aktuelle informationen 2005 Heft 3
Elternunterhalt - Ein Thema mit wachsender Brisanz
von Susanne Holdt
Mit zunehmendem Alter steigt das Risiko der Pflegebedürftigkeit. 68 % der Pflegebedürftigen sind weiblich. Dies hängt zum einen mit der höheren Lebenserwartung von Frauen zusammen, zum anderen ist das Risiko bei Männern, im höheren Alter pflegebedürftig zu werden, etwas geringer. Bei den über 90 Jahre alten Frauen beträgt die Pflegewahrscheinlichkeit 65 %, bei den Männern gleichen Alters 44 %1. Falls nicht zu Hause gepflegt werden kann2, sondern eine Heimunterbringung erforderlich wird, reichen in vielen Fällen die eigenen Einkünfte und das Vermögen des Pflegebedürftigen für die Bezahlung der Heimkosten nicht aus. Hinsichtlich des ungedeckten Teils der Heimkosten tritt der Sozialhilfeträger in Vorlage. Soweit er leistet, geht ein eventueller Unterhaltsanspruch gegen die Kinder gem. § 1601 BGB auf ihn über, § 94 SGB XII (früher § 91 BSHG). Nachdem durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz zum 1. Juli 1998 die Zuständigkeit für alle gesetzlichen Unterhaltsansprüche auf die Familiengerichte übergegangen ist, ist ein durchgehender Rechtsmittelzug zum BGH eröffnet. Entsprechend liegen seit dem Jahr 2002 diverse Entscheidungen des BGH vor.
Der Unterhaltsanspruch setzt Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten, § 1602 BGB, und Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten, § 1603 BGB, voraus.
(1) Mit der Heimunterbringung erhöhen sich auch bei bislang eher in bescheidenen Verhältnissen lebenden Unterhaltsberechtigten die zur Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlichen Kosten dramatisch, da Heimkosten von mindestens 3.500 EUR anfallen, die von Rente, Pflegegeld und Pflegewohngeld oft nicht vollständig abgedeckt werden können. In der Rechtsprechung des BGH wird dieser sprunghafte Anstieg des Unterhaltsbedarfs nicht dahin problematisiert, ob durch die Heimunterbringung ein überzogener Unterhaltsbedarf geschaffen wird, sondern als Unterhaltsbedarf wird der ungedeckte Teil der Heimkosten zugrunde gelegt3, wobei allerdings in einem Unterhaltsprozess auch zu prüfen ist, ob die Heimentgelte zutreffend berechnet wurden4. Die Argumentation eines Unterhaltspflichtigen, bei rechtzeitiger Kenntnis von seiner Inanspruchnahme habe die Möglichkeit bestanden, seine Eltern in einer kostengünstigeren Einrichtung unterzubringen, wurde wegen fehlender Substantiierung nicht berücksichtigt, weil es an konkretem Vorbringen, von welchem Zeitpunkt zu welchen Bedingungen ein anderer Altenheimplatz zur Verfügung gestanden habe, fehle5. Das OLG Schleswig6 hat entschieden, dass sich die von dem Unterhaltsverpflichteten geschuldeten angemessenen Heimpflegekosten nach der bisherigen Lebensstellung sowie den Einkommes- und Vermögensverhältnissen des betreffenden Elternteils richten. Habe dieser zuvor in einfachen Verhältnissen gelebt, sei bei der Heimauswahl lediglich eine kostengünstige Unterbringung zu zahlen, wohingegen bei gutem Lebensstandard eine gehobene Preisklasse geschuldet werde.
(2) Unterhaltspflichtig ist gem. § 1603 Abs. 1 BGB nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Was angemessen ist, bestimmt sich dabei individuell nach der im Einzelfall vorliegenden Lebensstellung, die dem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang des Verpflichteten entspricht, eine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus braucht der Unterhaltsverpflichtete nicht hinzunehmen, soweit er nicht einen nach den Verhältnissen unangemessenen Aufwand betreibt oder ein Leben in Luxus führt7. Da ein individueller Maßstab anzulegen ist, sind in den meisten Tabellen und Leitlinien der Oberlandesgerichte lediglich Mindestselbstbehalte für den Unterhaltspflichtigen und seinen Ehegatten festgelegt8, die durch den Tatrichter angemessen erhöht werden können, wobei eine 50 %ige Erhöhung angemessen sein kann9. Der Bestandteil der Einkünfte, der der Vermögensbildung dient - sofern es sich nicht um die Finanzierung eines angemessenen Eigenheims oder einer angemessenen Altersvorsorge handelt10 -, ist einzusetzen. Wählt der Unterhaltspflichtige eine ungünstige Steuerklasse, ist das Nettoeinkommen angemessen heraufzusetzen11. Soweit in groben Linien die Vorgaben des BGH.
