aktuelle informationen 2006 Heft 1
Die gemeinsame elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung – ein Blick auf die Begleitforschung zur Kindschaftsrechtsreform
von Dr. Kerima Kostka
I. Die Ausgangslage
Vor dem Kindschaftsrechtsreformgesetz (KindRG) von 1998 wurde bei Scheidung einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zugeteilt. Seit der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung von 1982[1] war auf gemeinsamen Antrag der Eltern das gemeinsame Sorgerecht möglich, wenn die Eltern kooperationswillig und –fähig waren. Einer Sondererhebung zufolge hatten 1994 bundesweit im Schnitt 17,07 Prozent der Eltern das gemeinsame Sorgerecht[2]. Seit der Kindschaftsrechtsreform kommt es bei der Scheidung nicht mehr automatisch zum Sorgerechtsverfahren. Wenn nicht ein Elternteil einen Antrag stellt, bleibt es automatisch beim gemeinsamen Sorgerecht; zur Erlangung des alleinigen Sorgerechts muss nachgewiesen werden, dass dies besser dem Kindeswohl entspricht.
Im Folgenden geht es um die Begleitforschung zur Kindschaftsrechtsreform und deren Ergebnisse insbesondere in Bezug auf das gemeinsame Sorgerecht. In dieses wurden und werden – nicht nur in Deutschland, sondern beispielsweise auch in den USA – große Hoffnungen und Erwartungen gesetzt. Es soll sich insbesondere positiv auf das Verhalten der Väter nach der Trennung auswirken.
Erhofft wird unter anderem:
- Dass Väter den Umgang mit ihren Kindern häufiger wahrnehmen.
- Dass Väter häufiger und ausreichend Unterhalt zahlen.
- Dass sich die Konflikte zwischen den Eltern verringern und die Kooperation verbessert.
II. Die Begleitforschung
In den USA gibt es das gemeinsame Sorgerecht in vergleichbarer Ausgestaltung schon länger und es liegen zahlreiche Studien zu unterschiedlichsten Aspekten vor. In Deutschland gelangt die vom Bundesjustizministerium initiierte und von Roland Proksch durchgeführte Begleitforschung zur Kindschaftsrechtsreform zu überraschend anderen Ergebnissen als eine Vielzahl dieser amerikanischen Untersuchungen. Anhand der oben genannten drei Punkte, auf die sich das gemeinsame Sorgerecht positiv auswirken soll – Unterhalt, Umgang, Kooperation – werden im Folgenden exemplarisch ausgewählte Daten dieser Studie und mögliche Interpretationen erörtert[3].
In der Implementationsstudie wurde eine erste Fragebogen-Erhebung mit 7.008 Eltern 1999 – 10 Monate nach der Scheidung –, eine zweite Erhebung mit 4.373 Eltern 18 Monate später (2001/2002) durchgeführt. Zudem wurden Fragebogenerhebungen mit Fachkräften (808 RichterInnen, AG und OLG; 904 AnwältInnen; 301 Jugendämter) und Leitfadeninterviews mit Müttern, Vätern und Kindern sowie VertreterInnen der Professionen durchgeführt.
In der Studie wurde die uneingeschränkte gemeinsame Sorge 1999 in 62,1 Prozent der Fälle beibehalten. Daten der Statistischen Landesämter zufolge hatten 1999 70,09 Prozent der Eltern das gemeinsame Sorgerecht; 2003 waren es schon 86 Prozent[4]. Seit der Sondererhebung von 1994 ist also die Häufigkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge erheblich gestiegen (Abb. 1).
Abb. 1: Häufigkeit gemeinsames Sorgerecht
Es zeigt sich in der Begleitforschung weiterhin, dass Eltern mit alleinigem Sorgerecht
- – im Durchschnitt einen niedrigeren Schulabschluss haben[5],
- – seltener einen akademischen Ausbildungsabschluss haben[6]
- – und eher nicht berufstätig sind als Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht.
All dies sind auch mögliche Hinweise auf eine schwierigere ökonomische Situation.
Eltern mit alleinigem Sorgerecht waren öfter nicht zum ersten Mal verheiratet und bei ihnen überwog eine kürzere Ehedauer. Zudem haben insbesondere Mütter mit alleinigem Sorgerecht die Scheidung noch vor Ablauf des Trennungsjahres beantragt (d.h. die Fortsetzung der Ehe würde aus Gründen, die in der Person des Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen). 26,5 Prozent, d.h. mehr als ein Viertel der allein sorgeberechtigten Mütter, geben als Grund für die alleinige elterliche Sorge Gewaltanwendungen in der Ehe an. Umgekehrt einigen sich Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht häufiger vor dem Gerichtsverfahren und ohne anwaltliche Hilfe. All dies deutet auf von vornherein schwierigere Beziehungen der Eltern mit alleinigem Sorgerecht hin.
