aktuelle informationen 2006 Heft 1

Diskriminierung im Familienrecht

36. Kongress vom 22. bis 25. September 2005
Freitag, 23. September 2005 - Europäische Rechtsakademie, Trier
"Diskriminierung im Familienrecht"

Prof. Dr. Nina Dethloff, LL.M.*

A. Einleitung

Diskriminierungen im Familienrecht gehören noch nicht der Vergangenheit an. Nach Inkrafttreten des Grundgesetzes und seines Gleichberechtigungsgrundsatzes hat es zwar mehr als 50 Jahre gedauert, bis die letzten evident gleichberechtigungswidrigen Normen des patriarchalisch geprägten Familienrechts des BGB beseitigt waren und Gleichberechtigung durch Herstellung formaler Gleichheit verwirklicht war[1]. In der gesellschaftlichen Wirklichkeit fehlt es aber nach wie vor in vielen Bereichen an einer tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern. So ist auch im familiären Bereich eine Ausrichtung an traditionellen Geschlechterrollen in der Realität noch keineswegs überwunden. In den Vordergrund tritt damit die Frage, ob heute formal gleichberechtigungskonformes Familienrecht aufgrund faktischer Unterschiede in der Lebenswirklichkeit zu einer mittelbaren Benachteiligung von Frauen führt.

B. Mittelbare Benachteiligung von Frauen

I.  Verfassungswidrigkeit mittelbarer Benachteiligungen

Mit dem Gleichberechtigungsgrundsatz unvereinbar sind nicht nur solche Normen, die ausdrücklich an das Kriterium des Geschlechts anknüpfen. Auch Regelungen, die aufgrund bestehender faktischer Unterschiede typischerweise Frauen treffen, können verfassungswidrig sein. Mittelbare Diskriminierungen verbietet das Europarecht schon seit langem[2]. Das Bundesverfassungsgericht hat erst in den 90er Jahren begonnen, sein Augenmerk auf mittelbare oder faktische Benachteiligungen von Frauen zu richten[3]. Mittlerweile geht es aber in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 III 1 GG wie auch dem Gleichberechtigungsgrundsatz des Art. 3 II GG nicht nur Normen widersprechen, die unmittelbar und ausdrücklich an das Geschlecht anknüpfen, sondern dass diese Verfassungsnormen auch auf die Beseitigung von Regelungen gerichtet sind, die für Frauen und Männer unterschiedliche Auswirkungen haben[4].

Zuletzt hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 5. April 2005 zur Verfassungswidrigkeit der Beitragsverpflichtung zur berufsständischen Altersversorgung während einkommensloser Kindererziehungszeiten festgestellt, Art. 3 II GG biete Schutz auch vor faktischen Benachteiligungen[5]. Die Verfassungsnorm ziele auf Angleichung der Lebensverhältnisse von Frauen und Männern. Das Gericht betont, durch die Anfügung des Förderungsgebots in Satz 2 in Art. 3 Abs. 2 GG sei ausdrücklich klargestellt, dass sich das Gleichberechtigungsgebot auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt. In diesem Bereich wird die Durchsetzung der Gleichberechtigung dem Gericht zufolge auch durch Regelungen gehindert, die zwar geschlechtsneutral formuliert sind, im Ergebnis aber auf Grund natürlicher Unterschiede oder der gesellschaftlichen Bedingungen überwiegend Frauen betreffen[6].

Zugleich hat das Bundesverfassungsgericht die engen Grenzen aufgezeigt, unter denen mittelbare Benachteiligungen nicht dem Verdikt der Verfassungswidrigkeit unterfallen. Es führt aus, selbst eine unmittelbare Benachteiligung, bei der das Geschlecht als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen wird, könne in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein[7]. Nichts anderes gelte für die faktische Benachteiligung. Die Rechtfertigung einer faktischen Benachteiligung könne – ungeachtet wieterer Voraussetzungen – allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die diskriminierende Regelung auf hinreichenden sachlichen Gründen beruhe[8]. Welches diese weiteren Voraussetzungen sind, denen eine mittelbar diskriminierende Norm genügen muss, lässt das Gericht offen. Klar ist aber, dass eine Rechtfertigung mittelbarer Diskriminierungen nur ausnahmsweise und nur bei Vorliegen hinreichender sachlicher Gründe in Betracht kommt[9]. Angesichts der Bedeutung des Gleichberechtigungsgrundsatzes kann also nicht jeder irgendwie denkbare, nicht völlig unvernünftige Grund eine mittelbare Diskriminierung rechtfertigen. Bei Vorliegen einer mittelbaren Benachteiligung ist vielmehr die Verfassungswidrigkeit indiziert.

II. Mittelbare Benachteiligungen in einzelnen Bereichen des Familienrechts

Dass auch das geltende Familienrecht des BGB eine Reihe mittelbar benachteiligender Vorschriften aufweist, ist bislang noch nicht hinreichend zur Kenntnis genommen worden[10]. Im Folgenden werden einige Bereiche aufgezeigt, in denen geschlechtsneutral formulierte Regelungen aufgrund fortbestehender gesellschaftlicher Unterschiede im Ergebnis überwiegend Frauen betreffen und Art. 3 II GG widersprechende faktische Benachteiligungen darstellen.

1. Namensrecht

Das BVerfG hat die Rechtsfigur der mittelbaren Diskriminierung in zwei seiner Entscheidungen zum Namensrecht herangezogen.

a.  Unterschiede in der gesellschaftlichen Realität

Auch wenn die Vorherrschaft des Mannes im Namensrecht – im Jahre 1991 durch einen Spruch des Bundesverfassungsgerichts[11] – gefallen ist, hat dies an der faktischen Dominanz des Mannesnamens bislang nur wenig geändert. Zwar entscheiden sich vor allem in Großstädten zunehmend mehr Paare – im Jahr 2005 bislang etwa bis zu einem Viertel[12] – für eine getrennte Namensführung. Soweit aber ein gemeinsamer Name bestimmt wird, ist dies auch heute in ca. 95 Prozent der Fälle der Name des Mannes[13]. In kleineren Städten oder in ländlicher Umgebung sind es noch immer deutlich weniger Paare, die sich zu einer getrennten Namensführung entschließen. Gemeinsamer Name wird auch dort in etwa 95 Prozent der Ehen der Name des Mannes. Diese Dominanz des Mannesnamens setzt sich bei dem Kindesnamen fort. Führen die Partner – wie in der weit überwiegenden Zahl der Fälle – einen gemeinsamen Familiennamen, wird dieser nach § 1616 I BGB automatisch der Name der Kinder. Auch bei getrennter Namensführung wird im Übrigen typischerweise der Name des Mannes Geburtsname des Kindes[14].

