aktuelle informationen 2005 Heft 3
Bedürftigkeit, Bedarf und Investitionskosten von in Altenheimen untergebrachten Eltern
von Christa Seeliger
Seit mehr als zehn Jahren bin ich als Familienrichterin - dank einer umsichtigen Geschäftsverteilung - mit Problemen des Elternunterhalts beschäftigt, also auch schon zu Zeiten, da der Elternunterhalt den Zivilgerichten zugeordnet war.
Sachverhalt
Den Verfahren lag regelmäßig folgender Sachverhalt zugrunde: Klägerin war ein Sozialhilfeträger (Stadt oder Gemeinde), der aus früher übergeleitetem, seit dem 27. Juni 1993 aus kraft Gesetzes übergegangenem Anspruch, Unterhaltsansprüche von Eltern gegen ihre Kinder geltend machte (vgl. den Beitrag von Susanne Holdt in diesem Heft, S. 5ff.).
Der Sozialhilfeträger konnte mit Erfolg immer nur insoweit Ersatz der von ihm an die Eltern erbrachten Leistungen von den Kindern einklagen, als ein Anspruch der Eltern gegen ihre Kinder nach §§ 1601 ff. BGB bestand.
Dabei hatte der Sozialhilfeträger häufig Schwierigkeiten, sich in der ihm fremden Materie des Unterhaltsrechts nach BGB zurechtzufinden, auch weil sich das BGB nicht nur an dem Gesichtspunkt: "für seine Eltern hat man doch einzustehen" und an dem Wunsch, die leeren Kassen der Gemeinden zu füllen, orientiert (vgl. erfrischend das Urteil des AG Friedberg vom 16. März 1999 in FamRZ 2000, 440). Vor allem das "Auffüllbegehren" führte häufig zu einer überraschenden Phantasie der Sozialhilfeträger bei der Verfolgung ihrer Ansprüche in vermeintliches Einkommen und Vermögen der Kinder. Dieses Wunschdenken hat neben dem Bundesgerichtshof auch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, 1BvR 1508/96 vom 7. Juni 2005) beschäftigt.
Erstaunlich ist, dass sich die höchstrichterliche Rechtsprechung substantiiert bisher nur mit der Leistungsfähigkeit der Kinder, nicht aber mit der Bedürftigkeit der Eltern - beides Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1601 ff BGB - auseinandersetzt. Das führt dazu, dass Auskunftsansprüche des Sozialhilfeträgers hinsichtlich Einkommen und Vermögen zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit gegen die Kinder - auch klageweise - geltend gemacht werden (Stichwort "Gläserner Staat"), obwohl noch gar nicht geprüft worden ist, ob denn die für die Eltern aufgewandten Kosten überhaupt unterhaltsrechtlich dem Grunde und der Höhe nach berücksichtigungsfähig sind.
Prüfungsmaßstab
Zu der Frage des Bedarfs, nämlich dem Inhalt oder dem Leistungsgegenstand der Unterhaltspflicht, hat der BGH ausgeführt (Urteil vom 7. Juli 2004 in FamRZ 2004, S. 1370,1371), dass der Bedarf eines in einem Heim untergebrachten Elternteils sich durch seine Unterbringung bestimmt und den dort anfallenden Kosten entspricht. Einschränkend hat das OLG Schleswig ausgeführt, dass sich der Bedarf des Elternteils gem. §§ 1601, 1610 I BGB durch seine Unterbringung in dem bis zu seinem Tode bewohnten Alten- und Pflegeheim bestimmt, aber nur dann, wenn die angefallenen Unterbringungskosten als angemessen angesehen werden können. Maßstab für den dem Unterhaltsbegehren zugrunde zu legenden Bedarf ist allein die frühere Lebensstellung des bedürftigen Elternteils, die eigenständig ist und sich in erster Linie nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Elternteils bestimmt. Haben die Eltern vor Bezug des Altenheims in einfachen Verhältnissen gelebt, haben sie auch nur einen Unterhaltsanspruch gegen die Kinder auf eine einfache, kostengünstige Unterbringung. Dieser errechnet sich nach zum Vergleich heranzuziehenden Heimpreisen von Heimen, die der Lebensstellung des Elternteils entsprechen. Sind die Eltern im Verhältnis zu teuer untergebracht, ist das nicht das Risiko der zum Unterhalt verpflichteten Kinder, sondern das Risiko des Sozialhilfeträgers (OLG Schleswig, Urteil vom 24. Juni 2003 in NJW-RR 2004, S. 866).
