aktuelle informationen 2005 Heft 3

Kodifizierung der Patientenverfügung - schwierig, aber unerlässlich

von Ruth Schimmelpfeng-Schütte

Die Kommission "Ältere Menschen" des djb hat nach intensiver Arbeit eine "Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht" entworfen und veröffentlicht. Die Auflage von 10.000 Exemplaren war innerhalb kürzester Zeit vergriffen und musste neu aufgelegt werden. Auch andere Stellen haben sich des Themas angenommen, so dass heute die Zahl der Formulierungsvorschläge und Formulare zur Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht unübersehbar ist. Entsprechendes gilt für die wissenschaftlichen Äußerungen in diesem Bereich. Vortragsveranstaltungen zum Thema "Patientenverfügung" sind stets ungewöhnlich gut besucht. Das belegt zweierlei: zum einen das große Interesse der Bevölkerung an diesem Thema, zum anderen die Unsicherheit in der rechtlichen Handhabung der Sterbebegleitung.

Aus diesem Grund hat sich bereits im Jahr 2000 der 63. Deutsche Juristentag des Themas angenommen. Er hat mit einer überwältigenden Mehrheit von 42 Stimmen bei insgesamt 50 Stimmabgaben den Beschluss gefasst, dass die Patientenverfügung gesetzlich geregelt werden sollte.1

Die Bundesjustizministerin hat diese Anregung aufgenommen und einen Gesetzentwurf zur Regelung von Patientenverfügungen vorgelegt und (nach heftiger Kritik) wieder zurückgezogen. Damit sind die Probleme nach wie vor ungelöst. Die Praxis muss sehen, wie sie zurecht kommt. Die betroffenen Patientinnen2 und Ärztinnen müssen die offenen Fragen selbst beantworten.

Problematik

Im Mittelpunkt jeder passiven Sterbebegleitung steht die Patientin. Es geht um sie. Ihr Leben geht zu Ende. Doch die Patientin hat erst dann die Chance, ihr verfassungsrechtliches Selbstbestimmungsrecht in der wohl entscheidenden Phase ihres Lebens - nämlich beim Sterben - zu verwirklichen, wenn die juristischen Fragen geklärt sind, wenn Rechtssicherheit herrscht. Deshalb hat die Kommission "Ältere Menschen" des djb von Anfang an die Kodifizierung der Patientenverfügung gefordert.

Juristinnen und Ärztinnen, die durch ständige Beschäftigung mit dem Thema als Fachleute der Sterbebegleitung gelten können, mögen vielleicht relativ sicher mit dem Thema der passiven Sterbebegleitung umgehen können. Das ist bei denen nicht der Fall, die über eine entsprechende Kompetenz nicht verfügen, die aber gleichwohl vor der Frage der Sterbebegleitung stehen. Am Krankenbett herrscht Rechtsunsicherheit. Die Ärztinnen sind nach Recht und Gesetz grundsätzlich verpflichtet, Leben zu erhalten. So betonen die Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung3 in der Präambel die Aufgabe der Ärztin, unter Beachtung des Selbstbestimmungsrechtes der Patientin Leben zu erhalten, Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen sowie Leiden zu lindern und Sterbenden bis zum Tod beizustehen. Einschränkend wird sodann festgestellt: "Die ärztliche Verpflichtung zur Lebenserhaltung besteht jedoch nicht unter allen Umständen. Es gibt Situationen, in denen sonst angemessene Diagnostik und Therapieverfahren nicht mehr indiziert sind, sondern Begrenzung geboten sein kann. Dann tritt palliativ-medizinische Versorgung in den Vordergrund. Dies darf nicht von wirtschaftlichen Erwägungen abhängig gemacht werden."

Art und Ausmaß der Behandlung stehen in ärztlicher Verantwortung. Die Entscheidungsbefugnis der Ärztin ist dabei begrenzt durch das Selbstbestimmungsrecht der Patientin und ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit. Daraus entsteht ein Spannungsverhältnis zwischen der ärztlichen Pflicht zur Lebenserhaltung und dem Wunsch der Patientin, ihr hoffnungsloses Leiden möge enden und nicht verlängert werden - also dem Wunsch nach passiver Sterbebegleitung.

