aktuelle informationen 2006 Heft 1
Verfassungsauftrag Gleichberechtigung
13. Oktober 2005 - Fachtagung zur Zukunft des HGlG
von Prof. Dr. Sibylle Raasch
Am 13. Oktober 2005 diskutierten über 180 Frauen, darunter viele Gleichstellungsbeauftragte, in Frankfurt über die Zukunft des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes. Nach § 25 HGlG wird dieses Gesetz 13 Jahre nach seinem Inkrafttreten im Dezember 2006 außer Kraft treten. Informationen über seine Fortschreibung liegen dennoch bisher nicht vor. Eines der fortschrittlichsten Gleichstellungsgesetze für den öffentlichen Dienst droht wegzubrechen.
Dr. Clarissa Rudolph von der Universität Marburg setzte sich vor dem Hintergrund der Umsetzungsprobleme, aber auch Erfolge des geltenden Gesetzes mit der Frage auseinander, ob gesetzlich implementiertes Gender Mainstreaming eine Alternative zum bisherigen Gesetz werden könne. An die vermeintlichen Vorteile von Gender Mainstreaming als Top-down-Strategie knüpfte sie jedoch wenig Hoffnung. Ohne einen Bewusstseinswandel der Männer in den Führungspositionen des öffentlichen Dienstes, und ein solcher sei nicht erkennbar, werde sich wenig bewegen. Andererseits stehe Gender Mainstreaming gezielter Frauenpolitik im Wege, wenn es Geschlechterdifferenzen stereotypisierend fortschreibe, eine Gleichrangigkeit von Männer- und Fraueninteressen behaupte und damit die fortbestehende strukturelle Benachteiligung von Frauen ignoriere. Es bedürfe trotz Gender Mainstreaming weiterhin durchsetzungsstarker Gleichstellungsbeauftragter und einer gesetzlich abgesicherten Gleichstellungspolitik bottom up.
Prof. Dr. Ute Sacksofsky erläuterte in ihrem mit großem Beifall bedachten Vortrag anschließend die rechtliche Bedeutung des Verfassungsauftrages aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG. Zwar wollte sie den Anwesenden wenig Hoffnung machen, aus diesem Verfassungsauftrag bestimmte gesetzliche Regelungen beim Gesetzgeber zugunsten von Frauen einklagen zu können. Andererseits müssten die hessischen Frauen sich jedoch nicht damit abfinden, demnächst ohne ein Gesetz dazustehen. Schon seit den Abtreibungsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sei klar, dass das Grundgesetz dem Staat Schutzpflichten auferlege, also ein jeweils angemessener Schutz gegeben werden müsse, der auf sorgfältiger Tatsachenermittlung basiere. Ein Verzicht auf ein Gleichberechtigungsgesetz sei in Hessen nur zulässig, wenn die Gleichberechtigung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst hier bereits erreicht sei, wofür die Daten keinen Anhaltspunkt lieferten. Das grundgesetzliche Untermaßverbot aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG gestatte es in dieser Situation nicht bewährte gesetzliche Instrumente zurückzunehmen, ohne sie durch effektivere zu ersetzen.
Ausführungen von Susanne Dern von der Universität Marburg zur europäischen Antidiskriminierungspolitik und eine Podiumsdiskussion rundeten den Problemüberblick ab.
Die Tagung schloss mit einer einstimmig angenommenen „Frankfurter Erklärung": Es sei dringend geboten, das Hessische Gleichberechtigungsgesetz über das Jahr 2006 hinaus fortzuschreiben und an zentralen Punkten zu verbessern, insbesondere eine Missachtung des Gesetzes künftig zu sanktionieren.
Auch in zwei anderen Bundesländern stehen die Gleichstellungsgesetze für den öffentlichen Dienst auf dem Prüfstand. In Bayern wird Art. 23 BayGlG das Gesetz schon zum 30. Juni 2006 außer Kraft treten lassen. Im Dezember wurden hier Gesetzentwürfe der Bayerischen Staatsregierung und der SPD-Landtagsfraktion vorgelegt, welche das Gesetz mit geringen Veränderungen unbefristet fortführen wollen. In Niedersachsen hätte § 26 NGG noch bis zum 31. Dez. 2010 Zeit für eine Novellierung gelassen. Dennoch liegt ein Novellierungsentwurf vor, der ergänzend Gender Mainstreaming einführt und die Anzahl der Gleichstellungsbeauftragten reduziert. Der djb hat dazu durch seinen Landesverband Niedersachsen bereits im November 2005 kritisch Stellung genommen und wird die weitere Entwicklung in allen drei Bundesländern aufmerksam weiter verfolgen.
