Die Vorschriften zum Menschenhandel im Spiegel der parlamentarischen Diskussionen

von Dagmar Freudenberg

Menschenhandel ist, ebenso wie Zwangsverheiratung, Genitalverstümmelung und Stalking eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung, durch die vorrangig Frauen und Kinder besonders geschädigt werden. Zum 19. Februar 2005 wurden die Tatbestände des Menschenhandels im Strafgesetzbuch grundlegend neu geordnet und im Rahmen der Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 19. Juli 2002 zur Bekämpfung des Menschenhandels (ABl. EG. L 203 v. 1.8.2002, S. 1) neu gefasst. Der djb hat hierzu umfassend Stellung genommen und im Gesetzgebungsverfahren eigene Vorschläge eingebracht, die zum Teil in die Kodifizierung Eingang gefunden haben.1

Einheit der Rechtsordnung und Förderung der Prostitution

Die Effektivität dieser Neuregelungen war nicht zuletzt deshalb von Beginn an umstritten, weil erstmals und europaweit einmalig die Sittenwidrigkeit und damit implizit die Strafbarkeit der Prostitution durch das 2002 erlassene Prostitutionsgesetz beseitigt und damit die Prostitution aus der Illegalität herausgeführt worden war. Damit war die Einheit der Rechtsordnung zivilrechtlich, strafrechtlich, arbeitsrechtlich und steuerrechtlich hergestellt. Diese Entwicklung war im Gesetzgebungsverfahren durchaus streitig und mit dem Inkrafttreten der Änderungen zu §§ 180 ff., 232 ff. StGB am 19. Februar 2005 im Ergebnis in der Diskussion nicht abgeschlossen.

Demzufolge wurden unter der Zielvorgabe der verbesserten Strafverfolgung des Menschenhandels im Gesetzentwurf des Bundesrates „Entwurf eines … Strafrechtsänderungsgesetzes ...– Menschenhandel –“ (BT- Drucks. 16/1343) bereits 2006 verschiedene Reformgedanken der vorherigen parlamentarischen Diskussion wieder aufgegriffen und ebenso wie neue Reformbestrebungen in das Gesetzgebungsverfahren erneut eingebracht. Maßgebliche Punkte dieses Gesetzentwurfs sind dabei:

Der djb hat in seiner zu diesem Gesetzentwurf von der Strafrechtskommission erarbeiteten Stellungnahme den Versuch scharf kritisiert, die 2002 und 2005 eingeführten fortschrittlichen Reformen, die insbesondere die Verbesserung der Situation der Arbeitsbedingungen der Prostituierten zum Gegenstand hatten, rückgängig zu machen.2 Die im Gesetzentwurf des Bundesrates vorgesehenen Änderungen des Tatbestandes der Ausbeutung von Prostituierten (§ 180a StGB) und des Tatbestandes der Zuhälterei (§ 181a Abs. 2) werden damit begründet, dass die Aufklärung der Straftaten im Bereich des Menschenhandels nach den nunmehr geltenden Straftatbeständen wesentlich erschwert und die Tatbestände deshalb erneut reformbedürftig seien.

Die geltenden Regelungen stellen jedoch eine ausgewogene Balance der durch das Prostitutionsgesetz vorgegebenen parlamentarischen Grundausrichtung dar. So war bis zum Jahr 2002 § 180a StGB (vor 2002) mit der amtlichen Überschrift „Förderung der Prostitution” überschrieben und stellte insbesondere auch das Verhalten einer Person unter Strafe, die lediglich gewerbsmäßig einen Betrieb unterhielt oder leitete, in dem Personen der Pros­titution nachgingen und in dem die Prostitutionsausübung durch Maßnahmen gefördert wurde, welche über das bloße Gewähren von Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt und die damit üblicherweise verbundenen Nebenleistungen hinausgingen. Dementsprechend sah die vor 2002 geltende Fassung von § 181a Abs. 2 StGB eine Strafbarkeit der Person vor, die gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung einer anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen. Mit Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes im Jahr 2002 wurde der Tatbestand des § 180a StGB dahin geändert, dass nur die Ausbeutung der Prostitution – nicht aber ihre bloße För­derung – unter Strafe gestellt wur­de, was voraussetzt, dass eine Person gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden.

§ 181a Abs. 2 StGB setzt in der nun geltenden Fassung voraus, dass eine Person die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit einer anderen Person dadurch beeinträchtigt, dass sie gewerbsmäßig die Prostitutionsaus­übung der anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen (§ 181a Abs. 2 StGB [geltende Fassung]).

