Einführung der Nebenklage im Jugendgerichtsgesetz
von Dr. Stephanie Egerer-Uhrig
Nahezu unbemerkt von Praxis und Wissenschaft hat der Gesetzgeber ein bereits seit den 90er-Jahren umstrittenes Thema aufgegriffen – und neu geregelt: die Zulassung der Nebenklage in Verfahren gegen Jugendliche.
„Versteckt” im Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) (JuMoG) (BT-Drs. 16/3038) war zunächst allerdings nur vorgesehen, besondere Verfahrensrechte, nämlich die auf Information, Anwesenheit und Betreuung des Opfers im Verfahren, sicherzustellen und dadurch die besondere, über die Zeugenrolle hinausgehende Stellung des Opfers und seinen Schutz auch im Jugendstrafverfahren zu stärken (Begr., S. 65). Dies sollte durch eine Änderung des § 80 Abs. 3 JGG erreicht werden, der vorsah, das Recht auf Akteneinsicht (§ 406e StPO), das Recht auf Informationen über den Verfahrensausgang (§ 406d StPO) und das Recht, für das gesamte Verfahren einen Rechtsbeistand heranzuziehen (§§ 406f, 406g StPO) auch im Verfahren gegen Jugendliche anzuwenden. § 406g StPO sollte aber nur für Personen gelten, die durch eine der in § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, c, d oder Nr. 2 der Strafprozessordnung bezeichnete Katalogstraftat (also Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Körperverletzungsdelikte, Straftaten gegen die persönliche Freiheit und Straftaten gegen das Leben) verletzt worden waren sowie für deren nahe Angehörige (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Im Ergebnis hätte dies bedeutet: Informationsrechte ja, Nebenklagebefugnis nein. Grund hierfür war das immer wieder genannte Argument, der Einführung der Nebenklage im Jugendstrafrecht stehe der Erziehungsgedanke des Jugendstrafrechts entgegen. Die Nebenklage mit ihren offensiven Befugnissen könne im Einzelfall die erzieherische Zielsetzung und die jugendadäquate Ausgestaltung des Jugendstrafverfahrens erheblich beeinträchtigen: Es bestünde die Gefahr, dass die Nebenklägerin bzw. der Nebenkläger wegen ihres bzw. seines eigenen Genugtuungsbedürfnisses oder zur Vorbereitung von Schadensersatzforderungen ohne Rücksicht auf erzieherische Erwägungen die Verhandlung nachhaltig mitgestalten würde. Dies könne zudem zu erzieherisch unerwünschten Verfahrensverzögerungen führen und damit – insbesondere im Hinblick auf Rechtsmittel der Nebenklägerin/des Nebenklägers – im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot des Jugendstrafverfahrens stehen.
Dieser Einschätzung widersprach der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung. Er begrüßte zwar das Bestreben, den Opferschutz im Jugendstrafverfahren zu verbessern, hielt aber den Ausschluss der Nebenklage nicht für überzeugend. Zutreffend verwies er darauf, dass mit der geplanten Regelung eine neue Kategorie von Verletzten geschaffen worden wäre, die zwar nicht zur Nebenklage befugt gewesen wäre, aber über Rechte verfügt hätte, die über die allgemeinen Verletztenrechte hinausgegangen wären. Der Bundesrat schlug daher vor, die Nebenklage in eingeschränktem Umfang auch im Jugendstrafverfahren zuzulassen. Hierzu sollte der Katalog der Nebenklagedelikte in § 80 Abs. 3 JGG enger als in § 395 Abs. 1 StPO gefasst werden, indem Wettbewerbs- und Ehrdelikte sowie die „einfache” Körperverletzung nach § 223 StGB nicht zur Nebenklage im Jugendstrafverfahren berechtigen sollten. Den besonderen Leitprinzipien des Jugendstrafrechts sollte außerdem dadurch Rechnung getragen werden, dass die Jugendrichterin bzw. der Jugendrichter von der Zulassung der Nebenklage absehen konnte, wenn dies aus erzieherischen Gründen geboten schien (Stellungnahme des BR, BT-Drs. 16/3038, S. 75).
