aktuelle informationen 2006 Heft 1

Diskriminierung im Unterhaltsrecht

36. Kongress des djb vom 22. bis 25. September 2005
Freitag, 23. September 2005, Europäische Rechtsakademie, Trier
"Diskriminierung im Unterhaltsrecht"


von Prof. Dr. Marina Wellenhofer

I. Einführung

Diskriminierung im Unterhaltsrecht. Der Juristinnenbund hat mir die Aufgabe gestellt zu untersuchen, wie es um die Gleichbehandlung von Mann und Frau im Unterhaltsrecht steht. Auf der Suche nach der Wahrheit habe ich bei Juris die Suchstichworte Diskriminierung plus Familienrecht plus BGH eingeben und die Trefferquote war – Null. Bei den Oberlandesgerichten sah es nicht anders aus. Die Frage, ob dem Unterhaltsrecht diskriminierende Wirkung zukommt, scheint die Rechtsprechung somit noch nicht ernsthaft beschäftigt zu haben. Das Thema der mittelbaren Diskriminierung von Frauen ist eher aus dem Arbeits- und Sozialrecht bekannt. Man denke etwa an Regelungen über Teilzeitarbeit. Wenn Teilzeitarbeitnehmer irgendwie schlechter behandelt werden als Vollzeittätige, dann mag dies zwar vordergründig alle Teilzeitarbeitnehmer in gleicher Weise betreffen; wenn Teilzeit aber in der Praxis ganz überwiegend von Frauen geleistet wird, so wirkt sich eine solche Regelung eben praktisch als mittelbare Diskriminierung von Frauen aus.

Haben wir im Familienrecht ein vergleichbares Problem? Aus jüngerer Zeit fällt einem lediglich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2004 zum Ehenamensrecht ein.[1] Hier wurde der bisherige § 1355 II für verfassungswidrig erklärt; vor allem, weil damit ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht verbunden war, aber auch deshalb, weil die Norm eine ungerechtfertigte Schlechterstellung von Frauen bewirkte. § 1355 II verbot den Ehegatten, einen aus einer früheren Ehe stammenden Familiennamen in eine neue Ehe mitzunehmen, um ihn dort zum gemeinsamen Ehenamen zu machen. So sollte eben Eva Meier, durch Eheschließung zur Gräfin Pfeil geworden, nach der Scheidung nicht ihren zweiten Ehemann zum Grafen machen können. Praktisch geht es jedoch weniger um solche plakativen Einzelfälle, sondern um den Namen als Teil des Persönlichkeitsrechts und um Frauen, die einen Namen, den sie zehn oder zwanzig Jahre getragen haben, nicht wieder ablegen wollen. Und insofern hat das Bundesverfassungsgericht hier auch die diskriminierende Wirkung der alten Regelung herausgestellt. Schließlich waren angesichts der klaren Dominanz des Männernamens bei der Namenswahl von der Regelung fast nur Frauen betroffen. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar keinen ausdrücklichen Verstoß gegen Art 3 II 1 GG festgestellt, wohl aber ausgeführt, dass die Regelung der Gleichberechtigung von Mann und Frau im Ehenamensrecht nicht gerecht werde. In seiner damaligen Stellungnahme hatte auch der Deutsche Juristinnenbund darauf hingewiesen, dass die Norm eine mittelbare Diskriminierung von Frauen gemäß Art. 3 II 1 GG bewirke.

Im Unterhaltsrecht liegt es auf den ersten Blick ganz ähnlich. Auch hier ist Gleichbehandlung zwar formal gewährleistet, weil die Normen geschlechtsneutral formuliert sind. Da die Unterhaltsbedürftigen aber ganz überwiegend Frauen sind, richten sich die diesbezüglichen Regelungen zwangsläufig fast nur an Frauen.[2] Allerdings kommt nun im Unterhaltsrecht die entscheidende Besonderheit hinzu, dass es zugleich immer um einen Interessenkonflikt zwischen Mann und Frau geht, die sich als Unterhaltsschuldner und Unterhaltsgläubiger gegenüber stehen. Als Kontrahenten können sie nicht gleich behandelt werden. Jeder Schritt, jede Maßnahme zu Gunsten der einen Seite geht automatisch zu Lasten der anderen Seite. Hier geht es primär um die Frage, wie die beiderseitigen Interessen und Bedürfnisse in ein angemessenes Verhältnis zueinander gebracht werden können. Eine mittelbare Diskriminierung von Frauen wäre aber wohl zu bejahen, wenn Gesetzgebung oder Rechtsprechung deren Interessen einseitig vernachlässigen bzw. die Interessen der Unterhalt leistenden Männer spürbar bevorzugen würde.

Die Aufgabe heißt also, einen angemessenen Interessenausgleich zu gewährleisten. Wird unser geltendes Recht dieser Anforderung gerecht? Wird die Rechtsprechung dieser Anforderung gerecht? Und mit Blick in die Zukunft gesprochen: Welchen Beitrag leistet die geplante Unterhaltsrechtsreform dazu? All diese Fragen werden immer noch drängender werden. Die Zahl der Scheidungen steigt seit Jahren – 214.000 im Jahre 2003, fast genauso viel 2004.[3] Die Zahl der Menschen mit sicherem Arbeitseinkommen sinkt, die Verteilungsmasse wird weniger. Das Unterhaltsrecht wird uns in Zukunft nicht weniger, sondern immer noch mehr beschäftigen.

II. Die Interessenstrukturen

1. Die Situation der Frau infolge der ehelichen Rollenverteilung

Zum Stichwort Interessenkonflikt: Beginnen wir mit der Frage, um welche Interessen es genau geht. Natürlich betrifft das Unterhaltsrecht vor allem Hausfrauen. Entscheidet sich eine Frau anlässlich der Eheschließung zur Aufgabe ihrer Berufstätigkeit oder zum Abbruch ihrer Ausbildung, so gerät sie in finanzielle Abhängigkeit. Dies geschieht regelmäßig mit Zustimmung, wenn nicht sogar auf Wunsch des Mannes. Denn die abhängige Frau entspricht durchaus dem Selbstverständnis vieler Männer. Hinzu kommt, dass sich die Bereitschaft der Männer, tatkräftig in Haus und Garten sowie bei der Kindererziehung mitzuwirken, nach wie vor in Grenzen hält. Den meisten ist es doch am liebsten, wenn der anstrengende und lästige Teil dieser Arbeiten von der Frau erledigt wird. Das Hausfrauenmodell setzt dabei auch nicht unbedingt voraus, dass Kinder geplant sind.[4]