Die im Gesetzentwurf des Bundesrates nunmehr vorgesehenen Änderungen stellen demgegenüber die gerade erreichte Einheit der Rechtsordnung und die gefundene Balance zwischen den auszugleichenden Interessen wieder in Frage, ohne im Ergebnis eine effektivere Strafverfolgung zu gewährleisten. Die Regelungen des Prostitutionsgesetzes hat der Gesetzgeber getroffen, um die Rechtsstellung von Prostituierten zu verbessern.3

Der Verstoß gegen die Einheit der Rechtsordnung besteht unabhängig davon, ob die durch das Prostitutionsgesetz bedingten Veränderungen der Rechtslage die Lage von Prostituierten tatsächlich verbessert, verschlechtert oder unverändert belassen haben. Die Prostitution als einseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft kann nicht auf der einen Seite dem Schutz des Zivilrechts unterstehen, während auf der anderen Seite ihre Förderung durch Maßnahmen, die die persönliche Freiheit der Prostituierten nicht berühren, den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllen soll.

Der durch das Prostitutionsgesetz geänderte Tatbestand des § 180a StGB (geltende Fassung) und § 181a Abs. 2 StGB (geltende Fassung) stellen im Verhältnis zu den vor 2002 geltenden Fassungen nicht auf die bloße gewerbsmäßige Förderung von Prostitution (über das bloße Gewähren von Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt und damit üblicherweise einhergehende Nebenleistungen hinaus), sondern darauf ab, dass der Täter oder die Täterin die sich prostituierende Person in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit hält. Damit ist Schutzgut des geltenden Tatbestandes die allgemeine persönliche Freiheit und wirtschaftliche Unabhängigkeit von Prostituierten. 4

Die nach dem Gesetzentwurf des Bundesrates zu ändernden Tatbestände sollen hingegen wieder auf eine über die eben umschriebenen Maßnahmen hinausgehende Form der Förderung von Prostitution abstellen. Damit wür­de etwa das Schaffen besonders güns­tiger Arbeitsbedingungen für Pros­tituierte, etwa das Herstellen einer diskreten und angenehmen Atmosphäre in einem entsprechenden Betrieb, den Tatbestand des § 180a StGBE erfüllen.5 Abgesehen davon, dass so Maßnahmen, die das Umfeld von Prostitution für die Prostituierten tatsächlich verbessern, künftig wieder unter Strafe stehen, schützt ein solcher Straftatbestand nicht die persönliche Freiheit von Prostituierten, sondern muss als Versuch erscheinen, Prostitution insgesamt als gesellschaftspolitisches Problem zu „re“definieren, dem mit dem Instrument des Strafrechts begegnet werden soll. Der Tatbestand „Förderung der Prostitution” (§ 180a StGB [vor 2002]) wurde vielfach als „Ermittlungsparagraf” verstanden.

Verurteilungen, die nur auf § 180a StGB (vor 2002) beruhten, sind kaum zu finden. Seine Bedeutung für die Praxis lag vielmehr in der Begründung eines Anfangsverdachts. Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass derzeit keine ausreichenden Ermittlungsansätze vorhanden seien, um in das Rotlichtmilieu einzudringen und die Opfer des Menschenhandels effektiv vor Ausbeutung zu schützen. Die Tat­bestände der ausbeuterischen Prosti­tution (§ 180a StGB [geltende Fassung]) sowie der dirigistischen Zuhälterei (§ 181a Abs. 2 StGB [geltende Fassung]) könnten seit Einführung des Prostitutionsgesetzes kaum mehr nachgewiesen werden, weshalb von der Zuhälter- und Bordellszene zu einem wesentlichen Teil der Druck der Strafverfolgung genommen sei.6 Erklärtes Ziel des Gesetzentwurfs ist es deshalb, effektive Ermittlungsmethoden im Bereich der Zwangsprostitution zu sichern. Eine solche Argumentation rechtfertigt es allerdings nicht, Verhaltensweisen in einen Straftatbestand aufzunehmen, die für sich genommen nicht (mehr) als Rechtsgutsverletzungen und strafwürdiges Unrecht angesehen werden und deshalb in der Vergangenheit auch kaum verfolgt wurden. Diesem Ziel wird auch nicht dadurch gedient, dass Prostituierte auf diesem Weg wieder in den Bereich eines Generalverdachts gerückt werden, der die Kooperationsbereitschaft mit Ermittlungsbehörden eher behindert als stützt. Nur dann, wenn Prostituierte nicht als Menschen zweiter Klasse begriffen, sondern als Menschen mit eigener Menschenwürde behandelt werden, kann erwartet werden, dass sie sich nicht mit den ausbeuterischen Zuhältern solidarisieren, sondern den Kolleginnen helfen, die unter den Bedingungen der Zwangsprostitution ausgebeutet werden.

Warum sollten „Freier” bestraft werden?