Der BGH hat sich auch damit auseinandergesetzt, wie der Bedarf eines Elternteils zu bestimmen ist, der im Ruhestand, aber noch zuhause lebt (vgl. Urteil vom 19. Februar 2003 in NJW 2003, 1660). Er hat ausgeführt, dass nachteilige Veränderungen, wie sie mit dem Eintritt in den Ruhestand verbunden sind, auch eine Änderung der Lebensstellung zur Folge haben und daher Kinder nicht mehr nach den früheren Lebensverhältnissen in Anspruch genommen werden können. Als unterste Grenze könne von den sich am sozialhilferechtlichen Existenzminimum ausgerichteten Eigenbedarfssätzen eines unterhaltsberechtigten Ehegatten in den Unterhaltstabellen ausgegangen werden.
Kostenkalkulation der Heime
Keine der genannten Entscheidungen hat sich aber damit auseinandergesetzt, warum Eltern gegenüber ihren Kindern einen höheren Unterhaltsanspruch haben als er ihren Lebensverhältnissen entspricht, wenn sie in einem Heim leben. Nicht geprüft wurde, ob die in Rechnung gestellten Heimkosten dem Grunde und der Höhe nach überhaupt unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden dürfen.
Die Heimverträge, die mir bisher vorgelegt wurden, haben Mitte 1990 teilweise keine Festlegung enthalten, wofür und in welcher Höhe ein Entgelt an das Heim zu zahlen war. Es wurde verwiesen auf die "derzeit gültigen Pflegesätze". In jüngerer Zeit werden Entgelte für
a. Unterkunft und Verpflegung - § 87 SGB XI (Hotelkosten) b. Pflege - § 84 I SGB XI, unterschiedlich für die Pflegestufen 0 bis 3 und im Härtefall c. Investitionskosten - § 82 III, IV SGB XI d. Einzel-Komfortzimmer-Zuschlag e. Zusatzleistung - Zimmer f. Ausbildungsvergütung
angegeben.
Die mir vorliegenden Angaben betragen beispielsweise - jeweils Tagessätze:
zu a. 26,26 Euro, zu b. 24,09 Euro (0), 38,05 Euro (1), 54,81 Euro (2), 72,22 Euro (3), zu c. 18,12 Euro.
Ist es schon überraschend, dass Hotelkosten mit monatlich 787,80 Euro - 30 Tage - für eine Person angesetzt werden, so erstaunt es umso mehr, warum überhaupt und dann auch noch unterhaltsrechtlich Investitionskosten mit monatlich 543,60 Euro - 30 Tage - angesetzt und berechnet werden. Dies alles auf dem Hintergrund eines durchschnittlichen Rentenzahlbetrages von 869 (877) Euro für Männer und 446 (666) Euro für Frauen (Zahlen aus 2002 betreffend selbsterworbene Rentenanwartschaften allein in der gesetzlichen Rentenversicherung, Deutsches Institut für Altersvorsorge, in Klammern die Zahlen für die neuen Bundesländer).
Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage dem Grunde nach findet sich im SGB XI, in dem die Soziale Pflegeversicherung geregelt ist. In § 8 SGB XI wird ausgeführt, dass die pflegerische Versorgung der Bevölkerung eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist, deren Durchführung im Zusammenwirken der Länder, Kommunen, Pflegeeinrichtungen und Pflegekassen zu gewährleisten ist. Dabei sind die Länder gemäß § 9 SGB XI verantwortlich für die Vorhaltung der Versorgungsstruktur. Nach Landesrecht wird die Planung und Förderung der Pflegeeinrichtungen bestimmt. Da 16 unterschiedliche Regelungen zu betrachten wären, beziehe ich mich beispielhaft auf NRW.
Investitionskosten
Zur finanziellen Förderung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen sollten nach den Vorstellungen bei Einführung der Pflegeversicherung Einsparungen eingesetzt werden, die den Trägern der Sozialhilfe durch die Einführung der Pflegeversicherung entstanden. Für NRW bedeutete das, dass die bis zur Einführung des SGB XI vom Land den Heimbetreibern zur Verfügung gestellten 250 Mio. DM entfielen und statt dessen feste Förderbeträge pro Platz bei Neubau oder Modernisierung in Anspruch genommen werden konnten - so z.B. 3.000 Euro pro m² bei Neubauten. Investitionen, die den festen Förderbetrag überstiegen, mussten vom Heimbewohner oder, wenn er nicht leistungsfähig war, von der Sozialhilfe übernommen werden. Seit der Novellierung des Landespflegegesetzes (LPflG) zum 15. Oktober 2003 müssen die Heime in NRW sämtliche Sanierungs- und Modernisierungs- sowie Neubauvorhaben über Kredite vom freien Kapitalmarkt vorfinanzieren. Zur "Nach"finanzierung dieser betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen wird ihnen direkt das Pflegewohngeld vom Sozialhilfeträger gezahlt, auf das pflegebedürftige Heimbewohner Anspruch haben, § 12 II LPflG, soweit ein Heimbewohner ohne Anspruch auf Wohnpflegegeld nicht selbst zur Kasse gebeten wird. Durch die Finanzierung der Investitionskosten über das Pflegewohngeld ist eine Umverteilung der Kosten vom Land auf die Kreise und kreisfreien Städte erfolgt.