- Die Probleme stellen sich bei der konkreten Bemessung des
angemessenen Unterhalts, die jeweils dem Tatrichter überlassen
bleibt, denn eine allgemeine Vermutung, dass das Einkommen des
Unterhaltsverpflichteten für seinen angemessenen Unterhalts
verbraucht wird, akzeptiert der BGH - auch bei durchschnittlichen
Einkommensverhältnissen -, angesichts einer durchschnittlichen
Sparquote von 10 %, nicht12.
So können Aufwendungen zur Altersvorsorge, um nicht im Alter selbst unterhaltsbedürftig zu werden, zum angemessenen Lebensunterhalt und nicht zur Vermögensbildung gehören13; diese werden bei Selbständigen entsprechend den Aufwendungen eines Arbeitnehmers zur Rentenversicherung mit 20 % der Einkünfte akzeptiert14, bei Arbeitnehmer- oder Beamtenhaushalten soll dagegen eine Immobilie als Altersvorsorge ausreichen15. - Der BGH hat sich mehrfach mit der Leistungsfähigkeit eines verheirateten Unterhaltsverpflichteten - immer Ehefrauen - befasst, der lediglich eigene Einkünfte unterhalb des Mindestselbstbehalts erzielte. Hier gilt selbstverständlich der Grundsatz, dass eine auch nur mittelbare Unterhaltspflicht des Schwiegerkindes nicht besteht. Gleichwohl können aber auch Einkünfte unterhalb des Mindestselbstbehaltes - hierzu gehört auch ein fiktives Taschengeld in Höhe von 5 bis 7 % des zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens16 -, die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten begründen, soweit sie nicht für den angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsverpflichteten benötigt werden. Dies ist nach der Argumentation des BGH dann der Fall, wenn nach der internen Aufgabenverteilung zwischen dem Unterhaltspflichtigen und seinem Ehegatten letzterer im Rahmen des Familienunterhaltes gem. § 1360 BGB auch den angemessenen Lebensunterhalt des Unterhaltspflichtigen ganz oder teilweise schuldet, während der Unterhaltspflichtige seinen Familienunterhaltsbeitrag ganz oder teilweise durch die Haushaltsführung erbringt17. Eine Unterhaltspflicht kann in diesen Fällen entstehen, wenn der Familienunterhalt höher ist als die für die Eheleute maßgeblichen Mindestselbstbehaltsätze und das gesamte Einkommen der Eheleute den Familienunterhalt übersteigt. Bedingung ist aber immer, dass nach der internen Vereinbarung der Eheleute das vom Unterhaltspflichtigen erzielte Einkommen nicht für den Familienunterhalt verbraucht wird. Dies gilt allerdings wiederum nicht, wenn die beiderseitigen Beiträge der Ehegatten zum Familienunterhalt in einem erheblichen Missverhältnis stehen18, insbesondere den Unterhaltspflichtigen zu Gunsten des Ehegatten und zu Lasten des Unterhaltsberechtigten unangemessen benachteiligen.
- Der vom Landgericht zugesprochene Unterhaltsanspruch verstoße gegen Wortlaut und Sinn der maßgeblichen unterhaltsrechtlichen Bestimmungen. Der Unterhaltsanspruch nach § 1601 BGB setze voraus, dass Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit zeitgleich vorlägen, eine verbesserte, zur Leistungsfähigkeit führende Vermögenslage führe nicht rückwirkend zu einem Unterhaltsanspruch, Leistungsfähigkeit sei aber auch nach der Entscheidung des Landgerichts erst durch das Darlehensangebot nach dem Tode der Mutter begründet worden.
- Die Auslegung des Landgerichts verstoße auch gegen den Zweck der angewendeten Normen. Soweit eine Bedarfslage nach dem früheren BSHG (jetzt SGB XII) bestehe, habe der Hilfsbedürftige einen auf dem Sozialstaatsprinzip beruhenden Rechtsanspruch auf Sozialhilfeleistungen. Eine Hilfeleistung in Form eines Darlehens gem. § 89 BSHG sei nur dort zulässig, wo ein Anspruch auf Sozialhilfe, beispielsweise wegen einzusetzenden Vermögens, nicht bestehe. Eine entsprechende Anwendung des § 89 BSHG auf Unterhaltspflichtige setze deshalb voraus, dass eine Unterhaltspflicht bestehe. Der Sozialhilfeträger habe es nicht in der Hand, durch eine Darlehensgewährung an den Unterhaltspflichtigen dessen Leistungsfähigkeit erst zu begründen. Dies hätte nämlich das systemwidrige Ergebnis zur Folge, dass ein Bedürftiger zwar selbst mit Unterhaltsansprüchen gegen den Unterhaltspflichtigen scheitern würde, der Sozialhilfeträger aber mit der Gewährung eines Darlehens Unterhaltsansprüche erwerben und sich damit von seiner Pflicht zur Gewährung von Sozialhilfe befreien könnte.