In den Pressemitteilungen des Bundesjustizministeriums zur Unterhaltsreform liest man nun, dass die Hausfrauenehe als gesellschaftliches Leitbild ausgedient hat. Wenn das dazu dienen soll, so unerklärlich sinnfreie Normen wie § 1370 über die dingliche Surrogation oder meinetwegen auch § 1357 über die Schlüsselgewalt abzuschaffen, so bin ich gern dabei. Aus unterhaltsrechtlicher Sicht ist jedoch Vorsicht geboten. Denn die Hausfrauenehe ist nach wie vor sehr verbreitet. Ca. 40 Prozent der verheirateten Mütter ist – unabhängig vom Alter der Kinder – nicht berufstätig.[5]

Dabei geht sicher eine nicht geringe Zahl von Frauen, die ihre Berufstätigkeit nur wegen der Kinder unterbricht, davon aus, relativ bald wieder in den Beruf zurück zu kehren. Zu diesem Zeitpunkt weiß man aber noch nicht, was es wirklich bedeutet, ein Kind zu haben und wie viel Kraft und Zeit das verlangt. Aus dem vermeintlich kurzen Ausstieg werden dann doch drei Jahre, dann kommt das zweite Kind, und dann verlangt die Karriere des Mannes, dass die Frau ihm endgültig den Rücken frei hält und unversehens sind zehn Jahre vorbei. Das geltende Steuerrecht[6], das das Alleinverdienermodell begünstigt und eine geringfügige Berufstätigkeit der Ehefrau steuerlich völlig unattraktiv macht, hat vielleicht auch zu dieser Entwicklung beigetragen.

Und nicht zuletzt sind diejenigen zu nennen, die eigentlich trotz etwaiger Kinder immer auch im Beruf bleiben wollten. Das entspricht sogar ganz überwiegend den Vorstellungen junger Frauen, wie eine Umfrage bei den Hörerinnen meiner Familienrechtsvorlesung ergab. Anfang zwanzig meinen hier viele recht blauäugig, dass man Beruf und Familie schon irgendwie miteinander wird kombinieren können. Tatsächlich kommt es dann aber ganz anders. Die Statistiken zeigen, dass nur 30  Prozent der Frauen während der ersten drei Jahre nach der Geburt des Kindes arbeiten.[7]

Wenn nun die Statistiken gleichwohl eine Zunahme der Berufstätigkeit von Frauen bzw. Müttern feststellen, so betrifft dies bei Verheirateten ganz überwiegend Teilzeittätigkeiten und geringfügig Beschäftigungsverhältnisse. Vollzeit arbeiten von den Müttern mit Kleinkindern in Westdeutschland nur 10  Prozent; und auch von denen, deren Kinder schon 15 Jahre oder älter sind, sind es nur 25 Prozent.[8] Das ist kein Wunder, denn die Last der Haushalts- und Kinderarbeit trifft auch bei Doppelverdienerehen ganz überwiegend die Frau. Daher arbeiten verheiratete Frauen überwiegend nur in Teilzeit. Teilzeit ist insofern ein Frauenphänomen. Frauen stellen 86 Prozent sämtlicher Teilzeitarbeitnehmer und 76 Prozent der geringfügig Beschäftigten. Die deutsche Teilzeitquote von Frauen liegt auch deutlich über dem europäischen Durchschnitt.[9] Das Einkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung reicht aber nach der Scheidung selten aus, um damit den Lebensunterhalt zu bestreiten. Und die Chancen, die Stundenzahl aufzustocken, sind bei der momentanen Arbeitsmarktlage sehr begrenzt. Im Übrigen haben Teilzeitbeschäftigte generell schlechtere Entwicklungsmöglichkeiten.

Vor diesem Hintergrund ist es zwiespältig, wenn das Bundesjustizministerium nun verkündet, den Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung stärken zu wollen, weil die traditionelle Alleinverdienerehe seltener werde und weil Frauen, auch mit Kindern, immer mehr berufstätig seien.[10] Ein Trend zum Zweiverdienermodell ist zwar erkennbar. Aus den genannten Gründen heißt das aber nicht, dass Frauen heute generell weniger auf Unterhalt angewiesen wären. Im Gegenteil, der Anteil der erwerbstätigen Frauen, die darauf angewiesen sind, ist in den letzten Jahren gewachsen.[11] Hinzu kommt schließlich auch noch, dass die Kinderbetreuungsmöglichkeiten in Deutschland nach wie vor schlecht sind. Fast 90 Prozent der Mütter von Kleinkindern nennen die unzureichenden Kinderbetreuungsmöglichkeiten als Grund für ihre Nichterwerbstätigkeit.[12] Zwar soll das Tagesbetreuungsausbaugesetz[13] hier bis 2010 Abhilfe schaffen; aber ob das gelingen wird, ist offen und für die meisten, die hier sitzen, kommt das ohnehin zu spät.

Zwischenergebnis: Die traditionelle eheliche Rollenverteilung, die von Mann und Frau regelmäßig einvernehmlich beschlossen wird und die zum Erhalt der Geburtenrate grundsätzlich auch gesellschaftlich erwünscht ist, führt nach wie vor zu erheblichen Fortkommensnachteilen für die Frau. Für den Mann hingegen bringt sie regelmäßig Fortkommensvorteile. Er kann sich voll auf seine berufliche Entwicklung konzentrieren. Die Persönlichkeitsmerkmale „verheiratet, zwei Kinder“ vermerken Personalchefs bei Männern auch als Pluspunkte; bei Frauen ist eher das Gegenteil der Fall. Die eheliche Rollenverteilung verbietet es daher regelmäßig, die Frau nach der Scheidung auf den Grundsatz der Selbstverantwortung zu verwiesen. Dem Unterhaltsrecht kommt hier die wesentliche Aufgabe zu, ehebedingte Nachteile aufzufangen.