Auch die Einfügung des im Gesetzentwurf des Bundesrates vorgesehenen §232a StGBE, durch den die Strafbarkeit von „Freiern” unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs von Opfern der Zwangsprostitution festgeschrieben werden soll, soll der Sache nach nicht einem Bedürfnis nach Pönalisierung eines bestimmten strafwürdigen Handelns, sondern eher der Ermittlungsarbeit im Milieu dienen. Die Einführung dieses Straftatbestandes scheint von der Hoffnung getragen zu sein, dass „Freier” sich freiwillig an die Ermittlungsbehörden wenden, um einer eigenen Strafbarkeit zu entgehen. Dies legt jedenfalls die hierfür vorgesehene Kronzeugenregelung nahe. Die Erfahrung in Ermittlungen lehrt jedoch, dass der sich freiwillig den Ermittlungsbehörden stellende Täter jedenfalls dann eher selten ist, wenn diesem Täter sein strafbares Tun ohnehin im Ergebnis nicht nachgewiesen werden kann. So liegt der Fall aber hier. Die erfolgreiche, also im Ergebnis zu einer Verurteilung führende Durchführung der Verfahren gegen die „Freier” ist schon deshalb in Frage gestellt, weil kaum zu erwarten ist, dass ein Missbrauchsvorsatz, der eine Kenntnis der „durch eine rechtswidrige Tat nach § 232 StGB geschaffene Lage des Opfers eines Menschenhandels” voraussetzt, jemals nach­zuweisen sein wird. Der Tatbestand des § 232a StGBE setzt den Nachweis voraus, dass sich das Opfer in einer durch Menschenhandel geschaffenen Lage befunden hat. Dies wiederum setzt voraus, dass die Strafbarkeit des „Hintermannes” nachzuweisen ist. Gerade für diesen Nachweis aber wird in der Regel der „Freier” als Beweismittel benötigt. Denn die Aufklärung der Straftaten im Bereich von Menschenhandel ist überwiegend auf die Kooperation der Opfer und der am Delikt partizipierenden „Freier” angewiesen. Die Opfer von Menschenhandel sind wegen ihrer Abhängigkeit und Isolation in der Regel gehindert, bei der Aufklärung der Straftaten mitzuwirken. Dies gilt in besonderem Maße für Opfer, bei denen Sprachbarrieren bestehen und deren ausländerrechtlicher Status ungesichert ist. Vor diesem Hintergrund sollte die Möglichkeit nicht abgeschnitten werden, dass der „Freier” im Einzelfall für das Opfer Hilfskontakte herstellt.

Der Gesetzgeber des Gesetzentwurfs hofft, die Kooperationsbereitschaft bzw. Kooperationsbemühungen von „Freiern“, die nunmehr als Täter verfolgbar sein sollen, durch eine bereichsspezifische Kronzeugenregelung zu erhöhen.7 Dabei verkennt er, dass dem „Freier” ohne sein eigenes Eingeständnis ein strafbares Verhalten ohnehin kaum nachzuweisen sein wird, so dass eine Kronzeugenregelung keine Wirkung entfalten kann. Wenn aber sowohl die Bestrafung der Täter eines Straftatbestandes, als auch die Förderung der Ermittlungsarbeit der Strafverfolgungsbehörden durch diese Norm von vornherein als aussichtslos eingeschätzt werden müssen, ist eine derartige Norm überflüssig.

Resümee

Demgegenüber sind die Anhebung des Strafrahmens bei Menschenhandel mit Kindern und die Verbesserung der Möglichkeiten der Überwachung der Telekommunikation bei allen Straftaten des Menschenhandels aus der Sicht des djb uneingeschränkt zu begrüßen. Sie machen das Unrecht deutlich, das dem Kinderhandel innewohnt, und geben den Ermittlungsbehörden wirkungsvolle Instrumente an die Hand, ohne die Balance der Rechte von Beschuldigten und Opfern zu gefährden. Es bleibt zu hoffen, dass in den zukünftigen parlamentarischen Beratungen den übrigen Bedenken Rechnung getragen wird.

 

Anmerkungen

1  Vgl. http://www.djb.de/Kommissionen/ kommission-strafrecht/sn-152/St-04-07-Menschenhandel1.pdf

2  Vgl. http://www.djb.de/Kommissionen/ kommission-strafrecht/St-07-01-Mensche nhandel_Prostitution/

3  Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drucks. 14/5958, S. 4

4  Lackner/Perron, StGB, § 180a Rdnr. 1; Sch/Sch/Lenckner/Perron/Eisele § 180a Rdnr. 1a.

5  Vgl. BGH, Urt. v. 17. 9. 1985 – 1 StR 279/85, NStZ 1986, 358 f.

6  BT-Drucks. 16/1343, S. 7 ff.

7  Begründung BT-Drucks 16/1343, S. 9.

 

Dagmar Freudenberg ist Vorsitzende der Kommission Gewalt gegen Frauen und Kinder und Staatsanwältin in Göttingen.

aus: aktuelle informationen 2007 Heft 3, S. 10ff.

 

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