b. Aufgrund Eheschließung erworbener Name als Ehename
in nachfolgender Ehe

Dass die geschlechtsneutral formulierten Regelungen des Namensrechts angesichts dieser Unterschiede überwiegend Frauen betreffen, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 18. April 2004 anerkannt: Nach § 1355 II BGB a.F. konnten Eheschließende als gemeinsamen Ehenamen nur entweder den Geburtsnamen des Mannes oder den der Frau bestimmen, ausgeschlossen war dagegen die Wahl eines Namens, den ein Ehepartner in einer ersten Ehe erworben und nach deren Scheidung fortgeführt hatte. Da sich im Tatsächlichen die Dominanz des Mannesnamens bei der Wahl des Ehenamens bis in die Gegenwart fortgesetzt habe, seien von dieser Regelung vor allem Frauen betroffen. Sie haben bei Eingehung einer folgenden Ehe erheblich seltener die Möglichkeit, ihren Namen als gemeinsamen Familiennamen durchzusetzen. Statt allerdings deshalb einen Verstoß der Regelung des § 1355 II BGB a.F. gegen den Gleichberechtigungsgrundsatz anzunehmen, hat das Bundesverfassungsgericht sich darauf beschränkt, einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht zu prüfen und dessen Verhältnismäßigkeit aufgrund der unterschiedlichen Auswirkungen auf Frauen und Männer zu verneinen. Bei Abwägung rechtfertigten die Interessen des geschiedenen Ehepartners und dessen Familie den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht nicht. Im Ergebnis hat das Gericht die Norm zwar somit – aufgrund der unterschiedlichen Auswirkungen auf Frauen und Männer – für verfassungswidrig erklärt. Es hat aber die Chance ungenutzt gelassen, die Voraussetzungen näher herauszuarbeiten, unter denen es faktische Benachteiligungen im Familienrecht für verfassungswidrig erachtet. Durch die jüngst erfolgte Reform des Namensrechts[15] gehört dieser „Paradefall der mittelbaren Diskriminierung“ jedenfalls der Geschichte an.

c. Ausschluss von Familiendoppelnamen
(1) Mittelbare Benachteiligung

Weiterhin ausgeschlossen ist dagegen die Wahl eines Doppelnamens als Familienname. Dies gilt zum einen für die Ehepartner selber. Als gemeinsamen Familiennamen können sie nur den Geburtsnamen oder – jetzt auch – den bei Eheschließung geführten Namen des Mannes oder der Frau, nicht aber einen aus den Namen beider Ehepartner gebildeten Doppelnamen bestimmen. Ferner können Ehepartner, die keinen gemeinsamen Ehenamen führen, als Geburtsnamen des Kindes nur den Namen des Vaters oder den der Mutter wählen, der dann für alle weiteren Kinder gilt.

Auch diese Regelungen differenzieren zwar nicht nach dem Geschlecht, betreffen aber aufgrund der Vorherrschaft des Mannesnamens als Ehe- wie auch als Kindesname vorwiegend Frauen. Können Ehepartner weder einen Doppelnamen als Ehenamen bestimmen, der dann auch Name ihrer Kinder wird, noch bei getrennter Namensführung jedenfalls für ihre Kinder einen Doppelnamen wählen, so erhalten Kinder der bisherigen Tradition entsprechend überwiegend den Familiennamen des Mannes. Die hieraus resultierende namensrechtliche Isolation der Frau in der Familie bewirkt von vornherein einen indirekten Druck für Frauen, von der ihnen eingeräumten Möglichkeit, ihren bisherigen Namen in der Ehe fortzuführen, keinen Gebrauch zu machen[16]. Der Ausschluss eines Doppelnamens für Ehegatten und Kinder wirkt sich somit aufgrund des faktischen Vorrangs des Mannesnamens typischerweise zu Lasten von Frauen aus.

Anders hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2002 entschieden und den Ausschluss von Familiendoppelnamen für verfassungsgemäß gehalten. Gerade in dieser Entscheidung hat es zwar erstmals die Rechtsfigur der mittelbaren Benachteiligung im Bereich des Familienrechts herangezogen[17]. Auch hat das Gericht schon in dieser Entscheidung die Dominanz des Mannesnamens im Tatsächlichen anerkannt und eingeräumt, diese sei möglicherweise Ausdruck eines tradierten Rollenverständnisses, was darauf hindeute, dass faktisch noch keine gleichberechtigte Partnerschaft bestehe. Da die vorherrschende Wahl des Mannesnamens aber auf „vorfindliche Einstellungen“ zurückzuführen sei, erfordere es die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung nicht, die Wahl eines Doppelnamens zu ermöglichen. Weder im Ergebnis noch in der Begründung kann dies überzeugen. Gerade vorfindliche Einstellungen über das Geschlechterverhältnis sind es doch, die die unterschiedlichen gesellschaftlichen Bedingungen bewirken, auf deren Beseitigung der Gleichberechtigungsgrundsatz zielt.

(2) Rechtfertigung

Entscheidend ist daher allein, ob der Ausschluss von Familiendoppelnamen durch einen hinreichenden sachlichen Grund gerechtfertigt ist, die mittelbare Benachteiligung von Frauen also ausnahmsweise gerechtfertigt ist. Die Vermeidung überlanger Namensketten in folgenden Generationen stellt zwar durchaus einen vernünftigen Grund dar, kann aber auf andere Weise erreicht werden, etwa durch die Beschränkung von Wahlmöglichkeiten bei der Eheschließung der Kinder. Der Ausschluss von Doppelnamen ist jedenfalls nicht erforderlich.