2. Interessen des unterhaltspflichtigen Mannes

Auf Seiten der Unterhaltsschuldner bzw. Männer liegen die Interessen natürlich anders. Zwar wollen sie wohl regelmäßig auch, dass ihre Kinder gut versorgt sind. Doch eine laufende Unterhaltspflicht führt natürlich zu mehr oder weniger harten Einschnitten in die Lebensführung. Hinzu kommt, dass es vor allem kürzere Ehe sind, die geschieden werden. Die durchschnittliche Ehedauer bei Scheidung beträgt ungefähr 12 Jahre.[14] Daher kommt es nach der Scheidung oft zur Gründung einer zweiten Familie mit Kindern. Mehr als die Hälfte der geschiedenen Männer geht eine zweite Ehe ein.[15] Ob man da gleich von serieller Monogamie sprechen muss oder gar vom „Beckenbauermodell“ wollen wir mal dahin stehen lassen. Tatsache ist aber, dass nun oft die Ansprüche mehrerer Unterhaltsbedürftiger zusammentreffen und die geschiedene Frau und ihre Kinder mit der neuen Ehefrau und deren Kindern konkurrieren. In der Praxis kommt es dann nicht selten zum Mangelfall. Der Mann will hier natürlich lieber vor allem seine neue Familie unterhalten. Hier fällt es nicht leicht, die Interessen der Exfrau mit denen der neuen Familie gerecht abzuwägen. Allerdings führt uns das schon wieder zu weit vom Thema weg; denn mit Diskriminierung hat das wenig zu tun. Schließlich geht es zugleich auch um die Interessen der neuen Ehefrau – also auch einer Frau. Auch diese ist – gerade wenn sie Kinder betreut – ebenfalls schutzwürdig; auch wenn sie gewusst haben mag, was sie tut, wenn sie einen geschiedenen Mann mit Unterhaltspflichten heiratet.[16] Wenn das Bundesjustizministerium hier eine neue Rangregelung vor allem an den Kindesinteressen ausrichten will, ist das vielleicht auch die sinnvollste Lösung.

III. Konkrete Problemkreise

1. Dauer des Betreuungsunterhalts gemäß § 1570 BGB

Ausgehend von diesen Interessenstrukturen möchte ich mich nun einzelnen Bereichen des Unterhaltsrechts zuwenden. Beginnen möchte ich mit dem Thema Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB, dem wohl wichtigsten Unterhaltstatbestand. Hier möchte ich ausnahmsweise die Frage stellen, ob die geltende Handhabung dieser Norm nicht vielleicht sogar zu einer Benachteiligung der Männer führt. Das ist zwar nicht unbedingt das, was das Publikum auf einer Veranstaltung des Juristinnenbundes hören will, soll aber im Sinne der ausgleichenden Gerechtigkeit auch angesprochen werden.[17]

Insofern geht es mir im Rahmen von § 1570 BGB um die Frage, wie lange der Betreuungsunterhalt in voller Höhe zu gewähren ist. Aus der gesichteten Rechtsprechung und den Kommentaren ergibt sich insoweit, dass eine Teilzeittätigkeit der Mutter erst zumutbar sein soll, wenn das Kind ca. 8 Jahre alt ist.[18] Das erstaunt nicht nur mit Blick auf § 1615l BGB, der der unverheirateten Mutter nur einen Anspruch für drei Jahre gibt. Tatsächlich wage ich sogar die Behauptung, dass es leichter ist zu arbeiten, während ein drei- oder vierjähriges Kind im Kindergarten ist, als wenn ein Siebenjähriger in der Schule ist. Denn Kindergärten gewähren regelmäßig schon Bringzeiten ab 7 Uhr und für Alleinerziehende regelmäßig auch Betreuung über den Mittag hinaus. Von daher erscheint der Grundsatz, dass der Frau acht bis zehn Jahre lang ein voller Unterhaltsanspruch zustehen soll, etwas fraglich. Auch der Frau ist damit nicht geholfen; weil sie nach so langer Berufspause oft nicht mehr die Chance hat, auf einen adäquaten Arbeitsplatz zurückzukehren.

Insofern dürfte die anstehende Unterhaltsrechtsreform, die auch eine flexiblere Handhabung von § 1570 bringen will, im Grunde den richtigen Ansatz wählen. Man sollte sich von dem festen Altersraster lösen und mehr auf den Einzelfall abstellen. Also wird es zum einen auf die Betreuungsmöglichkeiten im Einzelfall ankommen. Lässt sich das Kind anderweitig (Kindergarten, Hort, Ganztagesschule, Großmutter, Tagesmutter etc.) auf Dauer gut betreuen, wird eine Berufstätigkeit der Mutter schneller wieder in Betracht kommen. Allerdings werden Alter und Anzahl der Kinder sowie ihre Gesundheit und ihr Entwicklungsstand weiterhin die Messlatte vorgeben. Und abgesehen davon sollte auch hier die von den Ehegatten gemeinsam beschlossene Rollenverteilung Beachtung finden. Wenn sich die Ehegatten für eine Vollbetreuung ihrer Kinder durch die Mutter entschieden hatten, spricht viel dafür, dass sich der Unterhaltsschuldner grundsätzlich an diesem Modell festhalten lassen muss.

2. Dauer und Umfang von Unterhaltsleistungen, insbesondere
Begrenzungsmöglichkeiten
a) Die Abkehr des BGH von der Anrechnungsmethode

Ein zweiter Problemkreis betrifft die Tendenz zur stärkeren Begrenzung von Unterhaltsansprüchen. Ausgangspunkt der Diskussion ist insoweit das bahnbrechende Urteil des BGH von 2001 zur Abkehr von der Anrechnungsmethode.[19] Die jahrzehntelang praktizierte Anrechnungsmethode bedeutete, dass vom errechneten Unterhaltsanspruch der Hausfrau der Betrag abzuziehen war, den sie dann nach der Ehe durch die jetzt aufgenommene Berufstätigkeit verdiente. Beispiel: Betrug das anzusetzende Einkommen des Mannes 2000, belief sich der Unterhalt nach dem Halbteilungsgrundsatz – vereinfacht gesprochen – auf 1000. Verdiente die Frau nun 500 selbst, war dieser Betrag von den 1000 abzuziehen. Der Unterhalt belief sich dann auf 500. Nach der neuen Rechtsprechung wird das nachehelichen Einkommen als Surrogat der früheren Haushaltstätigkeit gewertet und zu den eheprägenden Einkünften gerechnet. Ausgangspunkt der Berechung ist in meinem Beispiel dann ein Betrag von 2500. Als Unterhalt wäre die Hälfte hiervon zu leisten, also 1250. Zieht man davon die selbst verdienten 500 ab, beläuft sich der Unterhalt jetzt auf 750. Oder nach der Differenzmethode formuliert: Es ist die Hälfte der Einkommensdifferenz zu leisten, also die Hälfte von 1500, was wiederum 750 ergibt. Im Ergebnis kommen wird damit nicht nur zu höheren Unterhaltsrenten, sondern auch zu längerfristigeren Ansprüchen.[20] Das ist eine positive Entwicklung zu Gunsten der Frau, die auch ihren Teilhabeanspruch am gemeinsam Erwirtschafteten unterstreicht.[21]