Ein Blick in die Zukunft ist schwierig. Angesichts einer steigenden Lebenserwartung wird sich die Anzahl von pflegebedürftigen älteren Menschen, sofern die Pflegebedürftigkeit nicht durch gesundheitliche Vorsorge hinausgezögert oder ganz vermieden werden kann, drastisch erhöhen. Die Pflege wird angesichts einer höheren Anzahl allein lebender Personen und einem "Zerfall der Familienbande" nur noch zu einem erheblich geringeren Teil durch Ehefrauen und weibliche Verwandte geleistet werden können. Falls keine alternativen Modelle entwickelt werden, wird der Anteil der Heimpflege mit explodierenden Heimkosten zunehmen. Auf uns alle kommen erhebliche Probleme zu, denn das Verhältnis zwischen der jungen, der mittleren und der alten Generation wird sich drastisch verschieben. Insbesondere die mittlere Generation, die jetzt schon als "Sandwich-Generation" bezeichnet wird, muss mit steigenden Beiträgen für die Sozialversicherungssysteme bei gleichzeitig geringeren Leistungen für sich selbst rechnen, deshalb in stärkerem Maße private Altersvorsorge treffen und zugleich auch noch die nachfolgende Generation aufziehen. Angesichts dieser erheblichen Lasten, aber auch, weil - im Vergleich zum Inkrafttreten des BGB - der Lebensunterhalt für die nicht mehr erwerbstätige Generation in erster Linie durch öffentliche Kassen und nicht durch Kinder sichergestellt wird, wird - noch vereinzelt - über eine Abschaffung des Unterhalts in aufsteigender Linie diskutiert20. Die Meinung in der Kommission "Ältere Menschen" ist geteilt, denn die Abschaffung würde zugleich ein Aufgeben der innerfamiliären Solidarität bedeuten. Da auch umgekehrt die mittlere Generation in vielen Fällen über das Maß des geschuldeten Unterhalts hinaus ganz erheblich von der älteren Generation unterstützt wird, handelt es sich um ein vielschichtiges Thema, das Vereinfachungen nicht zugänglich ist und nur sehr behutsam angegangen werden sollte.
Anmerkungen
1 Statistisches
Bundesamt 2005: Pflegestatistik 2003, S. 4.
2 Bislang wird
die Mehrzahl der Pflegebedürftigen zu Hause gepflegt, die
Pflegenden sind überwiegend weiblich (Ehefrauen, Töchter,
Schwiegertöchter).
3 NJW 2003, 182
ff.; NJW-RR 2004, 217 ff.; NJW 2004, 674 ff., 677 ff.
4 NJW 2004, 677
ff. zur Zulässigkeit der rückwirkenden Erhöhung von
Heimentgelten.
5 NJW 2003, 128
ff.
6 NJW-RR 2004,
407 ff.
7 NJW 2003, 128
ff.
8 Z.B.
Düsseldorfer Tabelle ab 01.07.2005 Unterhaltspflichtige/er: 1.400
EUR (einschließlich 450 EUR Warmmiete), mit ihm zusammenlebender
Ehegatte: 1.050,00 EUR (einschließlich 350 EUR Warmmiete).
9 NJW 2003, 2306
ff.
10 NJW 2004, 769
ff.
11 NJW 2004, 769
ff.
12 NJW 2004, 443
ff.; 677 ff.
13 NJW 2003, 2306
ff.
14 NJW 2003, 1660
ff.
15 NJW 2004, 677
ff.
16 NJW 2004, 674
ff.
17 NJW 2004, 674
ff.
18 NJW 2004, 677
ff.
19 1 BvR
1508/96.
20 Z.B. auf dem
64. djt 2002 in Berlin mit dem Ergebnis von vorsichtigen
Modifizierungen, aber mit klarer Mehrheit für eine
Beibehaltung.
Susanne Holdt ist Richterin am Amtsgericht Osnabrück und Mitglied der Kommission "Ältere Menschen" des djb.