2.  Gütertrennung im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Wie sieht es in anderen Bereichen aus? Auch wenn Namen nicht nur Schall und Rauch sind, sondern für das Persönlichkeitsrecht der Namensträgerin von erheblicher Bedeutung, verdienen natürlich mittelbare Benachteiligungen mit wirtschaftlichen Konsequenzen besondere Aufmerksamkeit. Im BGB findet sich eine Reihe von Normen im vermögensrechtlichen Bereich, die aufgrund von in der Gesellschaft fortbestehenden Unterschieden zwischen den Geschlechtern Frauen mittelbar benachteiligen.

a. Unterschiede in der gesellschaftlichen Realität

Zunächst wiederum zu der gesellschaftlichen Realität: Wie sieht es heute mit der Aufgabenverteilung in der Ehe aus? Zwar steigt der Anteil der weiblichen Erwerbstätigen, insbesondere auch der verheirateter Frauen, ständig an. Die Geburt von Kindern hat aber nach wie vor einschneidende Konsequenzen: Frauen mit Kindern brechen auch heute noch häufiger als Männer zur Kindererziehung ihre Ausbildung ab oder geben ihre Erwerbstätigkeit auf. Sie gehen aus Gründen der Familienarbeit öfter als Männer über längere Zeit keiner außerhäuslichen Erwerbstätigkeit oder nur einer Teilzeitbeschäftigung nach. Dies gilt vor allem im früheren Bundesgebiet, ist aber – wenngleich in geringerem Ausmaß – auch in den neuen Bundesländern der Fall. In Westdeutschland sind nach Erreichen des dritten Lebensjahres des jüngsten Kindes etwa 36 Prozent der verheirateten Frauen teilzeit- und nur 13  Prozent Vollzeit erwerbstätig, bei den Alleinerziehenden liegt die Quote bei 24 Prozent bzw. 30 Prozent[18]. In Ostdeutschland arbeiten nach Erreichen des dritten Lebensjahres des jüngsten Kindes 14 Prozent der verheirateten Frauen Teilzeit und immerhin etwa 47 Prozent Vollzeit[19]. Die Erwerbstätigkeit und insbesondere auch die Vollzeittätigkeit von Müttern hängt erheblich sowohl vom Alter als auch von der Anzahl der Kinder ab[20]. Die Erwerbsbeteiligung von Männern steht demgegenüber kaum mit der Familienkonstellation in Zusammenhang. So ist nur festzustellen, dass Männer mit größeren Familien etwa häufiger erwerbstätig sind und dabei öfter Vollzeit tätig sind, als Männer ohne oder mit einem Kind[21]. Der Anteil der Väter an den Elternzeit nehmenden Haushalten hat sich zwar erhöht, ist aber mit weniger als 5 Prozent immer noch verschwindend gering[22]. Betrachtet man die berufliche Wochenarbeitszeit, so zeigt sich, dass Frauen zu Beginn der Schwangerschaft fast 30 Stunden und Männer etwas mehr als 32 Stunden arbeiten. Vier Jahre nach der Geburt sind Frauen durchschnittlich nur noch weniger als 9,5 Wochenstunden, Männer hingegen knapp 43 Stunden erwerbstätig[23].

Dieses vorherrschende Modell, bei dem der Mann die finanzielle (Haupt-)Versorgung der Familie qua Erwerbsarbeit übernimmt und die Frau überwiegend unbezahlte Haus- und Familienarbeit leistet, hat erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen: Frauen mit Kindern beziehen einer Studie aus dem Jahr 2004 zufolge in ihrem Lebensverlauf um bis zu ein Drittel – das sind bei Frauen mit Hauptschulabschluss im Lebensverlauf über 300.000 Euro brutto – weniger Erwerbseinkommen als Männer mit Kindern bei gleicher Bildung[24]. Dies liegt vor allem an den verringerten Erwerbszeiten sowie an den Erwerbsunterbrechungen in Phasen der Kinderbetreuung[25]. Die Einkommenseinbußen beruhen aber auch darauf, dass die Einkünfte selbst nach dem Wiedereinstieg in den Vollzeiterwerb geringer sind und im Zeitverlauf gegenüber Frauen ohne Kinder nicht wieder aufgeholt werden können[26].

b. Mittelbare Benachteiligung von Frauen

Wie wirkt sich das Ehegüterrecht angesichts dieser gesellschaftlichen Verhältnisse auf die Situation von Frauen in der Ehe aus? Schließen Ehegatten – wie in der weit überwiegenden Zahl der Fälle – keinen Ehevertrag, so leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft beruht auf dem Gedanken, dass die Ehegatten unabhängig von der gewählten Aufgabenverteilung gleichwertige Leistungen erbringen und sieht daher grundsätzlich eine Teilhabe des nicht oder in geringerem Umfang erwerbstätigen Partners an dem in der Ehe erworbenen Vermögen vor. Sie ist also gerade für die Fälle geschaffen worden, in denen eine solche Teilhabe aufgrund der Aufgabenverteilung erforderlich ist. Bei Einführung der Zugewinngemeinschaft im Jahr 1958 war dies noch klar die Haushaltsführungsehe. Da – wie gesehen – auch heute Ehepaare mit Kindern nicht etwa durchgängig in Doppelverdienerehen leben, sondern ein auf Phasen der Kindererziehung beschränktes Modell der Versorgerehe vorherrscht, bedarf es zumindest für Ehepaare mit Kindern nach wie vor als Auffangregelung, also für den Fall, dass die Partner keinen Ehevertrag geschlossen haben, einer gesetzlichen Regelung, die eine Beteiligung des haushaltsführenden Partners am Vermögen des erwerbstätigen Partners vorsieht.

Die Regelungen der Zugewinngemeinschaft verwirklichen diese Teilhabe aber nicht dadurch, dass die in der Ehe erworbenen Vermögensgegenstände gemeinschaftliches Eigentum werden. Das von einem Ehepartner in der Ehe hinzu erworbene Vermögen wird vielmehr sein Alleineigentum (§ 1363 II BGB). Die Bezeichnung als Zugewinngemeinschaft ist somit irreführend, in Wirklichkeit besteht Gütertrennung. Die Partizipation wird bei der Zugewinngemeinschaft erst bei der Auflösung der Ehe realisiert. Bei Scheidung steht dem Ehegatten, der keinen oder einen geringeren Zugewinn erzielt hat, ein schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 1378 BGB zu. Bei Auflösung der Ehe durch Tod erfolgt der Zugewinnausgleich grundsätzlich durch Erhöhung des Erbrechts. Zu Lebzeiten beider Ehepartner bringt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft somit eine Teilhabe nur bei Scheidung der Ehe. Gerade für den Fall, den das Gesetz als Regelfall betrachtet und der dies auch trotz steigender Scheidungsraten noch ist – der Ehe auf Lebenszeit (§ 1353 I 1 BGB) –, sieht das Güterrecht keine Partizipation vor.

