Anonyme Spurensicherung bei Opfern von Vergewaltigung - ein Beitrag zur Aufhellung des Dunkelfeldes

von Petra Hermes

Problemstellung

In den Jahren 2002 bis 2004 wurde im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die erste große deutsche Repräsentativstudie zu Gewalt gegen Frauen in Deutschland durchgeführt1. Es wurden über 10.000 in Deutschland lebende Frauen im Alter von 16 bis 85 Jahren umfassend zu ihren Gewalterfahrungen und Ängsten befragt. Die Studie bestätigte, was kriminologische Untersuchungen seit Langem befürchten ließen: das Dunkelfeld im Bereich der Vergewaltigung/sexuellen Nötigung ist sehr hoch. Ca. jede siebte Frau berichtet von Erfahrungen mit sexueller Gewalt in ihrem Erwachsenenleben2.

Die Schätzungen zum Dunkelfeld, das heißt zum Verhältnis der angezeigten Straftaten zu den tatsächlich begangenen, schwanken in der Literatur zwischen 1 : 5 bis zu 1 : 203, wobei die Anzeigequote bei unbekannten Tätern am höchsten, bei einer engen Täter-Opfer-Beziehung, z.B. beim Ehemann oder dem Lebenspartner, am gerings­ten ist. Vor allem in engen Lebensbeziehungen scheint eine riesige Scham- und Hemmschwelle die Opfer von sexueller Gewalt daran zu hindern, ihre Rechte wahrzunehmen. Falls sich in Fällen dieser Art die Haltung der zumeist weiblichen Geschädigten verändert, weil es ihnen gelungen ist, sich aus der gewaltbesetzten Beziehung zu lösen, sind wesentliche Beweismittel zumeist unwiederbringlich verloren.

Seit 2002 sind in Nordrhein-Westfalen verschiedene Versuche unternommen worden, zu einer Aufhellung dieses spezifischen Dunkelfeldes beizutragen. Einen erfolgversprechenden Ansatz bietet das Angebot einer professionellen Beweis- und Spurensicherung ohne Notwendigkeit zur sofortigen Erstattung einer Strafanzeige. Verschiedene rechtsmedizinische Institute eröffnen bereits seit geraumer Zeit diese Möglichkeit, ohne dabei institutionell mit den Ermittlungsbehörden zusammenzuarbeiten. Aber auch ein organisatorisch abgestimmtes Verfahren unter Einbindung von Polizei und Staatsanwaltschaft ist möglich. Eine Vorreiterrolle übernahmen dabei seit 2002 Polizei und Staatsanwaltschaft in Aachen. Seit März 2007 haben nun auch Polizei, Kassenärztliche Vereinigung und Staatsanwaltschaft in Dortmund ein entsprechendes Verfahren schriftlich vereinbart. Die Erfahrungen sind trotz der erst kurzen Laufzeit ermutigend.

Das Dortmunder Projekt
„Anonymisierte Spuren- und Beweissicherung nach
Vergewaltigung“

Ausgangspunkt des Dortmunder Projekts ist die Erkenntnis, dass Opfer sexueller Gewalt auch dann, wenn sie sich einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren nicht gewachsen fühlen, Kontakt zu einer Ärztin/einem Arzt, zumeist einer Frauenärztin oder einem Frauenarzt ihres Vertrauens, suchen. Ärztin oder Arzt können, wenn sie in die Technik der Spurensicherung eingewiesen wurden, die Beweissicherung so durchführen, dass eine Verwertung der Beweismittel auch später noch erfolgen kann. Ärztinnen und Ärzte haben in Dortmund seit März 2007 die Möglichkeit, ohne Angabe der Personalien ihrer Patientin über eine zentrale Rufnummer ein standardisiertes Spurensicherungs-KIT anzufordern, das auf jeder Revierwache vorgehalten wird und binnen weniger Minuten durch die Polizei in die Praxis gebracht werden kann. Neben einer ausführlichen Anleitung und einem detaillierten Dokumentationsbogen enthält das KIT alles Nötige zur Sicherung von DNA- und Haarproben. Die Polizei holt anschließend den gesicherten Spurensatz ab, leitet ein Verfahren gegen „Unbekannt“ ein und verwahrt das Asservat sachgerecht.