Wie die Entscheidung der Ärztin auch immer ausfallen wird - in jedem Fall können juristische Konsequenzen drohen. Welche Entscheidung richtig gewesen wäre, wird erst die Richterin im Nachhinein und mit viel Zeit zu reiflicher Überlegung klären. Die Ärztin aber muss ad hoc entscheiden. Sie steht im Zentrum des konkreten Interessenkonflikts. Wenn sie dem Willen der Patientin folgt, riskiert sie ein Strafverfahren oder haftungsrechtliche Folgen. Geht sie den Weg des anscheinend relativ geringsten Risikos und lässt mögliche Patientenwünsche unberücksichtigt, so ist sie auch dann nicht auf der sicheren Seite. Liegen nämlich Patientenverfügung und alle übrigen Voraussetzungen für die passive Sterbebegleitung vor, kann eine Weiterbehandlung, die diesem Patientenwillen nicht entspricht, ebenfalls strafrechtliche und haftungsrechtliche Folgen haben. Ein ärztliches Handeln, das sich über den rechtlich beachtlichen Willen der Patientin hinwegsetzt, ist mit ihren Grundrechten auf Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG) nicht vereinbar und in der Regel als Körperverletzung strafbar.

Darüber hinaus dürfte eine Tätigkeit der Ärztin gegen den Willen der Patientin aber auch nicht mehr von dem Behandlungsvertrag gedeckt sein. In Fällen privatärztlicher Versicherung entfällt damit der ärztliche Vergütungsanspruch gegen die Patientin. Entsprechendes gilt für die gesetzlich versicherte Patientin. Denn auch in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt das Selbstbestimmungsrecht der Versicherten. Eine Behandlung gegen ihren erkennbaren und zu akzeptierenden Willen schließt den Anspruch der Ärztin bzw. des Krankenhauses gegen die gesetzliche Krankenkasse aus.

Kodifizierungsbedarf

Gegen eine Kodifizierung der passiven Sterbebegleitung wird vielfach der Einwand erhoben, dass sie die Probleme der sensiblen Entscheidungslage, in der sich Ärztin und Patientin befinden, nicht beseitigt. Das ist sicherlich richtig. Doch eine gesetzliche Regelung der passiven Sterbebegleitung schafft zumindest ein Minimum an Rechtssicherheit, das heute fehlt.

Heute ist völlig unklar, welche rechtlichen Anforderungen an eine rechtswirksame Patientenverfügung zu stellen sind. Welche Erklärungen muss eine Patientenverfügung enthalten, damit sie von der Ärztin in Ansehung des Selbstbestimmungsrechts der Patientin akzeptiert werden muss? Welche äußere Form ist erforderlich? So wird von einem Teil der Ärzteschaft die handschriftlich unterzeichnete Patientenverfügung als ausreichend angesehen; ein anderer Teil dagegen verlangt, dass eine Patientenverfügung gesamthandschriftlich abgefasst sein muss. Offen ist weiter die Frage nach einer gesetzlich geregelten Hinterlegung der Patientenverfügung. Der Katalog der unbeantworteten Fragen ist lang. Gravierende weitere Probleme stellen sich z.B. bei den materiell-rechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Errichtung einer Patientenverfügung, den Voraussetzungen des Widerrufs, der Bestellung eines sog. Gesundheitsbevollmächtigten etc..

Nicht zuletzt ist die Kodifizierung der passiven Sterbebegleitung auch ein rechtsstaatliches Postulat. Die Fälle, in denen Patientinnen die passive Sterbebegleitung wünschen, nehmen zu. Sie werden angesichts des Altersaufbaus in unserem Land noch zahlreicher werden. Die einzelne Ärztin sollte nicht schon bei den formalen Voraussetzungen der passiven Sterbebegleitung im Unklaren gelassen werden, wie sie handeln darf, soll und muss. Für die Betroffenen - für die Patientin und für die Ärztin - muss es möglich sein, in der jeweiligen konkreten Lebenssituation im Einklang mit Gesetz und Recht passive Sterbebegleitung durchzuführen. Gerade weil es sich bei der passiven Sterbehilfe regelmäßig ohnedies um eine besonders schwere Konflikt- und Entscheidungssituation handelt, ist es unerlässlich, hierfür sichere gesetzliche Mindestvorgaben zu schaffen.

Resümee

Aus diesen Gründen bleibt die Kommission "Ältere Menschen" des djb bei ihrer nachdrücklichen Forderung, die Patientenverfügung alsbald zu kodifizieren.

Anmerkungen

1Deutscher Juristentag, Die Beschlüsse des 63. Deutschen Juristentages Leipzig 2000, S. 2.
2Die Bezeichnung "die Patientin", "die Ärztin" etc. schließt die männliche Form "der Patient", "der Arzt" etc. ein.
3DÄBl. 1998, A-2366 f.

Ruth Schimmelpfeng-Schütte ist Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen und Mitglied der Kommission "Ältere Menschen" des djb.

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