Welche Folgen hat es für den nicht oder oft in viel geringerem Umfang erwerbstätigen Ehepartner, also in der Regel die Frau, wenn das Einkommen ihres Mannes nicht bereits während des Bestehens der Ehe kraft Gesetzes gemeinsames Vermögen wird? Eigentum erlaubt regelmäßig die freie Nutzung und Verwertung des Vermögens. Es stellt die Grundlage der Vertragsfreiheit dar und ist damit eng verknüpft mit der Freiheit der Persönlichkeit. Welche Handlungsspielräume eröffnet das geltende Familienrecht dem nicht erwerbstätigen Ehepartner bzw. der Partnerin, die über kein eigenes Einkommen verfügt? Lediglich Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie kann sie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten besorgen (§ 1357 BGB). Im Übrigen ist ihr der erwerbstätige Ehepartner zwar gem. § 1360 BGB zur Leistung des angemessenen Unterhalts der Familie verpflichtet. Auch dieser Anspruch auf Familienunterhalt gleicht aber nicht die in der Zugewinngemeinschaft bestehende Gütertrennung aus. Soweit der verdienende Ehemann seiner Unterhaltspflicht nicht bereits durch Naturalleistung, wie etwa Bereitstellung von Wohnung, Bekleidung oder Versicherungsschutz erfüllt, hat er der haushaltsführenden Ehefrau Wirtschaftsgeld zu entrichten. Dieses Geld wird ihr nicht übereignet, sondern lediglich treuhänderisch überlassen. Der haushaltsführende Ehepartner ist grundsätzlich rechenschaftspflichtig. Zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse erhält er nur ein Taschengeld, das in der Regel etwa fünf Prozent des Nettoeinkommens ausmacht. Dem erwerbstätigen Ehepartner steht dagegen nicht bloß ein Taschengeld in gleicher Höhe zur Verfügung, sondern ihm verbleibt dann, wenn sein Einkommen den angemessenen Unterhalt übersteigt, der gesamte Rest. Über dieses Vermögen kann der erwerbstätige Ehepartner mangels eigentumsrechtlicher Position des anderen grundsätzlich frei verfügen. Der andere Partner hat im Übrigen lediglich einen Anspruch darauf, „in groben Zügen“ Auskunft über die Einkommensverhältnisse des anderen zu erhalten.

Gütertrennung in der Ehe hat einen weiteren gravierenden Nachteil, der aufgrund der tatsächlich vorherrschenden Rollenverteilung Frauen weit stärker trifft: Kann der erwerbstätige Ehepartner grundsätzlich frei über das während der Ehe erworbene Vermögen verfügen, so besteht die Gefahr, dass er dieses Vermögen dauerhaft mindert, ohne dass der haushaltsführende Ehepartner daran teilhat. Vor solchen Vermögensminderungen schützen die bestehenden Vorschriften den nicht erwerbstätigen Ehepartner nur unzureichend. Der Zustimmung des anderen Ehepartners bedürfen gem. §§ 1369, 1365 BGB lediglich Geschäfte über Haushaltsgegenstände sowie über das Vermögen im Ganzen. Bei entsprechenden Einkünften bleibt hier Raum für zahlreiche Anschaffungen – vom neuesten PC bis zum Sportwagen. Ist der erwerbstätige Mann Eigentümer des von der Familie bewohnten Hauses, so kann er dies – jedenfalls wenn es nicht sein gesamtes Vermögen darstellt – ohne Zustimmung seiner Frau verkaufen. Auch Schenkungen an Dritte oder Verschwendungen kann sie nicht verhindern. Derartige Vermögensminderungen können nur für den Fall der Beendigung der Zugewinngemeinschaft berücksichtigt werden (§ 1375 II BGB). Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft hat somit aufgrund der nach wie vor geschlechtsspezifischen Rollenverteilung in Ehen mit Kindern unterschiedliche Folgen für Männer und Frauen.

c. Rechtfertigung

Damit stellt sich die Frage, ob die mittelbare Benachteiligung von Frauen durch Gütertrennung in der Zugewinngemeinschaft verfassungsrechtlich ausnahmsweise aufgrund eines hinreichenden sachlichen Grundes gerechtfertigt ist. Bei Schaffung des gesetzlichen Güterstandes wurde die in der Zugewinngemeinschaft vorgesehene Teilhabe durch Ausgleich erst bei Auflösung der Ehe mit den Nachteilen begründet, die eine schon in der Ehe bestehende dingliche Gemeinschaft aufweise. Eine solche Gütergemeinschaft sei zu schwerfällig in der Verwaltung, führe wegen der unterschiedlichen Vermögensmassen zu Komplikationen und entspreche daher nicht den Erfordernissen des Rechtsverkehrs in der heutigen Gesellschaft.