Soweit Investitionskosten nicht durch öffentliche Förderung vollständig gedeckt sind - in NRW also nicht durch Pflegewohngeld - kann die Pflegeeinrichtung sie dem Pflegebedürftigen gesondert berechnen, § 82 III SGB XI. Es handelt sich auch bei diesen Investitionskosten u.a. um Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude herzustellen, instand zu setzen etc. sowie um Aufwendungen für Miete, Pacht. In NRW zählen dazu z.B. auch Zinsen auf Eigen- und Fremdkapital, Bürgschaftsprovisionen sowie Aufwendungen für Abnutzung auf Anlagegüter.
Unterhaltsbedarf
Ich denke, dass auch die dem Sozialstaatsgedanken tief verbundene Leserin keinen Zweifel daran hat, dass zumindest diese gesondert berechneten Investitionskosten zivilrechtlich nicht als Unterhaltsbedarf der Eltern auf Kinder umzulegen sind.
Zur weiteren Verdeutlichung ein Hinweis: NRW hat 2003 im Rahmen der Novelle des Landespflegegesetzes die maximal anerkennungsfähigen Investitionskosten pro Platz von 92.799 Euro auf 76.700 Euro gesenkt. Wollte die Pflegeeinrichtung ihre Standards halten, müsste sie die Differenz von 16.099 Euro auf einen Pflegebedürftigen umlegen. Niemand würde davon ausgehen, dass dieser Betrag als Unterhaltsbedarf des Elternteils gegen das Kind erfolgreich geltend gemacht werden könnte.
Nicht anders wäre zu entscheiden, wenn die Förderungen der öffentlichen Hand beim Pflegewohngeld abgesenkt würden und deshalb der Umfang anerkennungsfähiger Investitionskosten weiter absinken würde, mit der Folge, dass die Pflegeeinrichtung über die Umlegung nicht anerkannter Investitionskosten versuchen würde, ihre Einnahmen zu stabilisieren. Wie real diese Möglichkeit ist, wird schon daran erkennbar, dass die Pflegeeinrichtungen wegen der "Nach"finanzierung erhöhte Zinsleistungen zu erbringen haben.
Risikosphäre
Diese Schwierigkeiten aufzufangen, ist aber weder Aufgabe des Elternteils, der sich in der Pflegeeinrichtung befindet, noch seines Kindes. Sie haben, weil die pflegerische Versorgung der Bevölkerung eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist, nicht zusätzlich zu den von ihnen erbrachten Steuern und den von ihnen in die Sozialversichungssysteme gezahlten Beiträgen weitere Kosten allein zu tragen. Denn sie haben ihren Anteil bereits geleistet. Daran kann auch die Tatsache nichts ändern, dass sich die Sozialversicherungssysteme in finanziellen Schwierigkeiten befinden mit der Folge, dass sie nicht mehr die Bedürftigkeit des Einzelnen zu beseitigen vermögen. Denn hierdurch können nicht zusätzliche Unterhaltsansprüche in gleicher Höhe entstehen oder, anders formuliert: "man muss sich doch zumindest einmal fragen, in wessen Risikobereich es eigentlich fällt, wenn die öffentliche Hand keine einem niedrigen Rentenniveau entsprechenden Heime vorhält," (so vorzüglich Prof. Dr. Uwe Diederichsen, Unterhaltspflichten gegenüber Eltern und selbständigen Kindern in Schwab/Hahne (Herausgeber): Familienrecht im Brennpunkt, Gieseking, 2004, FamRZ-Buch Nr. 20, ISBN: 3-7694-0960-4).
Von untergeordneter Bedeutung ist daneben die Frage, inwieweit pauschalierte Kosten zu übernehmen wären. Denn im Unterhaltsrecht gilt, dass der Bedarf im Einzelnen nachzuweisen ist.