Auch der djb ist der Einschätzung des Gesetzentwurfes, die Nebenklage sei mit dem Erziehungsgedanken nicht vereinbar, entschieden entgegengetreten (Stellungnahme vom 21. November 2006). Bereits seit geraumer Zeit und bereits in den Grundzügen zur Reform der Nebenklage1 hat der djb eine Ausgestaltung der Verletztenrolle im Strafverfahren gefordert, die die Wahrnehmung berechtigter Interessen der oder des Verletzten nicht als Störung des Verfahrensablaufs, sondern als Chance der Auseinandersetzung mit der Tat begreift, die Ansatzpunkt für eine Verantwortungsübernahme der Täterin oder des Täters sein kann. Eine solche Verantwortungsübernahme durch die jugendliche Täterin oder den jugendlichen Täter kann außerdem in besonderem Maße geeignet sein, eine Erziehung im Sinne des Jugendgerichtsverfahrens zu befördern. Beispiele aus der Praxis können verdeutlichen, weshalb nach unserer Auffassung die Nebenklage im Jugendstrafrecht aus Opfersicht unerlässlich ist:
Ein 14-jähriges Mädchen wird von einer Gruppe Jugendlicher im Alter von 12 bis 15 Jahren im Computerraum der gemeinsam besuchten Schule mehrfach sexuell genötigt. Gegen zwei der fünf Täter wird Anklage erhoben, da sie das 14. Lebensjahr erreicht hatten. Beiden Jugendlichen wird ein Pflichtverteidiger beigeordnet. Das 14-jährige Opfer konnte bislang lediglich die Beiziehung des Zeugenbeistand verlangen. Die Unterstützung des Opfers beschränkte sich darauf, dass der Rechtsanwalt bei der Vernehmung des Mädchens in der Hauptverhandlung anwesend war und erzählen durfte, welche schweren Folgen das Opfer infolge der Tat erlitten hatte. Eigene Anträge zu stellen war ihr nicht möglich. Dies hat u.a. folgende Auswirkungen:
– Der Termin der Hauptverhandlung muss mit dem Anwalt des verletzten Mädchens nicht abgestimmt werden. Sie ist daher darauf angewiesen, dass ihr Anwalt nicht durch andere Termine verhindert ist.
– Die Verletzte hat keine Anwesenheitsrechte in der Hauptverhandlung. Sie ist auf ihre Zeugenrolle beschränkt und hat zum Zeitpunkt ihrer Zeugenaussage keine Kenntnis über den Verlauf vor und nach ihrer Zeugenaussage.
– Der Anwalt hat nicht die nach § 406e Abs. 1 Satz 2 StPO bestehenden Akteneinsichtsrechte. Daraus kann ein Informationsdefizit herrühren. Dies offenbart sich spätestens im Hauptverhandlungstermin. Der Anwalt hat zudem als Zeugenbeistand kaum Möglichkeiten, Informationen in das Verfahren einzubringen. Er ist darauf angewiesen, dass das Gericht ihm das Wort erteilt und er informatorisch angehört wird.
Wozu dies führen kann, zeigt sich in obigem Fall:
In diesem Verfahren wurde in der Hauptverhandlung erörtert, ob die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs angebracht sei. Aus Sicht des Opfers war dies gänzlich unverständlich, denn das Mädchen litt an einer starken posttraumatischen Belastungsstörung. Diese machte es u.a. erforderlich, dass sie die Schule wechselte, denn sie war der Konfrontation mit den Tätern, die weiterhin die Schule besuchten, nicht gewachsen. Einwände gegen die Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs konnte sie in der Hauptverhandlung gleichwohl aber nicht erheben.
Die bisherigen Regelungen des Jugendstrafverfahrens führen daneben auch zu Ungleichbehandlungen, die aus Verletztensicht nicht nachvollziehbar sind. Wie erklärt man einem 14-jährigen Mädchen, das von einem 16-jährigen Jugendlichen vergewaltigt wurde, warum es nicht als Nebenklägerin auftreten darf, wohingegen einer 30-jährigen Frau, der das gleiche durch einen 25-jährigen passiert ist, dieser Weg eröffnet ist. Wie wenig nachvollziehbar ist die Situation für die nahen Angehörigen eines 19-jährigen Jungen, der von zwei Jugendlichen getötet wird. Die Angehörigen dieses Jungen haben kein Recht, an dem Verfahren teilzunehmen, nicht einmal als Zeugenbeistand, da sie keine Zeugen des Vorfalles waren.
