aktuelle informationen 2005 Heft 2
Praktische Erfahrungen mit dem Gewaltschutzgesetz
von Sabine Heinke
Seit dem 1. Januar 2002 in Kraft ist das Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz - GewSchG)1 mittlerweile in das Bewusstsein der Öffentlichkeit getreten. Schnell steigende Antragszahlen belegen, dass hier einem praktischen Bedürfnis Rechnung getragen wurde. Veröffentlichte Rechtsprechung gibt es wenig, da die Verfahren generell die zweite Instanz kaum erreichen2.
Das Gesetz sieht vor, dass Personen, die durch Gewalttaten oder Drohungen in ihrer körperlichen Integrität und ihrer Freiheit verletzt worden sind oder mit Verletzungen rechnen müssen, bei den Zivilgerichten3 Schutzmaßnahmen erwirken können. Dabei handelt es sich insbesondere um Handlungsanweisungen und Verbote an den Täter. Darüber hinaus hat das Opfer im Falle, dass es mit dem Täter eine Wohnung teilt, die Möglichkeit, sich die Wohnung vorübergehend4 oder dauerhaft5 zur Nutzung zuweisen zu lassen: "Das Opfer bleibt, der Täter geht".
Ungeachtet seiner Bezeichnung enthält das GewSchG auch eine Strafnorm: verstößt der Täter gegen gerichtliche Anordnungen nach § 1, macht er sich zugleich auch strafbar, § 4 GewSchG. Im Verfahren vor den Familiengerichten werden die Regeln des FGG angewendet, insbesondere gilt der Amtsermittlungsgrundsatz; die Zivilgerichte6 verfahren nach der ZPO, wobei Entscheidungen vornehmlich in den jeweils vorgesehenen Eilverfahren7 zu ergehen scheinen, der dargelegte Sachverhalt also glaubhaft zu machen ist. Die Vollstreckung der Entscheidungen erfolgt einheitlich nach § 890 ZPO, der eingeführte § 892a ZPO8 findet offenbar kaum Anwendung.
Die zivilrechtlichen Maßnahmen können flankiert werden durch polizeirechtliche Wegweisung9 des Täters aus der Wohnung oder durch Platzverweis.
Abgesehen davon, dass zivilrechtliche Schutzmaßnahmen nur jenen Opfern helfen können, die sich die Auseinandersetzung mit dem Täter zutrauen und sich ihr gewachsen fühlen, hat sich herausgestellt, dass die wirkungsvolle Umsetzung des zivilrechtlichen Gewaltschutzes vor allem auch eine Frage des gerichtlichen Procedere ist10 und dass hier Bedarf an einer gezielten Fortentwicklung des Instrumentariums besteht.
Das betrifft zum einen die erwähnte Rechtswegspaltung11. Insbesondere der Umstand, dass für Verheiratete auch das Zivilgericht zuständig ist, wenn die Gewalttaten sechs Monate oder später nach der räumlichen Trennung auftreten, führt immer wieder zu zeitraubenden Zuständigkeitsstreitigkeiten. Im Zuge der beabsichtigten FGG-Reform werden daher jetzt Vorschläge diskutiert, Gewaltschutzverfahren generell den Familiengerichten zuzuweisen. Als hinderlich für einen effektiven Schutz erweist sich zudem der Umstand, dass insbesondere die Familienrichter darauf trainiert sind, nach einvernehmlichen Lösungen zu suchen12. Die verbreitete Praxis, über einen Gewaltschutzantrag nur nach Anhörung des Gegners zu entscheiden, wahrt zwar das rechtliche Gehör des Täters, gefährdet aber u.U. das Opfer extrem: gerade in Fällen langjährig ausgeübter häuslicher Gewalt ist bekannt, dass für das Opfer erhöhte Gefahr besteht, schwer verletzt oder getötet zu werden, sobald es sich vom Täter trennen will. Der vom Gericht zur Stellungnahme übersandte Antrag des Opfers, den Täter aus der Wohnung zu verweisen und ihm weiteren Zutritt und Kontaktaufnahme zu untersagen, ist ein sicherer Hinweis an den Täter, dass das Opfer mit seinem Trennungswunsch nun Ernst machen möchte. Der gesetzgeberische Impetus: erst Sicherheit, dann Frieden schaffen, wird von den Gerichten nicht überall umgesetzt, viele verkennen die Gefährlichkeit der Situation, in der das Opfer sich befindet, auch wenn nicht übersehen werden soll, dass natürlich auch Anträge gestellt werden, in denen die Bedrohlichkeit des Geschehens übertrieben dargestellt wird.
Derselbe Mechanismus richterlicher Üblichkeit gefährdet in anderer Weise den beabsichtigten Schutz: der Abschluss eines Vergleichs führt für das Opfer in der Praxis dazu, dass es nichts in der Hand hat, denn aus einem Vergleich ist die Vollstreckung nach § 890 ZPO nicht möglich; ein Vergleich mit dem Täter kann auch nicht Grundlage von Strafverfolgungsmaßnahmen nach § 4 GewSchG13 sein. Hier ist ein Umdenken bei den Gerichten erforderlich, wobei der ausdrücklich fehlende Verweis auf § 13 Abs. 2 HausratsVO in § 64b FGG offenbar für viele Richter nicht deutlich genug war, um sie darauf aufmerksam zu machen, dass in Gewaltschutzverfahren ein anderes Vorgehen als üblich angezeigt ist.