b) Tendenzen zur stärkeren Begrenzung der Unterhaltsansprüche

Das Entscheidende ist aber nun, dass die mit der neuen Rechtsprechung verbundene Ausdehnung von Ansprüchen im Schrifttum sogleich zu Überlegungen Anlass gegeben hat, wie man den Unterhaltsschuldner wieder entlasten könne. Zumal auch der BGH in seiner Entscheidung insoweit schon auf die Begrenzungsmöglichkeiten in den §§ 1573 V, 1578 I 2 hingewiesen hatte.[22] Demgemäß wird nun ganz überwiegend die extensive Anwendung dieser Begrenzungsmöglichkeiten gefordert, um die Lasten für den Unterhaltspflichtigen in Grenzen zu halten.[23] Das hat auch den Gesetzgeber auf den Plan gerufen, dessen Reformpläne auch darauf abzielen, den Gerichten mehr Möglichkeiten für die Befristung und Begrenzung von Unterhaltsansprüchen einzuräumen.[24] Unter dem Strich heißt das freilich, dass die hausfrauenfreundliche Entwicklung jetzt fast in ihr Gegenteil umzuschlagen droht.

Nach geltendem Recht sind die Möglichkeiten der Begrenzung von Unterhaltsansprüchen indes beschränkt. Das Gesetz erlaubt keine beliebige Begrenzung nach Billigkeit, sondern gibt relativ klare Maßstäbe vor. § 1573 V betrifft nur den Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und den Ausbildungsunterhalt sowie den Aufstockungsunterhalt. § 1578 bezieht sich allein auf die Bemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Und Begrenzungsgründe sind in beiden Fällen allein die geringere Ehedauer und Aspekte im Zusammenhang mit der ehelichen Rollenverteilung. Ist ein Kind zu betreuen, scheidet eine Anspruchskürzung wiederum fast immer aus. Grund für die restriktiven Begrenzungsmöglichkeiten ist eben der verfassungsmäßige Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf gleiche Teilhabe. Eine beliebige Kürzung darf diesen Grundsatz nicht aushebeln. Eine Begrenzung ist nur möglich, wenn aus sachlichen Gründen die gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten nicht gerechtfertigt ist, also wenn sich keine ehebedingten Nachteile feststellen lassen.[25] Eine billigkeitsorientierte Anwendung von §1573V zum Zweck der Korrektur der neuen Hausfrauenrechtsprechung muss also ausscheiden.

Der Reformgesetzgeber will daher weitere Begrenzungsmöglichkeiten schaffen. Auf was muss es hier ankommen? Einig ist man sich wohl darüber, dass Anspruchskürzungen nicht in Betracht kommen bei langen Ehen, also solchen von 20 Jahren und länger, und bei Ehen, die von längerer Kinderbetreuung geprägt sind.[26] Doch was soll im Übrigen gelten? Ausgangspunkt ist und bleibt der – neuerdings allerdings besonders betonte – Grundsatz der Selbstverantwortung. Dieser steht freilich schon längst im Gesetz. Aus § 1569 BGB ergibt sich klar, dass der Unterhaltsanspruch nur als Ausnahme für den Fall gedacht ist, dass ein Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für sich sorgen kann. Unterhalt ist nur zu leisten, wenn spezifische Bedürfnislagen gegeben sind, wie in den Unterhaltstatbeständen der §§1570 ff. beschrieben. Die Rechtfertigung für die damit verbundene Belastung des Unterhaltsschuldners ergibt sich zum einen aus der nachwirkenden ehelichen Solidarität. Diese realisiert sich vor allem im Unterhalt wegen Alters und Krankheit.[27]

Bei den meisten anderen und wichtigeren Unterhaltstatbeständen schimmert jedoch ein anderes Prinzip durch, nämlich das vom Unterhalt als Kompensationsleistung für Fortkommens- und Versorgungsnachteile infolge der einvernehmlichen ehelichen Rollenverteilung.[28] Das betont auch neuerdings der BGH in seiner Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen.[29] Allerdings dürfte die Ehebedingtheit der Bedürfnislage schon zu vermuten sein, wenn ein Unterhaltstatbestand erfüllt ist (siehe insbesondere § 1570 BGB), sodass dies nicht zu einer neuen Tatbestandsvoraussetzung erhoben werden kann. Ein fehlender Zusammenhang mag aber dann Ansatzpunkt für Begrenzungsmöglichkeiten sein, eben so wie es jetzt schon in §§1573 V und 1578 geregelt ist. Das mag der Gesetzgeber dann auf alle Unterhaltstatbestände erstrecken; weitergehende Einschnitte würden aber zwangsläufig zu einer unangemessenen Benachteiligung der Frau führen.

c) Der Aufstockungsunterhalt

Den verbleibenden Zankapfel bildet freilich der sog. Aufstockungsunterhalt gemäß §1573 II BGB. Dieser betrifft die Differenz zwischen dem Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten und dem ehelichen Lebensstandard. Die Anknüpfung des Unterhaltsmaßes an die ehelichen Lebensverhältnisse will verhindern, dass der bedürftige Ehegatte zu einem sozialen Abstieg gezwungen wird.[30] Manche sprechen freilich süffisant von der „Nerzklausel“ oder vom Motto: Einmal Chefarztfrau – immer Chefarztfrau. In einzelnen Fällen mag die damit gewährleistete Lebensstandardgarantie in der Tat auch über ihr Ziel hinausschießen. Im Grunde ist der Aufstockungsunterhalt aber nur Ausdruck des verfassungsrechtlich gewährleisteten hälftigen Teilhabeanspruchs der Frau. Ihr Beitrag zum Familienunterhalt in Form von Haushaltsführung, Kinderbetreuung oder auch ergänzender Berufstätigkeit gilt kraft Gesetzes als gleichwertig und trägt ebenfalls zur Verbesserung des Lebensstandards bei.[31] Daraus folgt – laut BGH und BVerfG[32] – der Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten, weil dies eben als das Ergebnis der Leistung beider Ehegatten anzusehen ist.[33] Jede andere Sichtweise würde zu einer Schlechterstellung desjenigen führen, der die Familienarbeit übernimmt, also regelmäßig der Frau.[34] Und dann käme man einer mittelbaren Diskriminierung von Frauen durch Unterhaltsrecht doch sehr nahe.

