aktuelle informationen 2006 Heft 1

Familienrecht - quo vadis ?

von Antje Sedemund-Treiber

Thema des Kongresses im September in Trier war die Gleichstellung der Frau im Familienrecht, ein traditionelles Thema des djb, und die eine oder andere mag sich gefragt haben, ob die Behandlung eines solchen schon mehrfach erörterten Themas noch neue Einsichten bringen kann. Das Ergebnis war überraschend. Ein Rückblick auf die großen Entwicklungslinien des Familienrechts nach dem zweiten Weltkrieg in dem hier betroffenen Bereich macht dies deutlich:

Am Anfang stand das Gleichberechtigungsgesetz vom 18. Juni 1957, das der Frau die Gleichberechtigung im Bürgerlichen Recht und damit auch im Familienrecht bringen sollte und formell auch weitgehend gebracht hat. Die Vorrechte des Ehemannes und Vaters, dem nach dem patriarchalisch geprägten BGB von 1900 die alleinige Entscheidung in allen das gemeinschaftliche Leben und die Kinder betreffenden Angelegenheiten zustand, wurden weitgehend beseitigt. Verbliebene Defizite korrigierte in der Folgezeit vor allem das Bundesverfassungsgericht, so den Stichentscheid des Vaters bei Meinungsverschiedenheiten über Fragen der elterlichen Sorge. Im Ergebnis hat dieser erste Reformprozess das Familienrecht frei gemacht von Regelungen, die unmittelbar gegen den Gleichheitssatz verstießen.

Der zweite bedeutende Schritt war die Eherechtsreform von 1977. Das Erste Eherechtsreformgesetz vom 14. Juni 1977 schaffte das Verschuldensprinzip bei der Scheidung ab und führte das Zerrüttungsprinzip ein. War dies für sich gesehen gesellschaftspolitisch eine Lösung, die nach Interessenlage dem Ehemann oder der Ehefrau oder auch beiden zugute kommen konnte, so wirkten sich zwei weitere Schwerpunkte des Gesetzes vor allem zugunsten der Ehefrau aus: wie schon die Scheidung sollten nach dem Grundgedanken des Ersten Eherechtsreformgesetzes auch die Scheidungsfolgen zukünftig unabhängig von einem Verschulden des zu begünstigenden Partners an dem Scheitern der Ehe geregelt werden. Für die Zuordnung der Kinder wurde dies erreicht, für den nachehelichen Unterhalt nur mit Einschränkungen, wie § 1579 BGB deutlich macht. Trotzdem brachten schon diese Neuregelungen den Frauen einen beachtlichen Fortschritt. Das Schicksal von Fontanes Effi Briest, die wegen ihres Fehltritts auf ihr Kind verzichten musste und jeden Unterhaltsanspruch verlor, hatten sie nicht mehr zu befürchten. Der zweite wesentliche Schritt war die Einführung des Versorgungsausgleichs. Mit ihm wurde der Gedanke des Zugewinnausgleichs auf Versorgungsrechte für das Alter übertragen. Ein nicht erwerbstätiger Ehegatte erhielt danach mit der Scheidung erstmals eigene Versorgungsrechte. Für einen Ehegatten mit einer schmaleren Erwerbsbiografie als der des anderen Partners wurden die eigenen Versorgungsanrechte aufgestockt. Insgesamt hat das Erste Eherechtsreformgesetz das Problem der Trennung einer Ehe angemessener und die Regelung der Scheidungsfolgen für den wirtschaftlich schlechter gestellten Partner, in der Regel die Frau, gerechter gestaltet. Allein wegen der Neuregelung der Scheidungsfolgen wurde vielen Frauen eine Scheidung erstmals möglich.

Die Folgezeit führte zu einer Reihe von Einzeljustierungen im Versorgungsausgleich und auch im Unterhaltsrecht, ohne prinzipiell Neues zu bringen. Jetzt anstehende Änderungen des Unterhaltsrechts, über die die Bundesministerin der Justiz in ihrem Grußwort für den Kongress berichtet hat, betreffen die für Unterhaltsprozesse typische Mängelverteilung. Zukünftig soll die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten zugunsten der Kinder oder zweiten Ehefrau oder Partnerin verbessert werden, die die Kinder betreut. Hier findet eine Richtungsänderung zu Lasten des Partners einer früheren Ehe statt. Betroffen ist aber nicht die Gleichstellung der Frau als solche.

Für das Familienrecht bleiben danach mittelbare oder strukturelle Benachteiligungen von Frauen, wie sie die Professorinnen Dr. Dethloff und Dr. Wellenhofer für das Güterrecht und den nachehelichen Unterhalt in ihren Vorträgen auf dem Kongress ermittelt haben - aber ist das alles? Nein: Der Vortrag von Richterin des Bundesverfassungsgerichts Dr. Hohmann-Dennhardt macht dies deutlich. Es ist an der Zeit, das Familienrecht aus seiner traditionell engen Einordnung und Bewertung als Spezialgebiet des Bürgerlichen Rechts zu lösen und in einen allgemeinen gesellschaftspolitischen Zusammenhang zu stellen. Nur auf diese Weise lassen sich insgesamt angemessene Lösungen bis hin zu der Frage erreichen, wo Maßnahmen ansetzen müssen, die es Frauen leichter machen, sich wieder für Kinder zu entscheiden.
Der djb, der schon die bisherige Entwicklung mit großem Engagement begleitet hat, steht weiter vor wichtigen Aufgaben.

Antje Sedemund-Treiber, Erste Vorsitzende des djb von 1989-1993 (s. Porträt ai 1/2005) wurde im Jahr 2001 als Präsidentin des Bundespatentgerichts in den Ruhestand verabschiedet. Als Referentin im ZPO-Referat des Bundesjustizministeriums war sie zuständig für den verfahrensrechtlichen Teil des Ersten Eherechtsreformgesetzes von 1977. Damals arbeitete sie - erziehungsbedingt - in Teilzeit. Sie ist bis heute Mitautorin eines Kommentars zum Familienrecht und hat damit dem Verfahrensrecht stets die Treue bewahrt.

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