Ein Blick in andere Rechtsordnungen belegt, dass dies nicht der Fall ist. Die heute als gesetzlicher Güterstand weit verbreitete Errungenschaftsgemeinschaft, in der das nach Eheschließung erworbene Vermögen gemeinsames Eigentum der Partner wird, lässt sich so ausgestalten, dass die mit einem gemeinschaftlichen Eigentum verbundenen Fragen, insbesondere die notwendige Zuordnung des Vermögens wie auch der Schulden zu den verschiedenen Vermögensmassen, bewältigt werden. Auch muss die gesamthänderische Bindung der Ehepartner keineswegs schwerfällig sein. Dies ist nämlich nur dann der Fall, wenn die Ehepartner das gemeinsame Vermögen auch gemeinschaftlich verwalten und nur gemeinsam verfügen können, wie dies beim früheren Wahlgüterstand der Errungenschaftsgemeinschaft und heute noch beim Wahlgüterstand der Gütergemeinschaft vorgesehen ist. Die Regelungen anderer Länder gehen dagegen überwiegend vom Prinzip der konkurrierenden Verwaltung der Ehepartner aus und lassen grundsätzlich Verfügungen jedes Ehepartners allein zu. Dies gilt nur nicht für besonders wichtige Geschäfte, wie insbesondere Immobiliengeschäfte, Verfügungen über die Ehewohnung oder unentgeltliche Verfügungen, die meist nur gemeinsam oder mit Zustimmung des anderen Partners vorgenommen werden dürfen. Mit einer derartigen Ausgestaltung der Verwaltung und Verfügung über das Gesamtgut wird der Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft den Anforderungen einer Marktgesellschaft gerecht, die auf die grundsätzlich freie Verfügbarkeit von Gütern angewiesen ist. Es besteht daher kein hinreichender sachlicher Grund, der ausnahmsweise die mit der Gütertrennung in der Zugewinngemeinschaft verbundene mittelbare Benachteiligung von Frauen rechtfertigt.

3. Scheidungsfolgenrecht
a. Lebenswirklichkeit

Die Folgen geschlechtsspezifischer Aufgabenverteilung in der Ehe manifestieren sich erst nach der Scheidung in vollem Umfang. Der vollständige oder teilweise Verzicht auf Erwerbstätigkeit zugunsten der Familienarbeit hat nicht nur zur Folge, dass die Partnerin kein oder nur geringeres Vermögen – einschließlich etwaiger Rentenanwartschaften – bilden kann. Oftmals hat sie, vor allem bei längeren Zeiten betreuungsbedingter beruflicher Abstinenz Schwierigkeiten, zumindest unmittelbar eine ihrer Qualifikation entsprechende Position zu finden. Nach der Trennung steht Frauen ein sehr viel geringeres Haushaltseinkommen zur Verfügung als vor der Trennung. So hat sich die wirtschaftliche Lage der Frauen nach der Trennung um etwa ein Drittel verschlechtert, während ihre ehemaligen Ehegatten nur etwa ein Zehntel eingebüßt haben[27]. Bedürfen die Kinder zum Zeitpunkt der Scheidung – wie in einer beträchtlichen Zahl der Fälle[28] – noch der Betreuung, wirkt die geschlechtsspezifische Aufgabenverteilung ebenfalls fort. Etwa 95 Prozent der geschiedenen Mütter und nur 23  Prozent der geschiedenen Väter betreuen nach der Trennung mindestens ein minderjähriges Kind[29]. Frauen sind daher nach der Scheidung häufiger als Männer nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit vollständig zu decken.

Grundsätzlich zielt das gesetzliche Scheidungsfolgenrecht darauf, für den Fall der Auflösung der Beziehung vor diesen nachteiligen Folgen einer Aufgabenverteilung in der Ehe zu schützen. Zugewinn- und Versorgungsausgleich sehen deshalb eine Teilhabe am Erwerb von Vermögenspositionen vor. Unterhaltsansprüche werden – zwar nicht nur, aber auch – in Fällen ehebedingter Bedürftigkeit gewährt. Bei Scheidung können daher Frauen mittelbar dadurch benachteiligt sein, dass die eigentlich vorgesehenen Ausgleichsregelungen ausnahmsweise nicht eingreifen. Dies kann aus zwei Gründen der Fall sein:

b. Versagung von Ansprüchen auf nachehelichen Unterhalt,
Zugewinn- und Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit

Zum einen können Unterhaltsansprüche ebenso wie Zugewinn- und Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit ausnahmsweise ausgeschlossen oder beschränkt werden (§§ 1579, 1381, 1587h BGB). Dass der Ausschluss oder die Beschränkung von Ansprüchen, die dem Ausgleich ehebedingter Nachteile dienen, mittelbar Frauen benachteiligen, ist evident. Denn sie sind es vornehmlich, die aufgrund der vorherrschenden Arbeitsteilung Gläubigerinnen der betreffenden Ansprüche wären. Wenn nach der Rechtsprechung der sogenannte „Ausbruch aus einer normal verlaufenen Ehe“[30] zur Versagung von Unterhaltsansprüchen führen kann, so sind davon überwiegend Frauen betroffen[31]. Männer müssen bei vergleichbarem Verhalten nicht mit wirtschaftlichen Sanktionen rechnen. Eine Versagung von nachehelichen Ausgleichsansprüchen wegen grober Unbilligkeit und die dadurch bewirkte mittelbare Benachteiligung von Frauen kann nur ausnahmsweise in Extremfällen aufgrund hinreichender sachlicher Gründe gerechtfertigt sein.

c. Unzureichende Inhaltskontrolle
(1) Mittelbare Benachteiligung

Näher eingehen möchte ich auf die mittelbare Benachteiligung von Frauen, die sich dadurch ergibt, dass gesetzliche Scheidungsfolgen durch Vertrag ausgeschlossen werden können. Sind Ausgleichsansprüche wegen Fehlens zwingenden Scheidungsfolgenrechts weitgehend vertraglich abdingbar, so trifft dies aufgrund der vorherrschenden Aufgabenverteilung typischerweise Frauen. Ansatzpunkt ist in diesem Fall die Schutzpflicht des Staates, die sich insbesondere aus Art. 3 II 2 GG ergibt. Im Grundsatz gilt hier jedoch nichts anderes als bei Eingriffen des Gesetzgebers. Auch die Nichterfüllung von Schutzpflichten darf nicht zu einer mittelbaren Benachteiligung aufgrund des Geschlechts führen.

Seit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2001[32] ist zwar klar, dass Eheverträge von Verfassungs wegen einer Inhaltskontrolle unterliegen. In der Folge hat der Bundesgerichtshof Umfang und Grenzen dieser gerichtlichen Kontrolle von Eheverträgen durch seine sog. Kernbereichslehre näher konkretisiert[33]. Danach soll eine Vereinbarung umso rechtfertigungsbedürftiger sein, je unmittelbarer die ehevertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift.