3. Die Rechtsprechung zu § 1579 Nr. 6 BGB

Dann möchte ich zum nächsten Problemkreis kommen, der allerdings auch die Begrenzung von Unterhaltsansprüchen betrifft, nämlich zu § 1579 BGB. Danach kann der Unterhalt in Fällen grober Unbilligkeit entzogen oder begrenzt werden. Vor zehn Jahren habe ich in der FamRZ einen Aufsatz hierzu veröffentlicht[35] und dabei bereits das Stichwort Diskriminierung fallen lassen.[36] Ausgehend davon, dass fast nur Frauen unterhaltsberechtigt sind, kam ich zu der Feststellung, dass die Gefahr, über § 1579 den Unterhalt ganz oder teilweise zu verlieren, zwangsläufig praktisch nur Frauen trifft.

Das wirkt sich nun besonders augenfällig bei § 1579 Nr. 6 und 7 aus. Beginnen wir mit Nr. 6, wonach der Unterhaltsverlust droht, wenn dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten zur Last fällt. Soweit damit außergewöhnlich verwerfliches Verhalten sanktioniert werden soll, geht das in Ordnung. Die Rechtsprechung begann aber schon früh damit, hierunter auch Verstöße gegen die ehelichen Treuepflicht zu subsumieren, wenn sich diese als Abkehr oder Ausbruch aus einer bis dahin intakten Ehe erweisen.[37] Was das genau sein soll, ist mir jedoch bis heute nicht ganz klar geworden. Denn wenn eine Ehe wirklich intakt ist, besteht kein Anlass zum „Ausbruch“. Das Wort Ausbruch assoziiere ich mehr mit Gefängnissen. Damit sollte eine intakte Ehe aber nichts zu tun haben. Das zweite Problem liegt bei der Frage, wer denn beurteilen soll, ob die Ehe intakt war. Sollen dazu Freunde und Nachbarn verhört werden? Liegt es nicht vielmehr so, dass der Umstand, dass sich ein Ehegatte vom anderen abgewendet hat, regelmäßig gerade zeigt, dass die Ehe so intakt doch nicht war? Im Übrigen sind für eine gescheiterte Ehe regelmäßig beide Seiten verantwortlich. Allein demjenigen den Vorwurf zu machen, der als erster „geht“, wird fast immer zu kurz greifen; denn wo Ursache und Wirkung liegen, ist kaum feststellbar. Abgesehen davon führen alle diesbezüglichen Überlegungen wieder zu dem, was man 1976 doch mit der Eherechtsreform ein für allemal hinter sich bringen wollte, nämlich das Schmutzige-Wäsche-Waschen vor Gericht. Das zeigen gerade Urteile der Oberlandesgerichte.[38] Manche sprechen in diesem Zusammenhang auch vom „bösen Schein“ einer außerehelichen Beziehung.[39]

Diese Rechtsprechung ist wie gesagt abzulehnen. Und zwar auch deshalb, weil sie in unverhältnismäßiger Wiese Verhaltensanordnungen für die Frau schafft. Ihr wird – will sie ihren Unterhaltsanspruch nicht verlieren – eheliches Wohlverhalten vorgeschrieben. Sie muss sich hüten, den anscheinend ersten Schritt zum Scheitern der Ehe zu tun; der Mann hingegen trägt – egal wie ehefeindlich er sich verhält – dank der ehelichen Rollenverteilung kein gesteigertes Versorgungsrisiko. Genauso wenig wird er, wenn er seine Frau sitzen lässt, mit einer höheren Unterhaltspflicht bestraft. Insofern meine ich doch nach wie vor, dass dieser Rechtsprechung eine Tendenz zur mittelbaren Diskriminierung von Frauen innewohnt.[40] Die Norm sollte daher extrem restriktiv gehandhabt werden. Eine diesbezügliche Tendenz ist in der Rechtsprechung des BGH aber immerhin schon erkennbar.[41]

4. Die Rechtsprechung zu § 1579 Nr. 7 BGB
a) Die nichteheliche Lebensgemeinschaft als Unterhaltsausschlussgrund

Ähnlich liegt es nun bei der Rechtsprechung zu § 1579 Nr. 7 BGB. Laut Gesetz kann danach der Unterhalt reduziert oder ausgeschlossen werden, wenn ein ebenso schwer wiegender Grund wie in § 1579 Nr. 1 bis 6 gegeben ist. Die Nr. 7 bietet insofern den Auffangtatbestand für alle sonstig denkbaren Fälle. Der Fantasie scheinen hier wenig Grenzen gesetzt zu sein. Und die Fülle der Rechtsprechung zeigt, dass eine bevorzugte Möglichkeit, zur Begrenzung von Unterhaltsansprüchen zu kommen, über § 1579 Nr. 7 führt. Dieser Tatbestand wird nun von der Rechtsprechung v. a. herangezogen, wenn die unterhaltsberechtigte Frau eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner unterhält. Wenn die Unterhaltsberechtigte mit einem neuen Partner in fester sozialer Verbindung zusammen lebe, könne die neue Verbindung dazu führen, dass die Fortdauer der Unterhaltsbelastung und der damit verbundene Eingriff in die Handlungsfreiheit für den Unterhaltspflichtigen unzumutbar würden.

b) Die ehegleiche ökonomische Solidarität

Der BGH hat dafür zwei Begründungsansätze gefunden. Zum einen wird auf die sogenannte ehegleiche ökonomische Solidarität abgestellt. Danach kann der Unterhalt entzogen werden, wenn sich das Zusammenleben mit dem neuen Partner als fester wirtschaftlicher Zusammenschluss erweist, wenn also dauerhaft gemeinsam gewirtschaftet wird und die somit wie in einer Ehe ihr Auskommen findet bzw. finden könnte.[42] Der neue Partner muss allerdings auch in der Lage sein, den Unterhalt sicher zu stellen, also leistungsfähig sein.[43]

c) Das Erscheinungsbild einer verfestigten eheähnlichen Beziehung

Fehlt dieses Erfordernis, kann der andere Begründungsansatz greifen, der letztlich darauf hinaus läuft, dass allein der Tatbestand einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zum Unterhaltsverlust führt. Entscheidend ist dabei, ob sich die Beziehung zu seinem neuen Partner in einem solchen Maß verfestigt hat, dass damit gleichsam ein nichteheliches Zusammenleben an die Stelle der Ehe getreten ist.[44] Das nimmt die Rechtsprechung nach einer Beziehungsdauer von ca. zwei bis drei Jahren an.[45] Danach könne die Bedeutung der geschiedenen Ehe als Grund für eine fortdauernde unterhaltsrechtliche Verantwortung zurücktreten, so dass es für den Verpflichteten objektiv unzumutbar werden könne, den früheren Ehegatten immer noch uneingeschränkt unterhalten zu müssen.[46]

