aktuelle informationen 2005 Heft 3

Elternunterhalt - Ein Thema mit wachsender Brisanz

von Susanne Holdt

Mit zunehmendem Alter steigt das Risiko der Pflegebedürftigkeit. 68 % der Pflegebedürftigen sind weiblich. Dies hängt zum einen mit der höheren Lebenserwartung von Frauen zusammen, zum anderen ist das Risiko bei Männern, im höheren Alter pflegebedürftig zu werden, etwas geringer. Bei den über 90 Jahre alten Frauen beträgt die Pflegewahrscheinlichkeit 65 %, bei den Männern gleichen Alters 44 %1. Falls nicht zu Hause gepflegt werden kann2, sondern eine Heimunterbringung erforderlich wird, reichen in vielen Fällen die eigenen Einkünfte und das Vermögen des Pflegebedürftigen für die Bezahlung der Heimkosten nicht aus. Hinsichtlich des ungedeckten Teils der Heimkosten tritt der Sozialhilfeträger in Vorlage. Soweit er leistet, geht ein eventueller Unterhaltsanspruch gegen die Kinder gem. § 1601 BGB auf ihn über, § 94 SGB XII (früher § 91 BSHG). Nachdem durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz zum 1. Juli 1998 die Zuständigkeit für alle gesetzlichen Unterhaltsansprüche auf die Familiengerichte übergegangen ist, ist ein durchgehender Rechtsmittelzug zum BGH eröffnet. Entsprechend liegen seit dem Jahr 2002 diverse Entscheidungen des BGH vor.

Der Unterhaltsanspruch setzt Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten, § 1602 BGB, und Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten, § 1603 BGB, voraus.

(1) Mit der Heimunterbringung erhöhen sich auch bei bislang eher in bescheidenen Verhältnissen lebenden Unterhaltsberechtigten die zur Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlichen Kosten dramatisch, da Heimkosten von mindestens 3.500 EUR anfallen, die von Rente, Pflegegeld und Pflegewohngeld oft nicht vollständig abgedeckt werden können. In der Rechtsprechung des BGH wird dieser sprunghafte Anstieg des Unterhaltsbedarfs nicht dahin problematisiert, ob durch die Heimunterbringung ein überzogener Unterhaltsbedarf geschaffen wird, sondern als Unterhaltsbedarf wird der ungedeckte Teil der Heimkosten zugrunde gelegt3, wobei allerdings in einem Unterhaltsprozess auch zu prüfen ist, ob die Heimentgelte zutreffend berechnet wurden4. Die Argumentation eines Unterhaltspflichtigen, bei rechtzeitiger Kenntnis von seiner Inanspruchnahme habe die Möglichkeit bestanden, seine Eltern in einer kostengünstigeren Einrichtung unterzubringen, wurde wegen fehlender Substantiierung nicht berücksichtigt, weil es an konkretem Vorbringen, von welchem Zeitpunkt zu welchen Bedingungen ein anderer Altenheimplatz zur Verfügung gestanden habe, fehle5. Das OLG Schleswig6 hat entschieden, dass sich die von dem Unterhaltsverpflichteten geschuldeten angemessenen Heimpflegekosten nach der bisherigen Lebensstellung sowie den Einkommes- und Vermögensverhältnissen des betreffenden Elternteils richten. Habe dieser zuvor in einfachen Verhältnissen gelebt, sei bei der Heimauswahl lediglich eine kostengünstige Unterbringung zu zahlen, wohingegen bei gutem Lebensstandard eine gehobene Preisklasse geschuldet werde.

(2) Unterhaltspflichtig ist gem. § 1603 Abs. 1 BGB nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Was angemessen ist, bestimmt sich dabei individuell nach der im Einzelfall vorliegenden Lebensstellung, die dem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang des Verpflichteten entspricht, eine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus braucht der Unterhaltsverpflichtete nicht hinzunehmen, soweit er nicht einen nach den Verhältnissen unangemessenen Aufwand betreibt oder ein Leben in Luxus führt7. Da ein individueller Maßstab anzulegen ist, sind in den meisten Tabellen und Leitlinien der Oberlandesgerichte lediglich Mindestselbstbehalte für den Unterhaltspflichtigen und seinen Ehegatten festgelegt8, die durch den Tatrichter angemessen erhöht werden können, wobei eine 50 %ige Erhöhung angemessen sein kann9. Der Bestandteil der Einkünfte, der der Vermögensbildung dient - sofern es sich nicht um die Finanzierung eines angemessenen Eigenheims oder einer angemessenen Altersvorsorge handelt10 -, ist einzusetzen. Wählt der Unterhaltspflichtige eine ungünstige Steuerklasse, ist das Nettoeinkommen angemessen heraufzusetzen11. Soweit in groben Linien die Vorgaben des BGH.