Die Ärztin oder der Arzt kann für die Beweissicherung ein Gutachtenhonorar von 100,– Euro (zusätzlich zum Honorar für die ärztliche Leistung) bei der Dortmunder Polizei beantragen. Der Vorgang selbst bleibt bis zum Eintritt der Verjährung bei der Staatsanwaltschaft greifbar und kann jederzeit – auf Wunsch der Geschädigten – aufgegriffen werden. Die Opferzeugen werden über dieses Verfahren durch einen Flyer informiert.

Von der Dortmunder Ärzteschaft ist das Projekt mit regem Interesse aufgegriffen worden. An einer Informationsveranstaltung für Frauenärztinnen und Frauenärzte, die im März 2007 unter Beteiligung von Polizei und Staatsanwaltschaft in den Räumen der Kassenärztlichen Vereinigung stattfand, nahmen 80 interessierte Medizinerinnen und Mediziner teil. Einer breiteren Öffentlichkeit vorgestellt wurde das Projekt im Anschluss daran auf einer gemeinsamen Pressekonferenz von Staatsanwaltschaft, Kassenärztlicher Vereinigung und Polizei. Nutzen kann das Angebot der Polizei in Dortmund prinzipiell jede niedergelassene Ärztin/jeder niedergelassene Arzt und jedes Krankenhaus.

Legalitätsprinzip, Ermittlungsauftrag und Anzeigepflichten

Die Entgegennahme einer anonymen Anzeige „von unbekannt gegen unbekannt“ ist in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen. Sie scheint auf den ersten Blick auch der Verpflichtung der Ermittlungsbehörden aus dem Legalitätsprinzip entgegen zu laufen. Sie haben wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen (§ 152 Abs. 2 StPO). Die Strafprozessordnung eröffnet allerdings bei sachgerechter Abwägung der in Rede stehenden Grundrechte durchaus Handlungsspielräume zugunsten der Opfer. Die Ärztin bzw. der Arzt, die oder der das Spurenmaterial sichert, unterliegt nämlich der grundrechtlich abgesicherten Schweigepflicht.

Die ärztliche Schweigepflicht umfasst nicht nur die medizinischen Daten im engeren Sinne. Erfasst sind neben der Identität der Patientin/des Patienten4 auch solche Umstände, die bloß den Rückschluss darauf ermöglichen, um wen es sich handeln könnte5. Die Ärztin/der Arzt ist auch dann schweigepflichtig, wenn die Patientin/der Patient ihm die Information nicht unmittelbar bei Durchführung einer ärztlichen Behandlung anvertraut, sondern auch wenn dies im Rahmen einer allgemeinen Aussprache über sonstige Sorgen und Nöte erfolgt6. Patientendaten sind mithin umfassend geschützt.

Begrenzt wird die umfassende Schweigepflicht nicht durch die allgemeine Anzeigepflicht des § 138 StGB, denn diese Pflicht gilt für Ärztinnen und Ärzte wie für jedermann nur im Falle drohender oder andauernder Verbrechen. Das „schlichte“ staatliche Strafverfolgungsinteresse rechtfertigt eine Offenbarung von Patientendaten gegen den Willen der Patientin/des Patienten grundsätzlich nicht7. Lediglich bei Gefährdung anderer hochwertiger Rechtsgüter besteht eine Befugnis zur Offenbarung. Der BGH verlangt in einer Leitentscheidung aus dem Jahre 1968 dabei aber eine Güterabwägung der Ärztin/des Arztes, die er als „Gewissensentscheidung“ bezeichnet und die deshalb auch nicht bis ins Letzte justiziabel sein dürfte8.