Zu diesem Kernbereich gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt, der schon im Hinblick auf seine Ausrichtung am Kindesinteresse grundsätzlich der freien Disposition entzogen sein soll. Es folgen Unterhaltsansprüche wegen Krankheit und Alter und auf derselben Stufe der Versorgungsausgleich als vorweggenommener Altersunterhalt, die nur begrenzt vertraglich abdingbar sind. Nachrangig sind demgegenüber der Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, ferner der Aufstockungs- und Ausbildungsunterhalt. An letzter Stelle steht schließlich der Zugewinnausgleich, der fast vollständig abdingbar ist. Nur diesen letzten Punkt, den Zugewinnausgleich, möchte ich hier herausgreifen.

(2) Rechtfertigung

Ist der Zugewinnausgleich praktisch ausnahmslos vertraglich abdingbar, so trifft dies aufgrund der bestehenden gesellschaftlichen Unterschiede überwiegend Frauen. Es fragt sich daher, ob diese mittelbare Benachteiligung ausnahmsweise durch einen hinreichenden sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Grund für die Abdingbarkeit des Zugewinnausgleichs ist, dass es sich um eine Regelung des gesetzlichen Güterstands handelt, also lediglich eine Auffangregelung, die zwar typischerweise, aber eben nicht immer und in jedem Fall eine den Verhältnissen der Ehepartner in der konkreten Ehe angemessene Regelung der wirtschaftlichen Folgen bei Scheidung darstellt. Zu Recht betont der BGH, die Ehevertragsfreiheit sei notwendige Konsequenz der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der Ehegatten, eigenverantwortlich über die Aufgabenverteilung zu entscheiden. Sie entspringe dem Bedürfnis, die Scheidungsfolgen dem jeweils gelebten Ehebild anzupassen. Wer eine Doppelverdienerehe führen will, muss einvernehmlich für den Fall der Scheidung eine Teilhabe des einen Partners an dem von dem anderen – etwa aufgrund seiner besonderen beruflichen Qualifikation – erzielten Mehrerwerb ausschließen können. Entscheiden sich die Partner dagegen im Einvernehmen für eine arbeitsteilige Ehe, so entspricht es gerade dem Schutzzweck der gesetzlichen Regelung, dass der die Familienarbeit leistende Partner am Vermögenserwerb des anderen teilhat. Die Vertragsfreiheit kann daher keinen Ausschluss jeglicher Teilhabe in den Fällen rechtfertigen, für die die gesetzliche Ausgleichsregelung gerade vorgesehen ist. Eine privatautonome Bestimmung dahingehend, dass die Familienarbeit keine der Erwerbstätigkeit gleichwertige Leistung darstellt, widerspricht dem verfassungsrechtlich geschützten Grundsatz der gleichberechtigten Partnerschaft. Ein sachlicher Grund, der bei einer arbeitsteiligen Ehe den vollständigen Ausschluss des Zugewinnausgleichs und damit die mittelbare Benachteiligung von Frauen rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich.

4. Fehlende Ausgleichsansprüche in nichtehelichen
Lebensgemeinschaften mit Kindern

Schließlich werden nicht nur verheiratete, sondern vor allem auch Frauen, die unverheiratet mit Partner und Kindern gelebt haben, durch das Fehlen von Ausgleichsansprüchen nach Trennung benachteiligt.

a. Lebenswirklichkeit

Auch in nichtehelichen Lebensgemeinschaften, in denen Kinder aufwachsen, herrscht – zwar nicht in demselben Ausmaß wie vor allem bei verheirateten Partnern in den alten Bundesländern, aber doch klar – eine geschlechtsspezifische Rollenverteilung vor. Erwerbstätigkeit überhaupt wie auch Vollzeittätigkeit der Mütter hängen hier ebenfalls vom Alter wie von der Anzahl der Kinder ab[34]. So sind in Westdeutschland 20 Prozent der Lebenspartnerinnen mit Kindern Teilzeit und 9 Prozent Vollzeit erwerbstätig, wenn das jüngste Kind das dritte Lebensjahr noch nicht erreicht hat[35]. Nach Erreichen des dritten Lebensjahres des jüngsten Kindes sieht es etwas günstiger aus: Etwa 35 Prozent der Lebenspartnerinnen sind in Teilzeit beschäftigt, während 27 Prozent der Lebenspartnerinnen in Vollzeit arbeiten[36]. In Ostdeutschland arbeiten nach Erreichen des dritten Lebensjahres des Kindes nur 12 Prozent der Lebenspartnerinnen Teilzeit und immerhin 52 Prozent arbeiten Vollzeit[37]. Die Folgen einer geschlechtsspezifischen Arbeitsteilung manifestieren sich auch bei Partnern, die unverheiratet zusammen gelebt haben, vor allem bei Auflösung der Partnerschaft.

b. Mittelbare Benachteiligung

Endet eine nichteheliche Beziehung durch Trennung, so bestehen – abgesehen von dem grundsätzlich auf drei Jahre nach der Geburt eines Kindes beschränkten Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1615l II 2 BGB – keinerlei Ansprüche der Partner untereinander. Haben die Partner – wie Schätzungen zufolge in mindestens 90 Prozent der Fälle[38] – keinen Partnerschaftsvertrag abgeschlossen, so bestehen weder gesetzliche Unterhaltsansprüche, etwa für den Fall, dass ein Partner nach einer längeren Familienphase keine angemessene Erwerbstätigkeit finden kann[39], noch sieht das Gesetz eine vermögensrechtliche Beteiligung des nicht oder in geringerem Umfang erwerbstätigen Partners vor. Das praktisch vollständige Fehlen von Ansprüchen, die die Folgen einer familienbedingten Arbeitsteilung ausgleichen, trifft aufgrund der in nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit Kindern ebenfalls vorherrschenden geschlechtsspezifischen Arbeitsteilung überwiegend Frauen. Auch hier gilt, dass die Nichterfüllung von Schutzpflichten ebenso wenig wie ein staatlicher Eingriff zu einer mittelbaren Benachteiligung aufgrund des Geschlechts führen darf.