d) Kritische Würdigung

Freilich wird auch hier erkennbar, um was es geht. Man gibt der Frau zwei bis drei Jahre Probezeit, um zu überlegen, ob die neue Beziehung in eine Ehe münden soll oder nicht. Solange bleibt der Unterhaltsanspruch unangetastet. Wird dann geheiratet, erledigt sich das Problem schon wegen § 1586 I BGB. Wird nicht geheiratet, so soll eben über § 1579 dasselbe Ergebnis herbeigeführt werden. Schließlich beruht diese Rechtsprechung, wie der BGH selbst bestätigt, darauf, dass der Gesetzgeber für das Zusammenleben von Mann und Frau in einer festen Verbindung das Institut der Ehe geschaffen habe mit den daraus folgenden Unterhaltsansprüchen.[47] Das soll also heißen: Auch wenn man nicht heiratet, muss man sich unterhaltsrechtlich so behandeln lassen, als hätte man es getan. Der Rechtsprechung genügt insoweit die Annahme, dass man in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft so versorgt sei wie in einer Ehe. Das stimmt freilich schon deshalb nicht, weil hier keinerlei rechtliche Ansprüche bestehen und die Beziehungen auch eine deutlich geringere Stabilität bieten. Hinzu kommt, dass es darauf, ob der neue Partner leistungsfähig ist und der Frau überhaupt den Lebensunterhalt sichern kann, gerade nicht ankommt.

Außerdem ist die Rechtsprechung auch insofern schon inkonsequent, als sie gar nicht unbedingt ein Zusammenleben, sondern lediglich eine feste soziale Verbindung voraussetzt. Es wird nämlich immer wieder klargestellt, dass ein gemeinsamer Haushalt nicht zwingend erforderlich sei.[48] So hat es etwas das OLG Hamm für die Annahme einer festen sozialen Verbindung genügen lassen, dass nur die Wochenenden und die gesamte zur Verfügung stehende Freizeit gemeinsam verbracht wurden[49] oder – in einem anderen Fall – dass das Paar ein gemeinsames Kind hatte und im gleichen Mietshaus wohnte.[50] Illustrativ ist zudem ein Urteil des OLG Schleswig von 2004.[51] Auch hier bestand kein gemeinsamer Haushalt, sondern lediglich eine mehrjährige Beziehung mit gemeinsamen Urlauben etc. Entscheidend war aber nun, dass auf einer Traueranzeige für eine Familienangehörige der Klägerin der neue Partner neben ihrem Namen mit aufgeführt worden war. Damit war für das OLG nach dem Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit eine eheähnliche Gemeinschaft gegeben.[52] All das muss erstaunen, denn wirklich eheähnliche Verhältnisse lagen hier nicht vor. Die eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne von §1353 BGB setzt gemeinhin das Zusammenleben unter einem Dach voraus. Wird aber am selben Ort in verschiedenen Wohnungen gelebt, entspricht das gerade nicht dem Bild einer Ehe. Auch kann dann von Kostenvorteilen nicht die Rede sein.

Weiterhin wird für die feste soziale Verbindung keine sexuelle Beziehung vorausgesetzt. Fragwürdig bleibt insofern eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2002. Hier unterhielt die Frau mit einem homosexuellen Mann eine tiefe, aber rein platonische Freundschaft. Zwar war die Beziehung von gegenseitiger Hilfe und Unterstützung im Alltag und gemeinsamer Freizeitgestaltung geprägt; auch hatte er ihr ein größeres Darlehen für den Ankauf eines Hauses gegeben, das er dann teilweise mit nutzen durfte. Aber die entscheidenden Merkmale für ein eheähnliches Verhältnis, nämlich der gemeinsame Haushalt und die sexuelle Verbundenheit fehlten. Der BGH wendete § 1579 Nr. 7 hier gleichwohl an.[53] Damit dürfte die Grenze zwischen Freundschaften, Wohngemeinschaften und eheähnlichen Verhältnissen aber gänzlich verwischen.[54]

Doch abgesehen von diesen Grenzfällen meine ich, dass auch dann, wenn eine echte nichteheliche Lebensgemeinschaft vorliegt, die Anwendung von § 1579 BGB ausscheiden sollte. Denn wo liegt hier die Vergleichbarkeit zu den anderen in § 1579 genannten Fällen wie z.B. mit Straftaten (Nr. 2), mutwillig herbeigeführter Unterhaltsbedürftigkeit (Nr. 3) oder Verletzung eigener Unterhaltspflichten (Nr. 5)? Man wird den Verdacht nicht los, dass es letztlich doch auch der Umstand ist, dass man dem Mann nicht zumuten will, das neue Verhältnis seiner Ex-Frau irgendwie mitzufinanzieren. Doch das ist ein Abwägungsaspekt, der im Vergleich mit den existentiellen Unterhaltsinteressen der Frau und mit dem Ziel, ehebedingte Nachteile auszugleichen, völlig in den Hintergrund zu treten hat.

Hinzu kommt, dass § 1579 seinem Zweck und Wortlaut nach ein Ausnahmetatbestand ist. Immerhin ist dort nicht nur von Unbilligkeit, sondern von grober Unbilligkeit die Rede. Das Leben in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist jedoch weder verwerflich noch ungewöhnlich. Tatsächlich ist bei der Hälfte der nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit Kindern mindestens einer der Partner geschieden.[55] Die nichteheliche Lebensgemeinschaft bildet insofern eine typische nacheheliche Lebensform. Der Mensch ist schließlich nicht zum Alleinsein geboren; hinzu kommen Kostenvorteile. Dass ein „Neuer“ nicht unbedingt gleich geheiratet wird, dürfte nach der schlechten Erfahrung mit der vorigen Ehe nicht weiter verwundern. Es überzeugt daher nicht, die Unterhaltsleistung in solchen Fällen per se als grob unbillig anzusehen.

e) Lösung des Problems im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung

Die Lösung des Problems sollte ausschließlich über die Bedürftigkeitsschiene gesucht werden. Entscheidend ist, ob der neue Partner einen Teil des Unterhaltsbedarfs der Frau deckt. Zwar sind freiwillige Leistungen Dritter zum Unterhalt grundsätzlich unbeachtlich. Die Rechtsprechung hat aber längst anerkannt, dass Zuwendungen eines neuen, leistungsfähigen Partners dann angerechnet werden können, wenn sie sich als Entgelt für die Haushaltsführung und sonstige Versorgungsleistungen der Frau erweisen.[56] Meist führt die Frau dann ja wieder den Haushalt und erbringt nicht unerhebliche Dienstleistungen. Wenn ihr dafür vom neuen Partner tatsächlich entsprechende Gegenleistungen erbracht werden – z.B. durch mietfreies Wohnen – kann ihr dies als anderweitige Deckung des Unterhaltsbedarfs und somit wie Einkommen zugerechnet werden. Der Unterhaltsanspruch mindert sich dann um den jeweils anzusetzenden Betrag.[57] Mittlerweile werden solche Versorgungsleistungen für den neuen Partner auch als Surrogat für die frühere Haushaltstätigkeit der Frau begriffen.[58] Fehlt es aber an Gegenleistungen des Partners – z.B. weil dieser arbeitslos und daher nicht leistungsfähig ist – so muss eine Reduzierung des Unterhalts ausscheiden. Das wäre dann auch einer der wesentlichen Unterschiede im Vergleich zur Anwendung von § 1579.

IV. Fazit

Zum Ende möchte ich wieder auf die Ausgangsfrage zurückkommen: Haben wir eine Diskriminierung im Unterhaltsrecht? Ich würde sagen, wir haben aus vielen Gründen, vor allem aber reproduktionsbedingt, eine strukturelle Unterlegenheit der Frau. Diese wird bleiben, solange Mann und Frau in Ehe, Familie und Gesellschaft ungleiche Rollen einnehmen.[59] Solange Frauen ehebedingt ihre Berufstätigkeit unterbrechen oder reduzieren, werden sie im Fall der Scheidung im Vergleich zu ihrem Mann schlechtere Fortkommensmöglichkeiten haben. Es ist dann die grundsätzliche Frage, wem man die Folgekosten aufladen will, dem Ehemann oder der Allgemeinheit. Meines Erachtens ist der Mann hier näher dran. Wenn der Mann während der Ehe eine entsprechende Rollenverteilung gutheißt und davon auch profitiert, muss die Frau auch darauf vertrauen können, dass er nach der Scheidung hierfür die Mitverantwortung übernimmt. Diese Wertung darf nicht durch die ausufernde Anwendung von Klauseln wie § 1579 unterlaufen werden.

Auch die Forderung nach Eigenverantwortung mutet von daher zwiespältig an. Die neutrale Formulierung ändert nämlich nichts daran, dass faktisch nur Frauen davon betroffen sind. Ihnen wird nun mehr denn je signalisiert, wie wichtig es ist, die eigene berufliche Entwicklung im Auge zu behalten. Im Zweifel werden sie dann – wie es bei Akademikerinnen sowieso im Trend ist – gar keine Kinder mehr in die Welt setzen. Wer nach Eigenverantwortung ruft, darf sich dann auch nicht wundern, wenn die deutsche Geburtenrate noch weiter absinkt. Hoffen wir daher, dass der Gesetzgeber ein ausgewogenes Konzept finden wird.

Dr. Marina Wellenhofer ist Professorin an der Universität Frankfurt am Main.

 


