aktuelle informationen 2005 Heft 2

LEY ORGÁNICA 1/2004, zum ganzheitlichen Ansatz Spaniens 1

von Nancy Gage-Lindner

Am 28. Dezember 2004 verabschiedete das Spanische Parlament ein Gewaltschutzgesetz, das seinesgleichen in Europa sucht.

Schon die Gesetzesbezeichnung ist ungewöhnlich. Nicht nur nimmt sie expressis verbis auf die Gewalt im Geschlechterverhältnis Bezug ("la violencia de género"), noch ungewöhnlicher erscheint die Bezeichnung als "organisches Gesetz", was ins Englische wörtlich mit "organic act", auch ins Französische mit "loi organique" amtlich übersetzt wurde. Hiermit ist der "integrierte" Ansatz, den das Gesetz verfolgt, gemeint. Das Gesetz nimmt alle denkbaren Handlungs- und Politikfelder in die Verantwortung. Der Staat ist verpflichtet, einen Rahmen für multi-institutionelle Kooperationen zu gewährleisten, denn der Gewaltschutz wird betont als staatliche Obliegenheit definiert.

Die Präambel verdeutlicht die Bedeutung des Gewaltschutzes für die Gleichberechtigung der Frau und weitere Grundrechte: "The public authorities cannot remain indifferent to gender violence, which stands as one of the most flagrant attacks on the basic rights such as freedom, equality, life, integrity and non-discrimination defended by our Constitution". Gewalt im Geschlechterverhältnis wird in Art. 1 als Ausdruck von Diskriminierung, Ungleichheit und Machtmissbrauch von Männern gegen Frauen gesetzlich definiert. Angesichts der Verwendung des weiten Begriffs der Gewalt überrascht ein enger Fokus in der Definition des Gesetzeszwecks. Bekämpft werden soll die Partnergewalt i.S.v. Agressionen während bzw. nach der intimen Partnerschaft von Frauen mit Männern und die Gefährdung von Kindern durch diese Gewalt.

Verhaltensveränderungen, die aus einer gleichstellungsadäquaten Einstellung der Bevölkerung erwachsen mögen, sollen durch lebenslanges Lernen2 und planvolle Abstimmung des Schutzes durch unterschiedliche Akteurinnen/Akteure erreicht werden. Einige Highlights:

- Die Sensibilisierung für die Unverletzbarkeit der Grundrechte auf Freiheit, körperliche Integrität und Gleichberechtigung soll bereits in den Vor- und Grundschulen ansetzen (u.a. durch Streichung von Sexistischem in Schulmaterialien, Friedens- und Konfliktmanagementcurricula); Fortbildung und Praxisanleitungen für alle relevanten Professionen; Verbandsklage gegen diskriminierende Bilder und Berichterstattung zur Kontrolle der Werbewirtschaft und der Medien;
- Frauen und ihre Kinder haben Anspruch auf Orientierung über Schutzrechte, juristische Beratung, psycho-sozialen Beistand, Lohnersatz, Arbeitsmarktintegration, arbeitsrechtlichen Schutz, sozialrechtliche Leistungen/Entlastungen, Wohnraum; insoweit ist die Gesetzesumsetzung budgetär abgesichert3;
- Aktionspläne werden erstellt, Observatorien, Koordinierungseinheiten und ein Gremium entsprechend der Bund-Länder Arbeitsgruppe häusliche Gewalt werden eingerichtet;
- die Anwaltskammern sind zur Fortbildung und kurzfristigen Bereitstellung anwaltlichen Beistands verpflichtet. Zivil- und Strafrechtsnormen wurden reformiert. Zur Jahresmitte 2005 wird bei Strafgerichten eine Gewaltschutzgerichtsbarkeit mit dem Rechtsgebiet übergreifender Zuständigkeit für Zivil- und Strafsachen eingerichtet. Wird ein rein zivilrechtliches Verfahren angestrengt, muss das Zivilgericht bei entsprechendem Sachverhalt das (neue) Sonderdezernat der Staatsanwaltschaft einschalten. Ergebnis kann die Einleitung eines Gewaltschutzverfahrens von Amts wegen sein.

Parallelen zu Aktionsplänen zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen in Deutschland und hiesigen Normen sind gegeben. Dort wie hier spielt die professionelle Multidisziplinarität aller Handlungsfelder eine tragende Rolle. In Spanien erfolgt dies mit weit reichender, für den hiesigen Rechtsraum teilweise schwer vorstellbarer Konsequenz, sowohl was Vorgaben zum Abbau von Diskriminierung, institutionelle Garantien, finanzielle Bedingungen und Automatismus des Gewaltschutzverfahrens betreffen. Hierin liegt bei manchem Befremden ein viel versprechender Versuch, aus Aktionsplänen, Gewaltschutznormen und Forschung seit den 90er Jahren Lehren zu ziehen4.

Anmerkungen

1 Ley Orgánica 1/2004, de 28 de diciembre, de Medidas e Protección Integral contra la Violencia de Gènero, BOE Núm. 313, 29.12.04, als download in Orginalfassung, französischer und englischer Fassung verfügbar unter www.djb.de, s. Rubrik der Kommission Gewalt gegen Frauen und Kinder.
2 "The pursuit of equality and respect for human dignity and individual liberties must be a priority objective at all levels of socialisation", Präambel, Teil I, Abs. 10.
3 Finanzierungsgarantie für 2 Jahre gem. Titel II, Chapter I i.V.m. 13th additional provision
4 Vgl. statt vieler den Forderungskatalog aus dem rechtsvergleichenden Projekt Protéger des Europäischen Programmes zur Bekämpfung der Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen, DAPHNE I, an dem u.a. der djb (Prof. Dr. Dagmar Oberlies) und die spanische Juristinnenvereinigung Thémis (RAin María Durán) beteiligt waren, in STREIT 2001, 69ff.

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