c. Rechtfertigung

Zulässig ist die mittelbare Benachteiligung von Frauen in nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit Kindern nur dann ausnahmsweise, wenn ein hinreichender sachlicher Grund das Fehlen jeglicher Ausgleichsansprüche bei Auflösung dieser Partnerschaften rechtfertigt. Dass das Gesetz bei Beendigung nichtehelicher Lebensgemeinschaften keine Ansprüche vorsieht, wird damit begründet, dass sich die Partner bewusst gegen die Ehe und damit gegen jegliche rechtliche Absicherung für den Fall der Trennung entschieden hätten. Zudem stehe es ihnen ja frei, in einem Partnerschaftsvertrag Regelungen für die Auflösung ihrer Beziehung zu treffen. Das Absehen von einer Heirat kann auf den unterschiedlichsten Gründen beruhen, es bedeutet jedoch nicht notwendig, dass Partner bewusst auch jeden staatlichen Schutz bei Beendigung ihrer Beziehung ablehnen. Auch das Unterlassen einer vertraglichen Regelung kann verschiedene Ursachen haben. Gerade in einer so tiefen emotionalen Beziehung, wie sie zwischen Partnern mit Kindern besteht, kann die Vorsorge für den Fall der Trennung schlicht als unnötig oder sogar als Akt des Misstrauens gegenüber dem Partner angesehen werden. Im Übrigen ist es aber auch durchaus möglich, dass lediglich ein Partner nicht bereit ist zu heiraten oder eine Regelung zu treffen. Auch und gerade für diesen Fall bedarf es jedoch eines Schutzes des anderen Partners. Vor allem in einer Lebensgemeinschaft mit Kindern darf der Partner, der eine Eheschließung oder eine vertragliche Regelung nicht durchsetzen kann, nicht darauf verwiesen werden, er habe sich trennen können oder zumindest eine für den Fall der Trennung wirtschaftlich nachteilige Übernahme von Aufgaben verweigern müssen. Führt dieser Partner oder Partnerin die Beziehung fort und erbringt weiterhin – auch im Interesse der Kinder – trotz fehlender rechtlicher Absicherung bestimmte Leistungen, so ist er oder sie anders als bei einer rein geschäftlichen Beziehung schutzwürdig. Dem widerspricht es, wenn er oder sie für den Fall der Trennung die Nachteile der gemeinsam praktizierten Arbeitsteilung allein tragen muss, während der andere Partner deren Vorteile ganz für sich beanspruchen kann. Werden bei Auflösung nichtehelicher Lebensgemeinschaften mit Kindern jegliche Ausgleichsansprüche versagt, so bedeutet dies eine unzulässige mittelbare Benachteiligung von Frauen.

5. Betreuungsunterhalt zwischen unverheirateten Eltern

Abschließend ist die Regelung des Betreuungsunterhalts zwischen Eltern zu erwähnen, die nicht miteinander verheiratet sind. § 1615l II BGB räumt der Mutter, die aufgrund der Betreuung des Kindes an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist, einen grundsätzlich auf drei Jahre beschränkten Unterhaltsanspruch ein. Nach Absatz 4 steht ein solcher Anspruch auch Männern zu, die aufgrund der Betreuung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können. Die Regelung ist daher geschlechtsneutral formuliert.

a. Lebenswirklichkeit

Weit überwiegend werden Kinder, deren Eltern nicht verheiratet sind, heute von ihren Müttern betreut – und dies nicht nur aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 1626a II BGB, die der Mutter das Alleinsorgerecht zugesteht.

b. Mittelbare Benachteiligung

Dass der Unterhaltsanspruch bei Betreuung eines nichtehelichen Kindes im Vergleich zu dem, der bei Betreuung eines Kindes nach Auflösung einer Ehe besteht, vor allem zeitlich deutlich beschränkt ist, trifft daher überwiegend Frauen. Auch wenn Betreuungsunterhalt in erster Linie im Interesse der Kinder gewährt wird, benachteiligt die Beschränkung des Unterhaltsanspruchs zugleich auch Frauen. Sie sind es, die in der Folge entweder auf Sozialhilfe angewiesen sind oder trotz Betreuung überobligationsmäßig Anstrengungen zur Erwerbstätigkeit auf sich nehmen müssen.

c. Rechtfertigung

Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, bedürfen in gleicher Weise der persönlichen Betreuung wie Kinder, die in einer Ehe geboren wurden. Eine Beschränkung des Betreuungsunterhalts bei nichtehelichen Kindern ist daher nicht gerechtfertigt. Die mit dieser Beschränkung verbundene mittelbare Benachteiligung von Frauen verstößt daher gegen die Verfassung.

C. Schluss

Formale Diskriminierungen von Frauen im Familienrecht gehören zwar mittlerweile – wenn auch noch nicht seit langem – der Vergangenheit an. Heute muss das Augenmerk verstärkt auf solche Regelungen gerichtet werden, die aufgrund fortbestehender gesellschaftlicher Unterschiede Frauen mittelbar benachteiligen. Von eminenter Bedeutung bleibt natürlich, auf den Abbau geschlechtsspezifischer Rollenverteilung in der Familie hinzuwirken. Ziel muss es sein, durch rechtliche und sonstige Maßnahmen die Voraussetzungen für eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie – auch und gerade für Männer – zu schaffen – und damit auf eine partnerschaftliche Aufgabenteilung hinzuwirken. Solange aber in der familiären Lebenswirklichkeit Frauen mehr Familienarbeit leisten als Männer, müssen familienrechtliche Regelungen einen Ausgleich vorsehen, damit Frauen nicht mittelbar benachteiligt werden. Nur dann wird die Hälfte auch wirklich die Hälfte sein.

Dr. Nina Dethloff ist Professorin an der Universität Bonn.