Ganz unabhängig von der Verteilung des Sorgerechts leben weiterhin beinahe 85 Prozent der ersten und zweiten Kinder bei der Mutter, sowie 12,6 Prozent der ersten und 9,9 Prozent der zweiten Kinder beim Vater (Abb. 2).
Abb. 2: Bei wem leben die Kinder?
1. Gemeinsames Sorgerecht und Unterhalt
Was ergibt die Begleitforschung nun bezüglich der Auswirkungen des gemeinsamen Sorgerechts auf Unterhaltszahlungen?
Generell ist die finanzielle Situation der Frauen – unabhängig von der Sorgerechtsform – schlechter als die der Männer, die Einkommenssituation von Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht besser als die derjenigen mit alleinigem Sorgerecht. Väter aus den neuen Bundesländern haben zwar ein erheblich geringeres Einkommen als diejenigen aus den alten, aber ihr Einkommen ist immer noch höher als das der Frauen aus den alten und neuen Bundesländern.
Trotzdem sind subjektiv die Väter unzufriedener mit ihrem Lebensstandard als die Mütter. Zufrieden sind sie nur in den anteilig seltenen Fällen, in denen die Kinder bei ihnenleben. Auch sind nicht grundsätzlich die Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht zufriedener. Vielmehr sind betreuende Väter mit alleinigem Sorgerecht zufriedener als die mit gemeinsamem Sorgerecht, obwohl ihr objektiver Lebensstandard schlechter ist – vielleicht hängt für sie die Zufriedenheit also auch mit den (Sorge)-Rechten zusammen? Betreuende Mütter mit gemeinsamem Sorgerecht sind zufriedener mit ihrem Lebensstandard als die mit alleinigem Sorgerecht, was durchaus die reale Einkommenssituation spiegeln kann.
Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht geben eher an, Unterhalt zu bekommen als die mit alleinigem Sorgerecht, die Mütter generell häufiger als die Väter. Als nicht ausreichend bezeichnen den Kindesunterhalt aber signifikant mehr Mütter als Väter; auch bei gemeinsamem Sorgerecht immerhin fast 40 Prozent der Mütter – vielleicht wegen ihrer generell schlechteren finanziellen Situation? Proksch zufolge stehen die Daten zum Unterhalt allerdings nicht in Relation zum jeweiligen Einkommen, sondern nur zum Sorgerechtsmodell, da die „Armutssituation“ bei gemeinsamem Sorgerecht und alleinigem Sorgerecht grundsätzlich vergleichbar sei.
Das ist zwar insofern richtig, als es vielen Scheidungsfamilien finanziell nicht gut geht; dennoch liegen zum Teil erhebliche Einkommensunterschiede vor. Proksch folgert weiter, dass „durch das höhere Streitpotential und die geringere Kommunikation und Kooperation von Eltern mit alleinigem Sorgerecht für sie (auch) eine Unterhaltsregelung schwieriger ist als für Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht“. Dass es Korrelationen zwischen Unterhalt und Sorgerecht bzw. Kooperation gibt, jedoch keine Korrelationen zwischen Unterhalt und Einkommen, wird aus den Daten aber nicht ersichtlich. Wie einige amerikanische Studien ergeben auch Prokschs Daten, dass Väter mit gemeinsamem Sorgerecht in absoluten Zahlen eher Unterhalt zahlen. In den amerikanischen Studien verschwanden aber in einer multivariaten Auswertung diese Unterschiede jeweils, wenn die Zahlen in Relation zu den Faktoren gesetzt wurden, die die Väter mit gemeinsamer elterlicher Sorge charakterisieren (v.a. höheres Einkommen, bessere Ausbildung). Dann zeigte sich, dass sie nicht mehr, sondern in Relation zu ihrem Einkommen gleich viel und manchmal sogar weniger zahlten[7]. Eine solche Datenanalyse wird hier nicht vorgenommen, Kausalschlüsse können anhand der deskriptiven Datenauswertung nicht gezogen werden.