Fußnoten


[1]BVerfG NJW 2004, 1155.
[2]Ausnahmefälle, in denen sich der Anspruch an die Frau richtete: BGH FamRZ 1981, 439; BGH NJW 2004, 1324.
[3]Vgl. Pressemitteilung des BMJ in FF 2004, 269; außerdem Pressemitteilung des BMJ vom 7.9.2005, abrufbar unter www.bmj.de.
[4]Vgl. auch BGH NJW 2001, 2254, 2258, die Hausfrau ohne Kinder, die ihr eigenes berufliches Fortkommen um der Ehe willen oder im Interesse des beruflichen Einsatzes und der Karriere des anderen Ehegatten hintangestellt hat, verdiene nicht weniger Schutz.
[5]Vgl. Engstler/Menning, Die Familie im Spiegel der amtlichen Statistik, 2003, S. 246, wonach die Erwerbstätigen­quote der Mütter maximal 60  Prozent beträgt. Bezogen auf alle verheirateten Frauen beträgt die Erwerbstätigen­quote ca. 70 %.
[6]Zur Ehe- und Familienbesteuerung zuletzt Kirchhof ZRP 2003, 73 ff.; Tiedchen BB 1999, 1681ff.; Seer/Wendt NJW 2000, 1904 ff.; Sacksofsky NJW 2000, 1896 ff., die sich für die Abschaffung des ihrer Meinung nach verfassungs­widrigen Ehegattensplitting ausspricht; Birk/Wernsmann JZ 2001, 218 ff.; Gröpl StuW 2001, 150 ff.
[7]Engstler/Menning, Die Familie im Spiegel der amtlichen Statistik, 2003, S. 111.
[8]Engstler/Menning a.a.O. S. 111.
[9]Engstler/Menning, Die Familie im Spiegel der amtlichen Statistik, 2003, S. 126 f.: Europa 33 %, Deutschland 38 %.
[10]A.a.O.
[11]Statistisches Bundesamt 2001 und 2004: Leben und Arbeiten in Deutschland (Mikrozensus 2000 und 2003).
[12]BMFSFJ, Einnahmeeffekte beim Ausbau von Kindertagesbetreuung. Wesentliche Ergebnisse des Gutachtens des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung, 2002, S. 7.
[13]Dieses betrifft eine Änderung des Achten Buches des Sozialgesetzbuchs (Kinder- und Jugendhilfe), deren Ziel der qualitätsorientierte und bedarfsgerechte Ausbau der Tagesbetreuung von Kindern ist.
[14]Engstler/Menning, Die Familie im Spiegel der amtlichen Statistik, 2003, S. 81.
[15]Vgl. Engstler/Menning a.a.O. S. 69.
[16]Dieses Argument fällt regelmäßig zu Lasten der neuen Ehefrau, vgl. Peschel-Gutzeit FPR 2002, 169, 171.
[17]Zumal wir uns nicht dem Vorwurf aussetzen wollen, Männer stets als Täter und Frauen immer nur als Opfer zu se­hen. Dagegen wendet sich auch (freilich recht polemisch) Matthias Matussek, Die vaterlose Gesellschaft, 1998.
[18]BGH NJW 1983, 1427; BGH NJW 1984, 1537; BGH NJW 1995, 1148; Palandt/Brudermüller, 64. Aufl. 2005, § 1570 Rn. 9; MünchKomm/Maurer, 4. Aufl. 2000, § 1570 Rn. 10 f.
[19]BGH FamRZ 2001, 986 = NJW 2001, 2254 mit Anm. Büttner S. 3244; dazu auch Luthin FamRZ 2001, 1061, 1065##; vom BVerfG bestätigt, vgl. NJW 2002, 1185. Darauf aufbauend: BGH NJW 2004, 2303 und 2305.
[20]Berechnungsbeispiele bei Grandel FF 2004, 237, 238.
[21]Vgl. Palandt/Brudermüller § 1578 Rn. 31; kritisch aber Rauscher FF 2005, 135.
[22]BGH FamRZ 2001, 986, 991.
[23]Brudermüller FF 2004, 101, 102; Luthin FPR 2004, 567, 569; Gerhardt FamRZ 2003, 272f.;## Scholz FamRZ 2003, 265, 271;## Büttner/Niepmann NJW 2002, 2283, 2289;## Bäumel FPR 2002, 31, 34;## Weinreich/Klein, Kompaktkommentar Familienrecht, § 1578 Rn. 386.## restriktiv aber Maier NJW 2003, 1631 ff.
[24]Pressemitteilung vom 7.9.2005, „Zypries fordert Vorrang für Kinder im Unterhaltsrecht“, abrufbar unter www.bmj.de.
[25]Maier NJW 2003, 1631, 1632.
[26]Vgl. Brudermüller FF 2004, 101, 102.
[27]Der BGH spricht insoweit auch vom Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts, FF 2005, 43, 44.
[28]Siehe z.B. auch Metz, Rechtsethische Prinzipien des nachehelichen Unterhalts, 2005, der das Unterhaltsrecht als Vertrauenshaftung deutet.
[29]Vgl. BGH FF 2005, 43, 44 und 45, 46.
[30]BGH NJW 2001, 2254, 2257.
[31]BGH a.a.O.; BGH NJW 2004, 2303, 2304.
[32]BVerfGE 105, 1 ff. = FamRZ 2002, 527; BGH NJW 2004, 2303, 2304.
[33]Vgl. BVerfG NJW 1981, 1771, 1773.
[34]Vgl. BVerfGE 105, 1 ff. = FamRZ 2002, 527.
[35]FamRZ 1995, 905.
[36]Krit. demgegenüber aber Rauscher, Familienrecht, 2001, Rdnr. 628 Fn. 292.
[37]BGH FamRZ 1980, 665; zuletzt etwa OLG Köln FamRZ 2003, 767; OLG Zweibrücken FamRZ 2004, 1576; Palandt/Brudermüller § 1579 Nr. 27; MünchKomm/Maurer § 1579 Rn. 48.
[38]OLG Koblenz FPR 2002, 446.
[39]OLG Zweibrücken FamRZ 2004, 1576.
[40]Siehe auch BT-Drucks. 7/4361, S. 15 und 7/650, S. 129 zur Eherechtsreform von 1976, wo man feststellte, dass ein an der Scheidungsschuld orientiertes Unterhaltsrecht immer nur zu Lasten der nichterwerbstätigen Frau geht.
[41]Vgl. z.B. BGH NJW 2001, 3779, 3781, der Umstand, dass sich die Frau noch während der Ehe einem neuen Partner zugewandt habe, begründete laut BGH für sich allein noch nicht den Vorwurf eines offensichtlich schwerwiegenden Fehlverhaltens.
[42]BGH NJW 1989, 1083, 1086.
[43]BGH NJW-RR 1994, 1154 = FamRZ 1994, 540.
[44]BGH a.a.O.; BGH NJW 1997, 1851.
[45]BGH NJW 1997, 1851. Nach OLG Köln FF 2005, 192 können auch 16 Monate genügen (gemeinsamer Kauf eines neuen Familienheims durch die nichtehelichen Partner).
[46]BGH NJW 1997, 1851, 1852.
[47]BGH NJW 1995, 655, 656.
[48]BGH NJW-RR 1994, 1154 = FamRZ 1994, 540; BGH NJW 1997, 1851; BGH FPR 2002, 294, 295; BGH FamRZ 2002, 23, 25 = FPR 2002, 56; BGH NJW 1984, 2692, 2693; a.A. Johannsen/Henrich/Büttner, Eherecht, 4. Aufl. 200#, §1579 Rdnr. 41.
[49]OLG Hamm FamRZ 1994, 1591, 1592; abl. Staudinger/Verschraegen Kommentar zum BGB, 12. Bearb. 1999, § 1579 Rdnr. 173.
[50]OLG Hamm FamRZ 1988, 730. Ähnlich großzügig entschied das AG Westerburg in einem Fall, in dem lediglich ein zweites gemeinsames Kind erwartet wurde, FamRZ 1997, 1339.
[51]
[52]Im konkreten Fall lagen zwar noch andere Aspekte und andere Unterhaltsausschlussgründe im Sinne von § 1579 vor; so dass man die Entscheidung zu Lasten der Klägerin im Ergebnis vielleicht zu akzeptieren hatte. Doch die geschilderten Umstände allein konnten wohl nicht für § 1579 Nr. 7 BGB und den Unterhaltsentzug genügen.
[53]BGH FPR 2002, 294, 295 f.
[54]Der BGH will nur dann anders entscheiden, wenn ein Paar erkennbar auf Distanz lebt, FamRZ 2002, 23, 25; OLG Koblenz FamRZ 2000, 1372; Büttner/Niepmann NJW 2002, 2283, 2290.
[55]Engstler/Menning, Die Familie im Spiegel der amtlichen Statistik, 2003, S. 47.
[56]BGH NJW 1989, 1083, 1084; BGH NJW 1995, 655, 656 mit Nw. zu älterer Rspr.
[57]Die Höhe wäre nach § 287 II ZPO zu schätzen. Man kann auch auf die Erfahrungswerte zurückgreifen, die zur Bemessung von Schadensersatzrenten bei Verletzung oder Tötung von Hausfrauen entwickelt wurden, vgl. Born MDR 2000, 984.
[58]BGH NJW 2001, 3779.
[59]Frauen verdienen im gleichen Job 12 % weniger als ihre männlichen Kollegen, Steinberger, „Frauen gegen Männer“, in SZ Nr. 205 vom 6.9.2005, S. 11.

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