aktuelle informationen 2006 Heft 1

Unterhaltsrechtliche Folgen der seriellen Monogamie: aktuelle Reformüberlegungen

36. Kongress des djb vom 22. bis 25. September 2005
Freitag, 23. September 2005 - Europäische Rechtsakademie, Trier
"Unterhaltsrechtliche Folgen der seriellen Monogamie: aktuelle Reformüberlegungen"

von Dr. Ingrid Groß, Augsburg

Das BMJ hat den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts“ vorgelegt, der dem Zweck dient

Der äußere Anlass des Reformentwurfs war die Änderung der Rechtssprechung durch Aufgabe der sogenannten Anrechnungsmethode. Darüber hinaus weist der Entwurf darauf hin, dass seit der letzten großen Unterhaltsnovelle – dem neuen Scheidungsrecht 1976/1977 – viel mehr Frauen erwerbstätig sind, dass außerdem die Scheidungen zugenommen haben und eine Vielzahl zweiter Verbindungen bestehe, die wirtschaftlich zu entlasten gelte.

1. Durch eine minimale Änderung im Gesetzeswortlaut soll erreicht werden, dass das in den letzten ca. 25 Jahren durch die Rechtsprechung entwickelte sogenannte Altersphasenmodell gelockert wird. Die Rechtsprechung sagt übereinstimmend (mit lokalen Abweichungen), dass eine Erwerbsobliegenheit des erziehenden Elternteils nicht bestehe, bis das Kind in die 3. Grundschulklasse geht und sodann die Obliegenheit zur Halbtagstätigkeit bis zum 15. Geburtstag des jüngsten Kindes eintritt. Die Obliegenheit zur vollzeitigen Erwerbstätigkeit setzt mit Vollendung des 15. Lebensjahres des jüngsten Kindes ein. Dem gegenüber wird angestrebt, die Erwerbsobliegenheit ab dem 3. Lebensjahr beginnen und stufenweise ansteigen zu lassen.

2. Neben dem früheren Beginn der Erwerbsobliegenheit soll auch das frühere Ende der Unterhaltslast erreicht werden. Bei langen Ehen war die Kürzung bisher nicht möglich. Da die Kindererziehungszeiten mit zur Ehedauer gerechnet wurden, waren Ehen mit Kindern fast immer lange Ehen. Dieser Gesichtspunkt soll entfallen, Kinderbetreuung nach Scheidung der Ehe nur noch nach Billigkeitsgesichtspunkten bei der Bemessung der Ehedauer berücksichtigt werden.

3. Die Änderung der Rangfolge im Mangelfall ist ein besonders wichtiger Teil der Reform. Ein Mangelfall in diesem Sinn liegt vor, wenn die finanziellen Mittel des Unterhaltsverpflichteten (nämlich die Differenz zwischen seinem Nettoeinkommen und seinem Selbstbehalt, der zur Zeit bei 890,- Euro im Monat liegt) nicht ausreichen, den Unterhalt für die aktuelle Ehefrau, die geschiedene Ehefrau und alle minderjährigen Kinder in vollem Umfang zu decken. Um die Situation der minderjährigen Kinder zu verbessern, sollen in der ersten Ranggruppe überhaupt nur noch die minderjährigen Kinder und die sogenannten privilegierten Volljährigen (das sind Kinder zwischen 18 und 21 Jahren, die noch in allgemeinbildende Schulen gehen und bei einem Elternteil leben) sein; in der zweiten Ranggruppe sollen kinderbetreuende Elternteile sein (das betrifft die geschiedene Ehefrau, die aktuelle Ehefrau und die Mutter nichtehelicher Kinder).

4. Der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter soll über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus verlängert werden können und zwar nicht nur wie jetzt in Fällen grober Unbilligkeit, sondern schon dann, wenn die Versagung des Unterhalts unbillig wäre.

5. Für Unterhaltsansprüche, die noch nicht tituliert sind, soll ab Inkrafttreten das neue Recht gelten. Besteht ein Unterhaltstitel, soll er im Hinblick auf die Gesetzesänderung abänderbar sein, wenn dem Unterhaltsgläubiger unter besonderer Berücksichtigung seines Vertrauens in die bereits getroffene Regelung die Abänderung zugemutet werden kann.

Der Entwurf enthält gute und richtige Ansätze. Er stößt aber trotzdem auf erhebliche Bedenken:

(1) Niemand wird der Besserstellung minderjähriger Kinder entgegentreten wollen. Der kinderbetreuende Elternteil – in der Regel die Mutter – bildet aber eine wirtschaftliche Einheit mit den Kindern. Wenn die Kinder mehr und die Mutter weniger oder nichts bekommen, ist das keine Besserstellung der Kinder.

(2) Die Bevorzugung der zweiten gegenüber der ersten Frau ist nicht zu begründen. Dies gilt um so mehr, als in der zweiten Verbindung in aller Regel der geschiedene Ehemann einen erheblichen Beitrag zum Familieneinkommen leisten kann. Er hat einen Selbstbehalt von 890,- Euro.

(3) Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen in Fällen, in denen die Ehe fortgesetzt wird und die Ehefrau keinen Unterhalt erhält, weil nicht nur ein nichteheliches Kind, sondern auch dessen Mutter unterhaltsberechtigt ist und der Ehefrau im Rang vorgeht, wenn sie keine Kinder mehr betreut.

(4) Die Verstärkung der Erwerbsobliegenheit wird in einem Zeitpunkt ausgesprochen, in dem noch immer die überwältigende Mehrheit der Frauen die Kinder betreut unter Verzicht auf (volle) Erwerbstätigkeit. Der Entwurf kommt zu einem Zeitpunkt, in dem die Mehrzahl dieser Frauen auf dem Arbeitsmarkt keine oder fast keine Chance hat.

Dr. Ingrid Groß ist Rechtsanwältin in Augsburg.

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