Auch einer vom forsa-Institut durchgeführten Studie zu Kindesunterhalt in Deutschland zufolge ist die Einkommenslage der Unterhaltsberechtigten (in der Regel Mütter) erheblich schlechter als die der Unterhaltspflichtigen (in der Regel Väter). Insgesamt erhalten in der forsa-Studie 30 Prozent der Geschiedenen keinen Kindesunterhalt, 38 Prozent bei alleinigem Sorgerecht und 19 Prozent bei gemeinsamem Sorgerecht. Anhand dieser deskriptiven Daten wurde zunächst eine Kausalwirkung von Sorgerecht auf Unterhalt vermutet. Die multivariate Analyse ergibt jedoch, dass Unterhaltsprobleme v.a. vorliegen,
- wenn es selten/nie Umgang gibt,
- die Trennung schon länger zurückliegt,
- die Unterhaltsfestlegung nicht von den Eltern allein oder durch Anwalt/Notar getroffen wurde,
- der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist.
Kausalwirkungen des Sorgerechts können somit nach der multivariaten Analyse auch hier nicht bestätigt werden[8].
2. Gemeinsames Sorgerecht und Umgang
Was ergibt die Implementationsstudie nun zu eventuellen Zusammenhängen zwischen gemeinsamem Sorgerecht und Umgang?
Vorab lässt sich feststellen, dass bei Eltern mit alleinigem Sorgerecht
- der Umgang mehr als doppelt so häufig wie bei Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht durch einen Gerichtsbeschluss geregelt wurde
- sowie häufiger
- Ort und Zeit des Umgangs,
- begleiteter Umgang
- oder dessen Ausschluss festgelegt wurden.
Bei Familien mit alleinigem Sorgerecht gestalten sich die Umgangsregelungen somit von vornherein problematischer. Allerdings werden auch beim gemeinsamen Sorgerecht nur bei 32 Prozent der Väter und 28,6 Prozent der Mütter die Vereinbarungen zum Umgang immer oder meistens eingehalten (Abb.3).
Abb. 3: „Die Vereinbarungen zum Umgang werden immer oder meistens eingehalten“
Dennoch haben bei gemeinsamem Sorgerecht die Kinder häufigeren und regelmäßigeren Umgang als bei alleinigem Sorgerecht. Allerdings ist die Umgangshäufigkeit bei der zweiten Befragung (18 Monate später) generell gesunken. Und schließlich sind erneut keine Rückschlüsse möglich, ob die gemeinsame elterliche Sorge eine „strukturell positive“ Auswirkung auf das Umgangsverhalten hat und die alleinige elterliche Sorge in „hohem Maß zur Ausgrenzung des anderen Elternteils“ führt, wie Proksch es formuliert. Es gestalten sich sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander als auch die Umgangsregelungen bei Eltern mit alleinigem Sorgerecht schwieriger, ohne dass aus der Datenanalyse ersichtlich würde, dass dies durch die Sorgerechtsform bedingt ist.
Zudem hat in der ersten Befragung nur knapp mehr als die Hälfte (56 Prozent) der Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge und knapp weniger als die Hälfte (46 Prozent) der Eltern mit alleinigem Sorgerecht keine Probleme beim Umgangsrecht. In der zweiten Befragung hatten mehr Eltern ihre Probleme mit dem Umgang noch nicht gelöst, d.h. es scheinen mit der Zeit Umgangsprobleme hinzuzukommen.
Dies deuten auch Erfahrungen aus Großbritannien an: Dort hat nach der Implementation des Children Act 1989 – durch den die gemeinsame elterliche Sorge automatisch erhalten bleibt – die Zahl der Umgangsstreitigkeiten erheblich zugenommen. 1993 lag die Zahl der Umgangsbeschlüsse dort noch bei 27.780, im Jahr 2003 schon bei 67.184 – sie hatte sich also mehr als verdoppelt (Abb. 4)[9].
Abb. 4: Umgangsbeschlüsse Großbritannien
In der deutschen Implementationsstudie ergibt zudem die Fachkräftebefragung zu Umgangsverfahren einen Anstieg isolierter Umgangsverfahren vor der Scheidung sowie eine deutliche Erhöhung isolierter Umgangsverfahren nach der Scheidung. Dies gilt für aeS und geS gleichermaßen. Auch den Daten des Statistischen Bundesamtes zufolge ist zwar die Zahl der mit der Scheidung anhängigen Sorgerechtsverfahren gesunken, die Zahl der Umgangsverfahren aber von 27.754 (1999) auf 35.156 (2003) gestiegen, d.h. innerhalb von vier Jahren um ca. 27 Prozent (Abb. 5)[10].
Abb. 5: Umgangsverfahren Statistisches Bundesamt
Auch wenn Proksch eine Verlagerung des elterlichen Streits um das Sorgerecht auf den Umgang verneint, deuten die zitierten Daten somit anderes an.