Schließlich erweist sich gerade im Gewaltschutz die Notwendigkeit eines isolierten Eilverfahrens auch im FGG-Verfahren, da die für die Beantragung einer einstweiligen Anordnung unerlässlichen Hauptsacheverfahren bestenfalls überflüssig, manchmal auch unnötig erneut eskalierend erlebt werden. Auch hier bestehen jedoch bereits entsprechende Änderungsüberlegungen, wonach Hauptsacheverfahren, wie in der ZPO auch, nur auf Antrag im Anschluss an ein Eilverfahren durchzuführen sind.
Zu beobachten ist schließlich auch, dass es offenbar nur wenige Vollstreckungsverfahren zu geben scheint. Dies mag daran liegen, dass sich viele Täter auch an die gerichtlichen Anordnungen halten, kann aber seine Ursache auch darin haben, dass die Opfer nicht wissen, dass die Vollstreckung ihre eigene, erneute Initiative und sozusagen einen neuen Prozess erfordert, in dem das Opfer den Vollbeweis14 dafür erbringen muss, dass der Täter gegen die gerichtliche Anordnung verstoßen hat. Zu befürchten ist im übrigen, dass die Gerichte die Zwangsmittel des § 890 ZPO15 in einem hierarchischen Verhältnis sehen könnten, in dem sie jedoch nicht stehen.
Ein ganz großes Problem, das nach wie vor nicht befriedigend gelöst ist, ist der Gewaltschutz dann, wenn Kinder vorhanden sind. Insbesondere der Umstand, dass Kinder und Täter auch nach einer Trennung Kontakt haben sollen/wollen, führt zu einer ständigen Gefahr für das Opfer. Es fehlt vor dem Hintergrund des als unverzichtbar angesehenen Vaterkontaktes an einem ausreichend abgestuften Instrumentarium von zumindest zeitweisem Ausschluss des Kontakts über sichere Begleitung des Umgangs und Auflagen für Verhaltensänderung des Täters. Der gern geschriebene Satz, dass in Fällen, in denen Kinder Gewalt zwischen den Eltern miterlebt haben, ein Kontakt nur stattfinden sollte, wenn der Täter sich auch zu seiner Verantwortung bekennt und die durch sein Verhalten beim Kind hervorgerufenen Ängste anerkennt, wird leider in der Praxis wenig beachtet, genauso wie der Umstand, dass ein die Mutter missachtender Vater deren Erziehungskompetenz auch aus dem Abstand der Umgangsbeziehung weiter unterminieren wird mit der Folge, dass die Kinder gegenüber der Mutter eine genauso abwertende Haltung einnehmen wie zuvor der prügelnde Vater und die Mutter in ihrer Rolle beschädigt wird. Die fortwirkende innerfamiliäre Dynamik gewalttätigen Handelns wird noch zu wenig beachtet16.
Anmerkungen
1 Vom 11.12.2001,
BGBl I S. 3513; BGBl III 402-38; BT-Drucks. 14/5429; umfassende
Darstellung: Schumacher, FamRZ 2002, 645ff.
2
Zusammenstellung von Leitsätzen in FPR 2005, 52ff.
3 Die
Zivilgerichte sind zuständig für Personen, die nicht oder länger
als sechs Monate nicht mehr in einem Haushalt zusammen leben, die
Familiengerichte für alle diejenigen Fälle, in denen Opfer und
Täter einen gemeinsamen Haushalt führen oder im letzten halben
Jahr geführt haben, §§ 23a Nr. 7, 23b Abs. 1 Nr. 8, 8a GVG,
unabhängig davon, ob sie miteinander verheiratet sind.
4 Bei
Alleineigentum/-besitz des Täters an der Wohnung.
5 Bei
Alleineigentum/-besitz des Opfers an der Wohnung; Einzelheiten
vgl. § 2 Abs. 2 GewSchG; auch § 940a ZPO.
6 Vgl. Fn.
2.
7 §§ 64b FGG; 620
Nr. 9 ZPO sowie § 940a ZPO.
8 Anwendung
unmittelbaren Zwangs gegen den Täter durch den
Gerichtsvollzieher.
9 Einzelheiten:
FPR 2002, 641ff.; Peschel-Gutzeit, FPR 2001, 243ff.;
Schumacher/Janzen, S. 231ff.
10 Hecht,
Erfahrungen mit dem Gewaltschutzgesetz aus Sicht der Berliner
Interventionszentrale bei häuslicher Gewalt (BIG) - ein
Praxisbericht, FPR 2005, S. 13f.; Heinke, STREIT 2004, 153.
11 Vgl. Fn.
2.
12 S. z.B. § 13
Abs 2 HausratsVO ausdrücklich.
13 Strafbar ist
nur der Verstoß gegen eine vollstreckbare (gerichtliche)
Anordnung, nicht gegen eine Parteivereinbarung.
14 H.M.;
Nachweise für Gegenteiliges: AnwaltKommentar BGB/Heinke, Vorbem.
GewSchG Rn 79.
15 Ordnungsgeld
und Ordnungshaft.
16 Leider auch
nicht von Fricke, FPR 2005, S. 24.
Sabine Heinke ist Richterin am Amtsgericht, Familiengericht, Bremen und Vorsitzende der djb-Kommission Zivilrecht.