(3)´Der vielfach in den Medien besprochenen, sehr lesenswerten Entscheidung des BVerfG vom 7. Juni 200519 lag eine im Vergleich zu den vom BGH entschiedenen Fällen anders gelagerte, auf der Praxis eines einzelnen Sozialhilfeträgers beruhende Fallkonstellation zugrunde. Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen ein Berufungsurteil des Landgerichts Duisburg vom 3. Mai 1996. Die Beschwerdeführerin wurde durch den Sozialhilfeträger auf Unterhalt für ihre in einem Altersheim lebende Mutter in Anspruch genommen. Zwischen den Parteien war letztlich unstreitig, dass die Beschwerdeführerin eigene Einkünfte lediglich unterhalb ihres Selbstbehalts erzielte und damit leistungsunfähig war. Gemeinsam mit ihrem Ehemann - die Eheleute trennten sich während des Rechtsstreits - hatte sie aber zur Alterssicherung ein 4-Familienhaus gekauft, drei Wohnungen waren vermietet, eine Wohnung bewohnten die Eheleute zunächst gemeinschaftlich, später die Beschwerdeführerin allein. Der Schuldendienst war höher als die Mieteinkünfte. Nach dem Tod ihrer Mutter bot ihr der Sozialhilfeträger ein durch eine Grundschuld auf ihren Miteigentumsanteil zu sicherndes zinsloses Darlehen in Höhe der ungedeckten, von ihm als Sozialhilfe geleisteten Heimpflegekosten an, zur Rückzahlung fällig drei Monate nach ihrem Tod. Das Landgericht Duisburg verurteilte sie zur Annahme des Darlehens und zur Bestellung der Grundschuld. Das BVerfG hat das Urteil aufgehoben, weil die Auslegung der §§ 1601 ff. BGB und der §§ 88 ff. BSHG aF die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletze, denn die ihr auferlegte Verpflichtung zur Annahme eines zinslosen Darlehens und zur Bewilligung einer Grundschuld entbehre jeder Rechtsgrundlage. Ausblick

Ein Blick in die Zukunft ist schwierig. Angesichts einer steigenden Lebenserwartung wird sich die Anzahl von pflegebedürftigen älteren Menschen, sofern die Pflegebedürftigkeit nicht durch gesundheitliche Vorsorge hinausgezögert oder ganz vermieden werden kann, drastisch erhöhen. Die Pflege wird angesichts einer höheren Anzahl allein lebender Personen und einem "Zerfall der Familienbande" nur noch zu einem erheblich geringeren Teil durch Ehefrauen und weibliche Verwandte geleistet werden können. Falls keine alternativen Modelle entwickelt werden, wird der Anteil der Heimpflege mit explodierenden Heimkosten zunehmen. Auf uns alle kommen erhebliche Probleme zu, denn das Verhältnis zwischen der jungen, der mittleren und der alten Generation wird sich drastisch verschieben. Insbesondere die mittlere Generation, die jetzt schon als "Sandwich-Generation" bezeichnet wird, muss mit steigenden Beiträgen für die Sozialversicherungssysteme bei gleichzeitig geringeren Leistungen für sich selbst rechnen, deshalb in stärkerem Maße private Altersvorsorge treffen und zugleich auch noch die nachfolgende Generation aufziehen. Angesichts dieser erheblichen Lasten, aber auch, weil - im Vergleich zum Inkrafttreten des BGB - der Lebensunterhalt für die nicht mehr erwerbstätige Generation in erster Linie durch öffentliche Kassen und nicht durch Kinder sichergestellt wird, wird - noch vereinzelt - über eine Abschaffung des Unterhalts in aufsteigender Linie diskutiert20. Die Meinung in der Kommission "Ältere Menschen" ist geteilt, denn die Abschaffung würde zugleich ein Aufgeben der innerfamiliären Solidarität bedeuten. Da auch umgekehrt die mittlere Generation in vielen Fällen über das Maß des geschuldeten Unterhalts hinaus ganz erheblich von der älteren Generation unterstützt wird, handelt es sich um ein vielschichtiges Thema, das Vereinfachungen nicht zugänglich ist und nur sehr behutsam angegangen werden sollte.

Anmerkungen

1 Statistisches Bundesamt 2005: Pflegestatistik 2003, S. 4.
2 Bislang wird die Mehrzahl der Pflegebedürftigen zu Hause gepflegt, die Pflegenden sind überwiegend weiblich (Ehefrauen, Töchter, Schwiegertöchter).
3 NJW 2003, 182 ff.; NJW-RR 2004, 217 ff.; NJW 2004, 674 ff., 677 ff.
4 NJW 2004, 677 ff. zur Zulässigkeit der rückwirkenden Erhöhung von Heimentgelten.
5 NJW 2003, 128 ff.
6 NJW-RR 2004, 407 ff.
7 NJW 2003, 128 ff.
8 Z.B. Düsseldorfer Tabelle ab 01.07.2005 Unterhaltspflichtige/er: 1.400 EUR (einschließlich 450 EUR Warmmiete), mit ihm zusammenlebender Ehegatte: 1.050,00 EUR (einschließlich 350 EUR Warmmiete).
9 NJW 2003, 2306 ff.
10 NJW 2004, 769 ff.
11 NJW 2004, 769 ff.
12 NJW 2004, 443 ff.; 677 ff.
13 NJW 2003, 2306 ff.
14 NJW 2003, 1660 ff.
15 NJW 2004, 677 ff.
16 NJW 2004, 674 ff.
17 NJW 2004, 674 ff.
18 NJW 2004, 677 ff.
19 1 BvR 1508/96.
20 Z.B. auf dem 64. djt 2002 in Berlin mit dem Ergebnis von vorsichtigen Modifizierungen, aber mit klarer Mehrheit für eine Beibehaltung.

Susanne Holdt ist Richterin am Amtsgericht Osnabrück und Mitglied der Kommission "Ältere Menschen" des djb.

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