3. Gemeinsames Sorgerecht und Kooperation / Konflikte
Was ergibt die Implementationsstudie schließlich zu möglichen Auswirkungen des gemeinsamen Sorgerechts auf elterliche Kooperation und Konflikte?
Die Zusammenarbeit als nicht gut bezeichnen 74 respektive 78 Prozent der betreuenden Väter und Mütter mit alleiniger elterlicher Sorge sowie 61 respektive 55 Prozent der betreuenden Väter und Mütter mit gemeinsamem Sorgerecht (Abb. 6). Es verneinen 73 bis 88 Prozent aller Mütter und Väter (gemeinsames und alleiniges Sorgerecht) die Frage „Wir besprechen so ziemlich alles miteinander“ sowie durch alle Gruppen hinweg 73 bis 90 Prozent die Frage nach Unterstützung bzw. Entlastung durch den Partner. In beiden Sorgerechtsgruppen wird die Beziehung von ca. 40 Prozent der Eltern als gespannt bezeichnet. Somit ist die elterliche Kooperation in beiden Sorgerechtsgruppen nicht wirklich gut.
Abb. 6: Die Zusammenarbeit ist nicht gut
Es trauen sich auch 34,8 Prozent der betreuenden Väter und 29,9 Prozent der betreuenden Mütter mit gemeinsamem Sorgerecht nicht zu, bis zum Erwachsensein der Kinder mit dem anderen Elternteil zusammenzuarbeiten. Gute Verständigung, wenn es um die Kinder geht, ist zwar bei der gemeinsamen elterlichen Sorge signifikant häufiger als bei der alleinigen elterlichen Sorge, allerdings auch bei weitem nicht die Regel. Auch hier kann nichts darüber ausgesagt werden, ob das Sorgerechtsmodell das elterliche Verhalten beeinflusst; vielmehr muss erneut vermutet werden, dass sich die Kooperation der Eltern mit alleinigem Sorgerecht von vornherein schwieriger gestaltet und sich dies in allen weiteren Ergebnissen fortsetzt.
Außerdem streiten zwar Eltern mit alleinigem Sorgerecht vor der Trennung häufiger als die mit gemeinsamem Sorgerecht, aber nach der Trennung verändert sich das Streitverhalten nicht einheitlich. In Bezug auf
- Erziehungsfragen sinkt die Streithäufigkeit bei Eltern mit alleinigem Sorgerecht mehr als bei gemeinsamem Sorgerecht;
- bei Gesundheitsfragen steigt nur die Streithäufigkeit der Väter beider Sorgerechtsgruppen signifikant und
- bei finanziellen Fragen steigt die Streithäufigkeit beim gemeinsamen Sorgerecht und gleicht sich der Häufigkeit beim alleinigen Sorgerecht an.
Insgesamt ergeben die Zahlen somit keine Zusammenhänge zwischen Streitverhalten und Sorgerechtsmodell. Proksch allerdings betont, dass die Streitsituation bei Eltern mit alleiniger elterlicher Sorge belastender geblieben sei, das alleinige Sorgerecht also nicht für eine Beruhigung der Situation sorge. Dies stimmt, wie erörtert, jedoch nicht in Relation zum vorherigen Streitniveau: dies sinkt bei alleinigem Sorgerecht zum Teil sogar stärker als bei gemeinsamem Sorgerecht.
Einen weiteren Einblick geben die Fragen nach §1687BGB, in dem zwischen Entscheidungen von erheblicher und alltäglicher Bedeutung differenziert wird. In der zweiten Folgebefragung hatte es bei beinahe einem Viertel (23,4 Prozent) der Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht Streit über Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung gegeben, jedoch nur bei 12,1 Prozent der Eltern mit alleinigem Sorgerecht (die sich darüber nicht einigen müssen) (Abb. 7).
Abb. 7: Streit über Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung
Proksch folgert jedoch, dass Eltern mit alleingem Sorgerecht ebenso Streit über Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung haben – „trotz (oder wegen?) ihrer alleinigen elterlichen Sorge“ –, sich jedoch im Gegensatz zu den Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht nicht verständigen „können, oder schlimmer noch: wollen“.
Aus den deskriptiven Daten wird dies jedoch nicht ersichtlich und es kann nicht gefolgert werden, dass das gemeinsame Sorgerecht Streit mehr mindert oder umgekehrt das alleinige Sorgerecht den Streit fördert. Die Daten könnten sogar eine (teilweise) entlastende Wirkung der alleinigen elterlichen Sorge und eine (teilweise) konflikterhaltende Wirkung der gemeinsamen elterlichen Sorge und ihrer Verpflichtung zur gemeinsamen Entscheidungsfindung andeuten.