Den gleichen Grundrechtsschutz genießen auch die Patientendaten, die in den ärztlichen Behandlungsunterlagen schriftlich dokumentiert sind. Vollständige Beschlagnahmefreiheit gewährt § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO zwar nur für die Unterlagen des Beschuldigten9. Für Behandlungsunterlagen von Zeugen wird der Beschlagnahmeschutz aber seit je unmittelbar aus den Grundrechten abgeleitet 10. Verhältnismäßig ist der mit einer Beschlagnahme zu Beweiszwecken verbundene Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der bzw. des Betroffenen nur dann, wenn im Einzelfall Rechtsstaatsprinzip, wirksame Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung das größere Gewicht haben. Hierbei ist die Schwere der Tat für die Abwägung entscheidend, wobei das Persönlichkeitsrecht gerade bei Intimdaten ein besonderes Gegengewicht darstellt. Die Strafverfolgungsbehörde wird bei der Abwägung auch zu bedenken haben, dass die Verurteilungswahrscheinlichkeit bei unkooperativer Opferzeugin denkbar gering ist. Wegen des hohen Rechtsguts der Patientin dürfte deshalb nur in Fällen schwerster Kriminalität die Beschlagnahme von Krankenakten gegen den dezidierten Willen einer Patientin zulässig sein11.

Als letzte Möglichkeit ließe sich an eine molekulargenetische Untersuchung der Probe und einen Abgleich in der DNA-Datei denken. Zufallstreffer könnten zur Ermittlung des Täters, aber auch des Opfers führen. Auch diese Untersuchung bedarf indessen einer Rechtsgrundlage, denn sie ist ebenfalls ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Zeugin, die die Aufhebung ihrer Anonymität und ein Eindringen staatlicher Ermittler in ihr Arzt-Patient-Verhältnis gerade nicht wünscht. Ob diese Rechtsgrundlage in § 81e Abs. 2 StPO gefunden werden kann, ist zweifelhaft, denn die asservierten Haar- und Speichelspuren werden von der Geschädigten nur unter der Bedingung ihrer Anonymität „zur Verfügung gestellt“. Untersucht man gleichwohl die DNA, ist die Einwilligung der Zeugin nach § 81c Abs. 1 StPO wegen einer rechtsgutsbezogenen Täuschung unwirksam. Hinzu kommt, dass die oben geschilderte Dunkelfeldforschung befürchten lässt, dass in der Mehrzahl der Fälle die Zeugin gem. § 81c Abs. 3 Satz 1 i.V.m. 52 StPO die Untersuchung verweigern dürfte, weil sie mit dem mutmaßlichen Täter in einer verwandtschaftlichen Beziehung steht. In diesen Fällen wäre die Verwertung der DNA-Probe schon aus diesem Grund unmöglich12, was bei der Frage nach der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs nicht außer Betracht bleiben darf. Nicht nur für Zeugenaussagen, sondern auch für Sachbeweise gilt, dass bei gravierenden rechtsstaatlichen Mängeln der Beweisgewinnung ein Verwertungsverbot verfassungsunmittelbar aus § 136a StPO analog abzuleiten ist. Es gibt, zumal im grundrechtsrelevanten Bereich von Verbrechensopfern, keinen Zwang zur Wahrheitsfindung „um jeden Preis“13.

Problemfelder Prävention
und Gefahrenabwehr

Anders ist die Rechtslage, wenn über das rein repressive Verfolgungsinteresse hinaus auch präventive Gesichtspunkte eine Rolle spielen. Bei andauernder Gefahr von Verbrechen besteht auch für Ärztinnen und Ärzte eine Anzeigepflicht14. Sie bleiben allerdings straffrei, wenn es ihnen gelingt, die Tat abzuwenden (§ 139 Abs. 4 StGB) oder wenn sie sich zumindest ernsthaft darum bemühen (§ 139 Abs. 3 StGB). Diese Option wird namentlich bei Beziehungstaten zwischen Erwachsenen eine Rolle spielen, wenn Geschädigte/r wie auch Täter/in Patient bei demselben Arzt sind15. Allgemein wird bei konkreter Gefahr weiterer, erheblicher Rechtsgutsverletzungen – man denke z.B. an Fälle fortlaufender Misshandlung von Kindern – auch eine zwangsweise Beschlagnahme von Patientendaten für zulässig erachtet. So spricht sich selbst die arztrechtliche Literatur für einen Vorrang der Allgemeininteressen vor den Interessen der Patientin/des Patienten aus, wenn die Gesundheit Dritter konkret und erheblich gefährdet ist16.