Die Auffassung, der Regierungsentwurf greife hinsichtlich der Wahrung berechtigter Verletzteninteressen zu kurz und verschenke damit zugleich die Chance, der jugendlichen Täterin oder dem jugendlichen Täter die Folgen ihrer bzw. seiner Tat umfassend und in erzieherisch wertvoller Weise vor Augen zu führen, hat der djb in seiner Stellungnahme zum Ausdruck gebracht. Er hat zudem betont, dass mit der geplanten Neuregelung nicht nur die grundsätzlich richtige Einwirkung der verletzten Person auf Art und Höhe der Rechtsfolgen für die oder den jugendlichen Angeklagten verhindert worden wäre, sondern zudem der oder dem Verletzten insbesondere das Recht auf Stellung von Beweisanträgen zur Feststellung der Schuld der Täterin oder des Täters versagt geblieben wäre. Der djb hat daher den Bundesratsentwurf begrüßt. Er hat allerdings auch darauf aufmerksam gemacht, dass es zur Vermeidung von Wirkungen, die dem Erziehungszweck unzuträglich sind, eines Ausschlusses der auf die Rechtsfolgen bezogenen Rechtsmittelbefugnis für die Nebenklage im Jugendstrafverfahren bedarf. Einer Unterscheidung zwischen Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende, auf die das materielle Jugendstrafrecht angewandt wird, hätte es dann nicht bedurft. Es wäre daher erforderlich, die Regelung über die Rechtsmittelbefugnis des § 400 Abs. 1 StPO zu übernehmen, und – was unstreitig sein dürfte – die Regelungen des Ausschlusses der Öffentlichkeit im Jugendverfahren nicht anzutasten.
Der am 23. Dezember 2006 in Kraft getretene § 80 Abs. 3 JGG (2. JuMoG, BGBl. I 2006, 3416, 3433) hat die Kritik aufgegriffen. Er sieht nunmehr – nach dem ausdrücklichen Nein des Regierungsentwurfs zur Nebenklage überraschend – die sehr weitgehende Möglichkeit der Nebenklage vor. § 80 Abs. 3 JGG lautet:
„Der erhobenen öffentlichen Klage kann sich als Nebenkläger nur anschließen, wer durch ein Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder nach § 239 Abs. 3, § 239a oder § 239b des Strafgesetzbuchs, durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, oder durch ein Verbrechen nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255 des Strafgesetzbuchs, verletzt worden ist. Im Übrigen gelten § 395 Abs. 2 Nr. 1 und §§ 396 bis 402 der Strafprozessordnung entsprechend.”
Die Möglichkeit der Verletzten, sich dem Verfahren gegen Jugendliche als Nebenkläger anzuschließen, ist damit geschaffen. Zufriedenstellend ist die Regelung trotzdem nicht. Nicht nur, dass etwa Opfer von Menschenhandel nicht nebenklageberechtigt sind. Problematisch ist auch, dass bei Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die sexuelle Selbstbestimmung nicht die Verletzung als solche ausreicht, sondern dass eine „schwere Schädigung” beziehungsweise „die Gefahr einer schweren Schädigung” vorliegen muss. Wann eine solche vorliegt, werden im Zweifel die Gerichte zu klären haben. Dass die Verletzung als solche nicht ausreicht, ist jedenfalls eine massive, aus Verletztensicht nicht nachvollziehbare und dogmatisch nicht zu erklärende Einschränkung der Nebenklagemöglichkeit. Praktisch bedeutet es etwa, dass das Opfer eines erpresserischen Menschenraubs sich dem Verfahren in jedem Fall, das Opfer einer Vergewaltigung nur in Fällen einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung anschließen kann. Gründe für diese „Ungleichbehandlung” sind den Gesetzesmaterialien schon deshalb nicht zu entnehmen, weil die Regelung erst in der „Endphase” der Beratungen aufgenommen worden ist. Es bleibt zu hoffen, dass durch diese Einschränkung nicht erneut der Erziehungsgedanke des Jugendstrafverfahrens gegen Verletztenrechte ins Feld geführt wird. Eine zeitnahe Klärung der Frage, in welchen Fällen eine „schwere Schädigung” vorliegt, könnte auch dadurch erreicht werden, dass von der Möglichkeit des Anschlusses nach § 395 StPO auch in den Fällen Gebrauch gemacht wird, in denen bereits ein nicht rechtskräftiges Urteil ergangen ist, da der Anschluss nach § 395 Abs. 4 StPO in jeder Lage des Verfahren, auch nach ergangenem Urteil, möglich ist.
Anmerkungen
1 Nelles/Oberlies, Reform der Nebenklage und anderer Verletztenrechte, S. 5; vgl. auch Stellungnahme des djb zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reglung der Verständigung im Strafverfahren vom 18.9.2006.