III. Resümee
Prokschs Ansicht zufolge deuten die Ergebnisse seiner Studie darauf hin, das die gemeinsame elterliche Sorge besser als die alleinige elterliche Sorge geeignet ist, unter anderem:
- Die Kommunikation und Kooperation der Eltern zu verbessern und das Konfliktniveau zu reduzieren.
- Den Kontakt der Kinder zu beiden Eltern aufrechtzuerhalten.
- Finanziell zufrieden stellende Regelungen zu treffen und einzuhalten.
Seine Interpretationen widersprechen damit auffällig den Ergebnissen amerikanischer Studien[11]. Eine eingehende Betrachtung ergibt aber, dass sich die genannten Schlüsse aus den vorhandenen Daten nicht ziehen lassen. Einiges deutet sogar darauf hin, dass seine Daten ganz ähnliche – bezüglich der Wirksamheit des gemeinsamen Sorgerechts skeptische – Schlüsse nahelegen wie die amerikanischen Studien.
Positive Einflüsse des gemeinsamen Sorgerechts auf die drei erörterten Aspekte – Unterhalt, Umgang, Kooperation – werden anhand seiner Datenauswertung nicht ersichtlich. Nötig wäre eine multivariate Datenanalyse, die Zusammenhänge zwischen zahlreichen Faktoren klären oder ausschließen könnte. Es deutet sich aber an, dass die Beziehungen der Eltern mit alleinigem Sorgerecht sich schon vor und während der Trennung schwieriger gestalten und sich dies in vielen Aspekten fortsetzt. Somit lässt sich bisher nicht nachweisen, dass sich die Lebensrealität von Müttern, Vätern – und Kindern[12] – nach Trennung und Scheidung durch die Kindschaftsrechtsreform und das gemeinsame Sorgerecht signifikant verändert hätte.
Anmerkungen
[1] BVerfGE 61, 358 ff.
[2] Vgl. BR-Drs. 180/96, 47.
[3] Vgl. für alle folgenden Daten der Studie Proksch, Roland: Rechtstatsächliche Untersuchung zur Reform des Kindschaftsrechts. Köln 2002. Für detaillierte Quellenangaben zu den jeweiligen Daten siehe Kostka, Kerima: Die Begleitforschung zur Kindschaftsrechtsreform – eine kritische Betrachtung. FamRZ 2004, 1924 ff.
[4]Vgl. Statistisches Bundesamt, Familiengerichte 1999, Arbeitsunterlagen, S. 38 ff.; dass., Fachserie 10/Reihe 2.2; Rechtspflege; Familiengerichte, 2003, S. 40 ff.
[5] Hochschulreife: geS 28,7 Prozent; aeS 23 Prozent
[6] geS 18 Prozent; aeS 12 Prozent
[7]Vgl. stellvertretend Maccoby, Eleanor E. / Mnookin, Robert H., Dividing the Child. Social and Legal Dilemmas of Custody. 2. Aufl. Cambridge, MA 1994, S. 257; sowie mwNw. Kostka, Kerima: Im Interesse des Kindes? Elterntrennung und Sorgerechtemodelle in Deutschland, Großbritannien und den USA. Frankfurt am Main 2004, S. 332 ff.
[8] Vgl. forsa (Gesellschaft für Sozialforschung und statistische Analyse): Unterhaltszahlungen für minderjährige Kinder in Deutschland. Schriftenreihe des BMFSFJ, Band 228; Stuttgart 2002, S. 68, 101 ff., 132 f., 148.
[9]Vgl. Judicial Statistics 2003 (http://www.dca.gov.uk/judicial/jsar03/js03_chapter_5.pdf) sowie für 1993 Magistrates‘ Court Service Inspectorate’s Report (March 2002), zit. n. Murch, Dartington Symposium. Findings of a Comparative Investigation of Anglo-Irish Child Related Divorce Legislation. 10-12 May 2002, Kapitel 5, S. 1.
[10] Vgl. Statistisches Bundesamt, Familiengerichte 1999, Arbeitsunterlagen, S. 10, sowie dass., Fachserie 10/ Reihe 2.2; Rechtspflege; Familiengerichte 2003, S. 12. Der Anstieg ist insbesondere durch den Anstieg der allein anhängigen Umgangsverfahren zu erklären. Die Daten geben allerdings keinen Aufschluss darüber, welche Eltern vermehrt einen Antrag auf Regelung des Umgangs stellen – die mit geS, die mit aeS / ohne Sorgerecht.
[11] Vgl. mwNw. Kostka 2004 (Fn. 7), S. 317 ff.
[12] Deren Situation in einem separaten Vortrag eingehend zu betrachten wäre.