Dieses Problem stellt sich allerdings unabhängig von einer anonymen Beweissicherung für jede Ärztin/jeden Arzt, die/der Opfer von Straftaten behandelt und Grund zu der Annahme hat, dass die Taten noch andauern oder sich alsbald wiederholen werden. Im Rahmen der Vorbereitung des Projekts durch eine Informationsveranstaltung in den Räumen der Kassenärztlichen Vereinigung in Dortmund bestand insoweit Konsens aller Beteiligter. Die Erfahrungen mit dem Projekt in den ersten Wochen nach dem Anlaufen geben jedenfalls zu den besten Hoffnungen Anlass: Zwar ist erst eine anonymisierte Spurensicherung erfolgt. Drei Frauen haben aber mit dem Wunsch nach Sicherung der Spuren eine gynäkologische Klinik aufgesucht. Die Ärztinnen/Ärzte konnten diese Frauen noch vor Ort überzeugen, Anzeige zu erstatten. Ob es dazu ohne das Projekt gekommen wäre, ist fraglich.

 

Anmerkungen

1  Schröttle, Monika/Müller, Ursula: Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen in Deutschland. Eine repräsentative Untersuchung zu Gewalt gegen Frauen in Deutschland. (www.bmfsfj.de/bmfsfj/ generator/Kategorien/Forschungsnetz/forschungsberichte.html vom 14.2.2005.

2  Schirrmacher/Schweikert, Frauen, Männer und Gewalt, FPR 2005, S. 44, (45); vgl. dazu auch den Gender Datenreport des BMFSFJ, Abschnitt 10.3.2, www. bmfsfj.de/Publikationen.

3  Tausendteufel/Binder-Kögel/Kühnel, Vergewaltigung durch deliktsunspezifische Mehrfachtäter, München 2006, Abschn. 4.1. m.w.N.

4  so schon LG Köln, NJW 1959, 1598.

5  Narr, Ärztliches Berufsrecht, Köln, 2003, Rdz. 747; BGHSt 33, 148.

6  Schönke/Schröder/Lenkner, StGB, § 203, Rdz. 14.

7    OLG Bremen, MDR 1984, 112; Narr, Berufsrecht, Rdz. 747; Deutsch, Medizinrecht, Rdz. 380; Schönke/Schröder/Lenk­ner, § 203, Rdz. 32.

8    BGH NJW 1968, 2288, 2289.

9 KK/Nack, StPO, § 97, Rdz. 1, Meyer-Goßner, StPO, § 97, Rdz. 10.

10 Meyer-Goßner, StPO, § 97, Rdz. 2a; BGHSt 43, 300, 303 m.w.N.

11 LG Fulda NJW 1990, 2946 – Beschlagnahme ist zulässig bei einem Tötungsdelikt; Schönke/Schröder/Lenkner, StGB, § 203, Rdz. 32 m.w.N.– Beschlagnahme ist zulässig bei „Terrorismus”.

12 Meyer-Goßner, StPO, § 81c, Rdz. 32 i.V.m. § 52, Rdz. 32.

13 BVerfG NJW 1984, 428.

14 § 139 Abs. 2 StGB nimmt nur das Beichtgeheimnis von der Pflicht zur Anzeige aus; vgl. Cramer/Sternberg-Lieben, StGB, § 138, Rdz. 23.

15 Richtungsweisend ist hier die Entscheidung des OLG Frankfurt/Main zur Offenbarungspflicht des Arztes bei AIDS, in einem Fall, in dem der Arzt Garant auch für die bedrohte Ehefrau war, denn diese war gleichfalls seine Patientin (NJW 2000, 875 ff.).

16 Deutsch, Medizinrecht, Göttingen Berlin, Rdz. 380 – anhand des Beispiels des In-Verkehr-Bringens einer größeren Menge Betäubungsmittel durch den Patienten.

 

Petra Hermes ist Leitende Oberstaatsanwältin in Dortmund.

aus: aktuelle informationen 2007 Heft 3, S. 13ff.

 

Mitgliederbereich
Noch nicht registriert?
Passwort vergessen?