Ein kurzer Hinweis sei noch erlaubt: Auch ich gehe nicht davon aus, dass Sozialhilfeträger, die für die Pflegebedürftigen im Fall ihrer Bedürftigkeit eintreten müssen, die Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in Heimen und die Heimkosten darauf, dass sie ökonomisch adäquat und damit angemessen sind, überprüfen (s.a. Diederichsen a.a.O.). Ich hatte aber die Vorstellung, dass zumindest die gerichtliche Kontrolle der Pflegesätze durch die Sozialgerichtsbarkeit dazu führen müsste, dass Pflegesätze sich auch einmal nach "unten" entwickeln könnten. Jedoch:
Eine Schiedsstelle hatte in Abweichung von der Berechnungsweise für das Vorjahr (Vergleich mit 23 anderen Pflegeheimen) die neuen Vergütungen an Hand der Kostenaufstellung des Pflegeheims aber unter Berücksichtigung von Einwendungen der Unwirtschaftlichkeit (u.a. Gehalt des Geschäftsführers) um 20,90 DM pro Tag niedriger angesetzt. Das Verfahren wurde vom Bundessozialgericht entschieden (BSG B 3 P 18/00 R, Urteil vom 14. Dezember 2000). Als Erstes überraschte in diesem Verfahren, dass - formularmäßig formuliert - die Heimbewohner bzw. der Heimbeirat nicht beigeladen wurden, weil ihre Interessen bei der Festlegung des Pflegesatzes von den Pflegekassen treuhänderisch wahrgenommen werden(!). Nachvollziehbar dargelegt wurde, dass der Gesetzgeber von einem funktionierenden Wettbewerb unter den Pflegeeinrichtungen die Sicherstellung einer ausreichenden und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten in Pflegeeinrichtungen erwartet. Darauf verwiesen wurde, dass ein Anbieter nicht seinen Preis unterhalb seiner Gestehungskosten kalkulieren kann, ein Nachfrager im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten bleiben muss. Verblüffend dann das Ergebnis: Erfolge in der wirtschaftlichen Betriebsführung und entsprechend erzielte Überschüsse eines Heimträgers können nicht zum Anlass genommen werden, marktgerechte Pflegesatzangebote (im Vergleich zu anderen Pflegeheimen) weiter abzusenken. Begründung: Die Pflegekassen haben der Schiedsstelle die im Vergleich heranzuziehenden Pflegeeinrichtungen zu benennen und die Kriterien darzulegen. Die Schiedsstelle ermittelt nicht von Amts wegen, sondern hat eine Entscheidung unter freier Würdigung des Angebots der Pflegeeinrichtung zu treffen. Auch wenn § 84 II 5 SGB XI vorsieht, dass Überschüsse dem Pflegeheim verbleiben, bedeutet das keine automatische Fortschreibung der bisherigen Pflegesätze. Diesen Schluss zieht das Bundessozialgericht (a.a.O.) leider nicht.
Fazit
Ich komme zu dem Ergebnis, dass sich die Bedürftigkeit von Eltern, die in einem Heim untergebracht sind, zum einen an ihrer Lebensstellung misst, damit regelmäßig nach den Tabellen nicht über 730 Euro oder dem pauschalierten Satz nach den §§ 41 ff SGB XII (Grundsicherung im Alter) liegt, dass Heimkosten ihren Bedarf nicht bestimmen u.a. mangels effektiver Kontrolle und dass insbesondere die Geltendmachung von Investitionskosten durch den Pflegeheimbetreiber nicht zur Erhöhung des Bedarfs führen können.
Sachgerecht über Unterhaltsansprüche von in einem Heim untergebrachten pflegebedürftigen Eltern gegenüber ihren Kindern zu entscheiden, erfordert, sie zivil-, sozial - und verwaltungsrechtlich (bis zum 1. Januar 2005) zu überprüfen. Geschieht das, würde in den meisten Fällen der Bedarf verneint und damit ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Kind entfallen. Wunderbar wäre es, wenn auch der Sozialhilfeträger überlegt, ob und warum er Investitionskosten zu übernehmen hat. Es geht immerhin um Milliarden, nämlich 13.227.600.000,00 Euro im Jahr bei zwei Millionen Pflegebedürftigen - Tagessatz s.o.18,12 Euro.
Vielleicht sind die Sozialversicherungssysteme gar nicht "am
Ende", sondern nur zu flüchtig kontrolliert, auch durch die
Gerichte.
Christa Seeliger ist Richterin am Familiengericht Siegmaringen und Mitglied der Kommission "Ältere Menschen" des djb.