[1] Für einen Überblick Coester-Waltjen, StAZ 1992, 34ff.
[2]Calliess/Ruffert, Kommentar zu EU-Vertrag und EG-Vertrag, 2. Aufl. (2002), Art. 141 EGV Rdnr. 42 m.w.N.; Streinz, EUV/EGV, 2003, Art. 141 EGV Rdnr. 16.
[3] Hierzu Kokott, NJW 1995, 1049, 1051ff.; siehe schon Wisskirchen, Mittelbare Diskriminierung von Frauen im Erwerbsleben, 1994, S. 54ff.
[4] Vgl. BVerfGE 97, 35, 43 = NJW 1998, 1215; BVerfGE 104, 373, 396 = NJW 2002, 1256-1260.
[5] BVerfG NJW 2005, 2443ff.
[6] BVerfG NJW 2005, 2443.
[7] BVerfG NJW 2005, 2443, 2445.
[8] BVerfG NJW 2005, 2443, 2445.
[9]Heun, in: Dreier, Grundgesetz Kommentar, Art. 3 Rdnr. 108, fordert sachlich überzeugende Differenzierungsgründe; Gubelt, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, Art. 3 Rdnr. 91, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung.
[10] Zum Namensrecht schon Sacksofsky, FPR 2002, 121, 123f.; dies., FPR 2004, 371, 373ff.; allgemein auch Dethloff, in: Lødrup/Modvar (Hrsg.), Family Life and Human Rights, 2004, S. 173ff.
[11] BVerfGE 84, 9 = NJW 1991, 1602 = FamRZ 1991, 535.
[12] Standesamt Frankfurt am Main 26, 5  Prozent bis Mitte 2005 (2004: 27,5%; Standesamt Kiel: 16%).
[13] Vgl. Bleck, DEuFamR 2000, 108, 109 (Zahlen des Jahres 1997).
[14] Siehe dpa-Umfrage zum 14. März: Zehn Jahre freie Namenswahl (Meldung vom 13.3.2001); Nachweis bei BVerfG FPR 2002, 150, 153.
[15]1355 II i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts vom 6.2.2005 (BGBl. I S. 203)
[16]Sacksofsky, FPR 2002, 125.
[17] BVerfG FPR 2002, 150, 153.
[18]Max-Planck-Institut für demografische Forschung, Working Paper WP 2005-001, Nichteheliche Mutterschaft und soziale Ungleichheit. Zur sozioökonomischen Differenzierung der Familienformen in Ost- und Westdeutschland, Tabelle 5 Seite 30; vgl. ferner Konietzka/Kreyenfeld, Neue Familienformen im konservativen Wohlfahrtsstaat? Heirat, Familiengründung und Lebensformen in Ost- und Westdeutschland: Eine Analyse der Mikrozensen 1996 und 2000, 2003; http://www.gesis.org/dauerbeobachtung/gml/service/veranstaltungen/nutzerkonferenz2003/paper/text Prozent5Fkreyenfeld Prozent5Fkonietzka.pdf.
[19] Siehe vorige Fn.
[20] Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Die Familie im Spiegel der amtlichen Statistik, S. 105ff.
[21] Siehe vorige Fn. S. 113 Abb. 60 und Abb. 61.
[22]Institut für Demoskopie Allensbach, Einstellungen junger Männer zu Elternzeit, Elterngeld und Familienfreundlichkeit im Betrieb, 2005, S. 5.
[23]Hertel, „Der tägliche Spagat“ – Über die (Un-)Vereinbarkeit von Beruf und Familie, in: Das Online-Familienhandbuch (unter Bezugnahme auf die LBS-Familien-Studie, in: "Psychologie heute" 9/2003); http://www. familienhandbuch.de/cmain/f_Aktuelles/a_Elternschaft/s_1220.html.
[24]Strengmann-Kuhn/Seel, Einkommensdiskriminierung und frauenspezifische Erwerbsbiographie, 2004, S. 86.
[25]Luef, Frauen verdienen ein Leben lang weniger, in: Das Online-Familienhandbuch, http://www. familienhandbuch.de/cmain/f_Fachbeitrag/a_Familienforschung/s_1773.html.
[26] Siehe vorige Fn.
[27]Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Wenn aus Liebe rote Zahlen werden – über die wirtschaftlichen Folgen von Trennung und Scheidung, 2003, S. 9.
[28] Im Jahr 2004 waren 168.859 minderjährige Kinder von der Scheidung der Eltern betroffen, Statistisches Bundesamt, Geschiedene Ehen und Zahl der betroffenen Kinder Deutschland, 2004.
[29] Siehe oben Fn. 27.
[30] Vgl. etwa OLG Hamm FamRZ 2001, 1611, 1612; näher zur Verwirkung von Unterhalt Büttner, in: Schwab/ Hahne (Hrsg.), Familienrecht im Brennpunkt, 2004, S. 84ff.
[31] Krit. deshalb auch Wellenhofer-Klein, FamRZ 1995, 722.
[32] BVerfG FamRZ 2001, 343; 2002, 985.
[33] BGHZ 158, 81 = NJW 2004, 930 = FamRZ 2004, 601.
[34] Vgl. Max-Planck-Institut für demografische Forschung, Working Paper WP 2005-001, Nichteheliche Mutter­schaft und soziale Ungleichheit. Zur sozioökonomischen Differenzierung der Familienformen in Ost- und West­deutschland, Tabelle 5 S. 30.
[35] Siehe vorige Fn.
[36] Siehe Konietzka/Kreyenfeld, Neue Familienformen im konservativen Wohlfahrtsstaat? Heirat, Familiengrün­dung und Lebensformen in Ost- und Westdeutschland: Eine Analyse der Mikrozensen 1996 und 2000, 2003, http://www.gesis.org/dauerbeobachtung/gml/service/veranstaltungen/nutzerkonferenz2003/paper/text Prozent5Fkreyenfeld Prozent5Fkonietzka.pdf.
[37]Max-Planck-Institut für demografische Forschung, Working Paper WP 2005-001, Nichteheliche Mutterschaft und soziale Ungleichheit. Zur sozioökonomischen Differenzierung der Familienformen in Ost- und West­deutschland, Tabelle 5 S. 30.
[38]Duderstadt, Die nichteheliche Lebensgemeinschaft, 2. Aufl. (2004), S. 130 (unter Bezugnahme auf BMJFG-Studie aus dem Jahre 1985); Schmidt, Vertrag statt Trauschein? Nichteheliche Paare und das Recht, Forschung an der Universität Bielefeld 18/1998, S. 11.
[39] Zu den Möglichkeiten vertraglicher Vereinbarung eines Unterhalt vgl. Grziwotz, Nichteheliche Lebens­gemeinschaft, 3. Aufl. (1999), § 24 Rdnr. 16 ff.; Schwab, Familienrecht, 12. Aufl. (2003), Rdnr. 839, 853.

 

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