklichung sozial- und kulturpolitischer Zielsetzungen.

Entgegen dem ursprünglichen Kommissionsentwurf werden außerdem wichtige Tätigkeitsbereiche aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie herausgenommen. Ausgeschlossen werden die Dienstleistungen im allgemeinen Interesse, die von Mitgliedstaaten selbst definiert werden sowie das Arbeitsrecht und die Sozialgesetzgebung. Ebenfalls ausgenommen sind Zeitarbeitsagenturen, Hafendienste, Dienstleistungen im audiovisuellen Bereich, Gewinnspiele,  Sicherheitsdienste, das Strafrecht sowie das Rechtsanwalt- und Notarwesen. 

Die Rechtssicherheit und Kohärenz der europäischen Gesetzgebung wird gewährleistet, indem den sektoralen Richtlinien - wie der Entsenderichtlinie oder der Richtlinie zur Diplomanerkennung - der Vorrang gegenüber der Dienstleistungsrichtlinie eingeräumt wird.

Sehr umstritten, aber letztendlich gelungen, sind auch wichtige Ausnahmen im Bereich der Gesundheits- und Sozialdienstleistungen. Gerade für Frauen ist das von großer Bedeutung, da sie häufig in diesen Bereichen arbeiten - sei es als Kindergärtnerin, Sozialarbeiterin oder Krankenschwester. Dennoch besteht weiterhin Handlungsbedarf bei den Diensten im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse, wie z. B. den Pflegeberufen. Trotz der Einschränkungen durch die bereits erwähnten Gestaltungsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten werden sie als Dienstleistungen gegen Entgelt grundsätzlich von der Richtlinie erfasst. Und da es den Mitgliedstaaten freisteht, selber zu definieren, was sie unter Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse verstehen, herrscht weiterhin Rechtsunsicherheit. Der Beruf der Altenpflegerin könnte so weiterhin unter die Richtlinie fallen, je nachdem, ob ein Mitgliedstaat ihn zu den sozialen und Gesundheitsdiensten zählt oder als eine normale wirtschaftliche Dienstleistung, wenngleich im Allgemeininteresse, betrachtet.

Aber die Dienstleistungsrichtlinie befindet sich auf einem guten Weg, 90 Prozent der notwendigen Änderungen konnten bereits mit der ersten Lesung umgesetzt werden. Das ist eine sehr gute Ausgangslage für das weitere Gesetzgebungsverfahren, bei dem ich als Berichterstatterin des Europäischen Parlaments keine Rückschritte hinter das bislang Erreichte zulassen werde. Die Äußerungen von Kommissionspräsident Barroso, Binnenmarktkommissar McCreevy und dem österreichischen Ratspräsident Bartenstein bei der Debatte zur Dienstleistungsrichtlinie stimmen mich zuversichtlich: Sie haben versprochen, ein eindeutiges Votum des Europäischen Parlaments zu akzeptieren. Jetzt werden sie beim Wort genommen.

Evelyne Gebhardt, seit 1994 Mitglied des Europäischen Parlaments, ist Mitglied und Fraktionssprecherin der Sozialdemokraten im Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz..

aktuelle informationen 2/2006, S. 4f.

Mitgliederbereich
Noch nicht registriert?
Passwort vergessen?